Mai 1966 unter Mitvrirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs (flanzmann sov/ic der Bundesrichter Dr. Heimann- Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Bache v/ird zur neuen Verhandlung und Ent-’ Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückve r v/i e s on. Mit Schreiben vom 9* Mai I960 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos. Der Kläger erkannte die von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe nicht an und kündigte mit Schreiben vom 12. Der Peststellungsantrag des Klägers ist dahin zu verstehen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei. Der Kläger habe also gewußt, daß die Beklagte solche Machenschaften nicht wolle, und hätte das unmißverständlich mitteilen müssen. 1. ) Das Berufungsgericht ist zwar erkennbar davon ausgogangen, daß clor Klager lange Jahre zufriedenstellend für die Beklagte gearbeitet hat. 2. ) Mit Recht macht die Revision aber geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht bei Berücksichtigung des vom Kläger behaupteten vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten dieser die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten war. a,i Zwar kann unter Umständen auch dem Vertragsteil der selbst seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, picht zuzu demuten seii'i, am Vertrage festzuhalten, wenn das,, Verhalten des Gegners das dazu erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Es kann aber nicht ohne v/eiteres gesagt werden, daß das Verhalten der Beklagten - die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers unterstellt - gegenüber den vom Berufungsgericht festgestollten Vorfehlungen des Klägers etwa als unbedeutend anzusehen wäre. Vielmehr ist es sehr wohl möglich, daß der Tatrichter bei Prüfung und Abwägung des beiderseitigen Verhaltens in der Frage, ob der Beklag ten ein Festhalten am Vertrag mit dem Kläger wenigstens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzu demuten war, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Bas Berufungsgericht hat den Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihr Kündigungsrecht verwirkt, nicht be -schieden. Das wäre bei Berücksichtigung der Zeit, die die Beklagte seit dem Vorfall vom 14- März I960 bis zur Kündigung am 9* Hai I960 bat verstreichen lassen, erforderlich gewesen. 1t seines Urteils) die Beklagte habe erst durch das Schreiben der Firma H^P vom 6. In diesem Zusammenhang wird ferner gegebenenfalls zu erwägen sein, ob etwa der zweite vom Berufungsgericht festgestellte Kündigungsgrund, der erst während des Rechtsstreits nachgeschoben v/orden ist, einem Erfolg des Kinwands der Verwirkung entgegensteht; das Berufungsgericht hat dabei Gelegenheit, dessen Y/ertung durch das angefochtene Urteil zu überprüfen, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger das ihm von Hau gestellte Ansinnen nicht an die Beklagte weitergeleitet hat»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi i_ ZR. 51 /6 6 URTEIL Verkündet am 30. Mai 1968 Horn, Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Hechtsstreit des HändeIsvortroters Gerhard Georg in I Straße Klagers, Berufungsklagers und ReviaionsklM.gers, ~ Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und l)r. gegen die Firma Gebrüder OHG, Sportbekleidung in vertreten durch die Gesellschafter Alfred und Josef Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ProzeßbevollmHchtigtor: Rochtsanv/alt Dr.< ~ 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1966 unter Mitvrirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs (flanzmann sov/ic der Bundesrichter Dr. Heimann- Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klagers v/ird das Urteil des Oberlandcsgerichts Karlsruhe - 4- Zivilsenat in Freiburg - vom 30. Dezember 1965 aufgehoben. Die Bache v/ird zur neuen Verhandlung und Ent-’ Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückve r v/i e s on. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte stellt Leder- und Sportbekleidung her. Der Kläger arbeitete für sie zunächst seit 1952 als Be-zlrksvertretor, später gemäß Vertrag vorn 1. März 1955 als Generalvertreter für die Bundesrepublik und das europäische Ausland. Mit Schreiben vom 9* Mai I960 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos. Der Kläger erkannte die von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe nicht an und kündigte mit Schreiben vom 12. Mai I960 seinerseits fristlos. Mit der Klage hat er beantragts 1 . festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei, 2. die Beklagte zur Zahlung eines vom Gericht festzuoetzenden angemessenen Ausgleiebsbetrages zu verurteilen. Landgericht und Obcrlandesgericbt haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurück-zuweisen. Ent sch ei dungs gr ünd e t_ I. Der Peststellungsantrag des Klägers ist dahin zu verstehen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei. Bei dieser Auslegung ist der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. des § 256 ZPO gerichtet. II. Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung der Beklagten für gerechtfertigt. Es hat festgestellts Der Kläger habe am 10. März I960 bei dem Kunden Bjppin KpmB^*515 DM kassiert, der Beklagten aber bei einer Besprechung am 14. März I960 vorzuspiegeln versucht, or habe den Betrag noch nicht kassiert. Auf Vorhalt habe er dann zv/ar das Inkasso zugegeben, aber wahrheitswidrig behauptet, er könne über den von Jj^pgezahlton Betrag noch nicht abrechnen, weil ihm dieser Zahlung in Schv/ei-zor Franken geleistet habe, die er zunächst noch um-wechsein müsse. In einem Strafverfahren gegen habe sich fer- ner ergeben, daß dieser in der Absicht der Steuerhinterziehung am 10. Harz I960 die ihm von der Beklagten aus.. gestellten Rechnungen dem Klager übergeben habe mit dem ... Ansinnen, sie der Beklagten wieder zuzuleiten und diese zu veranlassen, die Rechnungen zusammen mit ihren eigenen Belegen zu vernichten. Die Beklagte habe im Jahre 1959 bereits ein ähnliches, ihr vom Kläger übermitteltes Ansinnen von J-pp abgelehnt. Der Kläger habe also gewußt, daß die Beklagte solche Machenschaften nicht wolle, und hätte das unmißverständlich mitteilen müssen. Statt dessen habe er bei diesem den Eindruck erweckt, man könne es bei der Beklagten noch einmal versuchen, und damit dem V/illen und dem Geschäftsinteresse der Beklagten gröblich zuwider gehandelt; er habe diese dadurch gegenüber und zunächst auch gegenüber der Strafvcrfolgungsbcbörde in einen gefährlichen Verdacht und Mißkredit gebracht. Beide Vorfälle rechtfertigten jeder für sieh allein und erst recht zusarnmengenommen die fristlose Kündigung der Beklagten. Sie kennzeichneten den Kläger als einen unredlichen und unzuverlässigen Menschen, dessen V/eiterbescbäftigung in der verantwortungsvollen Stellung eines Generalvertreters der Beklagten nicht mehr zu demutbar gewe sen sei. Dio Revision hat Erfolg« 1. ) Das Berufungsgericht ist zwar erkennbar davon ausgogangen, daß clor Klager lange Jahre zufriedenstellend für die Beklagte gearbeitet hat. Darauf deuten insbesondere die Angaben im Tatbestand des Urteils hin. Es brauchte das in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich zu erörtern. 2. ) Mit Recht macht die Revision aber geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht bei Berücksichtigung des vom Kläger behaupteten vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten dieser die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten war. a,i Zwar kann unter Umständen auch dem Vertragsteil der selbst seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, picht zuzu demuten seii'i, am Vertrage festzuhalten, wenn das,, Verhalten des Gegners das dazu erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Rahmen der gebotenen Ge -samtv/ürdigung spielt regelmäßig auch das eigene Verhalten des Kündigenden eine erhebliche Rolle (vgl. dazu BGHZ 44, 271 , 275;. , b; Im vorliegenden Pall rügt die Revision Übergehung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 30« Mai 1962 S. 7 und in der Berufungsbegründung S. 9? die Beklagte habe sich in mehrfacher Hinsicht nicht vertragsgemäß verhalten. Danach soll die Beklagte insbesondere -■ dm übrigen sind dem Vortrag des Klägers keine vorsätzlichen Verstöße der Beklagten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zu entnehmen - in 14 im einzelnen benannt Fällen hinter dem Rücken des Klägers Waren unmittelbar an Kunden verkauft, darüber nicht mit ihm abgerechnet und ihm keine Provision dafür gezahlt haben« In dem angefochtenen Urteil ist dieses Vorbringen weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt . Es kann aber nicht ohne v/eiteres gesagt werden, daß das Verhalten der Beklagten - die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers unterstellt - gegenüber den vom Berufungsgericht festgestollten Vorfehlungen des Klägers etwa als unbedeutend anzusehen wäre. Vielmehr ist es sehr wohl möglich, daß der Tatrichter bei Prüfung und Abwägung des beiderseitigen Verhaltens in der Frage, ob der Beklag ten ein Festhalten am Vertrag mit dem Kläger wenigstens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzu demuten war, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Biese Prüfung muß daher nachgeholt werden. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 3*, Auch eine weitere Rüge der Revision greift durch. Bas Berufungsgericht hat den Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihr Kündigungsrecht verwirkt, nicht be -schieden. Das wäre bei Berücksichtigung der Zeit, die die Beklagte seit dem Vorfall vom 14- März I960 bis zur Kündigung am 9* Hai I960 bat verstreichen lassen, erforderlich gewesen. Bas Landgericht hat zwar angenommen (S. 1t seines Urteils) die Beklagte habe erst durch das Schreiben der Firma H^P vom 6. Mai I960 “letzte Gewißheit” bekommen. Es wird zu prüfen sein, ob dem bei Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugen Ap^pl und (I 146 und 208 über die bereits vorher zwischen H^p und der Beklagten geführten Telefongespräche beigetreten v/erden kann. In diesem Zusammenhang wird ferner gegebenenfalls zu erwägen sein, ob etwa der zweite vom Berufungsgericht festgestellte Kündigungsgrund, der erst während des Rechtsstreits nachgeschoben v/orden ist, einem Erfolg des Kinwands der Verwirkung entgegensteht; das Berufungsgericht hat dabei Gelegenheit, dessen Y/ertung durch das angefochtene Urteil zu überprüfen, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger das ihm von Hau gestellte Ansinnen nicht an die Beklagte weitergeleitet hat» 4°; Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der sich aus dem § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht. Glansmann Heimann-Trosien Rietschel Meyer Pinke