Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 3.911,^2 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Dagegen haben die Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel fristgerecht begründet. November 1981 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben der Beklagten zu 1, unterzeichnet vom Beklagten zu 3, haben die Beklagten "Berufung” gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß gegen das Berufungsurteil ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, haben sie mit Schreiben vom 1. Nach Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof hat der Rechtspfleger den Beklagten zu 3 erneut darauf hingewiesen, daß mangels einer Beschwer von über 40.000 DM und mangels Zulassung der Revision ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht zulässig sei. Danach ist davon auszugehen, daß die Beklagten sich trotz aller Belehrungen mit dem Rechtsmittel der Revision gegen das Berufungsurteil wenden wollen. Ihre Revision ist jedoch nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer nur 3.911,42 DM beträgt, mithin 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 50/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Gebr. MflHHBBI & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter. der Ingenieure Walter und Erich Mefli, Istraße des Ingenieurs Walter Sti^BBweg •, Mt 3. des Ingenieurs Erich ebenda, Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und gegen Walter G Inhaber der Firma Istraße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte und Dr. 2 Der VII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 11. März 1982 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1981 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 3.911,^2 DM G r ü n d e : Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 3.911,^2 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Dagegen haben die Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel fristgerecht begründet. Mit Urteil vom 30. Oktober 1981 hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil ist den Beklagten am 10. November 1981 zugestellt worden. Mit am 26. November 1981 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben der Beklagten zu 1, unterzeichnet vom Beklagten zu 3, haben die Beklagten "Berufung” gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß gegen das Berufungsurteil ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, haben sie mit Schreiben vom 1. Dezember 1981, eingegangen am 2. Dezember 1981, mitgeteilt, den "Einspruch aufrechtzuhalten". Nach Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof hat der Rechtspfleger den Beklagten zu 3 erneut darauf hingewiesen, daß mangels einer Beschwer von über 40.000 DM und mangels Zulassung der Revision ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht zulässig sei. Daraufhin haben die Beklagten, die inzwischen die "Berufung” unter dem 19. Dezember 1981,eingegangen beim Oberlandesgericht am 22. Dezember 1981, näher begründet hatten, mit am 11. Januar 1982 beim Bundesgerichtshof eingegangenera Schreiben nochmals erklärt, daß sie ihren "Einspruch aufrechthalten und einen rechtsfähigen Bescheid beantragen" . Danach ist davon auszugehen, daß die Beklagten sich trotz aller Belehrungen mit dem Rechtsmittel der Revision gegen das Berufungsurteil wenden wollen. Ihre Revision ist jedoch nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer nur 3.911,42 DM beträgt, mithin 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sie ist überdies nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden, nämlich nicht bis zu dem Ablauf der am 10. Dezember 1981 endenden Revisionsfrist mittels eines von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Anwalt Unterzeichneten Schriftsatzes (§§ 78, 552, 553 ZPO). >// Gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel deshalb als unzulässig zu verwerfen, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ergeht die Entscheidung durch Beschluß . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Girisch Meise Bliesener Obenhaus Walchshöfer