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BGH · VII ZR 31/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 31/58

Es sei ihm von der Beklagten auch zugesichert worden, daß er entsprechend mehr erhalten solle« Von den Leistungen der Beklagten brauche er sich die vergleichsweise Zahlung von 2.413,21 DM an die Bank für Gemeinwirtschaft nur in dieser Höhe als Erfüllung anrechnen zu lassen« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt• Sie hat bestritten, daß dem Kläger für seine Arbeiten ein höheres Entgelt als ursprünglich vereinbart zugesichert worden sei* Im übrigen habe er die ihm übertragenen Arbeit ten nicht einmal voll durchgeführt und könne deshalb statt der ursprünglichen Auftragssumme von 35-688,— DM nur 30.806,— DM beanspruchen. Die von der Bank für Gemeinwirtschaft gepfändete und an sie überwiesene Forderung müsse der Kläger sich trotz des Vergleichs in voller Höhe von 5.059>*2 DM anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser noch die Zahlung von weiteren 23.670,55 DM begehrte, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Anspruches die Verurteilung nur noch in Höhe von 1.525,82 DM nebst 5 Zinsen seit dem 6. Btt einen Betrag von 54*938,— DM beansprucht mit der Begründung, daß von ihm nachträglich eine bessere Ausführung der Arbeiten verlangt und auch eine entsprechend höhere Bezahlung zugesagt worden sei* Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben ihm eine solche Mehrforderung nicht zugebilligt, da nicht erwiesen sei, daß dem Kläger später eine höhere Bezahlung versprochen worden sei* las wird von der Revision nicht mehr angegriffen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber auch nicht die volle ursprüngliche Auftragssumme von 35*688,— DM zugebilligt , sondern nur 30.964, — DM* Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 7* Februar 1956 Seite 4 vorgetragen, daß der Kläger nicht alle in Auftrag gegebenen Arbeiten ausgeführt habe und ihm deshalb nur 30.806,— DM Zuständen* Nach einer Auflage durch das Landgericht hat der Kläger im Schriftsatz vom 11* April 1956 vorgetragen, daß er alle von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt habe. Das Landgericht hat daraufhin in seinem Urteil dem Kläger nur 30.806,— DM zugebilligt, weil der Kläger den Darlegungen der Beklagten nicht substantiiert widersprochen habe% er habe lediglich vorgetragen, daß er die von ihm "in Rechnung gestellten« Leistungen erbracht habe; das sei aber nicht gleichbedeutend mit der Erfüllung sämtlicher ursprünglich übernommener Aufträge* Biese Rüge ist nicht begründet» Bas Berufungsgericht geht in seiner Urteilsbegründung von der Rechnung des Klägers vom 6, Mai 1953 und den dort von dem Kläger selbst aufgeführten Leistungen aus.» Von dieseg Leistungen hat es keine Abstriche gemacht« Es hat lediglich, da der Kläger - wie von der Revision nicht mehr angefochten - für die angeblich bessere Ausführung der Arbeiten keine Mehrpreise verlangen könne, anstelle der von dem Kläger eingesetzten höheren Einsatzpreise die Einsatzpreise des Auftrags vom 20» Juni 1952 angesetzt, d«. also der vom Berufungsgericht festgestellte Betrag» Die Rüge der mangelnden Begründung des Urteils ist somit nicht gerechtfertigt, zu demal da diese Aufgliederung auch schon aus dem Urteil des Landgerichts ersichtlich ist, auf welches das Berufungsurteil Bezug nimmt» to) Die Bank für Gemeinwirtschaf t hatte die Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 5 .059,12 III pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, ln einem von der Bank gegen die Beklagte heim Bandgericht Kaiserslautern geführten Rechtsstreit haben die Bank und die Beklagte am 6- Mai 1955 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen! Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Kläger, obwohl die Beklagte an die Bank nur 2*413,21 DM zu zahlen hatte, die gepfändete Forderung in voller Höhe anrechnen lassen müsse, weil trotz der vergleichsweisen Regelung zwischen der Beklagten und der Bank die Verpflichtung des Klägers gegenüber der Bank in voller Höhe erloschen sei. Durch die Pfändung und Überweisung der Forderung des Klägers hat dieser in Höhe von 5.059?12 DM das Hecht? Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß die Bank gemäß § 843 ZPO kauf ihre Hechte, aus dem Pfändungsund ÜberweisuhgsbeSchluß verzichtet oder daß sie ihm in anderer Weise den nicht bezahlten Teil der gepfändeten Forderung zur freien Verfügung zurückgegeben habe. Sein Anspruch ist also in voller Höhe schon deshalb unbegründet, weil er nicht die Sachbefugnis hat, die Zahlung auch nur eines Teils dieses Betrags an sich zu verlangen. Selbst wenn mit der Revision davon ausgegangen würde, daß die Forderung des Klägers in Höhe des nach dem Vergleich nicht befriedigten Teils noch nicht erloschen ist, könnte der Kläger eine Zahlung dieses Forderungsteils an sich jedenfalls solange

Zitierte Normen: § 843 ZPO
ForderungvollArbeitBerufungsgerichtKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 31/58 Verkündet
 am 23o Februar 1959 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
.\
2343 024
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Ha
straße
 des Malermeisters Faul H|
Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten
 und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
die Firma A. HöflP GmbH., Kl vertreten durch ihren Geschäftsführer KiflMBPstraße ft,
 ritz H
traße ft,
 Beklagte3 Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklä^erin.
und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Pr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Hinkelmann und Erbel
 für Recht erkannt%
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heu-stadt,'Weinstraße vom 20. pezember 1957 wird zurückgewiesen.
Ter Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
»!■	MT<WW>III	|	|	Will
 Die Beklagte hat im Jahre 1952 im Raum Kaiserslautern als Generalunternehmerin Bauten für die amerikanischen Streitkräfte errichtet« Die Malerarbeiten an verschiedenen Gebäuden hatte der Kläger als Subunternehmer der Beklagten übernommen , und zwar laut einem Schreiben der Beklagten vom 20« Juni 1952 zu einem Gesamtpreis von 35*688,— DM.
Mach diesem Zeitpunkt wurde der Kläger noch mit weiteren Arbeiten im Rechnungsbetrag von 8.304>07 Dil und 4«108,25.DM
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beauftragt« Die Arbeiten wurden von August bis November 1952 durchgeführt« Die Beklagte zahlte an den Kläger für seine Werklohnforderung 31*176,69 DM, ferner für Rechnung des Klägers auf Grund Forderungspfändung 4.821,79 DM an die Allgemeine Ortskrankenkasse Kaiserslautern und 2.413,21 DM an die Bank für Gemeinwirtschaft in Hamburg* Die Bank hatte die Forderung des Klägers in Höhe von 5.059,12 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen« In einem Rechtsstreit über diese Forderung schloß sie mit dem Beklagten einen Vergleich über 2*413,21 D!f.
Der Kläger macht seine Restforderung geltend« Br hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 27 c 758,4* DM nebst 5 Zinsen seit dem 6« Mai 1953 zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, er könne von der Beklagten erheblich mehr beanspruchen als ursprünglich vereinbart worden sei» denn er habe die Arbeiten auf Wunsch der Amerikaner in einer besseren Ausführung, als sie in der Auftragserteilung verlangt wurde, durchführen müssen. Es sei ihm von der Beklagten auch zugesichert worden, daß er entsprechend mehr erhalten solle« Von den Leistungen der Beklagten brauche er sich die vergleichsweise Zahlung von 2.413,21 DM an die Bank für Gemeinwirtschaft nur in dieser Höhe als Erfüllung anrechnen zu lassen«
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Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt• Sie hat bestritten, daß dem Kläger für seine Arbeiten ein höheres Entgelt als ursprünglich vereinbart zugesichert worden sei* Im übrigen habe er die ihm übertragenen Arbeit ten nicht einmal voll durchgeführt und könne deshalb statt der ursprünglichen Auftragssumme von 35-688,— DM nur 30.806,— DM beanspruchen. Die von der Bank für Gemeinwirtschaft gepfändete und an sie überwiesene Forderung müsse der Kläger sich trotz des Vergleichs in voller Höhe von 5.059>*2 DM anrechnen lassen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.160,72 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser noch die Zahlung von weiteren 23.670,55 DM begehrte, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Anspruches die Verurteilung nur noch in Höhe von 1.525,82 DM nebst 5 Zinsen seit dem 6. Mai 1953 aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, diese jedoch auf eine Möhrforderung von 7.369,91 DM beschränkt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bnt s che idungsgründe %
1)	a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger als 'Werklohn für seine Arbeit folgende Beträge zugebilligt*
- 4 ~
Aus dem Auftrag vom 20- Juni 1952 von der ursprünglichen Auftragssumme von 35-688,— m.
30*964,---DM
für zusätzliche Aufträge	4-108,25	DM	(unbestr„)
und	_8o304;0?DM	(unbestr-)
43-376,32 DM
davon ab Aufwendungsersatz für
 Strom- und Reinigungskosten______192*90 DM (unbestrO
43-183,42 DM
 hiervon werden abgesetzts Zahlungen des Beklagten	31.176,69	DM	(unbestr.)
Zahlung an AOK Kaiserslautern 4-821,79	DM	(unbestr.)
Abtretung	600,—	DM	(unbestr.)
Pfändung der Bank für
 Gerne inwirt schaft	5.059,12	DM
zusammen	41-657,50	DM.
Der nach dieser Berechnung noch ausstehende Unterschiedsbe-trag von 1-525,82 Dlf wurde dem Kläger durch das Berufungsgericht zugesprochen, im übrigen wurde seine Klage abgewiesen»
b) Mit der Revision weidet sich der Kläger nur noch gegen zwei Posten dieser Abrechnung? *Er beansprucht statt der ihm aus dem Auftrag vom 20. Juni 1952 vom Berufungsgericht zugebilligten 50-964,— XM die volle Auftragssumme von 35.688,— DM, also einen Mehrbetrag von 4>724,— DM. Ferner beansprucht er, daß ihm wegen der Pfändung durch die Bank für Gemeinwirtschaft der volle Betrag von 5.059,12 IM angerechnet werde, obwohl die Beklagte an die Bank vergleichsweise nur 2-413,21 DM bezahlt hat (Unterschiedsbetrag
4
 2*645 ,9^ DM). Es stehen somit in der Revisionsinstanz nur noch insgesamt 7*369>91 DM im Streit*
2)	Xie Revision ist nicht begründet*
a) Der Kläger hatte ursprünglich anstelle des vereinbarten Betrags von 35.688,*— Btt einen Betrag von 54*938,— DM beansprucht mit der Begründung, daß von ihm nachträglich eine bessere Ausführung der Arbeiten verlangt und auch eine entsprechend höhere Bezahlung zugesagt worden sei* Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben ihm eine solche Mehrforderung nicht zugebilligt, da nicht erwiesen sei, daß dem Kläger später eine höhere Bezahlung versprochen worden sei* las wird von der Revision nicht mehr angegriffen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber auch nicht die volle ursprüngliche Auftragssumme von 35*688,— DM zugebilligt , sondern nur 30.964, — DM* Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 7* Februar 1956 Seite 4 vorgetragen, daß der Kläger nicht alle in Auftrag gegebenen Arbeiten ausgeführt habe und ihm deshalb nur 30.806,— DM Zuständen* Nach einer Auflage durch das Landgericht hat der Kläger im Schriftsatz vom 11* April 1956 vorgetragen, daß er alle von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt habe. Das Landgericht hat daraufhin in seinem Urteil dem Kläger nur 30.806,— DM zugebilligt, weil der Kläger den Darlegungen der Beklagten nicht substantiiert widersprochen habe% er habe lediglich vorgetragen, daß er die von ihm "in Rechnung gestellten« Leistungen erbracht habe; das sei aber nicht gleichbedeutend mit der Erfüllung sämtlicher ursprünglich übernommener Aufträge*
 
Von diesem Betrag ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und unter Hinzurechnung eines nicht mehr im Streit stehenden Mehrbetrags von 166,— IM zu der Summe von 30*964,— 3M gekommen.
Die Revision macht insoweit den Revisionsgrund des § 551 Ziff« 7 ZPO geltend, da aus dem Urteil nicht zu ersehen sei; v/ie das Berufungsgericht dazu gekommen sei, dem Kläger nicht den vollen Betrag von 35*688,— IM zuzusprechen•
Biese Rüge ist nicht begründet» Bas Berufungsgericht geht in seiner Urteilsbegründung von der Rechnung des Klägers vom 6, Mai 1953 und den dort von dem Kläger selbst aufgeführten Leistungen aus.» Von dieseg Leistungen hat es keine Abstriche gemacht« Es hat lediglich, da der Kläger - wie von der Revision nicht mehr angefochten - für die angeblich bessere Ausführung der Arbeiten keine Mehrpreise verlangen könne, anstelle der von dem Kläger eingesetzten höheren Einsatzpreise die Einsatzpreise des Auftrags vom 20» Juni 1952 angesetzt, d«. ho 3«200, 1.744 und 1.684 IM statt 5«800, 2.800 und 2.650 IM. Bann ergibt sich aber unter Zugrundelegung der Rechnung des Klägers vom 6. Mai 1953:
also der vom Berufungsgericht festgestellte Betrag» Die Rüge der mangelnden Begründung des Urteils ist somit nicht gerechtfertigt, zu demal da diese Aufgliederung auch schon aus dem Urteil des Landgerichts ersichtlich ist, auf welches das Berufungsurteil Bezug nimmt»
8 x 3.200 2x1.744 1 X 1.684
25.600 BM 3.488 BM 1.684 m
ferner statt verlangter 288
192 m
30*964 m
to) Die Bank für Gemeinwirtschaf t hatte die Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 5 .059,12 III pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, ln einem von der Bank gegen die Beklagte heim Bandgericht Kaiserslautern geführten Rechtsstreit haben die Bank und die Beklagte am 6- Mai 1955 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen!
"Die Beklagte zahlt an die Klägerin (Bank)
zur Abgeltung der Klageforderung 2,413?21 DM"
Die Kosten wurden verglichen..
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Kläger, obwohl die Beklagte an die Bank nur 2*413,21 DM zu zahlen hatte, die gepfändete Forderung in voller Höhe anrechnen lassen müsse, weil trotz der vergleichsweisen Regelung zwischen der Beklagten und der Bank die Verpflichtung des Klägers gegenüber der Bank in voller Höhe erloschen sei. Das Berufungsgericht weist auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 54 hin; danach kann sich der Piändungs-pfandgläubiger (hier die Bank) mit dem Drittschuldner (hier der Beklagten) wegen einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung nur dann vergleichen, wenn er diese Forderung in voller Höhe des überwiesenen Betrages auf die zu vollstreckende Forderung gegen den Schuldner (hier den Kläger) anrechnet.
Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Auffassung. Sie meint, es könne dem Schuldner nicht gleichgültig sein, ob sich sein Gläubiger mit dem Drittschuldner vergleicht oder ob er in vollem Umfang befriedigt wird; es sei auch nicht einzusehen, warum ein solcher -Vergleich dem Drittschuldner (der Beklagten) und nicht dem Schuldner (Kläger)
zugute kommen sollte.
Diese Rüge ist nicht begründet. Durch die Pfändung und Überweisung der Forderung des Klägers hat dieser in Höhe von 5.059?12 DM das Hecht? über die Forderung zu verfügen? verloren. Er ist somit nicht mehr befugt, insoweit Zahlung an sich zu verlangen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß die Bank gemäß § 843 ZPO kauf ihre Hechte, aus dem Pfändungsund ÜberweisuhgsbeSchluß verzichtet oder daß sie ihm in anderer Weise den nicht bezahlten Teil der gepfändeten Forderung zur freien Verfügung zurückgegeben habe. Sein Anspruch ist also in voller Höhe schon deshalb unbegründet, weil er nicht die Sachbefugnis hat, die Zahlung auch nur eines Teils dieses Betrags an sich zu verlangen. 3s kann deshalb hier dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen sich aus dem Vergleich im Verhältnis zwischen den Beteiligten ergeben; denn die mangelnde Verfügungsbefugnis des Klägers wird dadurch nicht berührt. Selbst wenn mit der Revision davon ausgegangen würde, daß die Forderung des Klägers in Höhe des nach dem Vergleich nicht befriedigten Teils noch nicht erloschen ist, könnte der Kläger eine
 Zahlung dieses Forderungsteils an sich jedenfalls solange
«
nicht von der Beklagten verlangen, als ihm die Verfügungs*-raacht über diese Forderung nicht wieder zurückgegeben worden ist. Seine Hechtsbeziehungen zu der Bank sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

3)	Die Revision des Klägers ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Scheffler Ri et sehe 1 Br, Winkelmann Bundesrichter
 Erbel ist beurlaubt und an der DnterschriJEt verhindert.
Glanzmann