Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21o November 1966 wird zurückgewieseno Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Oktober I960 beauftragte die Beklagte die Klägerin, große Teile der Passaden mit unglasierten Klinkerriemchen und glasierten Spaltplatten zu versehen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verlangte mit der Widerklage die Zahlung von 2.537>66 DM, da insoweit ihre Gegenansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche, die sie wegen der mangelhaften Arbeiten der Klägerin geltend machte, - die Klageforderung überstiegen. Außerdem beantragte sie mit der Widerklage fostzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr jeden künftigen Schaden zu ersetzen, der sich aus der fehlenden Wasserdichtigkeit der von der Klägerin verlegten Wandplatten an der Fassade des Objekts d|HV-StflB, (ca. Diese Verpflichtung treffe aber nicht die Beklagte» Daher habe sie keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Gegen diese Auffassung v/endot sich die Revision, Sie ist nicht begründet. Im übrigen wird wegen der Abtretung der Garanticleistungsansprüche gegen die ausfährenden Unternehmer auf den vorletzten Absatz der erwähnten Übernahmeerklärung verwiesene Eine Abschrift dieser Übernahmeerklärung nebst der Aufstellung wird als Anlage zu dieser Urkunde 3.) Das Berufungsgericht führt aus, Schäden aus unzulänglicher Isolierung könnten der Beklagten nur entstehen, wenn sie bei dem Verkauf gegenüber den V/ohnungs-eigentümern die Verpflichtung übernommen hätte, für die Wasserdichtigkeit der Passaden auch in Zukunft einzustchen. a) Die Revision meint, ob die Beklagte noch Eigentümerin des Grundstückes sei, sei für das Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits ohne Belang, denn die Beklagte habe die Klägerin uns breitig damit beauftragt gehabt, die Außenarbeiten vorzunehmen. Aus diesen vertraglichen Schuldvorhältni3 hafte die Klägerin, Letzteres ist zwar richtig, Für den Feststellungc-anspruch der Beklagten ist aber von entscheidender Bedeutung, ob ihr durch die behauptete Wasserdurchlässig-koit der Passaden in Zukunft noch ein Schaden entstehen kann. b) Es kommt also darauf an, ob die Wohnungsoigen-tümer sie insoweit in Anspruch nehmen können, d,h, ob sic diesen gegenüber rechtlich verpflichtet ist, in der Zukunft auftretende Peuchtigkeitsschäden auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Es kann entgegen der Meinung der Revision nicht darauf abgestcllt v/orden, ob die Wohnungs-eigentümer die Beklagte nunmehr tatsächlich in Anspruch Schon aus diesem Grunde geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Schreiben des Beauftragten der Wohnungsoigentümergomcinochaft be zw. 4.) Es v/ar Sache des Tatrichters, die Erklärungen der Beklagten und der V/ohnungsoigentümer in den zu I 2 genannten Vereinbarungen auszulegen. Die Auslegung, die da3 Berufungsgericht vorgenommen hat, ist durchaus möglich, insbesondere auch mit dom Wortlaut der in den Urkunden niedergelegten Erklärungen vereinbar. a) Das Berufungsgericht stellt fest, auf die in der Übernahmeerklärung unter der Überschrift "Außonan-lagen*' enthaltene Angabe "Außonv/ändc waQ3crdurchläßig,, beziehe sich die Bemerkung (a). Das Berufungsgericht gewinnt daraus die Überzeugung, daß die Beklagte und die Y/ohnungsoigentüiner bei der Ubergabevcrhandlung am 16. Für dio Fassaden trifft das schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin gerade ihre Verpflichtung zur Jflängelbeseitigung bestritten hatte und so von dem Architekten auch keine Bestätigung vorliegen konnte» 1)) Den Y/ohnungseigentümorn sind die der Beklagten vertraglich zustehenden Garantieleistungsansprüche wegen künftig noch auftrotender Mängel gegen die ausführenden Unternehmer und Handwerker in § 3 der Kaufverträge abgetreten worden. Dafür, daß insoweit eine Rückabtretung an die Beklagte statt-gefunden hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt.
2035 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17* April 1969 Horn, Ju 01 i zhaup t s e kr o t ? ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gomeinni^zigen W Kaiser-WHBB-Rin Kaufmann Rrnat G __ osollschaft vertreten durch _____(werk nbll, ihren Geochuftsführor fstr. Bo Beklagten, Y/idorklägcrin, Berufungsklägerin und Rcvioionsklägcrin Prozeßbevollmtichtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Go, OHG, vertreten durch die geschäftsführ enden Gesellschafter Kaufmann Jftobert Kr^Bund Kaufmann V/erncr HflB, OMHBB Straße Klägerin, 7/iderbeklagtc, Bcru-fungsbeklagte und Revisionsbeklagtc - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br Br und 2 Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1969 unter Mitwirkung der Bundcsrichtor Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21o November 1966 wird zurückgewieseno Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte errichtete auf ihrem Grundstück in NflHHHBstraße, ein Wohnhaus 9 um die fertigen Y/ohnungen als V/ohnungseigcntum zu verkaufen. Die Bauleitung lag in den Händen des der Beklagten als Streithelfer beigotretenen Architekten Dipl. Ing. Am 10. Oktober I960 beauftragte die Beklagte die Klägerin, große Teile der Passaden mit unglasierten Klinkerriemchen und glasierten Spaltplatten zu versehen. Nachdem die Platten angebracht waren, ließ die Klägerin durch einen Subunternehmer in den Monaten Januar bis März 1961 die Ausfugungsarbeiten vornehmen. Schon bald danach traten Feuchtigkeitoschäden an dem Gebäude und in einigen Wohnungen auf. Der bauleiton-de Architekt v/ies am 15* Mai 1961 die Klägerin auf Mängel bei den Vorfugungsarbeiten hin und verlangte deren Beseitigung. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Beklagte beauftragte die Firmen IflHHIB und nimm* JHMBGmbHy die Mängel zu beseitigen. Nach Fertigstellung dos Wohnhauses verkaufte im Jahre 1962 die Beklagte die Mitoigentumsanteiic verbunden mit dem Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen. Die Klägerin verlangte mit der Klage die Bezahlung eines restlichen Worklohnes von 17*391*48 DM. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verlangte mit der Widerklage die Zahlung von 2.537>66 DM, da insoweit ihre Gegenansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche, die sie wegen der mangelhaften Arbeiten der Klägerin geltend machte, - die Klageforderung überstiegen. Außerdem beantragte sie mit der Widerklage fostzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr jeden künftigen Schaden zu ersetzen, der sich aus der fehlenden Wasserdichtigkeit der von der Klägerin verlegten Wandplatten an der Fassade des Objekts d|HV-StflB, (ca. 1050 qm) N^HB^traße ergibt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abge- wiesen Die Berufung der Beklagten richtete sich allein gegen die Abweisung ihrer Feststellungswiderklage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiosen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Fest-stellungswiderklage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidung3gründo: I. 1.) Da3 Berufungsgericht führt aus» es sei zwar künftig mit der Notwendigkeit neuer Abdiclitungsraaßnah-men zu rechnen, deren Kosten sich als Schaden desjenigen darstellten, der zu deren Vornahme verpflichtet sei. Diese Verpflichtung treffe aber nicht die Beklagte» Daher habe sie keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Gegen diese Auffassung v/endot sich die Revision, Sie ist nicht begründet. 2.) Die Beklagte ist unstreitig nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Sie hat dieses 1962 an die Wohnungseigentümer übertragen. Am 16. Februar 1962 fand eine gemeinsame Begehung des Wohnhauses durch einen Vertreter der Beklagten und Vertreter der Wohnungseigcntümer statt. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestcllt und in ei- ner Aufstellung im einzelnen aufgeführto Hinter den einzelnen Mängelfeststellungen wurde jeweils vermerkt "Mängel sind beseitigt (a)" oder "Mängelboseitigung zugesagt (b)"0 Auf Seite 3 dieser Aufstellung findet sich unter der Überschrift "Außenanlagen" die Mängelfeststellung "Außenwände wasserdurchlässig". In einer Übornahmeerklürung vom gleichen Tage verpflichtete sieh die Beklagte, die in der Aufstellung angeführten Restarbeiten ausführen bezv/o die fcstgestolltcn Mängel beseitigen zu lassen«, Es heißt in der Übornahmeerklärung weiter: "Es wird in übrigen auf den abgeschlossenen Vorvertrag bezv/o Kaufanv;ärtervertrag verwiesen, wonach die Verkäuferin die ihr vertraglich zustohen-den Garantiolcistungcansprüchc gegen die ausführenden Unternehmer und Handwerker an die Erwerber abtritt. Diese Abtretung wird hiermit ausgesprochen. Der Erwerber nirnnt sie an. Künftig evtl, noch auftretende Mängel können daher durch den Erwerber nur gegenüber dem verantwortlichen Handwerker bezw. Unternehmer geltend gemacht werden", In den notariellen Kaufverträgen mit den Erwerbern de3 Wohnungseigentums heißt es in § 3 u.a.: "Die Erwerberin erklärt, daß ihr - die Beschaffenheit - der Baulichkeiten bekannt ist. Sie übernimmt das V/ohnungs eigen tum in seinem derzeitigen Zustand. Die in der Aufstellung zur Übernahmeorklärung von 16. Februar 1962 unter (b) aufgeführten Restarbeiten und Mängel am Gemeinschaftsoigcntum werden bis spätestens 30. April 1963 durch das Y/ohnungs-unternehmen behoben. Im übrigen wird wegen der Abtretung der Garanticleistungsansprüche gegen die ausfährenden Unternehmer auf den vorletzten Absatz der erwähnten Übernahmeerklärung verwiesene Eine Abschrift dieser Übernahmeerklärung nebst der Aufstellung wird als Anlage zu dieser Urkunde / I genommeno Darüber hinaus übernimmt das Y/ohnungsunternehnon weder Gewähr für------Beschaffenheit der YYohnung und der Baulichkeiten im übrigen, noch sichert es besondere Eigenschaften zu," 3.) Das Berufungsgericht führt aus, Schäden aus unzulänglicher Isolierung könnten der Beklagten nur entstehen, wenn sie bei dem Verkauf gegenüber den V/ohnungs-eigentümern die Verpflichtung übernommen hätte, für die Wasserdichtigkeit der Passaden auch in Zukunft einzustchen. Eine solche Verpflichtungsübernahme verneint cs. a) Die Revision meint, ob die Beklagte noch Eigentümerin des Grundstückes sei, sei für das Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits ohne Belang, denn die Beklagte habe die Klägerin uns breitig damit beauftragt gehabt, die Außenarbeiten vorzunehmen. Aus diesen vertraglichen Schuldvorhältni3 hafte die Klägerin, Letzteres ist zwar richtig, Für den Feststellungc-anspruch der Beklagten ist aber von entscheidender Bedeutung, ob ihr durch die behauptete Wasserdurchlässig-koit der Passaden in Zukunft noch ein Schaden entstehen kann. b) Es kommt also darauf an, ob die Wohnungsoigen-tümer sie insoweit in Anspruch nehmen können, d,h, ob sic diesen gegenüber rechtlich verpflichtet ist, in der Zukunft auftretende Peuchtigkeitsschäden auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Es kann entgegen der Meinung der Revision nicht darauf abgestcllt v/orden, ob die Wohnungs-eigentümer die Beklagte nunmehr tatsächlich in Anspruch nehmen oder ob sie sich von ihnen in Anspruch nehmen läßt. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Schreiben des Beauftragten der Wohnungsoigentümergomcinochaft be zw. dessen Rechtsanwälten vom 18. März«, 15. April und 8. Juli 1966 auseinandergesetzt, fehl. Darauf weist die Revisionserv/iderung zutreffend hin. 4.) Es v/ar Sache des Tatrichters, die Erklärungen der Beklagten und der V/ohnungsoigentümer in den zu I 2 genannten Vereinbarungen auszulegen. Das Revioionsge-richt kann diese Auslegung nur auf Verfahrensverstööe, Denkfehler oder Verletzung anerkannter Auslegungsro-geln prüfen. Zu Recht geht das Berufungsgericht von dem objektiven Srklärung3wcrt dieser Urkunden aus. Welche Bedeutung die Beklagte und nach ihrem Vortrag die Wohnungseigentümer nunmehr ihren Erklärungen beimessen, ist demgegenüber ohne Belang. Die Auslegung, die da3 Berufungsgericht vorgenommen hat, ist durchaus möglich, insbesondere auch mit dom Wortlaut der in den Urkunden niedergelegten Erklärungen vereinbar. Sie bindet daher das Revisionsgericht. Die Revision will ihre eigene Auslegung an die Stelle der tatrichterlichen setzen. Das ist unzulässig. a) Das Berufungsgericht stellt fest, auf die in der Übernahmeerklärung unter der Überschrift "Außonan-lagen*' enthaltene Angabe "Außonv/ändc waQ3crdurchläßig,, beziehe sich die Bemerkung (a). Es hat dies entgegen der Meinung der Revision nicht unentschieden gelassen. Diese Feststellung vermochte es zwar nicht allein aus der Urkunde (Übernahmeerklärung) zu treffen. Es schließt 1 das aber aus den Erklärungen, die am 11, Februar 1962 bei der Ortsbesichtigung im Beweissichcrungsvorfahron 21 H 29/61 des AG Düsseldorf abgegeben v/orden sind« Es führt dazu aus, der Sachverständige Y/olfentor habe in seinem Gutachten auf Grund dieser Ortsbesichtigung fent-gestellt, daß zu dieser Zeit die Ausbesoerungs- und Dichtungsarbeiten durch die Firma DcHIHIbis auf wenige Restarbeiten nach den Erklärungen des Architekten Hebestreit schon au3geführt waren und daß irgendwelche Mängel an dem keramischen Material, den Fugonmaterial und der Ausführungsart nicht fcstzustellon seien und auch nicht mehr geltend gemacht würden. Das Berufungsgericht gewinnt daraus die Überzeugung, daß die Beklagte und die Y/ohnungsoigentüiner bei der Ubergabevcrhandlung am 16. Februar 1962 den Mangel “Außenwände wasserdurchlässig1’ als beseitigt im Sinne der Bemerkung (a) bis auf die Restarbeiten angesehen haben. Es stellt weiter fest, daß die V/ohnungseigentümcr mit dieser Art der Mängelbesei-tigung einverstanden waren (BU 17). Die noch offenstchon-den Restarbeiten der Firma De^Hl sind ausgeführt worden. Hinzu kommt noch folgendes: Die Bemerkung (b) lautet: “Mängelbeseitigung 1t. Bestätigung von Herrn hBHH durch die in Frage kommenden Unternehmer zugosagt, .ic-doch ohne terminliche Bindung, da die Arbeiten z.Tl. von der Witterung abhängen.“ Für dio Fassaden trifft das schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin gerade ihre Verpflichtung zur Jflängelbeseitigung bestritten hatte und so von dem Architekten auch keine Bestätigung vorliegen konnte» 1)) Den Y/ohnungseigentümorn sind die der Beklagten vertraglich zustehenden Garantieleistungsansprüche wegen künftig noch auftrotender Mängel gegen die ausführenden Unternehmer und Handwerker in § 3 der Kaufverträge abgetreten worden. Nur noch sie könnten daher solche gegenüber der Klägerin geltend machen. Dafür, daß insoweit eine Rückabtretung an die Beklagte statt-gefunden hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt. 5*) Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne ihren Fcststellungsanspruch auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadonsliquidation im Drittinteressc, aus einer Ermächtigung der V/ohnungs-eigentlimer oder aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Gunsten Dritter herleiton, denn in allen diesen Fällen könne die Beklagte die Feststellung eines Schadenoersatzanspruches nur zu Gunsten der Wohnungscigcntümer verlangen. Das habe sic aber nicht getan, obwohl sie schon in erster Instanz auf diese Möglichkeit hingev/ic-sen worden 3ei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 6.) Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Wohnungsoigentümcr könnten die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen, weiter ange-stellton Hilfserwägungen (BU 13 - 18) kommt es nicht an. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen der Revision. L 10 Nach alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv/eisen* Die Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten dos Revisionsverfahrens zu tragen» Rietschel Erbel Meyer Vogt Schmidt