* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 1961 (VII ZR 63/60) die Verurteilung der Beklagten, soweit sie den Betrag von 775j88 DM überschritt, aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Beklagten greifen mit ihrer Revision dieses Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 6-961,10 DM verurteilt worden sind, und beantragen insoweit die Abweisung der Kl* ge. Im Streit stehen in der Revisionsinstans noch folgende Beträge, die das Kammergerieht den Beklagten auf ihre Schuld gegenüber der Klägerin nicht angerechnet hats Zahlungen an diese Zessionäre braucht sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, soweit die Beklagten sie nur auf Grund der Abtretungen geleistet haben, da diese zeitlich später als die Abtretung an die Klägerin liegen und die Beklagten bei der Zahlung an die Zessionäre von der Abtretung an die Klägerin Kenntnis hatten (§ 408 BGB)» Der Senat hatte jedoch in seinem Urteil vom 12o Juni 1961 dem Kammergericht zur Prüfung gegeben, ob die Beklagten nicht aus anderem Rechtsgrund berechtigt seien, der Klägerin die Zahlungen an die Zessionäre anzurechnen, Er hat darauf hingeuiesen, daß gegenüber seinen SubUnternehmern im Zahlungsverzug gewesen und die Beklagten deshalb möglicherweise gezwungen gewesen seien, diese selbst zu befriedigen., Insoweit können die Beklagten dann möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus positiver Vertragsverletzung auf Rückgriff nehmen und mit diesum Anspruch ohne Rücksicht auf die Zeitfolge der Abtretungen gegenüber der Forderung der Klägerin auch aufrechnen. Es ist der Auffassung, die Beklagten könnten von nur insoweit Schadensersatz verlangen, als sie die Forderungen der Subunternehmer aus noch ausstehenden Arbeiten befriedigt haben, damit die Beendigung der Bauarbeiten nicht verzögert werde. Soweit es sich aber um die Begleichung von Rechnungen für bereits abgeschlossene Arbeiten handle, stehe ihnen kein Schadensersatz-anspruch zu, denn insoweit hätten sie, falls sich die Subunternehmer geweigert hätten, vor Bezahlung der alten Forderungen weiterzuarbeiten, andere Unternehmer heranziehen können- Spatere Arbeiten habe er nur als Hausinstallatcur der Beklagten, also auf Grund unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu dieser ausgeführt, so daß diese nichts mehr zu tun gehab Tätigkeit t hätte» a) Im Falle ZUHHBB brauchten die Beklagten, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, eine Unterbrechung von Wittig übernommener Arbeiten nicht mehr zu befürchten. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten genötigt gewesen sein sollten, an ZflBHIBHBfc aus einem anderen Grunde als . Wenn csich Hfl9 weigerte, die Arbeiten fortzusetzen, bis seine alten Forderungen für bereits abgeschlossene Arbeiten befriedigt worden sind, so stand es den Beklagten, wie das Kammergericht mit Recht ausführt, frei, andere Unternehmer heranzuziehen., ohne daß das gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstoßen würde. rechtswirksamen Vertrags mit erhalten, dem sie auch hierfür zur Zahlung verpflichtet warcrio Dadurch, daß 'vV seiner vertraglichen Zahlungspflicht gegenüber nicht nachgekommen ist, sind sie somit nicht bereichert (vgl, hier die Entscheidungen des Senats in BGHZ 36, 30 und 40, 272) . Die Feststellung des Kammergerichts, die Lage sei bis zu dem 14- Juni 1957 (Beendigung der Arbeiten an den Fensterflügeln) noch nicht so prekär gewesen, daß die Subunternehmer sich an die Bauherrin wandten, läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen. Wie sich aus der Aufstellung in dem Urteil des Senats vom 12« Juni 1961 (S= 3) ergibt, lagen außer der Abtretung an die Klägerin Zahlungen und Abtretungen in Höhe von höchstens 17.708,36 DM vor, so daß der Gesaratpauschalpreis von 30-000 DM noch nicht erreicht war. Die Beklagten bemängeln, daß V/ittig die Wohnungen im vierten Stockwerk nicht so ausgebaut habe wie es der Ausstattung der unteren Stockwerkcv,:ontsprach; die Leitungsrohre für Gas und Heizung seien nicht wie dort unter Putz gelegt und es sei auch nicht wie in den unteren Stockwerken mindestens ein Zimmer in jeder der beiden Wohnungen mit Parkett versehen worden. Bio Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Bauvertrags vom 15« Februar 1957 nicht beachtet, daß der Ausbau der beiden Wohnungen im vierten Stock im Zweifel ebenso habe erfolgen müssen wie die Einrichtung der Wohnungen in den daruntorliegenden Stockwerken; dort seien aber die Leitungen unter Verputz gelegt und in jeder Wohnung ein Zimmer mit Parkett versehen worden. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Höhe ihres insoweit goltendgemachten Schadens und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen anv daß sich W verpflichtet habe, eine feuerfeste Bodentüre und einen Laufsteg zu dem Schornstein anzubringen» Bas ist für* das Revisionsgericht bindend. Der Hinweis der Beklagten auf die baupolizeiliche Notwor-digkeit dieser Türe und des Laufstegs liegt neben der Sache, Das mag unterstellt werden, besagt aber nicht, daß dies (regen» stand des Bauauftrags war.

Zitierte Normen: § 408 BGB § 91a ZPO
StockwerkBerufungsgerichtZahlungAbtretungArbeitWohnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2228 010
VTI^ZR_2Q/^2
Verkündet
 am 21. September 1964 Y/oitscheck, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
& Co., Internationale Transportgesell
V.) der Firma S Schaft, B<
2.) deren Gesellschafter, a) Kaufmann Gustav Se< b) Kauffrau Hildegard	geb.	Me
 beide wohnhaft in	Her-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:?-- Rechtsanwälte Prof • Dr.
-.r-'d Br-
gegen
 die Firma	M^JI^werke	Aktiengesellschaf
 vertreten durch ihren Vorstand, den Direktor Peter
 Bmtmm ki
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte.; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1962 wird zurückgewiesen .
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
o
c.
■ f
Tatbestand:
"Der Bauunternehmer
 war Eigentümer des Hausgrund-
stückn	LflH^straße	S.
1957 verkaufte er das Grundstück an die beklagte Firma & Go.. Gleichzeitig erhielt er von dieser den Auftrag, Grundstück Bauarbeiten verschiedener Art vorzunehmen. A Pauschalpreis waren hierfür 30.000 DM vereinbart.
Februar
 an
Am 4- April 1957 trat	seine	Pauschalprei^Forderung
 in Höhe von 12.000 DM an die Klägerin ab. Hiervon macht diese 8.000 DM mit der Klage geltend.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, sie hätten an	und an verschiedene
 andere Zessionäre insgesamt 17-708,36 DM bezahlt; außerdem hätten sie Gegenforderungen in Höhe von 21.872,25 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf ihre Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 12. Juni 1961 (VII ZR 63/60) die Verurteilung der Beklagten, soweit sie den Betrag von 775j88 DM überschritt, aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Dieses hat nach erneuter Verhandlung die Beklagten zur Zahlung auch der restlichen 7*224,12 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Beklagten greifen mit ihrer Revision dieses Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 6-961,10 DM verurteilt worden sind, und beantragen insoweit die Abweisung der Kl* ge. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil eie nur zu einem unter der Revisionssumme liegenden Betrag ernsthaft begründet worden sei, hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurücksuweioen.
1
 
Entscheidunga.gründe: I.
Im Streit stehen in der Revisionsinstans noch folgende Beträge, die das Kammergerieht den Beklagten auf ihre Schuld gegenüber der Klägerin nicht angerechnet hats
1)	Zahlung an den SubUnternehmer Y/(_____
vom 18 o September 1957 auf Grund Abtretung vom 14« Mai 1957
2)	Zahlung an den .Subunternehmer
 vom 18« September 1957 auf Grund Abtretung vom 14« Mai 1957 in Höhe von 2«664,05 DM zu einem Teilbetrag von
3)	Gegenforderung wegen mangelhafter Verlegung von Leitungen und Parkettierung von 2 Zimmern
4)	für feuerfeste Tür und Laufsteg zu dem Schornstein insgesamt
1 .130^0 DM
1 »661DM
3«000,— DM 1.170,— Vi'l
6« 961,10 DM
II»
Die gegen die Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe gerichtete Revision ist nicht begründet«
1.) und 2.) Zahlunfcen^an^
Zahlungen an diese Zessionäre braucht sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, soweit die Beklagten sie nur auf Grund der Abtretungen geleistet haben, da diese zeitlich später als die Abtretung an die Klägerin liegen und die Beklagten bei der Zahlung an die Zessionäre von der Abtretung an die Klägerin Kenntnis hatten (§ 408 BGB)»
Insoweit werden mit der Revision auch keine Rügen erhoben«
v
 
/
Der Senat hatte jedoch in seinem Urteil vom 12o Juni 1961 dem Kammergericht zur Prüfung gegeben, ob die Beklagten nicht aus anderem Rechtsgrund berechtigt seien, der Klägerin die Zahlungen an die Zessionäre anzurechnen, Er hat darauf hingeuiesen, daß	gegenüber seinen SubUnternehmern im
 Zahlungsverzug gewesen und die Beklagten deshalb möglicherweise gezwungen gewesen seien, diese selbst zu befriedigen., um eine Portsetzung der Arbeiten durch die SubUnternehmer *>u erreichen. Insoweit können die Beklagten dann möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus positiver Vertragsverletzung auf	Rückgriff	nehmen und mit diesum
 Anspruch ohne Rücksicht auf die Zeitfolge der Abtretungen gegenüber der Forderung der Klägerin auch aufrechnen.
Das Berufungsgericht ist diesem Gedankengang gefolgt, hat jedoch einen solchen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen der Zahlungen an Zientkewicz in voller Höhe und an in Höhe von 1.661,— DM verneint. Es ist der Auffassung, die Beklagten könnten von	nur	insoweit	Schadensersatz
 verlangen, als sie die Forderungen der Subunternehmer aus noch ausstehenden Arbeiten befriedigt haben, damit die Beendigung der Bauarbeiten nicht verzögert werde. Soweit es sich aber um die Begleichung von Rechnungen für bereits abgeschlossene Arbeiten handle, stehe ihnen kein Schadensersatz-anspruch zu, denn insoweit hätten sie, falls sich die Subunternehmer geweigert hätten, vor Bezahlung der alten Forderungen weiterzuarbeiten, andere Unternehmer heranziehen können-
Im Falle	habendic	Beklagter-überdies keinen
 Anlaß gehabt, eine persönliche Verpflichtung zu übernehmen, denn	habe,	so stellt das Berufungsgericht fest,
 seine Arbeit als Sub Unternehmer	schon im Zeitpunkt
 des Verkaufs des Hausgrundstücks abgeschlossen gehabt.
Spatere Arbeiten habe er nur als Hausinstallatcur der Beklagten, also auf Grund unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu
 dieser
ausgeführt, so daß diese nichts mehr zu tun gehab
 Tätigkeit t hätte»
mit
 de
rn
i l < X
tl
O'
o
Im Falle	könnten	die	Beklagten	nur	Ersatz	für	die
 Bezahlung von 1.003»05 DM verlangen für Tischlerarbeiten, die im Zeitpunkt des Zahlungsverzugs von	noch	nicht
 ausgeführt waren, nicht aber weiterer 1.661,— DM, die sich auf Arbeiten an Fensterflügeln bezogen. Biese Arbeiten seien, am 14» Juni 1957 abgeschlossen gewesen» Damals sei aber, so stellt das Kammer gor icht fest, die finanzielle L**ge von \J{
,!noch nicht so prekär" gewesen, daß sich die SubUnternehmer unmittelbar an die Bauherrin gewandt hätten. Daher müsse dieser Betrag bei der Berechnung der Schadenersatzansprüche ausschei-den.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind nicht begründet.
a) Im Falle ZUHHBB brauchten die Beklagten, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, eine Unterbrechung von Wittig übernommener Arbeiten nicht mehr zu befürchten. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten genötigt gewesen sein sollten, an ZflBHIBHBfc aus einem anderen Grunde als . dem der Abtretung Zahlungen zu leiste:. Insoweit kann aber - v/ie ausgeführt - die Klägerin den Beklagter, den zeitlichen Vorrang ihrer Abtretung entgegenhalten.
Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten standen Z( schon deshalb nicht zu, weil er seine Arbeiten für Y.ri nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor Abschluß dos Kaufvertrags beendet hatte, im Verhältnis zu den Beklagten also nicht als Subunternehmer V/ittigs tätig war.
ist daher nicht begründe'1
Die Revision im Falle Z
6
Dio Revisionsbogründung hierzu ist allerdings, anders als in dem am 29. Januar 1959 (VII ZK 145/58) entschiedenen l-’all (LM 11 zu § 91 a ZPO), nicht so verfehlt, daß gesagt werden könnte, die Beklagten hätten insoweit die Revision nur zun Zweck der "Erschleichung" der Revisionssumme eingelegt. Deshalb ist der Antrag der Klägerin, die Revision wegen Richterreichung der Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen, auch nicht begründet.
b) Im Falle	meinen die Beklagten, es sei ihnen nicht
 zuzu demuten gewesen, bei einem Zahlungsverzug	gegen-
über seinen SubUnternehmern andere Handwerker heranzuziehen mit der Folge, daß die Leistungen der SubUnternehmer unbezahlt blieben; ein solches Verhalten würde einer redlichen Geschäfto-gebarung widersprechen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Zwischen den Beklagten und den Subunternehmern	bestand	kein Vertragsverhältnis
 Die Beklagten waren deshalb auch nicht verpflichtet, sich um deren Befriedigung zu kümmern. Diese hatten hierauf keinen Anspruch, es sei denn aus dem Rechtsgrund der Abtretung. Wenn csich Hfl9 weigerte, die Arbeiten fortzusetzen, bis seine alten Forderungen für bereits abgeschlossene Arbeiten befriedigt worden sind, so stand es den Beklagten, wie das Kammergericht mit Recht ausführt, frei, andere Unternehmer heranzuziehen., ohne daß das gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstoßen würde. Daß es den Beklagten unmöglich gewesen wäre, in angemessener Zeit andere Handwerker zu finden, haben sie selbst nicht vorgetragen•
Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung standen HV auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten zu. Die Beklagten hatten dessen Leistungen auf Grund eines *
*
 
rechtswirksamen Vertrags mit	erhalten,	dem	sie	auch
 hierfür zur Zahlung verpflichtet warcrio Dadurch, daß 'vV seiner vertraglichen Zahlungspflicht gegenüber	nicht
 nachgekommen ist, sind sie somit nicht bereichert (vgl, hier die Entscheidungen des Senats in BGHZ 36, 30 und 40, 272) .
Die Feststellung des Kammergerichts, die Lage	sei
 bis zu dem 14- Juni 1957 (Beendigung der Arbeiten an den Fensterflügeln) noch nicht so prekär gewesen, daß die Subunternehmer sich an die Bauherrin wandten, läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen. Die Beklagten rügen zwar, das Berufungsgericht habe übersehen, daß	damals	schon Doppelabtretungen vorge-
nommen habe, seine finanzielle Lage also auch schon schlecht gewesen sein müsse. Das geht jedoch fehl. Wie sich aus der Aufstellung in dem Urteil des Senats vom 12« Juni 1961 (S= 3) ergibt, lagen außer der Abtretung an die Klägerin Zahlungen und Abtretungen in Höhe von höchstens 17.708,36 DM vor, so daß der Gesaratpauschalpreis von 30-000 DM noch nicht erreicht war.	brauchte	bei seinen Abtretungen auch nicht die
 Gegenforderungen der Beklagten zu berücksichtigen, da diese damals noch gar nicht geltend gemacht worden waren, von überdies später auch bestritten wurden.
3 -) 0egenanpp ruch_2teklagten_ yPDL 3j OOO^DM
Die Beklagten bemängeln, daß V/ittig die Wohnungen im vierten Stockwerk nicht so ausgebaut habe wie es der Ausstattung der unteren Stockwerkcv,:ontsprach; die Leitungsrohre für Gas und Heizung seien nicht wie dort unter Putz gelegt und es sei auch nicht wie in den unteren Stockwerken mindestens ein Zimmer in jeder der beiden Wohnungen mit Parkett versehen worden. Die Klägerin hat eine dahingehende Vereinbarung bestritten. *
*
8
I'as Karanergericht sieht es auf Grund einer eingehenden Bcwei«Würdigung als nicht erwiesen an, daß mit	eine
 entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden sei»
Bio Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Bauvertrags vom 15« Februar 1957 nicht beachtet, daß der Ausbau der beiden Wohnungen im vierten Stock im Zweifel ebenso habe erfolgen müssen wie die Einrichtung der Wohnungen in den daruntorliegenden Stockwerken; dort seien aber die Leitungen unter Verputz gelegt und in jeder Wohnung ein Zimmer mit Parkett versehen worden.
Biese Rüge ist nicht begründet. In dem Bauauftrag vom 15* Februar 1957 heißt es zu diesem Punkt unter V lediglich? "Ausbau der zwei noch leerstehenden Wohnungen im 4« Stockwerk des Vorderhauses bis zur Schlüsselfertigkeit"• Baraus ergibt sich nicht - jedenfalls nicht zwingend daß diese ebenso auszustatten waren wie die Wphnungen der darunterliegenden Stockwerke. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß in den unteren Wohnungen die Leitungen unter Putz gelegt waren; es hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch dort alle neuverlegten Leitungen der Zentralheizungsanlage und der Be- und Entwässerungsanlagen nur auf Putz verlegt worden seien.
Bei dieser Sachlage ist die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gibt, jedenfalls nicht fehlerhaft und deshalb für das Revisionsgericht bindend.
Auf die Ausführungen der Beklagten zur Höhe ihres insoweit goltendgemachten Schadens und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen anv daß sich W verpflichtet	habe,	eine	feuerfeste Bodentüre
 und einen Laufsteg zu dem Schornstein anzubringen» Bas ist für* das Revisionsgericht bindend.
Der Hinweis der Beklagten auf die baupolizeiliche Notwor-digkeit dieser Türe und des Laufstegs liegt neben der Sache, Das mag unterstellt werden, besagt aber nicht, daß dies (regen» stand des Bauauftrags war. Der schriftliche Vertrag enthalt hierüber nichts. Im übrigen sollten die Türe und der Laufsteg nach der Behauptung der Klägerin auch nicht im, sondern über dem vierten Stockwerk angebracht werden, so daß nichts zu dem Schlüsse zwingt, das gehöre zu dem Ausbau der Wohnungen iin viertes Stockwerk.
Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuwoi sen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
III.
Vogt
 Finke
Glanzmann
 Rietschel
Erbel