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BGH

Gericht: BGH

Ist in der ursprünglichen, schriftlichen Vereinbarung über das Schuldverhältnis die im Ausland gelegene Wohnung des Geläubigers als Zahlungsort bestimmt, gleichzeitig aber dem Gläubiger das Recht eingeräumt worden, auch Zahlung an eine von ihm noch zu bestimmende Bank zu verlangen- so schließt die darin liegende ausschließlich im Ermessen des Gläubigers stehende Möglichkeit, eine im Inland gelegene Bank, also einen inländischen Zahlungsort, zu bestimmen, den spezifisch ausländischen Charakter der Schuld nicht aus* Mai 1955 machten die Klägerinnen den Beklagten ein Regelungsangebot über die restliche Kapitalschuld nebst Zinsen nach Maßgabe des ESchjLbk* Dabei kündigten sie das Darlehen frist- und formgerecht und forderten die Zahlung der Kapitalschuld und der aufgelaufenen Zinsen zu dem 30« Juni 1956« Die Beklagten lehnten einen Beitritt zu dem Hege leung sang ©Bot der Klägerinnen ab^ sie machten ihrerseits kein eigenes Angebot zur Regelung der Schuld« Die Klägerinnen haben daraufhin eine gerichtliche Schuldenregelung nach § 3 AG BSchAbk vom 24 « August 1953 (BGBl I 1003) verlangt« Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen z« Hd. des Testamentsvollstreckers, Rechtsanwalt Br« 1000 in B00, 24 529,09 EM nebst 4,8 # Zinsen hieraus seit dem 1« Januar 1953 in folgender Weise zu zahlen? Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß es sich um eine Verbindlichkeit mit spezifisch ausländischem Charakter i*Sc dos Artikel 6 Abs* 2 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII zu dem LSchAbk handele, weil ausdrücklich ein ausländischer Zahlungsort , nämlich der Wohnort des Gläubigers (RiflH^ in der • Schweiz), vereinbart worden sei* Das Landgericht hat die Schuld unter Umstellung im Verhältnis 10 § 1 gemäß Art* 6*Abs* 1, 33 der .Anl* IV zu dem LSehlbk geregelt und die Beklagten demgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen 1876,75 DM nebst 6 1/2 # Zinsen seit dem 1* Juli 1948 abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 375,40 DM zu bezahlen* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* I* Der Antrag der Revisionsklägerinnen ist dahin aufzufassen,, daß das Berufuugsurteil in vollem Umfang, also auch, soweit die Beklagten zur Zahlung des im Verhältnis 10 i 1 umgestellten Kapitalbetrags verurteilt worden sind's; angegriffen wird. Die Klägerinnen begehren also nicht einen Mehx*betrag, sondern erheben einen anderen Anspruch, der - wenn er begründet ist - einen Anspruch, wie er den Klägerinnen von dem Berufungsgericht zuerkannt worden ist, zwangsläufig ausschließt„ Die Klägerinnen sind also insoweit auch durch die Verurteilung der Beklagten als beschwert anzusehen. 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei der Darlehensverbindlichkeit der Beklagten nicht um eine Schuld mit spezifisch ausländischem Charakter i.S. des ISchAbk handele. Die Vereinbarung, daß die Zahlungen in der Wohnung des Gläubigers (Schweiz) oder an eine von letzterem zu bezeichnende Bank zu leisten seien, enthalte die Möglichkeit einer Zahlung im Ausland oder im Inland. die sie sich daher eingerichtet hätten, Im vorliegenden Falle sprächen aber alle Umstände dafür, daß die Parteien in erster Linie einen inländischen Zahlungsort vereinbaren wollten, ,fwenn auch die im Ausland gelegene Wohnung des Gläubigers im Text der Urkunde vor der (inländischen) Bank als Zahlungsort genannt” sei (Urteil S. a) Für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Schuld mit spezifisch ausländischem Charakter handelt, ist ausschließlich die Bestimmung der Anlage VII z. Das bedeutet; daß, sofern auch nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, die Schuld als spezifisch ausländische Schuld zu betrachten und zu behandeln ist, ohne daß es noch auf einen außerhalb der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung etwa ausgesprochenen Parteiwillen ankommen kann.. Soweit nun in dem Darlehens vertrag vereinbart worden ist, daß alle Zahlungen ”in der Wohnung des Gläubigers” zu leisten sind, ist damit zwischen den Beteiligten ein im Ausland gelegener Zahlungsort bestimmt worden (vgl« BGHZ 25s Hl und Urteil des Schiedsgerichtshofs für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 3* Juli 1958 in 1958, Demzufolge wäre, wenn in dem Darlehensvertrag als Zahlungsort nur die Wohnung des Gläubigers (Riehen) angegeben wäre, die Verbindlichkeit der Beklagten auf jeden Pall eine solche mit spezifisch ausländischem Charakter, ohne daß es noch auf sonstige Vereinbarungen der Parteien ankäme Insoweit ist das Berufungsgericht auch derselben Auffassung« b) Der Darlehensvertrag vom 19* April 1929 weist nun allerdings die Besonderheit auf, daß nach Ziffer 7 die Zahlungen ”in der Wohnung des Gläubigers oder an eine von letzterem zu bezeichnende Bank zu leisten” sind« Das Berufungsgericht sieht darin die Bestimmung zweier Zahlungsorte, eines ausländischen und eines inländischen, und ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen auf den Parteiwillen abzustellen sei, der dahin gegangen sei, daß die Zahlungen hei ”der (inländischen) Bank” des Gläubigers Zum anderen aber gibt der Text des Darlehensvertrags dem Gläubiger nur die Möglichkeit, eine Bank als Zahlstelle zu benennen. Es stand dem Gläubiger also frei, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, - dann blieb es bei dem Wohnort des Gläubigers als einzigem (ausländischen) Zahlungsort - oder aber eine im Ausland (z.B. in Basel) gelegene Bank zu bestimmen, - dann wäre der Zahlungsort ebenfalls nur im Ausland gelegene Die Vertragsurkunde enthält über eine Bestimmung des Gläubigers, ob und an welche Bank zu zahlen sei, nichts« Ob der Gläubiger außerhalb der "urrr sprungliehen schriftlichen Vereinbarung" eine in Deutschland gelegene Bank als Zahlstelle bezeichnet hat - und ob dorthin auch Zahlungen geleistet worden sind - das Berufungsgericht hält das für wahrscheinlich, ohne aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, eine eindeutige Feststellung zu treffen - , kann auf sich beruhen. Eine solche spätere Bestimmung könnte, da sie nicht Gegenstand der "ursprünglichen, schriftlichen Vereinbarungen" - und nur auf sie kommt es an -war, für die Entscheidung der Frage, ob die Forderung einen "spezifisch ausländischen Charakter" im Sinne der Anlage VII des LSchAbk hat, nicht berücksichtigt werden. Allein die dem Gläubiger eingeräumie Möglichkeit, eine im Inland gelegene Bank als Zahlungsort zu bestimmen, kann noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß neben dem ausdrücklich als Zahlungsort bestimmten ausländischen Wohnort des Gläubigers noch ein inländischer Zahlungsort «schriftlich ausdrücklich festgelegt*worden sei* Eine solche ausschließlich in der Entschließungsfreiheit des Gläubigers liegende Möglichkeit, den Zahlungsort ins Inland zu verlegen, wäre auch gegeben, wenn sie nicht in der Urkunde aufgeführt wäre* Sie wäre z-Bc eingetreten, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz gewechselt hätte und nach Deutschland verzogen wäre* Daß durch solche Möglichkeiten eine Forderung noch nicht ihren spezifisch ausländischen Charakter verliert, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 25, 111). Biese Zinsen sind dem Kapital zuzuschlagen$ der neue Kapitalbetrag ist ab 1- Januar 1953 mit 3/4 des für das Barlehen zuletzt geltenden Zinssatzes von 6 1/2 i (wie unbestritten) = 4 7/8 # zu verzinsen (Artikel 34 Ziffer 3 aaO). 3) Das Revisionsgoricht sieht sich jedoch nur in der Lage, ein Grundurteil zu erlassen, da die Höhe der rückständigen Zinsen für die Zeit vom 1. Wie unbestritten, ist aber ein Teil dieser Zinsen in der Zwischenzeit auf ein Sperrkonto bei der Oberrheinischen Bank in bezahlt und später auch den Klägerinnen zur Verfügung gestellt v/orden» Nach ihrem Vortrag im KlageSchriftsatz vom 15« Dezember 1955 sollen auf dieses Konto in der Zeit vom 1. Juli 1944 bis 1« Juli 1948 3-755 HM und nach der Währungsreform 375,40 DH gezahlt worden sein».Dom Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 23- Oktober 1957 könnte jedoch die Behauptung entnommen werden, daß.der.erstgenannte Betrag erst im Jahre 1952 im Verhältnis los 1 umgestellt in Höhe von 375,50 DM einbezahlt worden ist» Es ist also noch aufzuklären, welche Zinsbeträge vor und nach der Währungsreform auf.däö genannte Sperrkonto gezahlt worden sind» Hinsichtlich der vor dem 21» Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird es noch der weiteren Feststellung bedürfen, ob die Klägerinnen die Zahlungen auf das Sperrkonto an Erfüllungs Statt angenommen haben$ denn nur in diesem Fall wären die Zahlungen als Erfüllung der Zinspflicht in vollem tXmfang auf die Zinsschuld anzu-

KlägerinnenZinsGläubigersZahlungGläubigerZahlungsortBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
2343 075
ZPO §§ r>54? 559
Hat der Kläger in der Berofungsinstanz teilweise obgesiegt* geht aher sein Antrag in der Revisionsinstanz auf eine andersartige Leistung, die den ihm von dem Berufungsgericht zuerkannten Anspruch zwangsläufig ausschließt, so umfaßt sein Antrag im Zweifel den gesamten Streitgegenstand, und das Revisionsgericht kann auch, um den Prozeß "in die richtige Lage zu bringen", Uber diesen in seiner Gesamtheit neu entscheiden (RGZ 58, 248, 255)«
LondSchAbk v* 27* Februar 1953, BGBl II 331, Anl. VII Nr* I 2 a
Ist in der ursprünglichen, schriftlichen Vereinbarung über das Schuldverhältnis die im Ausland gelegene Wohnung des Geläubigers als Zahlungsort bestimmt, gleichzeitig aber dem Gläubiger das Recht eingeräumt worden, auch Zahlung an eine von ihm noch zu bestimmende Bank zu verlangen- so schließt die darin liegende ausschließlich im Ermessen des Gläubigers stehende Möglichkeit, eine im Inland gelegene Bank, also einen inländischen Zahlungsort, zu bestimmen, den spezifisch ausländischen Charakter der Schuld nicht aus*
BGH, TJrt* v, 2* März 1959 - VII ZR 30/58 - OLG Karlsruhe
 Zivilsenat in Freiburg
TIX_ Zg 30/58
Verkündet am 20 März 1959
WoitScheck5 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
* der Miriam
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3 o Dorothea	geb,	Sei    .
sämtliche in Rifllfe Kanton Btf^ (Schweiz) ,
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen..
* * Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr*	^
gegen
1p Julie	gebe-
st raße-2p Ann^N^pilBBl geb. Ui ■■■Pstraße A,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr,
* hat der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2® März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Glanzmann und der Bundesrichter (	Scheffler,	Rietschel,	Dr, Heimann-Trosien und Dr® Viinkel-
mann
 für Recht erkannt?

Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -4« Zivilsenat in Preiburg - vom 31® Dezember 1957 aufgehoben und das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts in preiburg ic Brs« vom 19« Juni 1956 abgeändert g
Der hilfsweise erhobene Klageanspruch zu 1) und der Klageanspruch zu 2) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Die Sache wird zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden haben wird®
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die in BiSB)/fconton Bfl^-Eand (Schweiz) wohnhaften Klägerinnen sind Erben des Generaldirektors Hermann Sch®-in	äie	Beklagten	sind	Erben	des	Gärtnermeisters Hermann HflIP in	i«	Br«
Hermann M|0 erhielt von Hermann SchflHB^ laut notarieller Schuldurkunde vom 19. April 1929 ein Darlehen von. 20 000 GM, das über die Darmstädter Bank, Filiale an	ausbezahlt	wurde«	Zur	Sicherung dieses Darlehens
 wurde auf dem Grundstück des Hermann M|^ in
 Str« eine Hypothek eingetragen«
Nach Ziff. 7 der Schuldurkunde waren 11 alle Zahlungen an Kapital und Zinsen seitens des Darlehensnehmers kosten-und portofrei ohne Aufrechnung in der Wohnung des Gläubigers oder an eine von letzterem zu bezeichnende Bank zu leisten*1« Der Schuldner kam seinen Zahlungsverpflichtungen zunächst pünktlich nach« Nach Eintritt der deutschen Devisenbewirtschaftung (1931) zahlte er jedoch nur noch Hypothekenzinsen, und zwar zunächst an die Konversionskasse, später, nach Einstellung des Transfers im Jahre 1944> auf ein Sperrkonto zugunsten der Klägerinnen bei der Oberrheinischen Bank in
 Insgesamt hat Hermann 14HI die Hypothckenschuld nur in Höhe von 1232,39 EU zurückbezahlt, so daß am 20.. Juni 1948 noch eine restliche Kapitalschuld von 18 767*61 HM bestand«
Mit Schreiben vom 30« März und 25. Mai 1955 machten die Klägerinnen den Beklagten ein Regelungsangebot über die restliche Kapitalschuld nebst Zinsen nach Maßgabe des ESchjLbk* Dabei kündigten sie das Darlehen frist- und formgerecht und forderten die Zahlung der Kapitalschuld und der aufgelaufenen Zinsen zu dem 30« Juni 1956« Die Beklagten lehnten
 einen Beitritt zu dem Hege leung sang ©Bot der Klägerinnen ab^ sie machten ihrerseits kein eigenes Angebot zur Regelung der Schuld« Die Klägerinnen haben daraufhin eine gerichtliche Schuldenregelung nach § 3 AG BSchAbk vom 24 « August 1953 (BGBl I 1003) verlangt« Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen*
an die Klägerinnen z« Hd« des Testamentsvollstreckers, Rechtsanwalt Br« 1000 in B00, 24 529,09 EM nebst 4,8 $ Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1953	4
zu bezahlen, fürsorglich?
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen z« Hd. des Testamentsvollstreckers, Rechtsanwalt Br« 1000 in B00, 24 529,09 EM nebst 4,8 # Zinsen hieraus seit dem 1« Januar 1953 in folgender Weise zu zahlen?
a) den Kapitalbetrag von EM 24 529,09 in folgenden Tilgungsraten %
3	io jährlich	für	die	Seit	ab	1 «1*1958,
8	5* »	"	«	«	»	1.1.1963;
15	5t"	"	"	«	"	1.1.1968 -	31o12«1970|
und zwar jeweils zu dem Jahresbeginns
b) die Zinsen
 für die Zeit vom 1*1«1953 bis 31«3«1956
mit EM 3816,21isofort,
 ferner
für die Zeit ab 1.4«1956 in vierteljährlichen Raten, jeweils am ersten Tag des auf den Fällig-keitszcitraum folgenden Kalendervierteljahres5
2) die Beklagten zu verurteilen, im Grundbuch von £00^P Bd. 00 Heft 25 auf dem Grundstück Lgbc Nr* 0)2 in 100, 3000M j?tr. 0, eine
 
Hypothek in Höhe von 18 767,61 DM nebst 4 $6 Zinsen vom 1*7*1945 bis 31*12*1952 und von 4,8 Zinsen ab 1*1*1953 im Range der in der III* Abtlg* unter lfd* Hr* 6 über 20 000 GM eingetragenen Hypothek zugunsten der Klägerinnen zu bewilligen*
Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß es sich um eine Verbindlichkeit mit spezifisch ausländischem Charakter i*Sc dos Artikel 6 Abs* 2 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII zu dem LSchAbk handele, weil ausdrücklich ein ausländischer Zahlungsort , nämlich der Wohnort des Gläubigers (RiflH^ in der • Schweiz), vereinbart worden sei*
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt*
Sie haben vorgetragon, daß es sich nicht um eine spezifisch ausländische Verbindlichkeit i,S* des LSchAbk handle* Es liege vielmehr eine Reichsmarkverbindlichkeit vor, die der Umstellung im Verhältnis 10 § 1 unterliege*
Das Landgericht hat die Schuld unter Umstellung im Verhältnis 10 § 1 gemäß Art* 6*Abs* 1, 33 der .Anl* IV zu dem LSehlbk geregelt und die Beklagten demgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen 1876,75 DM nebst 6 1/2 # Zinsen seit dem 1* Juli 1948 abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 375,40 DM zu bezahlen* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurüok-g ©wiesen*
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge weiter* Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision *

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I* Der Antrag der Revisionsklägerinnen ist dahin aufzufassen,, daß das Berufuugsurteil in vollem Umfang, also auch, soweit die Beklagten zur Zahlung des im Verhältnis 10 i 1 umgestellten Kapitalbetrags verurteilt worden sind's; angegriffen wird. Die Klägerinnen begehren eine‘.andersartige als die von den Vorinstanzen vorgenommene Schuldenregelung, nämlich die Regelung auf der Grundlage einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 unter Kapitalisierung der rückständigen Zinsen gemäß Art» 6 Abs«. 2, 34 der Anl. IV z. LSchAbk, und beanstanden das Berufungsurteil u.a. auch deshalb, weil sie die in Art. 6 Abs. 1 aaO vorausgesetzte Zustimmung zur Umstellung 10« 1 ausdrücklich verweigert hätten. Die Klägerinnen begehren also nicht einen Mehx*betrag, sondern erheben einen anderen Anspruch, der - wenn er begründet ist - einen Anspruch, wie er den Klägerinnen von dem Berufungsgericht zuerkannt worden ist, zwangsläufig ausschließt„ Die Klägerinnen sind also insoweit auch durch die Verurteilung der Beklagten als beschwert anzusehen. Kur so kann das Revisionsgericht auch, falls das Begehren der Klägerinnen begründet ist, den Prozeß ”in die richtige Lage" bringen (vgl, RGZ 58, 248, 255).
II. 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei der Darlehensverbindlichkeit der Beklagten nicht um eine Schuld mit spezifisch ausländischem Charakter i.S. des ISchAbk handele. Die Vereinbarung, daß die Zahlungen in der Wohnung des Gläubigers (Schweiz) oder an eine von letzterem zu bezeichnende Bank zu leisten seien, enthalte die Möglichkeit einer Zahlung im Ausland oder im Inland. In einem solchen Palle komme es auf diejenige Regelung an, die für die Vertragspartner im Vordergrund stehe 5 die nach ihren Vorstellungen wahrscheinlich praktisch werden würde und auf

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die sie sich daher eingerichtet hätten, Im vorliegenden Falle sprächen aber alle Umstände dafür, daß die Parteien in erster Linie einen inländischen Zahlungsort vereinbaren wollten, ,fwenn auch die im Ausland gelegene Wohnung des Gläubigers im Text der Urkunde vor der (inländischen) Bank als Zahlungsort genannt” sei (Urteil S. 10 oben). Die Verbindlichkeit sei im Inland begründet, der Pariehensbetrag in deutscher Währung ausgezahlt; der Zinsfuß nach demjenigen einer deutschen Sparkasse bestimmt und die Rückzahlung in deutscher Währung vereinbart worden. Per Darlehensgeber habe sich die Valuta von einer deutschen Bank kreditieren lassen, “die ihm hierfür und offenbar auch für die erwarteten Zins- und Tilgungszahlungen ein Konto eröffnete". Pie Parteien seien also von der Vorstellung ausgegangen, daß das Pariehen im Inland abgewickelt werden und deutsches Recht anwendbar sein solle. Es habe sich zwar nicht klären lassen, in welchem Umfang Zins-und Tilgungsbeträge auf das genannte inländische Konto des Parlehensgebers gezahlt worden seien, doch sei es den Umständen nach “wahrscheinlich“, daß dies mehrere Jahre hindurch der Pall gewesen sei. Bine Unklarheit müsse insoweit zu Lasten der Klägerinnen gehen, weil diese die Beweislast dafür treffe, daß die in Anlage VII LSehAbk aufgestellten Erfordernisse erfüllt seien.
2) Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
a)	Für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Schuld mit spezifisch ausländischem Charakter handelt, ist ausschließlich die Bestimmung der Anlage VII z. LSehAbk Hr. I 2 a maßgebend. Panach liegt eine solche Schuld dann vor,
“wenn in den ursprünglichen, schriftlichen Verein barungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand im Ausland liegen oder ausländisches Recht anwendbar sein sollte ...”
Das bedeutet; daß, sofern auch nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, die Schuld als spezifisch ausländische Schuld zu betrachten und zu behandeln ist, ohne daß es noch auf einen außerhalb der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung etwa ausgesprochenen Parteiwillen ankommen kann..
Soweit nun in dem Darlehens vertrag vereinbart worden ist, daß alle Zahlungen ”in der Wohnung des Gläubigers” zu leisten sind, ist damit zwischen den Beteiligten ein im Ausland gelegener Zahlungsort bestimmt worden (vgl« BGHZ 25s Hl und Urteil des Schiedsgerichtshofs für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 3* Juli 1958 in 1958,
1170)c
Demzufolge wäre, wenn in dem Darlehensvertrag als Zahlungsort nur die Wohnung des Gläubigers (Riehen) angegeben wäre, die Verbindlichkeit der Beklagten auf jeden Pall eine solche mit spezifisch ausländischem Charakter, ohne daß es noch auf sonstige Vereinbarungen der Parteien ankäme Insoweit ist das Berufungsgericht auch derselben Auffassung«
b)	Der Darlehensvertrag vom 19* April 1929 weist nun allerdings die Besonderheit auf, daß nach Ziffer 7 die Zahlungen ”in der Wohnung des Gläubigers oder an eine von letzterem zu bezeichnende Bank zu leisten” sind«
Das Berufungsgericht sieht darin die Bestimmung zweier Zahlungsorte, eines ausländischen und eines inländischen, und ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen auf den Parteiwillen abzustellen sei, der dahin gegangen sei, daß die Zahlungen hei ”der (inländischen) Bank” des Gläubigers
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zu leisten seien% damit entfalle der spezifisch ausländische Charakter der Forderung*.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist jedoch unrichtig« Einmal trifft es schon nicht zu, daß neben der Wohnung des Gläubigers noch eine "inländische” Bank als Zahlungsort bezeichnet wäre« las ist aus der Schuldurkunde nicht orsichtlich. ln ihr ist nur von einer Bank schlechthin die Rede. Der Gläubiger hatte deshalb nach der in der Urkunde niedergelegten Vereinbarung auch die Möglichkeit, als Zahlstelle eine im Ausland, z. B« in Basel, gelegene Bank zu bezeichnen. Zum anderen aber gibt der Text des Darlehensvertrags dem Gläubiger nur die Möglichkeit, eine Bank als Zahlstelle zu benennen. Es stand dem Gläubiger also frei, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, - dann blieb es bei dem Wohnort des Gläubigers als einzigem (ausländischen) Zahlungsort - oder aber eine im Ausland (z.B. in Basel) gelegene Bank zu bestimmen, - dann wäre der Zahlungsort ebenfalls nur im Ausland gelegene Die Vertragsurkunde enthält über eine Bestimmung des Gläubigers, ob und an welche Bank zu zahlen sei, nichts« Ob der Gläubiger außerhalb der "urrr sprungliehen schriftlichen Vereinbarung" eine in Deutschland gelegene Bank als Zahlstelle bezeichnet hat - und ob dorthin auch Zahlungen geleistet worden sind - das Berufungsgericht hält das für wahrscheinlich, ohne aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, eine eindeutige Feststellung zu treffen - , kann auf sich beruhen. Eine solche spätere Bestimmung könnte, da sie nicht Gegenstand der "ursprünglichen, schriftlichen Vereinbarungen" - und nur auf sie kommt es an -war, für die Entscheidung der Frage, ob die Forderung einen "spezifisch ausländischen Charakter" im Sinne der Anlage VII des LSchAbk hat, nicht berücksichtigt werden.

Allein die dem Gläubiger eingeräumie Möglichkeit, eine im Inland gelegene Bank als Zahlungsort zu bestimmen, kann noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß neben dem ausdrücklich als Zahlungsort bestimmten ausländischen Wohnort des Gläubigers noch ein inländischer Zahlungsort «schriftlich ausdrücklich festgelegt*worden sei* Eine solche ausschließlich in der Entschließungsfreiheit des Gläubigers liegende Möglichkeit, den Zahlungsort ins Inland zu verlegen, wäre auch gegeben, wenn sie nicht in der Urkunde aufgeführt wäre* Sie wäre z-Bc eingetreten, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz gewechselt hätte und nach Deutschland verzogen wäre* Daß durch solche Möglichkeiten eine Forderung noch nicht ihren spezifisch ausländischen Charakter verliert, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 25, 111).
Ist somit davon auszugehen, daß den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen in dem Darlehensvertrag die Bestimmung eines inländischen Zahlungsorts neben dem eindeutig festgelegten ausländischen Zahlungsort nicht entnommen werden kann, so ist für eine Erforschung des Parteiwillens zur Frage des Zahlungsorts kein Raum« Die dahingehenden Erörterungen des Berufungsgerichts liegen demnach neben der Sachen es kommt nicht darauf an, ob die insoweit getroffenen Feststellungen, .iwas* .die' Revision :b6streitet, prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind*
Dieser Auffassung steht die Entscheidung des Senats vom 22* November 1957 (WM 1958, 137, 140) nicht entgegen*
Wenn der Senat damals unter A V dieses Urteils auch Umstände außerhalb der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung mit berücksichtigt hat, so geschah das nicht zürn Zweck der Ermittlung, welcher Zahlungsort vereinbart, sondern lediglich zur Feststellung, wer der wirkliche Gläubiger der For-
 
derung war.
c)	Die Klägerinnen können somit nach Anlage IV Art* 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. VII des ISchAbk sowie § 52 Abs«. 1 AG eine Schuldenregelung in der Art verlangen, daß ihre Forderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt wird (vgl*
 BGH LH Nr. 3 zu AuslSchuldAbk)*
Biese beträgt, wie unbestritten, noch 18*767,61 BM « BM« Hiervon können die Klägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis 31* Bezember 1952 dio noch rückständigen Zinsen in Höhe von 4 # verlangen (Art« 34 Ziffer 2 b der Anlage IV z. ISchAbk). Biese Zinsen sind dem Kapital zuzuschlagen$ der neue Kapitalbetrag ist ab 1- Januar 1953 mit 3/4 des für das Barlehen zuletzt geltenden Zinssatzes von 6 1/2 i (wie unbestritten) = 4 7/8 # zu verzinsen (Artikel 34 Ziffer 3 aaO). Soweit die Klägerinnen nur 4,8 # Zinsen verlangen, hat es dabei zu bewenden«
d)	Die Klägerinnen können jedoch nach Artikel 34 Ziffer 6 aaO die Zahlung des neu festzusetzenden Kapitals nur in Raten verlangen. Ihr Hilfsantrag entspricht der dort nie-r dergelegten gesetzlichen Regelung*
Die in dem Hauptantrag gestellte Forderung auf sofortige Zahlung des ganzen Betrags ist nicht gerechtfertigt.
Zwar besteht nach Art. 34 Ziff* 8 aaO die Möglichkeit, bei geringen Beträgen (nach der Mitteilung der Bank deutscher Länder vom 12«. Januar 1954 bis zu 50.000 DM - vgl. BAnz vom 19« Januar 1954 Kr. 12) in Sonderfällen mit Genehmigung der zuständigen deutschen Stellen abweichende Rückzahlungsbedingungen zu vereinbaren. Die Klägerinnen haben aber nichts dafür vorgetragen, daß ein solcher Sonderfall, also ein schutzwürdiges Interesse an einer verfrühten Rückzahlung,

für sie gegeben sei; außerdem haben sie auch keine Genehmi-gung der zuständigen deutschen Stellen vorgelegt, das Vorhandensein einer solchen auch nicht behauptet»
Berechtigt ist dagegen der Anspruch der Klägerinnen auf Eintragung einer neuen Hypothek gemäß Nr» III der Anl« VII z» LSchAbk und §§ 56, 58 AG.
3) Das Revisionsgoricht sieht sich jedoch nur in der Lage, ein Grundurteil zu erlassen, da die Höhe der rückständigen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis 31« Dezember 1952 noch nicht feststeht» Es kann deshalb derzeit weder der neue Kapitalbetrag noch was die neue.Hypothek anlangt, deren Zinsenlauf bestimmt werden, Die Klägerinnen haben die rückständigen Zinsen zwar mit 6»380,95 RH = DM rechnerisch richtig errechnet. Wie unbestritten, ist aber ein Teil dieser Zinsen in der Zwischenzeit auf ein Sperrkonto bei der Oberrheinischen Bank in	bezahlt	und	später	auch	den
 Klägerinnen zur Verfügung gestellt v/orden» Nach ihrem Vortrag im KlageSchriftsatz vom 15« Dezember 1955 sollen auf dieses Konto in der Zeit vom 1. Juli 1944 bis 1« Juli 1948 3-755 HM und nach der Währungsreform 375,40 DH gezahlt worden sein».Dom Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 23- Oktober 1957 könnte jedoch die Behauptung entnommen werden, daß.der.erstgenannte Betrag erst im Jahre 1952 im Verhältnis los 1 umgestellt in Höhe von 375,50 DM einbezahlt worden ist» Es ist also noch aufzuklären, welche Zinsbeträge vor und nach der Währungsreform auf. däö genannte Sperrkonto gezahlt worden sind» Hinsichtlich der vor dem 21» Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird es noch der weiteren Feststellung bedürfen, ob die Klägerinnen die Zahlungen auf das Sperrkonto an Erfüllungs Statt angenommen haben$ denn nur in diesem Fall wären die Zahlungen als Erfüllung der Zinspflicht in vollem tXmfang auf die Zinsschuld anzu-
 
rechnen (vgl» RGZ 151, 116 und BGH in NJW 1954, 1241)? anderenfalls kommt es darauf an, in welcher Höhe das Bankguthaben zugunsten der Klägerinnen umgestellt worden ist«
Bas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und entsprechend dem zu 1) gestellten Hilfsantrag sowie dem Antrag zu 2) der Anspruch der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären» Gemäß § 558 Abs» 1 Nr. 5 ZBO ist die Sache zur Entscheidung Uber die Höhe der Forderung an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch die im Regelungsverfahren dem Tatrichter noch obliegenden Ermessensentscheidungen (so die Fälligkeit der Zinsen und Annuitäten - Art. 34 Nr. 3 Abs« 2 und Nr. 6 der Anlage IV des LSchAblc) zu treffen haben wird.
Bie Kostenentschoidung ist zweckmäßigerweise in vollem Umfang dem Landgericht vorzubehalten.
Glanzmann Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Br.Ninkelmann