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BGH · VII ZK 30/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 30/39

Zivilsenat/des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom4PApril i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel,-;-;Ej?bel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br. Finke für Recht erkannti Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 8. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hält die ihm für seine Röntgenleistungen vom Beklagten gezahlten Vergütungen für zu gering und behauptet, sie entsprächen nicht den Bestimmungen des Anstellungsvertrages . iär hat mit der Klage zunächst Rechnungslegung und die Feststellung begehrt, daß bestimmte Teile der von den Beruf sgenossensohaften gezahlten Gebühren ihm zustehen bzw. von dem Beklagten an ihn abzuführen sind und daß der Beklagte einen angemessenen Honoraranteil für die unter Inanspruchnahme der Röntgenabteilung erstatteten Gutachten zu zahlen habe. 3) über die von den Berufsgenossenschaften oder anderen Auftraggebern gezahlten Gebühren und Honorare für solche Gutachten, zu deren Erstellung eine Anwendung der Eöntgenapparatur des St. 4) gesondert hiervon, Uber die von den Berufsgenos-senschatten »öder anderen Auftraggebern nach Nr. 21 der Preugo errechneten und gezahlten Honoraranteile für vom Beklagten erstellte Gutachten. festzustellen, daß dem Kläger Ansprüche auf Zahlungen und auf Rechnungslegung von der Art, wie er sie mit den Klageanträgen lau 1 (1 & und b, 2, 3 und 4) sowie zu II geltend macht, weder für die Vergangenheit noch auch für die Zukunft zustehen, solange der Anstellungsvertrag des Beklagten vom 5» September 1952 in Geltung ist* Zunächst trifft die Begründung, mit der es die Voraussetzungen des § 280 ZPO verneint, nicht zu, soweit es sich um die Feststellung handelt, daß dem Kläger Zahlungsansprüche nicht zustehen. Dieses Urteil schafft Hechtskraft und Bindung nur für den Eechnungslegungsanspruch selbst, aber nicht hinsichtlich des Klagegrundes, aus dem er hergeleitet wird (BGH W& 1957, 1190$ HG JW 1936, 213?-, kraft wirkende Verneinung des Zahlungsanspruchs herbeizu-fUhren» Darauf, daß das Gericht zugleich mit der Klage auf Rechnungslegung auch die auf Zahlung abweist, braucht er sich nicht zu verlassen. Mit der Möglichkeit, daß durch Teilurteil nur die Klage auf Rechnungslegung abgewiesen wird, muß im Stufenprozeß gerechnet werden, z. B. kann das Gericht die besonderen Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs nicht für gegeben halten oder eine schon gelegte Rechnung als genügend ansehen. Den ungewissen Zustand während der ersten Stufe braucht ein Beklagter, gegen den nach seiner Meinung überhaupt keine Ansprüche bestehen, nicht abzuwarten; er kann sich mit der Zwischenfeststellungswiderklage hinsichtlich des Grundes des gegen ihn erhobenen Zahlungsanspruchs Klarheit verschaffen. Die hier erhobene J"e st stellungswiderklage hat also, soweit es sich um die Zahlungsansprüche handelt, ihren Sinn* und ihre Berechtigung und bedeutet insoweit, solange das Verfahren sich noch in der ersten Stufe befindet, mehr als nur 11 das negative Spiegelbild der Klage**. Biese Erwägung trifft nur den Fall, daß der Zahlungsanspruch deshalb zu verneinen ist, weil die Rechnungslegung ergibt, daß der Kläger nichts mehr zu beanspruchen hat. b) Der Kläger führt für die Unzulässigkeit der Widerklage an, daß das Berufungsgericht, wenn es den gemeinsamen Klage-grund für Rechnungslegungs- und Zahlungsklage nicht als gegeben ansehe und damit jegliche Ansprüche des Klägers verneine, auch die Zahlungskiege sidgleich abweisen müsse. nicht Gegenstand des Serüfhngs^Verfahrens, sondern noch im ersten Rechtszuge anhängig sind« Zwar trifft es zu* daß nach der Rechtsprechung das Rechtsmittelgericht bei der Stufenklage, wenn es den Anspruch der ersten Stufe abweist, auch die noch beim unteren Gericht anhängigen Ansprüche der zweiten und dritten Stufe selbst abweisen kann (KG JW 1926, 2539; BGHZ 30, 213, 215$ BGH HJW 1959* 1327)» Aus dieser im Schrifttum (vgl. Die angeführten Entscheidungen bejahen nur die Befugnis des Kechtsmittelgerichts* Uber die Ansprüche der weiteren Stufen zu entscheiden, nicht aber seine Verpflichtung, so zu verfahren (anders anscheinend KG HKK 1936 Nr« 219)« Der Beklagte hat daher keine Gewißheit darüber, ob bei einer etwaigen Abweisung des Klageantrages auf Rechnungslegung gleichzeitig die Zahlungsansprüche verneint werden, und kann dies nur mit der Widerklage sichern. c) Nach Ansicht des Klägers genügt die- Widerklage auch deshalb nicht dem § 280 ZFOV weil sie ein ’"Rechtsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung nicht bezeichne und nicht behaupte, daß ein solches vorliege«» Diese sind auch für die Rechnungslegungsansprüche ’’vorgreiflich" im Sinne des § 230 ZPO, da die Kl^ge auf Rechnungslegung diejenige auf Zahlung nur vorbereitet und keinen Erfolg haben kann, wenn Zahlungsansprüche schon dem Grunde nach verneint werden. Insoweit sind aber die Vorauesetzungen des § 280 ZPO für die Widerklage aus einem anderen Grunde nicht gegeben« Es fehlt nämlich an der Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von der Pest- OLG Dresden OLG 13, 137)- Dem steht es nicht entgegen, daß der Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erklärt hat, er erhebe die Widerklage als Zwi-schenfeststellungsklage» Dieser Ansicht ist wohl auch das Berufungsgericht; es untersucht nämlich, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen, nachdem es diejenigen des § 280 ZPO verneint hat. Das Berufungsgericht sagt hierzu, es bestehe, wenn die Klage abgewiesen würde, den ganzen Umständen nach keinerlei Gefahr, daß der Kläger sieh in Zukunft auf der gleichen An-spruchsgrundlage erneut der. Sie weist auf die starke Verfeindung der Parteien hin, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe» Auch wenn man von diesem Gesichtspunkt absieht, hat der Beklagte keine Ge- Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit es die Widerklage wegen der Zahlungsansprüche und wegen der Rechnungslegungsansprüche für die Zukunft abgewiesen hat. November 1958 stattgefunden hat, ist dieser Seitpunkt hinsichtlich der Ansprüche auf Re chnung slegung maßgebend für den Umfang, in dem das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

Zitierte Normen: § 280 ZPO
RechnungslegungZeitBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

VII ZK 30/39
Verkündet am 4» April I960 WoitScheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Facharztes für Chirurgie Prof«* Dr. Bernhard
 St. JjHl^fc-Hospital,
9
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Kevisions-
__	klägers,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br. 4P -
gegen
 den Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde Br. medo Bro phil. Helmut Heppppp, BppHp-HflPI^, St. jflPBP-Hospital,
 Kläger, Widerbeklägten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er-2 Rechtsanwalt IHM -
hat der VII. Zivilsenat/des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom4PApril i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel,-;-;Ej?bel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannti
 Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 8. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1958 aufgehoben, soweit es die Widerklage hinsichtlich der Ansprüche
a)	auf Zahlung,
b)	auf Rechnungslegung für die Zeit ab 20. November 1958 abgewiesen hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Recht8 wegen
2
Tatbestand:
Beide Parteien sind als leitende Ärzte am St. JflHHB-Hospital in	tätig.	Der Kläger leitet das
 Röntgeninstitut und die Strahlenabteilung, der Beklagte die Chirurgie- und Unfallabteilung. Der Beklagte ist ferner "Durchgangsarzt M im Sinne des von den Spitzenverbänden der Berufsgenossenschaften mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffenen Abkommens.
Im Ansteilungevertrag des Beklagten vom 5. September 1952 ist u.a. bestimmt:
"Die Röntgen-Diagnostik und -Therapie untersteht der alleinigen Kompetenz des leitenden Röntgenologeno Für die von ihm dem RÖntgenologen Überwiesenen Durchgangspatienten wird Herr Prof o Dr. SflHB diesem 25 5* des Durchgangshondrars- äls Entschädigung für seine Leistungen zahlen.*1
Auf Grund dieser Vereinbarung hat der Beklagte von seinen Durchgangshonoraren an den Kläger für dessen Röntgenleistung bestimmte Betrage abgegeben; die Höhe dieser Beträge ist verschieden in den sogenannten Behandlungsfällen, die der Beklagte in eig^lie Behandlung nimmt oder einem anderen Durchgangsarzt zur Behandlung überweist, und in den Hichtbehandlungsfälleni sie ist auch verschieden in der Zeit vor dem 1. Januar 195$, an dem ein neues Gebührenabkommen mit den Berufsgenossenschaften in Kraft getreten ist, und in der späteren Zeit.
Der Kläger hält die ihm für seine Röntgenleistungen vom Beklagten gezahlten Vergütungen für zu gering und behauptet, sie entsprächen nicht den Bestimmungen des Anstellungsvertrages .
iär hat mit der Klage zunächst Rechnungslegung und die Feststellung begehrt, daß bestimmte Teile der von den Beruf sgenossensohaften	gezahlten Gebühren ihm zustehen bzw.
von dem Beklagten an ihn abzuführen sind und daß der Beklagte einen angemessenen Honoraranteil für die unter Inanspruchnahme der Röntgenabteilung erstatteten Gutachten zu zahlen habe.
Sodann hat er folgende Anträge gestellt: den Beklagten zu verurteilen:
1. ab 1.1.19$3 Rechnung zu legen:
1)	a) Uber die Pauschalleistungen der Berufsgenossen-
schaften in allen Hichtbehandlungsfällen, in denen eine Anwendung der Röntgenapparatur des St. J^mp-Hospitals erfolgt ist,
b)	davon gesondert für die Zeit ab 1. Januar 1956 über alle Gebühren und Honorare in Nichtbe-handlungsfÜllen■, die nach Nr. 21 d der Preugo abgerechnet worden sind.
2)	in allen Behandluagsfällen über die Leistungen der Berufsgenoeäe^sohaften nach Nr. 21 d der Preugo, soweit eine Abwendung der Röntgenapparatur des
 St. JflMK^oapitals erfolgt 1st,
3)	über die von den Berufsgenossenschaften oder anderen Auftraggebern gezahlten Gebühren und Honorare für solche Gutachten, zu deren Erstellung eine Anwendung der Eöntgenapparatur des St.
Hospitals erfolgt ist,
4)	gesondert hiervon, Uber die von den Berufsgenos-senschatten »öder anderen Auftraggebern nach Nr. 21 der Preugo errechneten und gezahlten Honoraranteile für vom Beklagten erstellte Gutachten.
 
IIo nach Rechnungslegung an ihn zu zahlen:
zu 1 a): 25 der Rechnungsbeträge abzüglich inzwisch geleisteter Zahlungen, zu b): die vollen Betröge der nach Nr« 21 d der preugo abgerechneten Honorare, zu 2	:	die vollen nach Nr. 21 d der Preugo abge-
rechneten Honorare, zu 3 i einen angemessenen Honoraranteil für die Inanspruchnahme der Röntgenleistungen, der ers —	nach Rechnungslegung ermittelt werden Rann,
^	zu 4 i den Völlen Betrag der nach 21 d der Preugo
 abgeröebneten Hbnorare*
Per Beklag^?'stehe in vertraglichen Beziehungen nur zu dem krankenhaüs, aber nicht.zu dem Kläger; dieser habe daher keine unmittelbaren Ansprüche gegen ihn»
Pas landgeriöht hat durch $eilnrteil den Beklagten zur RechnungslegungfÜr;. ■ '.die Zeit ab Io Januar 1956 verurteilt, dagegen, die Rlagi.fabgewiesen., soweit der Kläger Rechnungslegung und Zahlung die vorhergehende Zeit begehrt*
Gegen dieses Prteilhaben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlu8berufung eingelegt.
Per Beklagte hat^ im zweiten Rechtazuge Widerklage erhoben mit dem Antrags*
festzustellen, daß dem Kläger Ansprüche auf Zahlungen und auf Rechnungslegung von der Art, wie er sie mit den Klageanträgen lau 1 (1 & und b, 2, 3 und 4) sowie zu II geltend macht, weder für die Vergangenheit noch auch für die Zukunft zustehen, solange der Anstellungsvertrag des Beklagten vom 5» September 1952 in Geltung ist*
r
 
Dei* Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Oberlandeagericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewieseno
 Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision des Beklagten*
Er beantragt, das Teilurteil aufzuheben und in diesem Umfange die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragtV die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
■ *•
ln der Revisionsinstahz streiten die Parteien nur darüber, ob die Fest st ellüngswiderkiage verfahrensrechtlich zulässig ist.
Das Berufungsgericht verneint diese Frage. Es hält weder die Voraussetzungen des § 280 ZPO noch diejenigen des § 256 ZPO für gegeben.
Nach seiner Ansicht hängt die Entscheidung über die Klage nicht davon ah* ob das Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Feststellungswiderklage bezieht (§ 280 ZPO). Diese sei nur '■ dae negative Spiegelbild der Klage.
An einer Feststellung nach § 256 ZPO fehle das rechtliche Interesse. Das gelte auch, soweit der Beklagte die negative Feststellung für die Zukunft begehre. Seine hechte seien durch bloße Verteidigung gegen die Klage ausreichend gewahrt.
IIo
1)	Diese—Ausführungen des Berufungsgerichts—sind teilweise
 von Hechtsirrtum beeinflußt.
Zunächst trifft die Begründung, mit der es die Voraussetzungen des § 280 ZPO verneint, nicht zu, soweit es sich um die Feststellung handelt, daß dem Kläger Zahlungsansprüche nicht zustehen.
In dem hier gegebenen Fall einer Stufenklage ergeht zunächst nur ein Teilurteil über den Anspruch auf Rechnungsle~ gung, wenn das Gericht diesen bejaht. Dieses Urteil schafft Hechtskraft und Bindung nur für den Eechnungslegungsanspruch selbst, aber nicht hinsichtlich des Klagegrundes, aus dem er hergeleitet wird (BGH W& 1957, 1190$ HG JW 1936, 213?-, Stein/ Jonae/Schönke ZPO § 254 Ahm. III 4)» Wenn der Anspruch auf Rechnungslegung bejaht wlirde, wäre gleichwohl das Gericht nicht gehindert, im späteren Urteil den Zahlungsanspruch zu verneinen. Dagegen kann sich der Kläger schützen, indem er eine Zv/ischenfe st stellungsklage erhebt (vgl. RGZ 144, 54, 59) und sich eine bindende Entscheidung Uber den Grund des Zahlungsanspruchs verschafft.
Ebenso wie dem Kläger muß dann aber im Verfahren über eine Stufenklage dem Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, schon innerhalb der ersten Stufe eine bindende, Rechts-
 
kraft wirkende Verneinung des Zahlungsanspruchs herbeizu-fUhren» Darauf, daß das Gericht zugleich mit der Klage auf Rechnungslegung auch die auf Zahlung abweist, braucht er sich nicht zu verlassen. Mit der Möglichkeit, daß durch Teilurteil nur die Klage auf Rechnungslegung abgewiesen wird, muß im Stufenprozeß gerechnet werden, z. B. kann das Gericht die besonderen Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs nicht für gegeben halten oder eine schon gelegte Rechnung als genügend ansehen. Den ungewissen Zustand während der ersten Stufe braucht ein Beklagter, gegen den nach seiner Meinung überhaupt keine Ansprüche bestehen, nicht abzuwarten; er kann sich mit der Zwischenfeststellungswiderklage hinsichtlich des Grundes des gegen ihn erhobenen Zahlungsanspruchs Klarheit verschaffen.
Die hier erhobene J"e st stellungswiderklage hat also, soweit es sich um die Zahlungsansprüche handelt, ihren Sinn* und ihre Berechtigung und bedeutet insoweit, solange das Verfahren sich noch in der ersten Stufe befindet, mehr als nur 11 das negative Spiegelbild der Klage**. Das Berufungsurteil hätte insoweit ihre Zulässigkeit nicht verneinen dürfen und muß schon deshalb zu dem feil aufgehoben werden»
2} An diesem Ergebnis Vermögen auch die vom Kläger in der RevisionserWiderung angeführten Gründe nichts zu ändern.
a) Der Kläger macht Zunächst geltend: Wenn das Gericht der Klage auf ReohnungöIegUhg stättgebe, so stehe noch nicht fest, ob ein Zahlungsanspruch begründet sei; das ergebe sich erst aus der Rechnungslegung* Deshalb könne über die Widerklage auf Feststellung, daß keine Zahlungspflicht bestehe, noch nicht entschieden werden«
Biese Erwägung trifft nur den Fall, daß der Zahlungsanspruch deshalb zu verneinen ist, weil die Rechnungslegung ergibt, daß der Kläger nichts mehr zu beanspruchen hat. Auf diesen fall zielt die Widerklage nicht, jedenfalls nicht in erster Reihe. Ihr eigentlicher Sinn ist, wie die Berufungsbegründung (s. 2, 5) deutlich macht, die Feststellung, daß es überhaupt an jedem rechtlichen Grunde für irgendwelche Ansprüche des Klägers fehlt. Wenn das Berufungsgericht diese vom Beklagten vertretene Auffassung bejahen würde, könnte es durchaus hinsichtlich der Zahlungsansprüche die mit der—Widerklage begehrte ZwischehfestStellung sogleich treffen.
b) Der Kläger führt für die Unzulässigkeit der Widerklage an, daß das Berufungsgericht, wenn es den gemeinsamen Klage-grund für Rechnungslegungs- und Zahlungsklage nicht als gegeben ansehe und damit jegliche Ansprüche des Klägers verneine, auch die Zahlungskiege sidgleich abweisen müsse.
Bieser Gesichtspunktsteht der Zulässigkeit der Widerklage schon deshalb nicht entgegen, weil der Hechnungslegungsanspruch. wie unter 1) ausgefilhrt, ohne den Zahlungsanspruch abgewiesen werden kann.
Hinzu kommt, daß die mit der Klage geltend gemachten Zah-lungsansprüche zu dem feilnämlich für die Zeit ab 1. Januar 1956. nicht Gegenstand des Serüfhngs^Verfahrens, sondern noch im ersten Rechtszuge anhängig sind« Zwar trifft es zu* daß nach der Rechtsprechung das Rechtsmittelgericht bei der Stufenklage, wenn es den Anspruch der ersten Stufe abweist, auch die noch beim unteren Gericht anhängigen Ansprüche der zweiten und dritten Stufe selbst abweisen kann (KG JW 1926, 2539; BGHZ 30, 213, 215$ BGH HJW 1959* 1327)» Aus dieser im Schrifttum (vgl. z.B. Schwab, NJW 1959, 1824) angegriffenen Rechtsprechung folgt indessen nicht die Unzulässigkeit der Widerklage.
 
Die angeführten Entscheidungen bejahen nur die Befugnis des Kechtsmittelgerichts* Uber die Ansprüche der weiteren Stufen zu entscheiden, nicht aber seine Verpflichtung, so zu verfahren (anders anscheinend KG HKK 1936 Nr« 219)« Der Beklagte hat daher keine Gewißheit darüber, ob bei einer etwaigen Abweisung des Klageantrages auf Rechnungslegung gleichzeitig die Zahlungsansprüche verneint werden, und kann dies nur mit der Widerklage sichern.
c)	Nach Ansicht des Klägers genügt die- Widerklage auch deshalb nicht dem § 280 ZFOV weil sie ein ’"Rechtsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung nicht bezeichne und nicht behaupte, daß ein solches vorliege«»
Richtig ist allerdings, daß die Yiiderklage kein Rechtsverhältnis nennt, aus dem alle mit dem Klageantrag geltend gemachten Ansprüche, die auf Rechnungslegung und die auf Zahlung, fließen. Es genügt aber, da die Hauptklage sich noch in der ersten, die: Rechnungslegung betreffenden Stufe befindet, daß die Widerklage die Zahlungsansprüche als das festzustellende Rechtsverhältnis angibt. Diese sind auch für die Rechnungslegungsansprüche ’’vorgreiflich" im Sinne des § 230 ZPO, da die Kl^ge auf Rechnungslegung diejenige auf Zahlung nur vorbereitet und keinen Erfolg haben kann, wenn Zahlungsansprüche schon dem Grunde nach verneint werden.
d)	Unbegründet 1st auch die Annahme der Revision, der ursprünglich vom Kläger selbst gestellte RestStellungsantrag sei noch anhängig uhd hindere die Zulässigkeit der Widerklage. Daraus, daß der Kläger seine Anträge im Schriftsatz vom 1. April 1957 in der oben im Tatbestand wiedergegebenen Weise neu gefaßt und in Zukunft nur noch diese Anträge verlesen hat, ist die Zurücknahme des in der Klageschrift enthaltenen
10
Feststellungsantrags zu entnehmen» Es fehlt auch nicht an der nach § 271 Abs, 1 ZPO erforderlichen Einwilligung des Beklagten in die Zurücknahme. Zwar hat der Beklagte noch im Termin vom 18. Juni 1957 weiterhin die Abweisung auch der ursprünglichen Klage beantragt. In einem solchen Abweisungsantrag wird in aller Regel eine Verweigerung der Einwilligung zu finden sein (RGZ 15, 424, 426; Stein/Jonas/Schönke ZPO § 271 Anm, II 2 b). Hier kann das aber nach der besonderen Gestaltung des Palles nicht angenommen werden; der Beklagte kann -nicht beabsichtigt haben, seiner eigenen Feststellungswider-klage ganz oder teilweise dadurch den Boden zu entziehen, daß er den Kläger an dessen ursprünglichem Antrag festhielt.
XXX.
1) Für die Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger Ansprüche auf Rechnun&slegung nicht zustehen, treffen die Gründe nicht zu, dieobbaiv hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zul&ssijj&eifc	280	ZPO	gestützten	Wider-
klage angeführt worden find.
a)	Soweit es sich um Jto Rechnungslegung für die Zeit
 ois zu dem 51. Dezember 1955 handelt, fallen Gegenstand des Klageantrags und des Pestatäilungaantrags der Widerklage zusammen, und es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beklagte auf die Widerklage hin eine Entscheidung erlangen könnte, die nicht schon in derjenigen über den Klageantrag enthalten ist.
b)	Auf die Rechnungslegung für die ' Zukunft beziehen sich allerdings die Anträge des Klägers nicht. Insoweit sind aber die Vorauesetzungen des § 280 ZPO für die Widerklage aus einem anderen Grunde nicht gegeben« Es fehlt nämlich an der Abhängigkeit der Entscheidung über die Klage von der Pest-
11
Stellung über die Rechnungslegungsansprüche für die Zukunft» \»enn das Berufungsgericht deren Bestehen oder Nichtbestehen feststellen würde, so ergäbe sich daraus keine Rechtskraft oder Bindung für die Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung für die vorhergehende Zeit»
2) In Fällen, in denen eine Zwischenfeststellungsklage erhoben ist, ohne daß die besonderen Voraussetzungen des §
280 ZPO gegeben sind, ist jedoch zu prüfen, ob die Peststellungsklage nicht nach § 256 ZPO zulässig ist "(Vgl* BGH IM Nr. 2 zu § 280 ZPO; Wieczorek ZPO § 280 Anm» B II b;
OLG Dresden OLG 13, 137)- Dem steht es nicht entgegen, daß der Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erklärt hat, er erhebe die Widerklage als Zwi-schenfeststellungsklage» Dieser Ansicht ist wohl auch das Berufungsgericht; es untersucht nämlich, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen, nachdem es diejenigen des § 280 ZPO verneint hat.
Es verneint allerdings das Peststellungsinteresse»
Dies ist nicht haltbar, soweit es sich um die Rechnungslegung für die Zukunft handelt.
Das Berufungsgericht sagt hierzu, es bestehe, wenn die Klage abgewiesen würde, den ganzen Umständen nach keinerlei Gefahr, daß der Kläger sieh in Zukunft auf der gleichen An-spruchsgrundlage erneut der. Ansprüche berühme, die der Beklagte mit seiner Fe ststel lungswider klage ausschließen wolle»
Die Revision greift diese Begründung mit Recht an. Sie weist auf die starke Verfeindung der Parteien hin, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe» Auch wenn man von diesem Gesichtspunkt absieht, hat der Beklagte keine Ge-
12
währ, daß er bei Abweisung der Klage von der Geltendmachung weiterer Ansprüche verschont bleibt. Es ist ungewiß, welche Entschlüsse der Kläger fassen und wie er sich verhalten wird, wenn er im Hechtsstreit unterliegt. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts entbehrt, wie die Revision mit Hecht sagt, jeder tatsächlichen Unterlage. Das einzige Mittel, sich gegen diese Ungewißheit wirksam zu schützen, ist die Yqststellungswiderklage.

IV.
Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit es die Widerklage wegen der Zahlungsansprüche und wegen der Rechnungslegungsansprüche für die Zukunft abgewiesen hat. Als Ansprüche "für die Zukunft” sind diejenigen für die Zeit seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anzusehe&j die Ansprüche auf Rechnungslegung für die vorhergehende Zeit sind vom Klageantrag umfaßt. Da die letzte mündliche Verhandlung am 20. November 1958 stattgefunden hat, ist dieser Seitpunkt hinsichtlich der Ansprüche auf Re chnung slegung maßgebend für den Umfang, in dem das angefochtene Urteil aufzuheben ist. In der neuen Verhandlung kann das Berufungsgericht gegebenenfalls die Widerklage hinsichtlich der Eechhungsiegung noch für die folgende Zeit bis zur neuen Schlußyer^ndiung abvreisen.
Soweit die Revision die i. asprüche auf Rechnungslegung für die Zeit vor dem 20. November 1958 betrifft, ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
r
13	-
Der Senat überläßt dem Berufungsgericht die Entscheidung Uber die Kosten der Revision, da eie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Rietschel	Rrbel	Meyer
 Bundesrichter Br. Vogt ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert o
Finke