Durch Architektenvertrag vom 15° März 1964 übertrug die Beklagte, nachdem sie sich von ihrem ersten Architekten getrennt hatte, dem Kläger die Planung und Bauleitung von 2 Wohnblöcken, die im sozialen Wohnungsbau in Berlin-Tempelhof, Grunacksaue errichtet werden sollten. Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger habe auf Grund der Zusatz Vereinbarung vom 13» März 1964 für sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Bauführung lediglich ein Pauschalhonorar von 96oOOO DM abzüglich 20 % erhalten sollen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 15» Februar 1966 der Klage in Höhe von 5,114,58 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie in Höhe von 31»755?84 DM nebst Zinsen abgewiesen» Die Entscheidung darüber, ob der Kläger nach der Zusatzvereinbarung vom 13» März 1964 der Beklagten auf das Architektenhonorar einen Nachlaß von 20 # zu gewähren habe, hat es seinem Schlußurteil Vorbehalten. rieht durch Teilurteil vom 15» Dezember 1966 (Teilurteil I) das Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 31»586,09 DM nebst Zinsen verurteilt» Die Anschlußberufung der Beklagten hat es wegen eines Betrages von 2.765,97 DM - dbr in den 31»586,09 DM enthalten ist - nebst Zinsen zurückgewiesen. Mai 1967 (Teilurteil II) hat das Kammergericht die Anschlußberufung der Beklagten auch hinsichtlich des restlichen Honorars für die Massen- und Kostenberechnung, sowie für Ausführungszeichnungen zurückgewiesen und die Beklagte demgemäß März 1967 die im Teilurteil offen gelassene Frage, ob der Beklagten auf das Architektenhonorar ein Nachlaß von 20 % zustehe, bejaht und die Klage in Höhe weiterer 14.678,65 DM nebst Zinsen abgewiesen, d.s. 20 # von 73.393,23 DM, die der Kläger für seine Leistungen - außer der Bauführung - verlangt hat» vorgesehenen Gebührennachlasses von 20 $, Uber den das Landgericht noch nicht entschieden hatte die dem Kläger erwachsenen Gebühren wie folgt berechnets Für die bis zur Beendigung des Vertragsverhält-nisses gemäß § 19» 1 a - f GOA erbrachten Leistungen - wobei ein Betrag von 2»348,61 DM aus § 19» 1 d + e offen blieb - 56.365,97 DM» Soweit das Berufungsgericht im Teilurteil I dem Kläger für noch nicht erbrachte Leistungen 60 $ des darauf entfallenden, vereinbarten Honorars, nämlich 28,820,12 DM zuerkannt hat, stellt die Revision das Urteil zur Nachprüfung, 1, Das Berufungsgericht geht von § 15 Ziff, 2 des Architektenvertrages aus, wonach dem Architekten für die bei Vertragsbeendigung noch nicht erbrachten Architekt onle is tungen 60 $> des vereinbarten Honorars zustehen, wenn der Bauherr gekündigt hat. Es stellt auf Grund eingehender Würdigung der Umstände fest, daß der Kläger der Beklagten keinen berechtigten Anlaß zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Vertrags gegeben (BU S, 11), die Beklagte vielmehr selbst die Kündigung zu vertreten habe (BU S» 19)» Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß nach § 15 Abs« 1 des Architektenvertrags jede Partei nur aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen kann, Hatto die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, keinen wichtigen Grund zur Kündigung, so war ihre Kündigungserklärung wirkungslos. Die Revision meint, die Umstände ergäben, daß der Kläger der Beklagten einen wichtigen, von ihm zu vertretenden Grund zur Kündigung gegeben habe» Darin kann ihr nicht gefolgt werden» a) Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon auf Grund der endgültigen Yfeigerung der Beklagten, ihm ein Honorar für die örtliche Bauleitung zu zahlen, berechtigt gewesen, seinerseits das Vertrags Verhältnis zu beenden, ist für die Entscheidung nicht wesentlich. b) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten, dem Kläger stehe nach der Zusatzvereinbarung keine Gebühr für die Örtliche Bauleitung zu "offenkundig falsch" und der Inhalt dieser Vereinbarung "eindeutig" war, wie das Berufungsgericht annimmt, Entscheidend ist, daß, wie es mit ausführlicher, sich auf das landgerichtliche Urteil stützender, von der Revision nicht angegrif fener Begründung darlegt, der in der Zusatz Vereinbarung genannte Betrag von "etwa 96,000 DM" die Gebühren für die Örtliche Bauaufsicht nicht umfaßte, Bas Verlangen des Klägers nach Zahlung einer Gebühr für die Örtliche Bauaufsicht war deshalb gerechtfertigt und gab der Beklagten keinen Grund, den Vertrag zu kündigen, Mai 1965, daß der Kläger aus dem Baukonto Mittel für Löhne und den Kauf von Baugeräten zur Verfügung stelle, Bas lehnte der Kläger ab, aa) Auch hierin brauchte das Berufungsgericht keinen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund Die Pflicht des Klägers gegenüber der Y/BK, als Treuhänder dafür zu sorgen, daß die auf das Bausonderkonto gezahlten öffentlichen Finanzierungsraittel nachweisbar nur für das Bauvorhaben verwendet würden, ergibt sich aus den vom Berufungsgericht (S. beanspruchen durfte, und sogar trotz des Widerspruchs des Klägers vom Sonderkonto Geld abgehoben hat, stellt das Berufungsgericht anhand des Briefes des Klägers vom 14» Mai 1965 fest, dem, wie os ausführt, die Beklagte nicht substantiiert widersprochen habe«, Mit ihrer Weige rung, die Beträge zu erstatten, hat sie die Darstellung ira Schreiben des Klägers vom 14«, Mai 1965 nicht in Abre de gestellte Auch im Schriftsatz vom 2« Februar 1966 (S. Das Berufungsgericht erwägt nämlich hilfsweise, daß auch dann, wenn der Kläger sich in der Formulierung vergriffen haben sollte, sein Schreiben der Beklagten im Hinblick auf ihr unverhältnismäßig schwerer wiegendes Verhalten keinen hinreichenden Anlaß gegeben habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen. f) Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger vor den Polieren und Arbeitern geäußert habe, er werde keine Auszahlungsanweisung der Beklagten mehr gegenzeichnen, sie möge sehen, wie sie weiteres Geld für das Bauvorhaben bekomme. Die Revision rügt, daß das Landgericht und das Berufungsgericht durch ihre Teilurteile den Rechtsstreit aufgespaltet haben« Sie meint, dadurch sei nur für einen Teil der Ansprüche das Rechtsmittel der Revision gegeben und eine zusammenhängende Prüfung des Sachverhalts nicht möglich. Nicht revisibel ist nur das Teilurteil II des Kammergerichts, durch das die Anschlußrevision der Beklagten wegen eines Betrags von 2.348,61 DM zurückgewiesen worden ist. Das aber wäre Voraussetzung für eine Prüfung des Revisionsgerichts, ob das Berufungsgericht die Entscheidung über den Klageanspruch etwa willkürlich aufgespaltet hat und etwa deshalb die Revision als zulässig erachtet werden müßte, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist. Die Angriffe der Revision gegen das Teilurteil I in der schriftlichen Revisionsbegründung richten sich nur gegen die Zuerkennung des Betrages von 28.820,12 DM nebst Zinsen für noch nicht erbrachte Architektenleistan-gen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zusatz Vereinbarung von der Beklagten aufgesetzt worden ist und bei der Unterzeichnung am 16« März 1964 bereits Vorgelegen hat. der ZusatzVereinbarung weniger Gewicht beigelegt als das Berufungsgericht es tut, so war sich die Beklagte doch Uber die Bedeutung der beiden anderen Abmachungen für die Zusatzvereinbarung mit dem Kläger im klaren« Darin, daß sie ihm die beiden tags zuvor getroffenen Abmachungen verschwieg, konnte das Berufungsgericht eine Täuschungshandlung sehen« März 1964 eine Regelung entsprechend der Absprache mit P^HII vom 15» März 1964 hätte treffen dürfen, so wäre hieraus nicht zu schließen, daß es dem Kläger am 16« März 1964 gleichgültig gewesen sei, ob die Beklagte bereits mit vereinbart hatte, daß die Die Angriffe der Revision gegen dio Feststellung des Berufungsgerichts, die Täuschungshandlung der Beklagten sei für den Entschluß des Klägers, vom 16, 1 o Den Sinn der Worte "zur freien Verfügung" hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des ganzen Inhalts der Zusatzvereinbarung und der gesamten Umstände ermittelt« Daß diese Yforte füi* sich "klar und eindeutig" und deshalb nicht auslegbar wären, kann der Revision nicht zugestanden werden« 3* Die Revision verweist auf die Unterstellung des Berufungsgerichts, der Beklagten habe es nach dem 16« März 1964 freigestanden, mit eine den Ab- darait, daß der Kläger an sieh keinen Anlaß gehabt habe, der Beklagten einen Nachlaß von 20 $ auf das sich nach den Bestimmungen der GOA ergebenden Architektenhonorars einzuräumen. Die Revision hält es für ausgeschlossen, daß der Kläger in der Zeit seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten nichts von den Abmachungen zwischen dieser und PflHH sowie zwischen PflHHI und PoHHB erfahren habe. 5» Daß gegenüber der WBK mehr als ein volles Architektenhonorar in Ansatz gebracht worden sei, stellt das Berufungsgericht nicht fest und ist auch im Rechtsstreit nicht behauptet worden. Die - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststcllt - rechtzeitig erfolgte Anfechtung der Zusatz Vereinbarung durch den Kläger wegen arglistiger Täuschung der Beklagten (§ 124 Abs, 1 BGB) hat deren Nichtigkeit zur Folge (§ 142 Abs, 2 BGB), Hierdurch wird jedoch nach seiner Ansicht die Wirksamkeit des Architektenvertrages nicht berührt, weil es an Anhalt£punkten dafür fehle, daß der Bestand des Architektenvertrage nach dem Willen aller Beteiligten vom Bestand der Zusats-vereinbarung abhängen sollte. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, Bas Berufungsgericht hatte daher davon auszugehen, daß sich das Honorar des Klägers nach wirksamer Anfechtung der Zusatz Vereinbarung ausschließlich nach dem Architektenvertrag richtet. Die Revision meint schließlich noch, der Kläger könne auch deshalb, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nur 80 # der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten geleistet habe, die restlichen 20 # des Honorars nicht verlangen. Dabei übersieht sie, daß die Beklagte wegen ihrer ungerechtfertigten Lossagung vom Vertrag dem Kläger auch das Honorar für die nicht erbrachten Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen schuldet (BOH NJY/ 1969? 419) und daß der Kläger in seiner Gebührenrechnung das Honorar für die erbrachten Leistungen sogar nur mit 75 # angesetzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2035 002 IM NAMEN DES VOLKES YXI ZR 30/67 VII ZR 43/68 URTEIL Verkündet am 19. Mai 1969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Zahnärztin te von Gerda jetzt verehelich- Prozeßbevollmächtigter s Beklag fcer, Berufungsbeklagter, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Architekten Jost Istraße * Kläger, Berufungskläger, Anachlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr* 2 A Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel? Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15° Dezember 1966 wird hinsichtlich eines Betrages von 28.820,12 DM nebst Zinsen als unbegründet zurückgewiesen, im übrigen als unzulässig verworfen. Die Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Januar 1968 wird zurückgewiesens Die Beklagte hat die Kosten der Revisionen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Durch Architektenvertrag vom 15° März 1964 übertrug die Beklagte, nachdem sie sich von ihrem ersten Architekten getrennt hatte, dem Kläger die Planung und Bauleitung von 2 Wohnblöcken, die im sozialen Wohnungsbau in Berlin-Tempelhof, Grunacksaue errichtet werden sollten. Gleichzeitig trafen die Parteien folgende Zusatzvereinbarung; "Bei einem von der Behörde anzuerkennenden Architektenhonorar, v/elches etwa 96.000 DM betragen wird, erhält (Beklagte) von (Kläger) 20 i zur freien Verfügung» (Kläger) hafcje-doch mit dem früheren Architekten PflBHB keinerlei Vereinbarungen über eine Abfindung oder dergleichen zu treffen, da (Beklagte) diese Regelung mit Herrn Als die zunächst mit den Bauarbeiten beauftragte SMH^-Bau GmbH in Konkurs geriet, führte die Beklagte mit Hilfe einer von ihr zu diesem Zweck gegründeten "Bau gesellschaft deren Geschäftsführer sie war in eigener Regie die Bauarbeiten weiter» Im Frühjahr 1966 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten» Im Hinblick auf die Zusatzvereinbarung vom 13o März 1964 weigerte sich die Beklagte, dem Kläger eine Gebühr für die örtliche Bauaufsicht zu zahlen» Der Kläger, den die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) zu dem Treuhänder für die bestimmungsgemäße Verwendung der für das Bauvorhaben zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder bestellt hatte, verlangte von der Beklagten bzw. ihrer Baugesellschaft eine andere Abrechnungsweise« Am 3» Juni 1965 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag» Der Kläger verlangte gemäß seiner Schlußrechnung vom 30» Juni 1965 für erbrachte und noch nicht erbrachte Architektenleistungen ein Honorar von 117«949*07 DM abzüglich erhaltener _66^4 0 <1,rr«p Den verbleibenden Betrag von 51.549»07 DM nebst Zinsen hat er eingeklagt. Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger habe auf Grund der Zusatz Vereinbarung vom 13» März 1964 für sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Bauführung lediglich ein Pauschalhonorar von 96oOOO DM abzüglich 20 % erhalten sollen. Er habe jedoch nur 25 der vorgesehenen Leistungen erbracht. Für die nicht erbrachten Leistungen habe er nichts zu beanspruchen, v/eil sie, die Beklagte, das Vertragsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde gekündigt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 15» Februar 1966 der Klage in Höhe von 5,114,58 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie in Höhe von 31»755?84 DM nebst Zinsen abgewiesen» Die Entscheidung darüber, ob der Kläger nach der Zusatzvereinbarung vom 13» März 1964 der Beklagten auf das Architektenhonorar einen Nachlaß von 20 # zu gewähren habe, hat es seinem Schlußurteil Vorbehalten. ' Auf die Berufung des Klägers hat das Kammerge- * rieht durch Teilurteil vom 15» Dezember 1966 (Teilurteil I) das Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 31»586,09 DM nebst Zinsen verurteilt» Die Anschlußberufung der Beklagten hat es wegen eines Betrages von 2.765,97 DM - dbr in den 31»586,09 DM enthalten ist - nebst Zinsen zurückgewiesen. Durch Teilurteil vom 8. Mai 1967 (Teilurteil II) hat das Kammergericht die Anschlußberufung der Beklagten auch hinsichtlich des restlichen Honorars für die Massen- und Kostenberechnung, sowie für Ausführungszeichnungen zurückgewiesen und die Beklagte demgemäß zur Zahlung weiterer 2*348,61 DM nebst Zinsen verurteilt* Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 14» März 1967 die im Teilurteil offen gelassene Frage, ob der Beklagten auf das Architektenhonorar ein Nachlaß von 20 % zustehe, bejaht und die Klage in Höhe weiterer 14.678,65 DM nebst Zinsen abgewiesen, d.s. 20 # von 73.393,23 DM, die der Kläger für seine Leistungen - außer der Bauführung - verlangt hat» Mit seinem Schlußurteil vom 4. Januar 1968 hat das Kammergericht auf die Berufung des Klägers das Teilurteil des Landgerichts vom 15. Februar 1966 und dessen Schlußurteil vom 14. März 1967 geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 17.614,37 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte hat gegen das Teilurteil I und das Schlußurteil des Kammergerichts Revision eingelegt. Sie erstrebt die Abweisung der Klage, soweit ihr in diesen Entscheidungen stattgegeben worden ist. Außerdem wendet sie sich gegen das Teilurteil II des Kammergerichts, indem sie rügt, das Kammergericht habe den Rechtsstreit nicht durch 3 Urteile auseinanderreißen dürfen. Der Kläger bittet, die Revisionen zurückzuweisen. Der Senat hat beide Sachen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. \ Entscheidungsgrünäe z A. Die Revision gegen das Teilurteil I. Im Teilurteil I hat das Berufungsgericht - vorbehaltlich des in der Zusatzvereinbarung vom 13. März 196/}. vorgesehenen Gebührennachlasses von 20 $, Uber den das Landgericht noch nicht entschieden hatte die dem Kläger erwachsenen Gebühren wie folgt berechnets Für die bis zur Beendigung des Vertragsverhält-nisses gemäß § 19» 1 a - f GOA erbrachten Leistungen - wobei ein Betrag von 2»348,61 DM aus § 19» 1 d + e offen blieb - 56.365,97 DM» Für geleistete örtliche Bauaufsicht 12,800,— DM. Für nicht erbrachte Leistungen 28.820,12_DM 97.986,09 DM. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten J2§j“40Pj--_pM hat es dem Kläger zugesprochen 31.586,09 DM. Daß diese Beträge richtig berechnet sind, zweifelt die Revision nicht an. Sie v/endet sich auch nicht dagegen, daß dem Kläger für die nach § 19» 1 a - f erbrachten Leistungen 56.365,97 DM und für die geleistete örtliche Bauaufsicht 12.800 DM zustehen. II« Soweit das Berufungsgericht im Teilurteil I dem Kläger für noch nicht erbrachte Leistungen 60 $ des darauf entfallenden, vereinbarten Honorars, nämlich 28,820,12 DM zuerkannt hat, stellt die Revision das Urteil zur Nachprüfung, 1, Das Berufungsgericht geht von § 15 Ziff, 2 des Architektenvertrages aus, wonach dem Architekten für die bei Vertragsbeendigung noch nicht erbrachten Architekt onle is tungen 60 $> des vereinbarten Honorars zustehen, wenn der Bauherr gekündigt hat. Der Ziffer 3 des § 15 entnimmt es, daß dieser Anspruch nur dann entfallen wäre, wenn der Kläger den Kündigungsgrund zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung hält es nicht für gegeben» Es stellt auf Grund eingehender Würdigung der Umstände fest, daß der Kläger der Beklagten keinen berechtigten Anlaß zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Vertrags gegeben (BU S, 11), die Beklagte vielmehr selbst die Kündigung zu vertreten habe (BU S» 19)» Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß nach § 15 Abs« 1 des Architektenvertrags jede Partei nur aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen kann, Hatto die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, keinen wichtigen Grund zur Kündigung, so war ihre Kündigungserklärung wirkungslos. Sie hat sich dann unberechtigt vom Vertrag losgesagt und dadurch eine positive Vertragsverletzung begangen. Diese berechtigte den Kläger, seinerseits den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen und Ersatz des ihm durch die Aufhebung des Vertrags entstandenen Schadens zu verlangen. t' (BGH in KJW 1969, 419; BGH VII ZR 41/67 vom 6» Februar 1969)* Von diesen Rechten hat der Kläger spätestens mit der Klagerhebung Gebrauch gemacht* Hierdurch, nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, aus § 15 Abs» 2 des Architektenvertrags, rechtfertigt sich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des dem Kläger durch die Aufhebung des Vertrags entgangenen, um seine ersparten AufWendungen verminderten Entgelts» Die pauschale Bemessung der ersparten Aufwendungen im Vertrag auf 40 # ist, wie der Senat bereits entschieden hat (VII ZR 41/67 vom 6» Februar 1969), auf einen Fall der vorliegenden Art zu erstrecken. 2. Die Revision meint, die Umstände ergäben, daß der Kläger der Beklagten einen wichtigen, von ihm zu vertretenden Grund zur Kündigung gegeben habe» Darin kann ihr nicht gefolgt werden» Die Wertung der latumstände durch das Berufungsgericht bindet grundsätzlich das Revisionsgericht» Es kann nicht, was die Revision erstrebt, die Beweiswürdi-gung des Berufungsgerichts durch eine eigene ersetzen. Lediglich rechtsfehlerhafte Erwägungen dürfen dessen Würdigung nicht zugrunde liegen» Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. a) Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon auf Grund der endgültigen Yfeigerung der Beklagten, ihm ein Honorar für die örtliche Bauleitung zu zahlen, berechtigt gewesen, seinerseits das Vertrags Verhältnis zu beenden, ist für die Entscheidung nicht wesentlich. Die Revision verkennt, daß nicht der Kläger, sondern zuerst die Beklagte die Kündigung ■ des Vertrags ausgesprochen hat. Sie muß beweisen, daß der Kläger ihr einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat. Auf die Ausführungen der Revision, die dahin zielen, der Kläger habe zu jener Zeit keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt, kann es deshalb nicht an kommeno b) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten, dem Kläger stehe nach der Zusatzvereinbarung keine Gebühr für die Örtliche Bauleitung zu "offenkundig falsch" und der Inhalt dieser Vereinbarung "eindeutig" war, wie das Berufungsgericht annimmt, Entscheidend ist, daß, wie es mit ausführlicher, sich auf das landgerichtliche Urteil stützender, von der Revision nicht angegrif fener Begründung darlegt, der in der Zusatz Vereinbarung genannte Betrag von "etwa 96,000 DM" die Gebühren für die Örtliche Bauaufsicht nicht umfaßte, Bas Verlangen des Klägers nach Zahlung einer Gebühr für die Örtliche Bauaufsicht war deshalb gerechtfertigt und gab der Beklagten keinen Grund, den Vertrag zu kündigen, c) Ber Kläger hat mit Schreiben vom 12, Mai 1965 von der Baugesellschaft GfHHHIH die Ausstellung von Zwischenrechnungen über die jeweils erbrachten Bauleistungen verlangt, anderenfalls er keine Auszahlungen aus dem Baukonto mehr vornehmen werde, Bemgegenüber verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 13«. Mai 1965, daß der Kläger aus dem Baukonto Mittel für Löhne und den Kauf von Baugeräten zur Verfügung stelle, Bas lehnte der Kläger ab, aa) Auch hierin brauchte das Berufungsgericht keinen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund 10 zu sehen. Die Pflicht des Klägers gegenüber der Y/BK, als Treuhänder dafür zu sorgen, daß die auf das Bausonderkonto gezahlten öffentlichen Finanzierungsraittel nachweisbar nur für das Bauvorhaben verwendet würden, ergibt sich aus den vom Berufungsgericht (S. 11 unten) angeführten Wohnungsbauförderungsbestimmungeno Dem Bauvertrag durfte das Berufungsgericht dies ebenfalls entnehmen. Wenn auch ein schriftlicher Bauvertrag nicht bestand, so hinderte dies das Berufungsgericht nicht, den üblichen Vertragsinhalt auch hier als vereinbart festzu-stellen. bb) Der Kläger hat zwar nach dem Zusammenbruch der SHHB-Bau GmbH zunächst keine von der Baugesellschaft GflHBIH ausgestellten Zwischenrechnungen verlangt. Trotzdem durfte er jederzeit hierauf bestehen. Dieses Recht ergab sich aus seiner TreuhänderStellung gegenüber der WBK. Jedenfalls gab sein Verlangen der Beklagten keinen berechtigten Anlaß, den Architektenvertrag zu kündigen. cc) Dafür, daß der Kläger als Architekt der Beklagten zugleich verpflichtet gewesen wäre, die Rechnungen der Baugesellschaft | auszustellen, spricht nichts. Aus der Vereinbarung vom 13« Februar 1965 ergibt sich diese Verpflichtung nicht. Als Architekt brauchte er nur die der Beklagten von der Baugesellschaft erteilten Rechnungen zu prüfen. Von der Prüfung solcher Rechnungen durfte und mußte er die Zahlung von dem Bausonderkonto abhängig machen. Das hiervon abweichende Verlangen der Beklagten in deren Schreiben vom 13. Mai 1965 war deshalb unberechtigt. Daß die Beklagte mehr Geld vom Sonderkonto verlangt hat, als sie - 11 beanspruchen durfte, und sogar trotz des Widerspruchs des Klägers vom Sonderkonto Geld abgehoben hat, stellt das Berufungsgericht anhand des Briefes des Klägers vom 14» Mai 1965 fest, dem, wie os ausführt, die Beklagte nicht substantiiert widersprochen habe«, Mit ihrer Weige rung, die Beträge zu erstatten, hat sie die Darstellung ira Schreiben des Klägers vom 14«, Mai 1965 nicht in Abre de gestellte Auch im Schriftsatz vom 2« Februar 1966 (S. 4) hat sie den Inhalt des Schreibens nicht als unrichtig, sondern das Schreiben als nicht gerechtfertigt hingestellto d) Der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 14» Mai 1965 bot nach Ansicht des Berufungsgerichts der Beklagten keinen begründeten Anlaß, den Architektenvertrag zu kündigen. Es habe nur die Reaktion des Klägers auf das Verhalten der Beklagten dargestellt. Eine Drohung mit einer Strafanzeige habe es nicht enthalten. Ob letztere Ansicht des Berufungsgerichts vertretbar ist, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht erwägt nämlich hilfsweise, daß auch dann, wenn der Kläger sich in der Formulierung vergriffen haben sollte, sein Schreiben der Beklagten im Hinblick auf ihr unverhältnismäßig schwerer wiegendes Verhalten keinen hinreichenden Anlaß gegeben habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Diese Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Denn der Beklagten war es gelungen, durch Irreführung der Bank sich trotz des Protestes des Klägers rund 600 DM aus dem Bausonderkonto zu baufremden Zwecken zu beschaffen. 12 X e) Der Kläger hat auch einen Durchschlag des Schreibens vom 14. Mai 1965 an die WBK geschickt. Das durfte er nach der Meinung des Berufungsgerichts, um seine eigenen Interessen als Treuhänder zu wahren. Diese Würdigung seines Verhaltens ist rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, einige Tage danach mit der WBK den gesamten Sachverhalt mündlich erörtert hat. f) Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger vor den Polieren und Arbeitern geäußert habe, er werde keine Auszahlungsanweisung der Beklagten mehr gegenzeichnen, sie möge sehen, wie sie weiteres Geld für das Bauvorhaben bekomme. Es hält es für vertretbar, daß der Kläger in den kritischen Maitagen, als er sich mit Recht geweigert habe, ohne ordnungsgemäße Abrechnung Mittel für die Baugesellschaft freizugeben, diese Frage mit den von der GmbH übernommenen Arbeitern erörtert habe, da er bei der Vereinbarung vom 13. Februar 1965 mit diesen über die Fortführung der Arbeiten mitgewirkt hatte. Die Revision meint, der Kläger habe mit seiner Erklärung, er werde kein Geld mehr anweisen, die Gefahr heraufbeschworen, daß der Bau eingestellt wurde. Hierauf allein brauchte das Berufungsgericht nicht abzustellen. Die Arbeiter waxen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aus Sorge um ihre Arbeitsplätze von sich aus an den Kläger herangetreten, der auf Seiten der Beklagten die Vereinbarung mit ihnen mitunterzeichnet hatte. Der Kläger hat ihnen eine unter den da- maligen Umständen richtige Auskunft gegeben* Das durfte er* III« Die Revision rügt, daß das Landgericht und das Berufungsgericht durch ihre Teilurteile den Rechtsstreit aufgespaltet haben« Sie meint, dadurch sei nur für einen Teil der Ansprüche das Rechtsmittel der Revision gegeben und eine zusammenhängende Prüfung des Sachverhalts nicht möglich. Diese Rüge hilft der Beklagten nicht. Nicht revisibel ist nur das Teilurteil II des Kammergerichts, durch das die Anschlußrevision der Beklagten wegen eines Betrags von 2.348,61 DM zurückgewiesen worden ist. Dieses Urteil hat die Beklagte nicht mit der Revision angefochten. Das aber wäre Voraussetzung für eine Prüfung des Revisionsgerichts, ob das Berufungsgericht die Entscheidung über den Klageanspruch etwa willkürlich aufgespaltet hat und etwa deshalb die Revision als zulässig erachtet werden müßte, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist. IV. Die Angriffe der Revision gegen das Teilurteil I in der schriftlichen Revisionsbegründung richten sich nur gegen die Zuerkennung des Betrages von 28.820,12 DM nebst Zinsen für noch nicht erbrachte Architektenleistan-gen. Insov/eit erweist sich die Revision nach vorstehenden Ausführungen als unbegründet. -14- Hinsichtlich des darüber hinausgehenden, dem Kläger zugesprochenen Betrags von (31.586,09 DM - 28.820,12 DH =) 2.765,97 DM fehlt es an einer schriftlichen Revisionsbegründung. Insoweit ist die Revision deshalb nach §§ 554, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Bo Die Rey_i_sion_geggn_das_Schlußurte 11 Der im Schlußurteil dem Kläger zugesprochene v/eite-re Betrag von 17.614,57 DM stellt 20 ^ des Architektenhonorars - ausschließlich der im Teilurteil I voll zuerkannten Gebühr für die Örtliche Bauaufsicht - dar. Das Berufungsgericht hält die Klage auch insoweit für begründet, weil der Kläger die Zusatzvereinbarung vom 13. März 1964 wegen arglistiger Täuschung der Beklagten wirksam angefochten habe (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). I. Es stellt fest, die auf den 13. März 1964 datierte Zusatzvereinbärung sei in Wirklichkeit erst am 16. März 1964 getroffen worden. An diesem Tage habe aber die Vereinbarung der Beklagten mit ihrem ersten Architekten PflBHI vom 15. März 1964, desgleichen die Vereinbarung zwischen IflIBi und dem Baubetreuer vom 15. März 1964 bereits Vorgelegen. Die Beklagte habe von diesen beiden ihr bekannten Absprachen dem Kläger bei Abschluß der ZusatzVereinbarung am 16. März 1964 nichts gesagt, und dieser habe sie auch nicht gekannt. 1. In dem letzten Satz der Zusatzvereinbarung i n (Kläger) hat jedoch mit dem früheren Architekten FflIH keinerlei Vereinbarungen über eine Abfindung oder dergleichen zu treffen, da (Beklagte) diese Regelung mit Herrn PflHB trifft“ zusammen mit dem Verschweigen der Absprachen vom 15« März 1964 sieht das Berufungsgericht eine Täuschung des Klägers durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nicht nur durch Unterdrücken wahrer Tatsacheno Es meint, jeder, dem die beiden vorangegangenen Vereinbarungen vom 15» März 1964 nicht bekannt gewesen seien, habe den letzten Satz der Zusatzvereinbarung dahin verstehen müssen, daß die Abfindung des Architekten idHB am 16o März 1964 noch nicht geregelt sei, sondern erst habe geregelt werden sollen» Andernfalls hätte es am Schluß statt “trifft“ heißen müssen “getroffen hat“. Im übrigen sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, den Kläger über die beiden anderen Vereinbarungen aufzuklären, so daß sie zu demindest wahre Tatsachen unterdrückt habe. Die Beklagte habe die Täuschung vorsätzlich und arglistig begangen» 2o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen wesentliche Tatsachen außer acht gelassen und gegen Auslegungsregeln verstoßen, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zusatz Vereinbarung von der Beklagten aufgesetzt worden ist und bei der Unterzeichnung am 16« März 1964 bereits Vorgelegen hat. Die Revision räumt ein, der schon am 13* März 1964 niedergelegte Entwurf sei “rechtsfehlerhaft“ nicht mehr geändert worden. Selbst wenn man der unrichtigen Fassung des letzten Satzes der ZusatzVereinbarung weniger Gewicht beigelegt als das Berufungsgericht es tut, so war sich die Beklagte doch Uber die Bedeutung der beiden anderen Abmachungen für die Zusatzvereinbarung mit dem Kläger im klaren« Darin, daß sie ihm die beiden tags zuvor getroffenen Abmachungen verschwieg, konnte das Berufungsgericht eine Täuschungshandlung sehen« Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Täuschung über die bereits geregelte Abfindung de3 Schluß des Klägers, der Beklagten den Honorarnach-laß von 20 *f> zu gewähren, zu demindest mitbestimmend und daher mitursächlich war« Die Ursächlichkeit sei nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte 20 $ des Architektenhonorars ”zur freien Verfügung” habe erhalten sollen« Aus diesen Worten sei nicht zu folgern, daß der Nachlaß in keinem Zusammenhang mit der - noch zu regelnden - Abfindung UflHIHi habe stehen sollen« Sie sei vielmehr nur dahin zu verstehen, daß die Beklagte bei einer künftigen Abfindung |nicht verpflichtet sein solle, dem Kläger über die Verwendung der 20 # Rechenschaft zu geben. Selbst wenn die Beklagte nach dem 16. März 1964 eine Regelung entsprechend der Absprache mit P^HII vom 15» März 1964 hätte treffen dürfen, so wäre hieraus nicht zu schließen, daß es dem Kläger am 16« März 1964 gleichgültig gewesen sei, ob die Beklagte bereits mit vereinbart hatte, daß die 20 # nicht aus seinem, des Klägers, Honorar, sondern aus dem des Baubetreuers Po zu zahlen waren. II Architekten am 16. März 1964 für den Ent- Die Angriffe der Revision gegen dio Feststellung des Berufungsgerichts, die Täuschungshandlung der Beklagten sei für den Entschluß des Klägers, vom 16, März 1964, ihr den Honorarnachlaß einzuräumen, mitursächlich gewesen, sind ebenfalls unbegründet, 1 o Den Sinn der Worte "zur freien Verfügung" hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des ganzen Inhalts der Zusatzvereinbarung und der gesamten Umstände ermittelt« Daß diese Yforte füi* sich "klar und eindeutig" und deshalb nicht auslegbar wären, kann der Revision nicht zugestanden werden« 2» Den Zusammenhang zwischen dem vom Kläger zugesagten Honorarnachlaß und der noch zu regelnden Abfindung des ersten Architekten konnte das Beru- fungsgericht unbedenklich dem letzten Sai;z der Zusatzvereinbarung entnehmen« 3* Die Revision verweist auf die Unterstellung des Berufungsgerichts, der Beklagten habe es nach dem 16« März 1964 freigestanden, mit eine den Ab- machungen vom 15» März 1964 entsprechende Vereinbarung zu treffen. Sie vermißt einen wirtschaftlichen Gesichtspunkt, der dann einer Abfindung ^Hfaus dem Honorar hätte entgegenstehen können« Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß der Kläger sich am 16. März 1964 auf die Zusatzvereinbarung nicht eingelassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß sein Honorarnachlaß nicht der Abfindung dienen sollte, dieser vielmehr aus dem Honorar P< befriedigt wurde. Diese Feststellung begründet es u.a, Ä -18- darait, daß der Kläger an sieh keinen Anlaß gehabt habe, der Beklagten einen Nachlaß von 20 $ auf das sich nach den Bestimmungen der GOA ergebenden Architektenhonorars einzuräumen. Es berücksichtigt ferner, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine Treuhänderstellung gegenüber dem TOK nur ein volles Architektenhonorar habe in Ansatz bringen dürfen, weshalb er nur 80 beanspruchte und der frühere Architekt fHHI mit den restlichen 20 habe abgefunden v/erden sollen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. 4. Die Revision hält es für ausgeschlossen, daß der Kläger in der Zeit seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten nichts von den Abmachungen zwischen dieser und PflHH sowie zwischen PflHHI und PoHHB erfahren habe. Das widerspricht jedoch der ausdrücklichen Peststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger nicht vor Mai 1965 von den beiden anderen Abmachungen Kenntnis erhalten hat. Die Revision kann nicht vortragen, daß die Beklagte in den Vorinstanzen Gegenteiliges behauptet hätte. 5» Daß gegenüber der WBK mehr als ein volles Architektenhonorar in Ansatz gebracht worden sei, stellt das Berufungsgericht nicht fest und ist auch im Rechtsstreit nicht behauptet worden. V/as die Revision hierzu ausführt, liegt neben der Sache. 6. Das Berufungsgericht sagt auch nicht, der Kläger habe angenommen, der Architekt PflHM verlange 19 - für seine Arbeiten kein Entgelt« Es stellt vielmehr fest, der Kläger habe zur Abfindung ?dU|^pbeitragen wollen und deshalb den Honorarnachlaß von 20 # eingeräumt, 7» Aus dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 9o Oktober 1965 (S. 4) folgt nicht, daß er am 16«, März 1964 von der Abmachung zwischen der Beklagten und Pröm-mel vom Tag zuvor Kenntnis hatte. III. Die - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststcllt - rechtzeitig erfolgte Anfechtung der Zusatz Vereinbarung durch den Kläger wegen arglistiger Täuschung der Beklagten (§ 124 Abs, 1 BGB) hat deren Nichtigkeit zur Folge (§ 142 Abs, 2 BGB), Hierdurch wird jedoch nach seiner Ansicht die Wirksamkeit des Architektenvertrages nicht berührt, weil es an Anhalt£punkten dafür fehle, daß der Bestand des Architektenvertrage nach dem Willen aller Beteiligten vom Bestand der Zusats-vereinbarung abhängen sollte. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, Bas Berufungsgericht hatte daher davon auszugehen, daß sich das Honorar des Klägers nach wirksamer Anfechtung der Zusatz Vereinbarung ausschließlich nach dem Architektenvertrag richtet. Infolgedessen ist die Ansicht der Revision, daß der Kläger nur Bereicherungsansprüche habe, verfehlt. -20- X IV „ Die Revision meint schließlich noch, der Kläger könne auch deshalb, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nur 80 # der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten geleistet habe, die restlichen 20 # des Honorars nicht verlangen. Dabei übersieht sie, daß die Beklagte wegen ihrer ungerechtfertigten Lossagung vom Vertrag dem Kläger auch das Honorar für die nicht erbrachten Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen schuldet (BOH NJY/ 1969? 419) und daß der Kläger in seiner Gebührenrechnung das Honorar für die erbrachten Leistungen sogar nur mit 75 # angesetzt hat. In den angefochtenen Urteilen tritt auch sonst kein Rechtsfehler zutage» Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revisionen zu tragen» Glanzmann Bundesrichter Rietschel Erhel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben» Glanzmann Vogt Schmidt