Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. AG entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien oder von der Firma W. AG im Falle einer Überteuerung nicht verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität eines eventuellen Mangels der von der Beklagten geschuldeten Sanierung für den durch die Ersatzvornahme der Firma W. & F. AG entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien oder von der Firma W. & F. AG im Falle einer Überteuerung nicht verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 102.839,08 € Dressier Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 O 2579/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 29.12.2005 - 10 U 2239/04 -