Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 30/05
25. August 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 6 U 50/04 vom 17.12.2004; LG Halle - Az. 4 0 159/00 vom 18.03.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 671.731,13 €
Kniffka
Bauner
Dressier
Hausmann
Wiebel