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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1966 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: In der Folgezeit wurde zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin nach der Streichung des § 3 Abs. 1 des Hauptvertrags noch verpflichtet sei, die Geschäfte per-- sönlich zu führen, oder ob, v/ie sie meint, diese Verpflichtung entfallen sei. Für den Fall der Wirksamkeit des Zusatzvertrages stehe ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, denn diese habe entgegen dem Vertrag von ihr verlangt, die Geschäfte persönlich zu führen, und sie dadurch daran gehindert, schon 1961 gemeinsam mit ihrem Mann ein Spielkasino in Middelkerke zu übernehmen; dadurch sei ihr ein erheblicher Verdienstausfall entstanden, dessen Höhe sie noch nicht absehen könne. 1.) Das Berufungsgericht legt den Zusatzvertrag ohne Rechtsfehler dahin aus, daß mit der Streichung des § 3 Abs. 1 des Hauptvortrags nicht nur die Verpflichtung der Klägerin zur Benennung eines ständigen Vertreters, sondern auch die zur persönlichen Geschäftsführung entfallen sollte. Der Umstand, daß die Parteien bei Abschluß des Zusatzvertrages von verschiedenen Vorstellungen über den Inhalt ihrer Erklärungen ausgegangen sind, genügt nicht, um die Annahme eines versteckten Dissenses zu begründen. Das ist nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Zusatzvertrag gibt, nicht der Pall. Die mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin, die Beklagte müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob der Zusatzvertrag wegen versteckten Dissenses unwirksam sei, weil sie sich selbst auf Dissens berufen haben, geht fehl. Die Beklagte ist der Auffassung der Klägerin, daß der Zusatzvertrag wegen versteckten Dissenses nicht zustandegekommen sei, stets entgegen-gotroten. Das Berufungsgericht ist entsprechend der Auslegung, die cs dem Zusatzvertrag gibt, der Auffassung, daß das Verlangen der Beklagten nach einer persönlichen Geschäftsführung durch die Klägerin vertragswidrig gewesen sei. Auch sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verwirkt, weil diese sich dem Begehren der Beklagten, die Geschäfte persönlich zu führen, gebeugt habe» Das Berufungsgericht hat sich mit der Präge, ob das nach der von ihm vorgenommenen Auslegung des Zusatzvertrags vertragswidrige Verhalten der Beklagten überhaupt schuldhaft geweson ist, nicht auseinandergesetzt» Die Auslegung, die die Beklagte dem Zusatzvertrag gibt, daß nämlich durch die Streichung des § 3 Abs* 1 des Hauptvertrags nur die Pflicht der Klägerin entfallen sollte, einen ständigen Vertreter zu bestellen, ihre Pflicht zur persönlichen Geschäftsführung aber bestehen bleiben sollte, ist immerhin vertretbar* Pür sie spricht sogar die Bestimmung des § 613 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichteto die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Hinzu kommt, daß bei den Meinungsverschiedenheiten der Parteien, die zu dem Abschluß des Zusatzvertrages führten, in erster Linie die Präge im Vordergrund stand, ob die Klägerin ihren Ehemann als ständigen Vertreter bestellen durfte. So gesehen ist es zu demindest zweifelhaft, ob es der Beklagten überhaupt zu dem Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie die Auffassung vertrat und durchsetzte, die Klägerin sei zur persönlichen Führung der Geschäfte verpflichtet. Denn die angefochtene Entscheidung wird jedenfalls durch die Feststellung des Berufungsgerichts getragen, daß das Verhalten der Beklagten für den angeblichen Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen ist« Die Klägerin hatte behauptet, sie habe 1961 das Spielkasino in Middelkerke nur gemeinsam mit ihrem Mann übernehmen können; die Beklagte habe sie geschädigt, v/eil Die Klägerin ist vielmehr in Berlin geblieben und verlangt mit der vorliegenden Klage, daß die Beklagte den früheren Vertrag mit ihr fort-setzen solle, nach welchem sie unstreitig zur persönlichen Führung der Bczirksstellengeschäfte in Berlin verpflichtet wäre. Hieraus hat das Kammergericht die Überzeugung gewonnen, daß, so wie jetzt, auch schon 1961 die persönliche Anwesenheit der Klägerin in Middelkerke nicht notwendig war, ihr also durch das Verlangen der Beklagten kein Schaden entstanden ist.

GeschäftvertragenZusatzvertragParteiKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2080 093
IM NAMEN DES VOLKES
VII.ZR-30/64
URTEIL
Verkündet am
24* Januar 1966 Horn,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffra Augustc-
Helga 6 _ Strasse
 geb
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Beutsche Kl liehen Rechts, W, B]
_______ ___ p, Anstalt des Öffent-
:esetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Strasse
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Reviaionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1966 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der Ehemann der Klägerin war auf Grund eines am 28. Dezember 1957 mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages (Ilauptvertrag) deren Bezirksstellenleiter. Rach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages sollte die Klägerin seine ständige Vertreterin sein. Im Falle der Kündigung sollte der Vertrag mit ihr fortgesetzt werden (§8 Abs. 2 und 3)«
Die Beklagte kündigte den Vertrag fristgemäß zu dem 31. Dezember I960. Die Klägerin erklärte sich bereit, in den Vertrag einzutreten. Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekommen war, ob die Klägerin ihren Mann zu ihrem ständigen Vertreter bestellen könne, schlossen die Parteien am 28. November I960 einen Zusatzvertrag, nach welchem die
 
Klägerin den mit ihrem Ehemann geschlossenen Vertrag fortsetzte. Jedoch sollte der Vertrag ohne Kündigung am 31* Dezember 1962 beendet sein (Zusatzvertrag § 3 Abs. 1). Außerdem wurde außer einigen hier nicht interessierenden weiteren Bestimmungen der § 3 Abs. 1 des Hauptvertrags gestrichen (Zusatzvertrag § 3 Abs. 2). Der § 3 des Hauptvertrags hatte gelautet:
(1)	Der Bezirksleiter hat seine Geschäfte persönlich zu führen und einen ständigen Vertreter zu benennen, der der Bestätigung der DKIiB bedarf.
Der Bezirksleiter ist berechtigt, zu seiner Unterstützung geeignete Mitarbeiter heranzuziehen. Er hat die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und der DKLB vorzulegen•
(2)	Der Bezirksleiter haftet für ein Verschulden des ständigen Vertreters oder der Hilfskräfte im gleichen Umfange wie für eigenes Verschulden.
(3)	Der Bezirksleiter ist für seinen Bezirk der Beauftragte der DKLB, der ihre Interessen treuhänderisch wahrt und die A.-Stellen beaufsichtigt. Er arbeitet insoweit nach den ihm erteilten Weisungen selbständig und ist nicht Angestellter der DKLB.
In der Folgezeit wurde zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin nach der Streichung des § 3 Abs. 1 des Hauptvertrags noch verpflichtet sei, die Geschäfte per-- sönlich zu führen, oder ob, v/ie sie meint, diese Verpflichtung entfallen sei.
Die Klägerin macht geltend, der Zusatzvertrag sei angesichts der verschiedenen Auffassung der Parteien Uber die Bedeutung der Streichung des § 3 Abs. 1 des Hauptvertrags wegen versteckten Dissenses nicht wirksam zustande gekommen.
 
Infolgedessen habe sie gemäß dem Hauptvertrag einen Anspruch auf dessen Fortsetzung über den 31- Dezember I960 hinaus. Für den Fall der Wirksamkeit des Zusatzvertrages stehe ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, denn diese habe entgegen dem Vertrag von ihr verlangt, die Geschäfte persönlich zu führen, und sie dadurch daran gehindert, schon 1961 gemeinsam mit ihrem Mann ein Spielkasino in Middelkerke zu übernehmen; dadurch sei ihr ein erheblicher Verdienstausfall entstanden, dessen Höhe sie noch nicht absehen könne.
Mit der Klage hat sie zuletzt beantragt, die Unwirksamkeit des Zusatzvertrages vom 28. November I960 fostzu-stellen und die Beklagte zu verurteilen, den Hauptvertrag vom 28« Dezember 1957 vom 1. Januar 1961 ab mit ihr fortzusetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzon, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte entgegen den Bestimmungen des Zusatzvertrags vom 28. November I960 von ihr die persönliche Führung der Geschäfte der Bezirksstelle verlangt habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Zusatzvertrag wirksam und in dem Sinn auszulegen sei, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Geschäfte der Bezirksstellc persönlich zu führen. Ihr Schadensersatzanspruch sei schon deshalb unberechtigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Borufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
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 Zusatzvertrags und, Verurteilung frur Fortsetzung des Ver-tragsvorhältnisses nach dem Hauntvertrag:
1.) Das Berufungsgericht legt den Zusatzvertrag ohne Rechtsfehler dahin aus, daß mit der Streichung des § 3 Abs. 1 des Hauptvortrags nicht nur die Verpflichtung der Klägerin zur Benennung eines ständigen Vertreters, sondern auch die zur persönlichen Geschäftsführung entfallen sollte.
Mit Recht verneint das Berufungsgericht das Vorliegen eines versteckten Dissenses. Der Umstand, daß die Parteien bei Abschluß des Zusatzvertrages von verschiedenen Vorstellungen über den Inhalt ihrer Erklärungen ausgegangen sind, genügt nicht, um die Annahme eines versteckten Dissenses zu begründen. Daraus könnte höchstens ein hier nicht zur Erörterung stehendes Anfechtungsrecht der Beklagten hergeleitet werden. Hinzukommen müßte, daß der erklärte Wille der Parteien einen verschiedenen Sinn hätte, die Erklärungen der Parteien sich also objektiv nicht docken. Das ist nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Zusatzvertrag gibt, nicht der Pall.
 
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2.) Damit ist auch dem zweiten Hauptantrag auf Verurteilung zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Boden entzogen. Die mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin, die Beklagte müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob der Zusatzvertrag wegen versteckten Dissenses unwirksam sei, weil sie sich selbst auf Dissens berufen haben, geht fehl. Die Beklagte ist der Auffassung der Klägerin, daß der Zusatzvertrag wegen versteckten Dissenses nicht zustandegekommen sei, stets entgegen-gotroten. Sie hat lediglich dem Zusatzvertrag eine andere - vom Berufungsgericht nicht gebilligte - Auslegung gegeben.
II.
DerHilfsantrag auf Schadensersatz:
Das Berufungsgericht ist entsprechend der Auslegung, die cs dem Zusatzvertrag gibt, der Auffassung, daß das Verlangen der Beklagten nach einer persönlichen Geschäftsführung durch die Klägerin vertragswidrig gewesen sei. Das sei aber für den von der Klägerin behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen. Auch sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verwirkt, weil diese sich dem Begehren der Beklagten, die Geschäfte persönlich zu führen, gebeugt habe»
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind nicht begründet.
 
Das Berufungsgericht hat sich mit der Präge, ob das nach der von ihm vorgenommenen Auslegung des Zusatzvertrags vertragswidrige Verhalten der Beklagten überhaupt schuldhaft geweson ist, nicht auseinandergesetzt»
Die Auslegung, die die Beklagte dem Zusatzvertrag gibt, daß nämlich durch die Streichung des § 3 Abs* 1 des Hauptvertrags nur die Pflicht der Klägerin entfallen sollte, einen ständigen Vertreter zu bestellen, ihre Pflicht zur persönlichen Geschäftsführung aber bestehen bleiben sollte, ist immerhin vertretbar* Pür sie spricht sogar die Bestimmung des § 613 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichteto die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Die Annahme einer solchen Verpflichtung bei einer Vertrauensstellung, wie sie die eines Bezirksstcllenleiters darstellt, liegt nicht fern. Hinzu kommt, daß bei den Meinungsverschiedenheiten der Parteien, die zu dem Abschluß des Zusatzvertrages führten, in erster Linie die Präge im Vordergrund stand, ob die Klägerin ihren Ehemann als ständigen Vertreter bestellen durfte. So gesehen ist es zu demindest zweifelhaft, ob es der Beklagten überhaupt zu dem Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie die Auffassung vertrat und durchsetzte, die Klägerin sei zur persönlichen Führung der Geschäfte verpflichtet.
Doch kann das auf sich beruhen. Denn die angefochtene Entscheidung wird jedenfalls durch die Feststellung des Berufungsgerichts getragen, daß das Verhalten der Beklagten für den angeblichen Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen ist« Die Klägerin hatte behauptet, sie habe 1961 das Spielkasino in Middelkerke nur gemeinsam mit ihrem Mann übernehmen können; die Beklagte habe sie geschädigt, v/eil
 
Ö
sie sie unberechtigt in Berlin festgehalten habe, Inzwischen ist das Kasino von dem Ehemann der Klägerin übernommen worden und wird ohne deren Mitarbeit geführt. Die Klägerin ist vielmehr in Berlin geblieben und verlangt mit der vorliegenden Klage, daß die Beklagte den früheren Vertrag mit ihr fort-setzen solle, nach welchem sie unstreitig zur persönlichen Führung der Bczirksstellengeschäfte in Berlin verpflichtet wäre. Hieraus hat das Kammergericht die Überzeugung gewonnen, daß, so wie jetzt, auch schon 1961 die persönliche Anwesenheit der Klägerin in Middelkerke nicht notwendig war, ihr also durch das Verlangen der Beklagten kein Schaden entstanden ist. Biese Feststellung läßt keinen Bechtsfehlcr erkennen. Bie Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1963 S. 11 vorgetragen und durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestellt, es habe sich inzv/ischen die "früher nicht bestehende Möglichkeit" ergeben, daß ein weiterer tätiger Teilhaber in den Betrieb eingetreten sei. Sov/eit aber daraus die Behauptung entnommen v/ird, während der Vertragszeit sei die Zuziehung eines solchen Mitarbeiters noch nicht möglich gewesen, ist diese Behauptung in keiner Weise substantiiert. Bas wäre aber nach der Sachlage unbedingt erforderlich gev/esen.
Unter diesen Umständen kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere zur Verwirkung des Anspruchs, und die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an.
III.
Bie Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann
 Rietsehe1
Vogt
 Pinke
Erbel