BGH · VII ZR 31/63
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht sürückvervriesen« § .8 des Vertrages betrug die Provision 7 $ des Umsatzes...Das Yertragsvorhältnis der Parteien ist durch beiderseitige fristlose Kündigung mit Wirkung vom 10» Dezember 1959 -aufgehoben worden. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Klägerin zur GeY/ähruüg von Bucheinsicht zu verurteilen, sov/eit dies zur Peststellung eines Buchauszugs über die direkten und indirekten Lieferungen der Klägerin in dem Bezirk des Beklagten in der Zeit vom 1. Vertragszeit daz-u übergegangen, die Großhändlerseines,Bezirks zu beliefern, obwohl sie bei Vertrags Schluß erklärt habe, sie., werde den Großhandel nicht beliefern« Dadurch sei sein Umsatz um über die Hälfte zurüekgegangen« Zumindest stehe ihm hierfür gemäß §§ 7, 8 des Vertrags eine Provision von 7 $ zu, die die Klägerin zu zahlen sich weigere» Sie ist der Auffassung, daß sie berechtigt gewesen sei, den Großhandel zu beliefern; dem Beklagten stehe auch keine Provision aus diesen Lieferungen zu, da sie den ihm nach § 1 Abs» 1 des Vertrages übertragenen Kundenkreis nicht beträfen Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Widerklage abgev/iesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» b) Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Die insoweit erhobenen Revisionsrügen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts» Auch wenn bei Vertragsschluß eine direkte Belieferung des Großhandels durch die Klägerin noch nicht vorgesehen war, die Klägerin vielmehr damals ihr Vertriobsoystem im Bezirk,des Beklagten so aufgezogen hatte, daß nur der Einzelhandel beliefert wurde, so kann daraus allein noch nicht ein Verbot für die Klägerin entnommen werden, auch für die Zukunft an diesem Vertriebssystem ■ festzuhalten» Dem Unternehmer ist es grundsätzlich unbenommen, selbständig zu disponieren und, wenn er dies für zweckmäßig und erforderlich hält, sein Vertriebssystem zu ändern (vgl» BGHZ 26, 161)„ Nur bei einer ausdrücklichen gegenteiligen Verpflichtung könnte etwas anderes gelten; eine solche sieht aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen an. ob die Klägerin für diese ; Geschäfte provisionspflichtig ist- Bas Berufungsgericht hat das verneintEs legt § 7 des Vertrags dahin aus? a) Schon rein sprachlich gesehen erscheint es bedenklich?, wenn das Berufungsgericht in* § 7 des Vertrages unter allen im Bezirk des Beklagten abgeschlossenen Geschäften nur die mit seinen Kundenkreis nach § 1 Abs- 1 dos Vertrages abgeschlossenen Geschäfte verstanden wissen will» Das steht nicht im Einklang mit der in § 87 Abs» 2 HGB getroffenen ausdrücklichen Unter-, Scheidung syrischen "Bezirk" und "Kundenkreis"» Hinzu kommt? Großhandels durch die Klägerin, die Umsätze dco Beklagten auch wesentlich zurückgogangcn* Wirtschaftlich, gesehen wurde der Beklagte daher; durch die Belieferung dec Großhandels durch die Klägerin in Deinem Kundenkreis (Einzelhandel) weitgehend ebenso beeinträchtigt, wie wenn die Klägerin seinen Kundenkreis direkt beliefert hätte- In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß es dem Beklagten nach § 6 des Tortrags untersagt war, andere Firmen zu vertreten, die Geschäfte mit den Erzeugnissen der Klägerin also seine einzige Existenzgrundlage bildeten* Bei diesem Sach-; verhalt liegt es dann aber auch näher, den § 7 des Vertrags dahin auszulegen, daß die Direktgoschäfte mit dem Großhandel ebenfalls provisionspflichtig sein sollen, zu demal dies auch, wie 'schon zu a) ausgeführt, dem Wortlaut des § 7 (ualle * * * in seinem Bezirk1*) mehr entsprechen würde* aus den Direktgeochäften der Klägerin mit dem Großhandel zu-1, gebilligt werden müßte* Die Parteien hatten entsprechend dem damaligen Vertriebssystem dor Klägerin bei Abschluß des Vertrags eine Belieferung dos Großhandels nicht vorgesehen, so daß insoweit möglicherweise eine Vertragslüeko vorliegen würde«. d) Bas Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auslegung noch angeführt, daß der Beklagte mit seinem Anspruch auf Provision aus den Direktgeochäften mit dem Großhandel erst mit seinem Schreiben vom 19» Dezember 1959 hervorgetreten sei, obwohl er schon Ende 1958 von der Belieferung des Großhandels durch die Klägerin Kenntnis gehabt habe* Diesem Umstand kann aber angesichts der oben aufgezeigten Bedenken gegen die Auslegung dos Berufungsgerichts kein entscheidendes Gewicht bei- Bor Beklagte Hat seinen Anspruch irntnerhin unmittelbar nach Beendigung des Yertragsverhältnisses an~ gcneldct und er mag auch seine Gründe gehabt haben, dies nicht schon während der Vertragszeit szu tun. 3.) 'Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Widerklage , soweit der Beklagte Rechnungslegung für die Zeit vor Mitte November 1958 begehrt, auch nicht schlüssig sei, weil na.eh seinem eigenen Vortrag die Belieferung des Großhandels durch die Klägerin erst. November 1962 8«, 7 übersehen habe, wonach die Klägerin schon vor Herbst 1958 den Großhandel in seinem Bezirk beliefert habe«, Bas wird erforderlichenfalls noch nachzuprüfen sein.