Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 30/11 vom 12. Januar 2012 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 9 U 5082/09 vom 22.12.2010; LG München I - Az. 2 O 16397/04 vom 18.09.2009; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 109.267,39 € Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick