Auch beanstandet er die Höhe der Rechnung, insbesondere daß der Kläger für jeden Entwurf eine besondere Gebühr berechnet hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf seine Berufung hin den Betrag von 1.854?48 DM zuerkannt. Die Ansicht des Klägers, die ausgesprochene Zulassung sei mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unwirksam (3GHZ 2, 396) und die Revision des Beklagten deshalb als unzulässig zu verwerfen, ist unbegründet• Das ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, insbesondere zur Präge, inwieweit beim Architektenvertrag ein besonderes Interesse des Bauherrn die Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz auch ohne Fristsetzung rechtfertigen kann (§ 634 Abs. 2 BOB)« Die Meinung des Beklagten, auch der dritte Entwurf des Klägers sei, was die wirtschaftliche Nutzung anbetrifft völlig verfehlt gewesen, hält das Berufungsgericht für unbe 2.) Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem Vertrag der Parteien, der den Kläger verpflichtete, die Baupläne für die Groß tankst eile des Beklagten zu entwerfen, einen Werkvertrag gesehen. Richtig ist auch, daß der Beklagte, um dem Honoraranspruch des Klägers die Y.'andlungs- oder Minderungseinrede (§ 634 BGB) oder einen Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) entgegensetzen zu können, grundsätzlich zuvor eine Frist zur Beseitigung der Mängel des Entwurfs setzen mußte (§ 634 Abs. 1 BGBj RGZ 56, 81). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erwogen, ob ein besonderes Interesse des Beklagten es rechtfertig$e9'äie Rechte aus den §§ 634, 635 BGB auch ohne fruchtlose Fristsetzung dem Kläger gegenüber geltend zu machen (§ 634 Abs, 2 BGB). Da erst der dritte Entwurf des Klägers baupolizeilich genehmigt wurde, aber auch dieser Entwurf, wie das Berufungsgericht feststellt, »noch verbesserungsbedürftig, teilweise sogar mangelhaft, jedoch nicht völlig unbrauchbar« war, ist zu prüfen, ob in Folge der unzulänglichen leistun- gen des Klägers das Vertrauen des Beklagten in dessen Fähigkeit, ihm einen nicht nur verkehrsteöhnisch, sondern auch - was die Baupolizei bei Erteilung der Genehmigung nicht geprüft hat - wirtschaftlich günstigen Entwurf zu liefern, so erschüttert war, daß ihm nicht mehr zugeinutet werden konnte, dem klüger noch eine Nachfrist zur Beseitigung der Mängel des Entwurfs zu setzen (BGH LM Nr. 1 zu § 634 BGB)« Bas Berufungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil darauf beschränkt, solche Gesichtspunkte aufzufüli-ren, die den dritten—Entwurf des Klägers verkehrstechnisch als noch brauchbar erscheinen lassen. Es hätte aber auch prüfen und darlegen müssen, worin die Mängel des Entwurfs lagen und ob diese nicht derart waren, daß sie, was die Ausnutzung des Grundstücks durch eine zweckmäßige Einlagerung der Tanks und Anordnung der Tanksäulen anbetraf, eine verfehlte Grundauffassung in der Planung erkennen ließen, die dem Beklagten das Vertrauen zu dem von ihm beauftragten Architekten nuhmen konnte. Hat der, Beklagte den Entwurf des Klägers dem Architekten BflIP zur Verbesserung überlassen, so kaftn darin dem Kläger gegenüber ein Verzicht auf das Wandlungsrecht in ähnlicher Weise liegen, wie im fortgesetzten Gebrauch einer mangelhaften Sache (RGZ 145, 79, 83; BGH in MDR 1955, 464)» 4») Das Berufungsgericht hat dem Kläger ebenso wie das Landgericht außer der Gebühr für den Entwurf (§19 Abs.1, b GOA) auch eine Gebühr für einen Vorentwurf (§ 19 Abs.1, a GOA) zugesprochen.
VII ZR 31/59 Verkündet am 9. Mai I960 bitseheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gasthofbesitzers Heinrich M flfestraße , Sch| Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen in Ei den Architekten Johannes B e ■ m, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Y/inkel-mann, Rietschel, Erbel und Dr» Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm/ Westf. vom 11. November 1958 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 2. August 1955 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Planung einer Großtankstelle auf seinem zwischen der Straße (Bundesstraße ft) und der spitzwinklig einmündenden SchftBBBstraße in liegenden Grundstück. Der erste und der zweite Entwurf des Klägers wurden vom städtischen Bauamt aus verkehrstechnischen Gründen beanstandet. Der dritte Entwurf vom 7. Dezember 1955 wurde genehmigt. Am 28. Dezember 1955 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die Bauleitung seinem Hausarchitekten Bflft^ übertragen; der Kläger möge ihm die Rechnung für seine bisherigen Bemühungen zusenden. Die Rechnung des Klägers vom 31. März 1956 über 4.651?65 DM stützt sich auf die Gebührenordnung für Architekten. Der Kläger hat darin u.a. für jeden der drei Entwürfe eine Gebühr eingesetzt. Den Rechnungsbetrag hat der Kläger eingeklagt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bezeichnet die Entwürfe als unbrauchbar. Auch beanstandet er die Höhe der Rechnung, insbesondere daß der Kläger für jeden Entwurf eine besondere Gebühr berechnet hat. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.390,73 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf seine Berufung hin den Betrag von 1.854?48 DM zuerkannt. Es hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet? die Revision in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Revisionsverfahren tibersteigt nicht 6.000 DM, das OberlandeBgericht hat jedoch die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Ansicht des Klägers, die ausgesprochene Zulassung sei mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unwirksam (3GHZ 2, 396) und die Revision des Beklagten deshalb als unzulässig zu verwerfen, ist unbegründet• Das ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, insbesondere zur Präge, inwieweit beim Architektenvertrag ein besonderes Interesse des Bauherrn die Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz auch ohne Fristsetzung rechtfertigen kann (§ 634 Abs. 2 BOB)« II. 1.) Der Kläger hatte, so führt daß Berufüngsgericht aus, auf Grund des mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrages die Großtankstellenanlage unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu planen. Insbesondere kam es darauf an, das zur Verfügung stehende Grundstück verkehrstechnisch und wirtschaftlich möglichst gut auszunutzen. Die Meinung des Beklagten, auch der dritte Entwurf des Klägers sei, was die wirtschaftliche Nutzung anbetrifft völlig verfehlt gewesen, hält das Berufungsgericht für unbe J gründet. Es erachtet den dritten Entwurf für noch verbesserungsbedürftig, teilweise sogar mangelhaft, jedoch nicht für völlig unbrauchbar. Da dieser Entwurf somit lediglich Mängel i.S, des § 633 BGB aufgewiesen habe, könne der Beklagte, so meint das Berufungsgericht weiter, nur unter den Voraussetzungen des § 634 BGB mindern oder Schadensersatz verlangen. Der Beklagte habe aber dem Kläger keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Er habe dem Kläger überhaupt keine Mängel angezeigt, sondern sich einseitig von dem ^Vertrag losgesagt und damit zu erkennen gegeben, daß er ihm auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben wolle. 2.) Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem Vertrag der Parteien, der den Kläger verpflichtete, die Baupläne für die Groß tankst eile des Beklagten zu entwerfen, einen Werkvertrag gesehen. Richtig ist auch, daß der Beklagte, um dem Honoraranspruch des Klägers die Y.'andlungs- oder Minderungseinrede (§ 634 BGB) oder einen Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) entgegensetzen zu können, grundsätzlich zuvor eine Frist zur Beseitigung der Mängel des Entwurfs setzen mußte (§ 634 Abs. 1 BGBj RGZ 56, 81). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erwogen, ob ein besonderes Interesse des Beklagten es rechtfertig$e9'äie Rechte aus den §§ 634, 635 BGB auch ohne fruchtlose Fristsetzung dem Kläger gegenüber geltend zu machen (§ 634 Abs, 2 BGB). Da erst der dritte Entwurf des Klägers baupolizeilich genehmigt wurde, aber auch dieser Entwurf, wie das Berufungsgericht feststellt, »noch verbesserungsbedürftig, teilweise sogar mangelhaft, jedoch nicht völlig unbrauchbar« war, ist zu prüfen, ob in Folge der unzulänglichen leistun- gen des Klägers das Vertrauen des Beklagten in dessen Fähigkeit, ihm einen nicht nur verkehrsteöhnisch, sondern auch - was die Baupolizei bei Erteilung der Genehmigung nicht geprüft hat - wirtschaftlich günstigen Entwurf zu liefern, so erschüttert war, daß ihm nicht mehr zugeinutet werden konnte, dem klüger noch eine Nachfrist zur Beseitigung der Mängel des Entwurfs zu setzen (BGH LM Nr. 1 zu § 634 BGB)« Bas Berufungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil darauf beschränkt, solche Gesichtspunkte aufzufüli-ren, die den dritten—Entwurf des Klägers verkehrstechnisch als noch brauchbar erscheinen lassen. Es hätte aber auch prüfen und darlegen müssen, worin die Mängel des Entwurfs lagen und ob diese nicht derart waren, daß sie, was die Ausnutzung des Grundstücks durch eine zweckmäßige Einlagerung der Tanks und Anordnung der Tanksäulen anbetraf, eine verfehlte Grundauffassung in der Planung erkennen ließen, die dem Beklagten das Vertrauen zu dem von ihm beauftragten Architekten nuhmen konnte. 3«) Welche der Rechtsbehelfe aus den §§ 634, 635 BGB der Beklagte gegenüber dem Gebührenanspruch des Klägers geltend machen will, ist noch nicht geklärt. Sollte der Beklagte etwa Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) verlangen wollen, so bleibt zu prüfen, ob und inwieweit der Entwurf des Architekten BiHfc, der anscheinerd zur Ausführung gelangt ist, auf dem Entwurf des Klägers auf baut. Hat der, Beklagte den Entwurf des Klägers dem Architekten BflIP zur Verbesserung überlassen, so kaftn darin dem Kläger gegenüber ein Verzicht auf das Wandlungsrecht in ähnlicher Weise liegen, wie im fortgesetzten Gebrauch einer mangelhaften Sache (RGZ 145, 79, 83; BGH in MDR 1955, 464)» 4») Das Berufungsgericht hat dem Kläger ebenso wie das Landgericht außer der Gebühr für den Entwurf (§19 Abs. 1, b GOA) auch eine Gebühr für einen Vorentwurf (§ 19 Abs. 1, a GOA) zugesprochen. Das rügt die Revision. Der Beklagte hat zwar in den Vorinstanzen gegen die Vorentwurfsgebühr keine Einwendungen erhoben. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Vorentscheidungen nicht erkennen lassen, wofür dem Kläger die Vorentwurfsgebühr zuerkannt ist. Sollte der Beklagte keinen Vorentwurf bestellt oder der Kläger keinen besonderen Vorentwurf angefertigt habjen, so bleibt zu prüfen, ob der Kläger etwa für die von der Baupolizei nicht genehmigten Entwürfe eine Vor entwurfsgebühr beanspruchen kann. Mit der Vorentwurfsgebühr werden nicht nur die probeweise zeichnerische Lösung der wesentlichen Teile der Bauaufgabe, sondern auch die Verhandlungen des Architekten mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit abgegolten (§ 19 Abs. 1, a GOA). Wenn die ersten Entwürfe über, das bei einem Vorentwurf übliche Maß hinaus zeichnerisch ausgeführt waren, so schließt das nicht unbedingt aus, sie als Vorentwurf zu behandeln. Von Bedeutung ist, ob sie als Grundlage für die Besprechung mit dem Beklagten als Bauherrn und für die Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit gedient haben. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Glanzmann Dr« Winkelmann Rietschel Erbel Pinke