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BGH

Gericht: BGH

Auf die Berufung des Beklagten hat ihn das Ober-landesgericht zur Zahlung von nur noch 327,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers entsprechend der Widerklage weiter. Diese sei dann erst später angebracht worden, wodurch sich die lichte Höhe des Kühlraums auf 2,30 m verringert habe, während eine solche von mindestens 2,50 m erforderlich gewesen wäre. Daraus schließt es, daß die Parteien schon bei der vom Beklagten genehmigten ursprünglichen Planung mit einer lichten Höhe des Kühlraums von etwa 2,30 m rechneten. Ein Planungsfehler des Klägers könne nur angenommen werden, wenn der Beklagte eine besondere Anordnung über die lichte Höhe des Kühlrauras gegeben hätte oder der Keller bei einer solchen von 2,30 m als Kühlraum überhaupt nicht mehr geeignet d) Ist infolgedessen ein schuldhafter Planungsfehler des Klägers nicht dargetan, so ist damit auch den in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachten einzelnen Schadensersatzansprüchen der Boden entzogen. a) Der Revisionskläger beanstandet, daß die ursprünglich mit 2,80 m geplante und dann mit 3,15 m Höhe ausgeführte Garageneinfahrt zu niedrig sei, so daß die Lademöglichkeit des Lastkraftwagens nicht voll ausgenutzt werden könne. Der Beklagte habe auch die Bauzeichnungen des Klägers, in denen eine Höhe von 2,80 m angegeben war, unterschrieben und damit gebilligt. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich schon allein durch die Tatsache, daß sich der Beklagte durch seine Unterschrift unter die Bauzeichnungen des Klägers mit der geplanten Höhe von 2,80 m (die in der Folgezeit sogar noch auf 3,15 m vergrößert wurde) einverstanden erklärt hat. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß er auch imstande gewesen sei, die Bauzeichnungen zu lesen, ist - jedenfalls, soweit es sich um die hier in Frage stehende Höhe der Garageneinfahrt handelt - nicht zu beanstanden. Bieser konnte also ohne Verschulden annehmen, daß die Höhe der Garageneinfahrt, so wie sie geplant und später ausgeführt wurde, den Wünschen des Beklagten entsprach. a) Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Windenhäuschen für den Aufzug zu klein geplant, so daß es nur mit v/esentlichen Erschwerungen bedient werden könne. Der Mangel sei nur durch eine Vergrößerung des Windenhäuschens zu beheben, die einen Kostenaufwand von 1.000 DM erfordere. b) Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm vor-genommenen Ortsbesichtigung der Auffassung, daß ein Planungsfehler des Klägers nicht vorliege* Die Anlage könne auch ohne wesentliche Erschwerungen bedient v/erden. aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon durch seine auf Grund der Ortsbesichtigung getroffene Feststellung getragen, daß das Windenhäuschen - abgesehen von der falschen läge der Türe (vgl. Diese Rüge ist aber nicht begründet* Das Berufungsgericht hat die in demselben Schriftsatz beantragte Ortsbesichtigung vorgenommen, so daß es eines Zeugenbev/eises über die Beschaffenheit der Anlage nicht mehr bedurfte. Der Antrag des Beklagten, den Architekten Lahmann zu vernehmen, konnte deshalb nur noch die Bedeutung eines Antrags auf Vernehmung als Sachverständigen beigemessen werden. bb) Der Beklagte hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, daß ihm mit der von dem Berufungsgericht für notwendig erachteten Verlegung der Türe nicht gedient sei, weil dann die Peinmechanik, die nicht verlegt werden könne, nicht oder nur mit Erschwerungen bedient werden könne. Die von dem Beklagten hierzu erhobene auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge ist nicht begründet. Der Beklagte Übersieht, daß, selbst wenn man die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, diesem Mangel dadurch abgeholfen werden könnte, daß die Türe nicht "verlegt", sondern auf der anderen Seite eine zweite Tür angebracht wird, was kostenmäßig auf dasselbe hinauslaufen würde.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
HöhemBerufungsgerichtPlanungsfehlerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2080 088 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIIZR 31/64	URTEIL	Verkündet	am
27* Januar 1966 Jodas,
 Justizangesteliter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Brich S Hqfl^Bstraße
(Kreis
s
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Architekten Wilfried L itraße
 hei Dj
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsheklagten,
 Rechtsanwalt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahr 1936 für den Beklagten den Neubau eines Kühlhausee in HflHHI geplant. Später hat er auch die Bauaufsicht übernommen. Mit der Klage hat er eine restliche Honorarforderung von 1.927,05 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Porderung des Klägers bestritten. Des weiteren hat er wegen verschiedener angeblicher Planungsfehler Schadensersatz verlangt. Hierwegen hat er gegen die Porderung des Klägers aufgereebnet sowie Yfider-klage auf Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen erhoben.
Das Bandgericht hat der Klage in Höhe von 1.027,0$ DM otattgegeben. Die weltergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen.
 
Auf die Berufung des Beklagten hat ihn das Ober-landesgericht zur Zahlung von nur noch 327,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers entsprechend der Widerklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe:
jt
I.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen restlichen Honoraranspruch von 427,05 DM zuerkannt. Das wird mit der Revision nicht angegriffen. Hiervon hat es einen von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch von 100 DM abgezogen.
Im Streit stehen in der Revisionsinstanz nur noch die Gegenforderungen des Beklagten, die er wie folgt beziffert:
zu geringe lichte Höhe des Kellers infolge Nichtberücksichtigung der notwendigen Bodenisolierung
2.	zu niedrige Garageneinfahrt
3.	zu niedriges Dach der Außenrampe
4.	Fehlplanung des Aufzug-Windenhäuschens 1.000,—DM abz.. zuerkannter 100,— DM
8.063,80 DM 500,— DM 2.050,— DM
900,— DM
Den hiervon im vorliegenden Rechtsstreit anhängigen Teil betrag von 6.427,05 DM hat er In der oben angegebenen Reihenfolge geltend gemacht.
 
II.
Die gegen die Aberkennung dieser Schadensersatz-forderungen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründet.
1.) Dlanimg_des_Keller£:eschosses^
a)	Der Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe bei dem Entwurf des Kellers in seinen Zeichnungen die Bodenisolierung nicht eingeplant. Diese sei dann erst später angebracht worden, wodurch sich die lichte Höhe des Kühlraums auf 2,30 m verringert habe, während eine solche von mindestens 2,50 m erforderlich gewesen wäre. Dadurch sei ihm - insbesondere durch die geringere Einlagerungsmöglichkeit - ein erheblicher Schaden entstanden.
b)	Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Parteien bei der Planung von einer Geschoßhöhe von 2,70 m ausgegangen seien, ferner, daß die Isolierung des Kellers ursprünglich vorgesehen v/orden sei. Daraus schließt es, daß die Parteien schon bei der vom Beklagten genehmigten ursprünglichen Planung mit einer lichten Höhe des Kühlraums von etwa 2,30 m rechneten. Denn von der Geschoßhöhe von 2,70 m, gemessen von der Oberkante des Kellerfußbodens bis zur Oberkante des darüberliegenden Fußbodens (Geschoßdecke), sei nicht nur die Stärke der Kellerdecke samt Isolierung der Becke, sondern auch die der vorgesehenen Bodenisolierung mit je etwa 20 cm, zusammen also 40 cm abzuziehen. Ein Planungsfehler des Klägers könne nur angenommen werden, wenn der Beklagte eine besondere Anordnung über die lichte Höhe des Kühlrauras gegeben hätte oder der Keller bei einer solchen von 2,30 m als Kühlraum überhaupt nicht mehr geeignet
 
sei» Das habe der Beklagte aber nicht geltend gemacht.
c)	Diese Feststellungen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Beklagte dazu in seiner Revisionsbegründung vorgetragen hat, vermag den Senat nicht davon 2U überzeugen, daß Pläne oder sonstiges Material von dem Berufungsgericht nicht oder unrichtig gewürdigt worden sind. Der Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen und das vorhandene Beweismaterial mögen zwar keine völlige Klarheit über den Sachverhalt erbracht haben. Solche Unklarheiten gehen aber zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten; der Revisionskläger hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu beseitigen vermocht,
d)	Ist infolgedessen ein schuldhafter Planungsfehler des Klägers nicht dargetan, so ist damit auch den in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachten einzelnen Schadensersatzansprüchen der Boden entzogen.
Auf die hierzu erhobenen Revisionsrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
2.) Garageneinfahrt^
a)	Der Revisionskläger beanstandet, daß die ursprünglich mit 2,80 m geplante und dann mit 3,15 m Höhe ausgeführte Garageneinfahrt zu niedrig sei, so daß die Lademöglichkeit des Lastkraftwagens nicht voll ausgenutzt werden könne.
b)	Das Berufungsgericht verneint einen Planungsfehler des Klägers. Es stellt fest, daß er weder von konkreten Anweisungen des Beklagten abgewichen noch für die Bin-
 
fahrtshöhe maßgebende Umstände ohne zwingenden Grund außer acht gelassen habe. Der Beklagte habe auch die Bauzeichnungen des Klägers, in denen eine Höhe von 2,80 m angegeben war, unterschrieben und damit gebilligt.
c)	Bas wird mit der Revision zu Unrecht gerügt.
Bie Entscheidung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich schon allein durch die Tatsache, daß sich der Beklagte durch seine Unterschrift unter die Bauzeichnungen des Klägers mit der geplanten Höhe von 2,80 m (die in der Folgezeit sogar noch auf 3,15 m vergrößert wurde) einverstanden erklärt hat. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß er auch imstande gewesen sei, die Bauzeichnungen zu lesen, ist - jedenfalls, soweit es sich um die hier in Frage stehende Höhe der Garageneinfahrt handelt - nicht zu beanstanden.
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i
Bas Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung auch eine Belehrungspflicht des Klägers ohne Rechts-j	fehler	verneint.	Bie	Höhe	der	Garageneinfahrt war der
|	Badehöhe	des Lastkraftwagens anzupassen. Biese kannte,
'	wie	das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt,
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;	der	Beklagte besser als der Kläger. Bieser konnte also
 ohne Verschulden annehmen, daß die Höhe der Garageneinfahrt, so wie sie geplant und später ausgeführt wurde, den Wünschen des Beklagten entsprach.
3•) Bach_ der_Außenramp e^
Ein gleiches gilt für die von dem Beklagten als zu gering bemängelte Höhe des Außenrampendaches von 2,80 m.
Es kann insoweit auf die Ausführungen zu 2) verwiesen werden.
Windenhäuschen:
 
a)	Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Windenhäuschen für den Aufzug zu klein geplant, so daß es nur mit v/esentlichen Erschwerungen bedient werden könne. Der Mangel sei nur durch eine Vergrößerung des Windenhäuschens zu beheben, die einen Kostenaufwand von 1.000 DM erfordere.
b)	Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm vor-genommenen Ortsbesichtigung der Auffassung, daß ein Planungsfehler des Klägers nicht vorliege* Die Anlage könne auch ohne wesentliche Erschwerungen bedient v/erden. Fehlerhaft sei lediglich, daß die $ür des Windenhäuschens auf der falschen Seite angebracht worden sei, was die Bedienung von Hand erschwere. Die 2ur Behebung dieses Mangels erforderliche Verlegung der Türe erfordere einen Kostenaufwand von 100 DM, der von der Forderung des Klägers im Wege der Aufrechnung abzuziehen sei.
c)	Die hiergegen gerichteten Hevisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet.
aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon durch seine auf Grund der Ortsbesichtigung getroffene Feststellung getragen, daß das Windenhäuschen - abgesehen von der falschen läge der Türe (vgl. bb) - ohne Erschwernisse auch von Hand bedient werden könne.
Dazu rügt der Beklagte zwar die Übergehung seines Beweisantrags im Schriftsatz vom 5. August 1961, S. 11, in dem er zu dem Beweis des Gegenteils die Vernehmung des Architekten XflHB als "sachverständigen Zeugen11 beantragt hat.
 
Diese Rüge ist aber nicht begründet* Das Berufungsgericht hat die in demselben Schriftsatz beantragte Ortsbesichtigung vorgenommen, so daß es eines Zeugenbev/eises über die Beschaffenheit der Anlage nicht mehr bedurfte. Der Antrag des Beklagten, den Architekten Lahmann zu vernehmen, konnte deshalb nur noch die Bedeutung eines Antrags auf Vernehmung als Sachverständigen beigemessen werden. Wenn das Berufungsgericht glaubte, die Sache aus eigener Kenntnis beurteilen zu können, ohne noch IflHflH als Sachverständigen zu hören, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen.
bb) Der Beklagte hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, daß ihm mit der von dem Berufungsgericht für notwendig erachteten Verlegung der Türe nicht gedient sei, weil dann die Peinmechanik, die nicht verlegt werden könne, nicht oder nur mit Erschwerungen bedient werden könne.
Dieser Vortrag ist neu. Die von dem Beklagten hierzu erhobene auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge ist nicht begründet. Der Beklagte Übersieht, daß, selbst wenn man die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, diesem Mangel dadurch abgeholfen werden könnte, daß die Türe nicht "verlegt", sondern auf der anderen Seite eine zweite Tür angebracht wird, was kostenmäßig auf dasselbe hinauslaufen würde.
cc) Ob die Errichtung des Windenhäuschens, so wie geschehen, auch aus statischen Gründen gerechtfertigt war, wie das Berufungsgericht meint, kann dahingestellt bleiben. Es hat hierzu ausdrücklich bemerkt, daß es darauf entscheidend nicht ankomme. Die insoweit erhobenen Rügen des Beklagten gehen deshalb ins Leere.
 
III.
Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Heiraann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Vogt	Pinke
&