Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 30/07 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 6 U 326/06 vom 25.01.2007; LG Mainz - Az. 1 O 439/03 vom 07.02.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 20.525,10 € Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz