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BGH

Gericht: BGH

April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm für ein Revisionsverfahren gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 26 EGZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtBundesgerichtshofZPOVersäumnisurteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. April 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Werklohn für Installationsarbeiten in Höhe von 1.644,66 € zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm für ein Revisionsverfahren gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
2	2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte hinreichend dargetan hat, dass er trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, ist die Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos. Denn eine Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft. Die Revision wurde weder vom Berufungsgericht noch vom Bundesgerichtshof auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zugelassen,
§ 543 Abs. 1 ZPO. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wäre nicht statthaft, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Dressier
 Hausmann
Bauner
 Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 4 C 512/99 -LG Göttingen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 8 S 18/03 -
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