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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1967 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen. Dezember I960 bekannte MBHBBB» den Klägern 55*000 DM aus Darlehen 2u schulden, und bewilligte die Eintragung einer Hypothek in dieser Höhe auf einem ihm gehörenden Grundstück. Die Kläger haben vom Beklagten u.a. Rückzahlung der ihm gegebenen 29*650 DM verlangt mit der Behauptung, er habe die Beträge nicht weisungsgeraäß an MBBBHB oder dessen Gläubiger weitergeleitet - Jedenfalls sei er außerstande, über die Verwendung des Goldes irgendwelche Unterlagen vorzulegen. Das ergebe sich schon daraus, daß auf sein Betreiben mBBI^BB den Klägern gegenüber eine Schuld von 55*000 DM anerkannt und dafür eine hypothekarische Sicherung gewährt habe. Die Kläger haben demgegenüber noch vorgetragen, sie hätten außer der Hypothek von 55*000 DM eine weitere von Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, den Klägern 20*098,34 DM zu zahlen, und in Höhe von 3*500 DM die Klage abgewiesen. März 1961 seien alle gegenseitigen Ansprüche erledigt worden mit Ausnahme der Hypothek von 55*000 DM und der ihr zugrundeliegenden Forderung. Bei der Ungewißheit, die sowohl die Kläger als Morgenroth über die Einzelheiten der Verwendung der 29*650 BM empfunden hätten, habe dieser Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche unter Einschluß der über den Beklagten abgewickelten Zahlungen von 29*650 DM erledigt. zahlt oder zu dessen Gunsten ausgegeben habe, stützt diese Feststellung aber nicht etwa darauf, daß die Kläger einschließlich der streitigen 29s650 DM Morgenroth- nicht mehr als die von ihm am 31. Es ist also die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die 29*650 BM durch den Vergleich zwisehen den Klägern und nicht oder jeden- 2.) Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber auch nicht seine Annahme, daß der Vergleich zwischen den Klägern und unmittel- sicherheit Uber die Höhe der Ge samt forde rung sich auf einen Betrag von 55*000 DM geeinigt haben, so kann eine Wirkung dieses Vergleichs zugunsten des Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Annahme, daß sie mit dem Vergleich zugleich auch den Beklagten von allen Ansprüchen freisteilen wollten, steht schon entgegen, daß sie ihn im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung verklagt und den Anspruch auch nach Zahlung der 55*000 DH durch aufrechterhalten haben. Es ist ferner sehr wohl möglich, daß die Kläger von eine höhere Zahlung hätten erzielen können, wenn der Beklagte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, in Höhe der ihm anvertrauten 29*650 DM Quittungen oder sonstige beweiskräftige Belege beschafft hätte. 3*) Da hiernach aufgrund der bisherigen Feststellungen die Weiterleitung der 29*650 DM durch den Beklagten an nicht allein aus dem Vergleich zv/ischen den Klägern und hergeleitet werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts sowie bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagte den Verbleib der ihm anvertrauten Gelder bewiesen hat, nicht doch einzelne Bekundungen von zu verwerten sind* Es wird auch Gelegenheit haben, die in den nachgereichten Schriftsätzen enthaltenen neuen Behauptungen der Parteien zu berücksichtigen.

FeststellungHöheBMZahlungvergleichenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2066 007
IM NAMEN DES VOLKES
VII, ZR 23/65	URTEIL	Verkündet	am
3. Juli 1967 J odas,
 Justizangestollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	) des Gastronomen Willi August
2,	} der Ehefrau Martha Hedv/ig
 geh.
beide in
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9
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Rudolf
 weg
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Beklagten; Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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2
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Per VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1967 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel,
 Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17* Pezember 1964 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Kläger verpachtete in einem *'Vorvertrag11 vom 4* Oktober 1958 dem Schlächtermeister	eine	Im-
bißhalle . Bie Vertragsparteien beauftragten den Beklagten mit der Vorbereitung des Hauptvertrags. Am 4. Februar 1959 schlossen die Kläger und die Eheleute	einen	Ge-
sellschaftsvertrag über den Betrieb der Imbißhalle; sie beauftragten darin (§ 7) den Beklagten mit der gesamten Buchführung, den Steuererklärungen sowie mit der Verwaltung und Kontrolle des Gesellschaftsbetriebes und erteilten ihm unwiderrufliche Vollmacht, alle Unterlagen einzusehen und der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen.
 
Ara 31. Dezember 1958 erhielt der Beklagte aus Mitteln der Kläger H.650 DM und am 14. Februar 1959 weitere 15.000 DM. Er sollte diese Beträge an BB^ oder dessen Gläubiger zahlen.
In einer notariellen Urkunde vom 31. Dezember I960 bekannte MBHBBB» den Klägern 55*000 DM aus Darlehen 2u schulden, und bewilligte die Eintragung einer Hypothek in dieser Höhe auf einem ihm gehörenden Grundstück.
Ara 11. März 1961 erteilten der Kläger und
 sich gegenseitig "Generalquittung”, jedoch mit Ausnahme
 der Hypothek und der ihr zugrundeliegenden Forderung.
zahlte im Laufe des Bechtsstreits aus dem Erlös seines Grundstücks 55-000 DM an die Kläger.
Die Kläger haben vom Beklagten u.a. Rückzahlung der ihm gegebenen 29*650 DM verlangt mit der Behauptung, er habe die Beträge nicht weisungsgeraäß an MBBBHB oder dessen Gläubiger weitergeleitet - Jedenfalls sei er außerstande, über die Verwendung des Goldes irgendwelche Unterlagen vorzulegen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe das Geld bestimmungsgemäß verwendet. Das ergebe sich schon daraus, daß auf sein Betreiben mBBI^BB den Klägern gegenüber eine Schuld von 55*000 DM anerkannt und dafür eine hypothekarische Sicherung gewährt habe. Darin seien die über ihn M^BB^ oder seinen Gläubigern zugeflossenen 29.650 DM enthalten. Die Kläger hätten selbst nicht behauptet, daß sie von MBVHHfe mehr als 55*000 DM hätten fordern können.
Die Kläger haben demgegenüber noch vorgetragen, sie hätten außer der Hypothek von 55*000 DM eine weitere von
 
12.000 DM an dem Grundstück von	besessen.
Man habe sich aber auf eine Vergleichs Zahlung von 55*000 DM geeinigt, weil eine größere Auszahlung nicht zu erzielen gewesen wäre.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, den Klägern 20*098,34 DM zu zahlen, und in Höhe von 3*500 DM die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Landgericht ihr entsprochen hat.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführts
 Der Beklagte habe über den Verbleib der 29*650 DM zwar keine beweiskräftigen Verwendungsnachweise vorlegen können. Er habe aber - gestützt teils auf unstreitige, teils auf bewiesene Tatsachen, - darzulegen vermocht, daß er die 29*650 DM in vollem Umfang an Mgezahlt oder zu dessen Gunsten ausgegeben habe*
Durch den Vergleich zv/ischen den Klägern und M( vom 11. März 1961 seien alle gegenseitigen Ansprüche erledigt worden mit Ausnahme der Hypothek von 55*000 DM und der ihr zugrundeliegenden Forderung. Das Schuldanerkenntnis von	laute	nur	deswegen	über	55*000	DM,
 
weil die über den Beklagten an M
geflossenen
29.650 DM darin enthalten seien.
Zumindest sei durch den Vergleich, den die Klä-
schlossen hätten, die Klageforderung von 29*500 DM erledigt. Bei der Ungewißheit, die sowohl die Kläger als Morgenroth über die Einzelheiten der Verwendung der 29*650 BM empfunden hätten, habe dieser Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche unter Einschluß der über den Beklagten abgewickelten Zahlungen von 29*650 DM erledigt. Insoweit wirke der Vergleich unmittelbar zugunsten des Beklagten. Damit stehe fest, daß dieser die 29.650 DM bestimmungsgemäß an M weitergeleitet
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1.) Es hat nicht verkannt, daß der Beauftragte den Verbleib ihm anvei’trauter Gelder nachzuweisen hat, hat jedoch den dem Beklagten obliegenden Beweis für erbracht gehalten. Dabei stellt es zv/ar fest, daß der Beklagte die 29*650 DM in vollem Umfang an	ge-
zahlt oder zu dessen Gunsten ausgegeben habe, stützt diese Feststellung aber nicht etwa darauf, daß die Kläger einschließlich der streitigen 29s650 DM Morgenroth- nicht mehr als die von ihm am 31. Dezember i960 anerkannten und inzwischen auch zurückgezahlten 55-000 DM zur Verfügung gestellt hätten. Es hält vielmehr für entscheidend, den Umstand, daß durch den Vergleich vom 11. März *1961
ger im Zwangsversteigerungsverfahren mit
 ge-
habe.
II.
 
zwischen den Klägern und Morgenroth alle “sonstigen Zahlungen" ihre Erledigung gefunden hätten.
Bas rügt die Revision mit Recht. Weder in der Urkunde vom 31* Bezember I960 noch in der Generalquittung vom 11. März 1961 ist davon die Rede, aus welchen Einzel lei st ungen sich der anerkannte Betrag von 55*000 DM zusammensetzt.
Bio Kläger haben nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 11) vorgetragen, sie hätten ohne Berücksichtigung der 29*650 BM Forderungen in Höhe von 45*500 BM an	gehabt,	sie	hätten	ferner außer
 der Hypothek von 55*000 BM noch eine weitere von 12.000 BM an dem Grundstück von	besessen. Letzteres
 hat dieser auch bei seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Bemgegenüber kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in den anerkannten und bezahlten 55*000 BM die 29*650 BM voll enthalten waren. Bas Berufungsgericht hat eine dahingehende Feststellung auch nicht aus anderen Umständen getroffen. Es ist also die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die 29*650 BM durch den Vergleich zwisehen den Klägern und	nicht	oder jeden-
falls nicht in voller Höhe erledigt worden sind.
2.) Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber auch nicht seine Annahme, daß der Vergleich zwischen den Klägern und	unmittel-
bar zugunsten des Beklagten gewirkt habe. Es hat für diese Auffassung keine Begründung gegeben. Sie wäre richtig, wenn festgestellt worden wäre, daß die Kläger einschließlich der 29*650 BM insgesamt nur 55*000 BM aus ihren Mitteln für	gegeben	haben.	Bas	ist	wie bereits er-
wähnt nicht der Fall*
Wenn aber die Kläger und	wegen	der	Un-
sicherheit Uber die Höhe der Ge samt forde rung sich auf einen Betrag von 55*000 DM geeinigt haben, so kann eine Wirkung dieses Vergleichs zugunsten des Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden. Es kommt insoweit entscheidend auf den erkennbaren Willen der Kläger an. Der Annahme, daß sie mit dem Vergleich zugleich auch den Beklagten von allen Ansprüchen freisteilen wollten, steht schon entgegen, daß sie ihn im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung verklagt und den Anspruch auch nach Zahlung der 55*000 DH durch	aufrechterhalten	haben.
Es ist ferner sehr wohl möglich, daß die Kläger von
 eine höhere Zahlung hätten erzielen können, wenn der Beklagte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, in Höhe der ihm anvertrauten 29*650 DM Quittungen oder sonstige beweiskräftige Belege beschafft hätte. Unter diesen Umständen fehlt es für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich wirke unmittelbar zugunsten des Beklagten, an einer hinreichenden Grundlage,
3*) Da hiernach aufgrund der bisherigen Feststellungen die Weiterleitung der 29*650 DM durch den Beklagten an	nicht	allein	aus	dem	Vergleich zv/ischen den
 Klägern und	hergeleitet	werden kann, muß das
 angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts sowie bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagte den Verbleib der ihm anvertrauten Gelder bewiesen hat, nicht doch einzelne Bekundungen von	zu	verwerten	sind* Es wird auch
 Gelegenheit haben, die in den nachgereichten Schriftsätzen enthaltenen neuen Behauptungen der Parteien zu berücksichtigen.
Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Meyer
 Pinke