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BGH · VII ZR 29/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 29/95

Es gibt keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zugrundezu legende Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises . Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 7/10; die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 3/10. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/4; die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/4. Sie hält es für nicht zu demutbar, an dem im VOB/B-Vertrag vereinbarten Pauschalpreis festgehalten zu werden und beruft sich auf gegenüber der vertraglich vorgesehenen Leistung erheblich abweichende Leistungen. Das Landgericht hat eine Anpassung des Pauschalpreises für erforderlich gehalten und über die unstreitige Pauschale von 95.000 DM hinaus weitere 17.549 DM zugesprochen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Die Grenze des mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises übernommenen Risikos werde im allgemeinen überschritten, wenn Mehr- oder Minderleistungen von über 20 % der Gesamtauftragssumme erbracht würden. Die Mehrleistungen der Klägerin seien umfassend auszugleichen, nicht nur mit dem Teilbetrag, der über den Rahmen des übernommenen Risikos hinausreiche. 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß es keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zugrunde zu legende Risikogrenze in Gestalt eines Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises gibt. Die vom Berufungsgericht festgestellten, von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Zahlen ergeben keine Abweichung, die einen Ausgleichsanspruch begründen könnten. Das Berufungsgericht errechnet auf der Grundlage der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreise den Wert der gesamten von der Klägerin erbrachten Bauleistungen mit 114.631,66 DM.

LeistungPauschalpreisBerufungsgerichtVOB/BPauschalpreisesKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_____________nein
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2
Es gibt keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zugrundezu legende Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises .
BGH, Urteil vom 2. November 1995 - VII ZR 29/95 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 29/95	URTEIL Verkündet am: 2. November 1995 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack,
 Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 1993 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 29.302,55 DM und.Zinsen, davon 28.117,50 DM Zug um Zug gegen bestimmte Herstel-lungs- und Nachbesserungsarbeiten, verurteilt worden sind.
Die Klage wird im Umfang der Aufhebung (= 15.813,30 DM) abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 7/10; die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 3/10.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/4; die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/4.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für Rohbau- und Verblendarbeiten. Sie hält es für nicht zu demutbar, an dem im VOB/B-Vertrag vereinbarten Pauschalpreis festgehalten zu werden und beruft sich auf gegenüber der vertraglich vorgesehenen Leistung erheblich abweichende Leistungen.
Das Landgericht hat eine Anpassung des Pauschalpreises für erforderlich gehalten und über die unstreitige Pauschale von 95.000 DM hinaus weitere 17.549 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 15.813,30 DM bestätigt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten, bestimmte echte Zusatzleistungen zu bezahlen, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
4
I .
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Bereinigt von anderen Leistungen, die nach anderen Vertragsklauseln besonders zu vergüten seien, habe sich eine hier zu berücksichtigende Mengenmehrung im Werte von 19.631,66 DM ergeben. Diese mache im Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalpreis zusätzliche 20,66 % aus. Deshalb müsse der Pauschalpreis zugunsten der Klägerin angepaßt werden. Die Grenze des mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises übernommenen Risikos werde im allgemeinen überschritten, wenn Mehr- oder Minderleistungen von über 20 % der Gesamtauftragssumme erbracht würden. Im vorliegenden Fall hätten sich die Baukosten zwar nur um weniges über diese Grenze hinaus verteuert.. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die Massenänderungen auf eine Fehlleistung der Beklagten zurückzuführen seien. In deren Leistungsverzeichnis seien weitgehend zu geringe Mengenansätze ausgewiesen. Dagegen habe sich die Klägerin nicht in zu demutbarer Weise schützen können. Die Mehrleistungen der Klägerin seien umfassend auszugleichen, nicht nur mit dem Teilbetrag, der über den Rahmen des übernommenen Risikos hinausreiche.
Die 19.631,66 DM an Mehrkosten seien um 19,45 % auf 15.813,30 DM zu’kürzen. Diesen Betrag könne die Klägerin als Ausgleich verlangen. Ein entsprechender prozentualer Nachlaß sei in dem vereinbarten Pauschalpreis enthalten, der mit 95.000 DM um 19,45 % hinter dem Angebotspreis von 117.941,83 DM zurückbleibe. Derselbe Nachlaß müsse auch bei der Anpassung des Pauschalpreises berücksichtigt werden.
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II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß es keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zugrunde zu legende Risikogrenze in Gestalt eines Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises
 gibt. Ob die vom Berufungsgericht gezogene Risikogrenze un..
ter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Falles richtig ist, kann offenbleiben. Die vom Berufungsgericht festgestellten, von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Zahlen ergeben keine Abweichung, die einen Ausgleichsanspruch begründen könnten. Das Berufungsgericht errechnet auf der Grundlage der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreise den Wert der gesamten von der Klägerin erbrachten Bauleistungen mit 114.631,66 DM. Der auf der gleichen Grundlage errechnete Angebotspreis belief sich auf 117.941,83 DM. Eine nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B beachtliche Veränderung liegt demnach nicht vor.
Die vom Berufungsgericht demgegenüber errechnete Steigerung von 20,66 % geht auf einen Denkfehler zurück. Es ist nicht richtig, den um einen prozentualen Nachlaß verringerten ursprünglichen Gesamtpreis (Pauschalpreis) in Verhältnis zu setzen mit dem nicht in gleicher Weise reduzierten, sondern ungekürzten Preis der Mengenmehrung. Verglichen werden können sinnvollerweise nur auf gleicher Berechnungsgrundlage ermittelte Beträge, also entweder auf der Grundlage der Einheitspreise.ermittelte Beträge oder Beträge,
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die beide entsprechend dem Verhältnis Angebotspreis/Pau-schalpreis herabgesetzt sind. Für einen Ausgleich ist nach beiden Berechnungsarten kein Raum.
Lang	Quack	-	Thode
 Hausmann	Wiebel