Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht sürückvervriesen« § .8 des Vertrages betrug die Provision 7 $ des Umsatzes...Das Yertragsvorhältnis der Parteien ist durch beiderseitige fristlose Kündigung mit Wirkung vom 10» Dezember 1959 -aufgehoben worden. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Klägerin zur GeY/ähruüg von Bucheinsicht zu verurteilen, sov/eit dies zur Peststellung eines Buchauszugs über die direkten und indirekten Lieferungen der Klägerin in dem Bezirk des Beklagten in der Zeit vom 1. Vertragszeit daz-u übergegangen, die Großhändlerseines,Bezirks zu beliefern, obwohl sie bei Vertrags Schluß erklärt habe, sie., werde den Großhandel nicht beliefern« Dadurch sei sein Umsatz um über die Hälfte zurüekgegangen« Zumindest stehe ihm hierfür gemäß §§ 7, 8 des Vertrags eine Provision von 7 $ zu, die die Klägerin zu zahlen sich weigere» Sie ist der Auffassung, daß sie berechtigt gewesen sei, den Großhandel zu beliefern; dem Beklagten stehe auch keine Provision aus diesen Lieferungen zu, da sie den ihm nach § 1 Abs» 1 des Vertrages übertragenen Kundenkreis nicht beträfen Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Widerklage abgev/iesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» b) Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Die insoweit erhobenen Revisionsrügen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts» Auch wenn bei Vertragsschluß eine direkte Belieferung des Großhandels durch die Klägerin noch nicht vorgesehen war, die Klägerin vielmehr damals ihr Vertriobsoystem im Bezirk,des Beklagten so aufgezogen hatte, daß nur der Einzelhandel beliefert wurde, so kann daraus allein noch nicht ein Verbot für die Klägerin entnommen werden, auch für die Zukunft an diesem Vertriebssystem ■ festzuhalten» Dem Unternehmer ist es grundsätzlich unbenommen, selbständig zu disponieren und, wenn er dies für zweckmäßig und erforderlich hält, sein Vertriebssystem zu ändern (vgl» BGHZ 26, 161)„ Nur bei einer ausdrücklichen gegenteiligen Verpflichtung könnte etwas anderes gelten; eine solche sieht aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen an. ob die Klägerin für diese ; Geschäfte provisionspflichtig ist- Bas Berufungsgericht hat das verneintEs legt § 7 des Vertrags dahin aus? a) Schon rein sprachlich gesehen erscheint es bedenklich?, wenn das Berufungsgericht in* § 7 des Vertrages unter allen im Bezirk des Beklagten abgeschlossenen Geschäften nur die mit seinen Kundenkreis nach § 1 Abs- 1 dos Vertrages abgeschlossenen Geschäfte verstanden wissen will» Das steht nicht im Einklang mit der in § 87 Abs» 2 HGB getroffenen ausdrücklichen Unter-, Scheidung syrischen "Bezirk" und "Kundenkreis"» Hinzu kommt? Großhandels durch die Klägerin, die Umsätze dco Beklagten auch wesentlich zurückgogangcn* Wirtschaftlich, gesehen wurde der Beklagte daher; durch die Belieferung dec Großhandels durch die Klägerin in Deinem Kundenkreis (Einzelhandel) weitgehend ebenso beeinträchtigt, wie wenn die Klägerin seinen Kundenkreis direkt beliefert hätte- In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß es dem Beklagten nach § 6 des Tortrags untersagt war, andere Firmen zu vertreten, die Geschäfte mit den Erzeugnissen der Klägerin also seine einzige Existenzgrundlage bildeten* Bei diesem Sach-; verhalt liegt es dann aber auch näher, den § 7 des Vertrags dahin auszulegen, daß die Direktgoschäfte mit dem Großhandel ebenfalls provisionspflichtig sein sollen, zu demal dies auch, wie 'schon zu a) ausgeführt, dem Wortlaut des § 7 (ualle * * * in seinem Bezirk1*) mehr entsprechen würde* aus den Direktgeochäften der Klägerin mit dem Großhandel zu-1, gebilligt werden müßte* Die Parteien hatten entsprechend dem damaligen Vertriebssystem dor Klägerin bei Abschluß des Vertrags eine Belieferung dos Großhandels nicht vorgesehen, so daß insoweit möglicherweise eine Vertragslüeko vorliegen würde«. d) Bas Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auslegung noch angeführt, daß der Beklagte mit seinem Anspruch auf Provision aus den Direktgeochäften mit dem Großhandel erst mit seinem Schreiben vom 19» Dezember 1959 hervorgetreten sei, obwohl er schon Ende 1958 von der Belieferung des Großhandels durch die Klägerin Kenntnis gehabt habe* Diesem Umstand kann aber angesichts der oben aufgezeigten Bedenken gegen die Auslegung dos Berufungsgerichts kein entscheidendes Gewicht bei- Bor Beklagte Hat seinen Anspruch irntnerhin unmittelbar nach Beendigung des Yertragsverhältnisses an~ gcneldct und er mag auch seine Gründe gehabt haben, dies nicht schon während der Vertragszeit szu tun. 3.) 'Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Widerklage , soweit der Beklagte Rechnungslegung für die Zeit vor Mitte November 1958 begehrt, auch nicht schlüssig sei, weil na.eh seinem eigenen Vortrag die Belieferung des Großhandels durch die Klägerin erst. November 1962 8«, 7 übersehen habe, wonach die Klägerin schon vor Herbst 1958 den Großhandel in seinem Bezirk beliefert habe«, Bas wird erforderlichenfalls noch nachzuprüfen sein.
Verkündet am 21 * Dez ember 1964 Pohl, Justizobersekretar als Urkund sb eamt er . der Geschäftsstelle I m N a m e, n de s . V o ' 1. k e In dem Rechtsstreit des Friedrich; Ha .Beklagten, Berufungsklagers und Revisionsklägeroi - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Straße MP, vortreten 'durch die persönlich haftende Gesellschafterin "3Mfcn GmbH Karlsruhe, diese vertreten durch den benj Geschäftsführer, straße Dro Friedrich Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ProzeßbevollmUehtigter: Rechtsanwalt hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 * Dezember 1964 unter Mit-, v/irkurig des Senatspräsidenten Glansxnann und der Bundesrichter Rietsehel, Erbel, Dro Vogt und Br» Finke für Recht erkannts Auf die Revision des. Beklagten wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgericht in Karlsruhe vom 28 - Dezember 1962 aufgehoben0 Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht sürückvervriesen« Von Rechts wegen 2 - g r> t an cU Durch Vertrag vom 1- Oktober 1956 übernahm der Beklagte die Alleinvertretung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bezirk Hamburg und Umgebung. In dem schriftlichen Vertrag heißt es u.a.s 11 § 1 Der Unternehmer betraut den-Handelsvertreter mit seiner Alleinvertretung(für Apotheken, Drogerien und Reformhäuser im Bezirk 1t. Anlage / 1t. Karte, v/ie schon bekannt. Das Recht des Unternehmers, in dem.Bezirk selbst tätig zu werden, wird hierdurch nicht berührt. ... § 7 Der Handelsvertreter erhält als Entgelt für seine Tätigkeit für .alle Geschäfte, die in seinem Bezirk während der Vertragsdaucr abgeschlossen und abge-v/i ekelt werden, eine Provision.M liaeh..'. § .8 des Vertrages betrug die Provision 7 $ des Umsatzes... Das Yertragsvorhältnis der Parteien ist durch beiderseitige fristlose Kündigung mit Wirkung vom 10» Dezember 1959 -aufgehoben worden. Der Beklagte hatte während der Vertragszeit Rechnungs-beträge, die der Klägerin zustanden, vereinnahmt und nicht abgeführt. Zu deren Erstattung ist er durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts verurteilt worden. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Klägerin zur GeY/ähruüg von Bucheinsicht zu verurteilen, sov/eit dies zur Peststellung eines Buchauszugs über die direkten und indirekten Lieferungen der Klägerin in dem Bezirk des Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 10. Dezember 1959 erforderlich ist. 5 - HilfsY/eise. hat er beantragt* die Klägerin zur Rechnungslegung über alle direkten und indirekten Lieferungen in der fraglichen Seit zu verurteilen» Er hat dazu vorgetragen, die Klägerin sei im Läufe der. Vertragszeit daz-u übergegangen, die Großhändlerseines,Bezirks zu beliefern, obwohl sie bei Vertrags Schluß erklärt habe, sie., werde den Großhandel nicht beliefern« Dadurch sei sein Umsatz um über die Hälfte zurüekgegangen« Zumindest stehe ihm hierfür gemäß §§ 7, 8 des Vertrags eine Provision von 7 $ zu, die die Klägerin zu zahlen sich weigere» Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt» Sie ist der Auffassung, daß sie berechtigt gewesen sei, den Großhandel zu beliefern; dem Beklagten stehe auch keine Provision aus diesen Lieferungen zu, da sie den ihm nach § 1 Abs» 1 des Vertrages übertragenen Kundenkreis nicht beträfen Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Widerklage abgev/iesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit seiner Revision verfolgt.der Beklagte seine mit der Widerklage gestellten Anträge weiter« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision« Y/ährend des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden» Der Konkursverwalter hat die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Streitgegenstand freigegeben» Der Beklagte hat daraufhin das Verfahren selbst aufgenommen» 4'- e Die Revision dos Beklagten ist begründet» I*) a) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung-* daß der Klägerin eine Belieferung des Großhandels in Bezirk des Beklagten nach § 1 Abs» 2 des Vertrages erlaubt gewesen sei; dem .Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß sieh die Klägerin bei Vertragsschluß verpflichtet habe , den Großhandel im Bezirk des Beklagten nicht zu beliefern» Infolgedessen habe die Klägerin durch die spätere Belieferung des Großhandels im Bezirk des Beklagten nicht' gegen ihre Vertragspflichten verstoßen und sich Schadens ersatzpflichtig gemacht • b) Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Die insoweit erhobenen Revisionsrügen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts» Auch wenn bei Vertragsschluß eine direkte Belieferung des Großhandels durch die Klägerin noch nicht vorgesehen war, die Klägerin vielmehr damals ihr Vertriobsoystem im Bezirk,des Beklagten so aufgezogen hatte, daß nur der Einzelhandel beliefert wurde, so kann daraus allein noch nicht ein Verbot für die Klägerin entnommen werden, auch für die Zukunft an diesem Vertriebssystem ■ festzuhalten» Dem Unternehmer ist es grundsätzlich unbenommen, selbständig zu disponieren und, wenn er dies für zweckmäßig und erforderlich hält, sein Vertriebssystem zu ändern (vgl» BGHZ 26, 161)„ Nur bei einer ausdrücklichen gegenteiligen Verpflichtung könnte etwas anderes gelten; eine solche sieht aber das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen an. 20 Bine andere Frage ist es aber? ob die Klägerin für diese ; Geschäfte provisionspflichtig ist- Bas Berufungsgericht hat das verneintEs legt § 7 des Vertrags dahin aus? daß die Klägerin aus den Biroktgesehäften' mit dom Großhandel keine Provision zahlen müsse- Dabei hat es jedoch wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen (§§ 133? 157 BGB; § 286 ZPO)- Unter deren Beachtung muß der Tatrichtcr die Bestimmung erneut auslegen- a) Schon rein sprachlich gesehen erscheint es bedenklich?, wenn das Berufungsgericht in* § 7 des Vertrages unter allen im Bezirk des Beklagten abgeschlossenen Geschäften nur die mit seinen Kundenkreis nach § 1 Abs- 1 dos Vertrages abgeschlossenen Geschäfte verstanden wissen will» Das steht nicht im Einklang mit der in § 87 Abs» 2 HGB getroffenen ausdrücklichen Unter-, Scheidung syrischen "Bezirk" und "Kundenkreis"» Hinzu kommt? daß . das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrags dem horte. "Bezirk" eine verschiedene Bedeutung beimißt? indem es diesen in § 7 dem Kundenkreis gleiehsetzt? vmhrend es in § 1Abs»"■ 2\ des Vertrags dadurch? daß es der Klägerin nach dieser Bestimmung das "Recht" cinräumt, auch den Großhandel zu beliefern? das Wort "Bezirk" - ebenso wie der Gesetzgeber - in rein räumlichem' Sinn versteht» b) Bas Berufungsgericht hat weiterhin? was der Beklagte mit, Recht rügt? bei der Auslegung des § 7 des Vertrags nicht hinreichend berücksichtigt? daß die Klägerin mit der Belieferung' des Großhandels? wenn auch nicht unmittelbar? so doch zwangs-läufig mittelbar in den Kundenkreis des Beklagten einbrach; denn cs liegt auf der Hand? daß die von der Klägerin belieferten Großhändler nunmehr auch in nicht unerheblichem Umfang'die dem ! Beklagten zugov/ieoenen Einzelhändler belieferten und damit dessen Verdienstmöglichkoiten in seinem Kundenkreis beschnitten» In der " 6 -■ Eat sind unstreitig seit dor Belieferung des. Großhandels durch die Klägerin, die Umsätze dco Beklagten auch wesentlich zurückgogangcn* Wirtschaftlich, gesehen wurde der Beklagte daher; durch die Belieferung dec Großhandels durch die Klägerin in Deinem Kundenkreis (Einzelhandel) weitgehend ebenso beeinträchtigt, wie wenn die Klägerin seinen Kundenkreis direkt beliefert hätte- In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß es dem Beklagten nach § 6 des Tortrags untersagt war, andere Firmen zu vertreten, die Geschäfte mit den Erzeugnissen der Klägerin also seine einzige Existenzgrundlage bildeten* Bei diesem Sach-; verhalt liegt es dann aber auch näher, den § 7 des Vertrags dahin auszulegen, daß die Direktgoschäfte mit dem Großhandel ebenfalls provisionspflichtig sein sollen, zu demal dies auch, wie 'schon zu a) ausgeführt, dem Wortlaut des § 7 (ualle * * * in seinem Bezirk1*) mehr entsprechen würde* c) Gegebenenfalls wäre zu erwägen, ob, selbst wenn man der vom dem Berufungsgericht bisher gdtroffenen Auslegung dos § 7 dos Vertrags folgen wollte, dem Beklagten nicht dennoch im Wege der ergänzenden Vcrtragsanslegung ein Provisionsanspruch . aus den Direktgeochäften der Klägerin mit dem Großhandel zu-1, gebilligt werden müßte* Die Parteien hatten entsprechend dem damaligen Vertriebssystem dor Klägerin bei Abschluß des Vertrags eine Belieferung dos Großhandels nicht vorgesehen, so daß insoweit möglicherweise eine Vertragslüeko vorliegen würde«. d) Bas Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auslegung noch angeführt, daß der Beklagte mit seinem Anspruch auf Provision aus den Direktgeochäften mit dem Großhandel erst mit seinem Schreiben vom 19» Dezember 1959 hervorgetreten sei, obwohl er schon Ende 1958 von der Belieferung des Großhandels durch die Klägerin Kenntnis gehabt habe* Diesem Umstand kann aber angesichts der oben aufgezeigten Bedenken gegen die Auslegung dos Berufungsgerichts kein entscheidendes Gewicht bei- gelegt Worden. Bor Beklagte Hat seinen Anspruch irntnerhin unmittelbar nach Beendigung des Yertragsverhältnisses an~ gcneldct und er mag auch seine Gründe gehabt haben, dies nicht schon während der Vertragszeit szu tun. Bine Verwirkung etwaiger Ansprüche des Beklagten'kann daraus keinesfalls hergeleitet worden«, Bas ist übrigens auch nicht vom Berufungsgericht ausgesprochen worden. Insoweit gehen die Rcvisionsrügön dös Beklagten ins Leere. 3.) 'Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Widerklage , soweit der Beklagte Rechnungslegung für die Zeit vor Mitte November 1958 begehrt, auch nicht schlüssig sei, weil na.eh seinem eigenen Vortrag die Belieferung des Großhandels durch die Klägerin erst. Mitte November begonnen habe«, Ber Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht seinen Vortrag im Schriftsatz vom 26. November 1962 8«, 7 übersehen habe, wonach die Klägerin schon vor Herbst 1958 den Großhandel in seinem Bezirk beliefert habe«, Bas wird erforderlichenfalls noch nachzuprüfen sein. 4°) Bas angefochtene Urteil ist deshalb auf2tiheben und die: Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die ‘ j i Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Glanzmann Rietschel Erbel’ Vogt i Rinke