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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: In der Folgezeit zeigten sich Baumängel, für welche die Beklagten auch den Kläger verantwortlich machten. Schließlich trafen die von ihrem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten und der Kläger im Einvernehmen mit seinem Haftpflichtversicherer am 28. Dezember 1973» erhielten, erklärte der Kläger sich bereit, die Beklagten auch von dieser Verbindlichkeit freizustellen, sobald er den vereinbarten Betrag erhalten habe. Das Berufungsgericht stellt fest, mit dem Bezug des Hauses im Januar 1968 sei das Werk des Klägers abgenommen worden und sein Vergütungsanspruch fällig geworden. Das Berufungsgericht erachtet als Grundlage des Klageanspruchs die §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 28. Durch die Vereinbarung sei die Einrede der Verjährung nicht ausgeschlossen worden, da sich der Vertreter des Klägers bei Abschluß des Vertrags der bereits eingetretenen Verjährung nicht bewußt gewesen sei* 1. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgten die Parteien mit der Vereinbarung den Zweck, im Wege beiderseitigen Nachgebens einerseits den Vergütungsanspruch des Klägers, andererseits die Schadensersatzansprüche der Beklagten abschließend zu regeln, nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers bereits erhebliche Beträge an die Beklagten gezahlt hatte. November 1973 ergibt, gingen die Parteien nach eingehender Erörterung teils strittiger, teils zugestandener Mängel des Architektenwerks zunächst von einer berechtigten Gebührenforderung des Klägers in Höhe von 9.115 IM aus, minderten diesen Betrag wegen fehlerhafter Planung um 2.000 DM und zogen dann einen zuvor errechneten Restbetrag von 1.715 DM aus unbefriedigten Handwerkerforderungen ab, für welche die Beklagten den Kläger verantwortlich machten. Die von ihrem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten erklärten sich bereit, diesen Betrag bis zu dem 30. November 1973, durch welche die Beklagten sich zur Zahlung der 5.400 DM bis zu dem 30. Januar 1974 verpflichteten, während der Kläger auf höhere Ansprüche verzichtete und sich seinerseits verpflichtete, die Beklagten von den Handwerkerforderungen freizustellen. Keine der Parteien hätte sich auf die ihr nach dem Vergleich obliegenden Pflichten eingelassen, wenn nicht die Gegenpartei ebenfalls die Pflichten aus diesem Vergleich übernommen hätte. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Vergleichs war durch ihn also auch die Einrede der Verjährung gegenüber der Klageforderung ausgeschlossen; denn die von den Beklagten übernommene Zahlungspflicht wäre für den Kläger wertlos gewesen, wenn sie weiterhin mit der Einrede der Verjährung hätte behaftet sein sollen. Dezember 1973» daß sich der Rechtsanwalt der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs vom 28. November 1973 der bereits eingetretenen Verjährung des Werklohnanspruchs des Klägers nicht bewußt gewesen sei. Auch wenn es der Fall gewesen sein sollte, ändert es nichts daran, daß der objektive Erklärungsinhalt des Vergleichs den Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede mit umfaßte. Ob ein Irrtum die Beklagten zur Anfechtung des Vergleichs berechtigt hätte, spielt keine Rolle; denn sie haben den Vergleich nicht ange-fochten. Dann können sie sich aber auch nicht von ihren Pflichten aus dem Vergleich lossagen, indem sie gegenüber dem Anspruch des Klägers aus dem Vergleich die Einrede der Verjährung erheben. Der Anspruch des Klägers aus dem Vergleich ist nicht inzwischen verjährt.

Zitierte Normen: § 631 BGB
VerjährungBerufungsgerichtvergleichenVergleichAnspruchVereinbarungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 2S/78	URTEIL
----------U—	Verkündet	am
23« November 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Günter Vm- Stflü- Straße m.
»
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1
den Arzt Dr. Paul
2.	seine Ehefrau Maria B
beide wohnhaft Unter den H
geborene Ki
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
SS
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13- Dezember 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erbrachte in den Jahren 1967/68 Architektenleistungen für ein Einfamilienhaus der Beklagten in Dieses wurde im Jahre 1968 bezogen. In der Folgezeit zeigten sich Baumängel, für welche die Beklagten auch den Kläger verantwortlich machten. Sie verweigerten daher die Zahlung des Architektenhonorars. Schließlich trafen die von ihrem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten und der Kläger im Einvernehmen mit seinem Haftpflichtversicherer am 28. November 1973 folgende Vereinbarung:
 
"Zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus den Bauobjekten a)	Unter	den	H<
zahlen die (Beklagten) an (Kläger) einen Betrag von 5.400 DM, zahlbar bis 30. Januar 1974.
Die (Beklagten) werden von allen Verbindlichkeiten gemäß dem Schreiben des Schadenbüros ... vom 27.12.1972, Seite 2, welches ... Gegenstand dieser Vereinbarung ist, freigestellt."
Als die Beklagten dann eine weitere Nachbesserungsrechnung, nämlich die der Bauunternehmung P. vom 8. Dezember 1973» erhielten, erklärte der Kläger sich bereit, die Beklagten auch von dieser Verbindlichkeit freizustellen, sobald er den vereinbarten Betrag erhalten habe.
Der Kläger hat im März 1975	5.400	DM	nebst	Zinsen ein-
geklagt, und zwar Zug um Zug gegen Aushändigung einer Quittung der Bauuntemehmung P., daß deren sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten ausgeglichen seien. Die Beklagten haben zunächst mit Gegenforderungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat deswegen die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, mit dem Bezug des Hauses im Januar 1968 sei das Werk des Klägers abgenommen worden und sein Vergütungsanspruch fällig geworden. Dessen Verjährung in zwei Jahren habe somit Ende 1968 begonnen und sei zu dem Jahresende 1970 vollendet worden. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 28. November 1973 sei der Vergütungsanspruch also bereits verjährt gewesen.
Diese Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und stehen im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163; 60, 98, 100; NJW 1977, 375, 376). Die Erwähnung eines zweiten Bauobjekts (Kölner Straße 53) in der Vereinbarung vom 28. November 1973 gibt keinen Anhalt dafür, daß der vereinbarten Summe von 5.400 DM ein später als zu dem Jahresende 1968 fällig gewordener Vergütungsanspruch zugrunde gelegen hätte. Die Parteien haben in den Vorinstanzen in dieser Richtung auch nichts vorgetragen.
II.
Das Berufungsgericht erachtet als Grundlage des Klageanspruchs die §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 28. November 1973. Es wertet diese als ein im Wege des Vergleichs abgegebenes deklaratorisches Anerkenntnis einer bereits verjährten Werklohnforderung. Sie sei weder geeignet gewesen, die Verjährung gemäß § 208 BGB zu unterbrechen, noch stelle sie eine zur Befriedigung des verjährten Anspruchs vorgenommene, gemäß § 222 Abs. 2 Satz 2 BGB
nicht rückforderbare Leistung dar. Durch die Vereinbarung sei die Einrede der Verjährung nicht ausgeschlossen worden, da sich der Vertreter des Klägers bei Abschluß des Vertrags der bereits eingetretenen Verjährung nicht bewußt gewesen sei*
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht verkennt die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung.
1. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgten die Parteien mit der Vereinbarung den Zweck, im Wege beiderseitigen Nachgebens einerseits den Vergütungsanspruch des Klägers, andererseits die Schadensersatzansprüche der Beklagten abschließend zu regeln, nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers bereits erhebliche Beträge an die Beklagten gezahlt hatte. Das beiderseitige Nachgeben lag darin, daß sie im Interesse einer endgültigen Beilegung des Streites von einer genauen Festlegung der Höhe ihrer Ansprüche absahen und in dem Bewußtsein handelten, auf möglicherweise höhere Ansprüche beiderseits zu verzichten.
Wie sich aus dem vom Berufungsgericht angeführten Bericht des Versicherungsvertreters vom 18. Dezember 1973 über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 28. November 1973 ergibt, gingen die Parteien nach eingehender Erörterung teils strittiger, teils zugestandener Mängel des Architektenwerks zunächst von einer berechtigten Gebührenforderung des Klägers in Höhe von 9.115 IM aus, minderten diesen Betrag wegen fehlerhafter Planung um 2.000 DM und zogen dann einen
 zuvor errechneten Restbetrag von 1.715 DM aus unbefriedigten Handwerkerforderungen ab, für welche die Beklagten den Kläger verantwortlich machten. So ergaben sich am Ende 5.400 DM zu Gunsten des Klägers. Die von ihrem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten erklärten sich bereit, diesen Betrag bis zu dem 30. Januar 1974 zu zahlen, falls auf sie keine weiteren Handwerkerforderungen zukämen. Es kam dann zu der Vereinbarung vom 28. November 1973, durch welche die Beklagten sich zur Zahlung der 5.400 DM bis zu dem 30. Januar 1974 verpflichteten, während der Kläger auf höhere Ansprüche verzichtete und sich seinerseits verpflichtete, die Beklagten von den Handwerkerforderungen freizustellen.
2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht in dieser Vereinbarung, von deren Wirksamkeit beide Parteien ausgehen, einen Vergleich gemäß § 779 BGB. Dieser Vergleich enthält beiderseitige Leistungspflichten der Parteien, die voneinander abhängen. Keine der Parteien hätte sich auf die ihr nach dem Vergleich obliegenden Pflichten eingelassen, wenn nicht die Gegenpartei ebenfalls die Pflichten aus diesem Vergleich übernommen hätte.
Wortlaut und Umstände des Vergleichs ergeben zwingend den übereinstimmenden Willen der Parteien, ihr Vertragsver-hältnis neu zu regeln und durch Erfüllung neuer Verpflichtungen einvemehmlich zu beenden. Ungeachtet verbleibender Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Mängel des Bau- und Architektenwerks wollten die Parteien die Abwicklung des ArchitektenVertrags abschließend regeln und alle in Betracht kommenden Einwände und Einreden ausräumen. Zwar wird in dem Vergleich auf den Schuldgrund Bezug genommen und beruht er insofern auf dem alten Vertragsverhältnis. Dennoch wurde
 
mit ihm für die nunmehr eingegangenen Verpflichtungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die zu demindest für diese Leistungspflichten ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Vergleichs war durch ihn also auch die Einrede der Verjährung gegenüber der Klageforderung ausgeschlossen; denn die von den Beklagten übernommene Zahlungspflicht wäre für den Kläger wertlos gewesen, wenn sie weiterhin mit der Einrede der Verjährung hätte behaftet sein sollen. Eine andere Auslegung des Vergleichs wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar.
3.	Das Berufungsgericht entnimmt dem Vermerk des Versicherungsvertreters vom 18. Dezember 1973» daß sich der Rechtsanwalt der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs vom 28. November 1973 der bereits eingetretenen Verjährung des Werklohnanspruchs des Klägers nicht bewußt gewesen sei. Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Auch wenn es der Fall gewesen sein sollte, ändert es nichts daran, daß der objektive Erklärungsinhalt des Vergleichs den Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede mit umfaßte. Ob ein Irrtum die Beklagten zur Anfechtung des Vergleichs berechtigt hätte, spielt keine Rolle; denn sie haben den Vergleich nicht ange-fochten. Sie wollen ersichtlich ihre Vorteile aus dem Vergleich behalten. Dann können sie sich aber auch nicht von ihren Pflichten aus dem Vergleich lossagen, indem sie gegenüber dem Anspruch des Klägers aus dem Vergleich die Einrede der Verjährung erheben.
4.	Der Anspruch des Klägers aus dem Vergleich ist nicht inzwischen verjährt. Für ihn gilt dieselbe zweijährige Verjährungsfrist wie für den ursprünglichen Anspruch. Die Ver-
SS
 
jährung des am 30. Januar 1974 fällig gewordenen Klageanspruchs begann am 1. Januar 1975 und war bei Klageerhebung (März 1975) noch nicht abgelaufen.
III.
Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden, ohne daß es auf die Rechtsfrage ankommt, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung lediglich Ausführungen zur Frage der Verjährung gemacht. Die darin weiter enthaltene floskelhafte Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen erster Instanz ist kein ordnungsmäßiger Berufungsvortrag. Da die Einrede der Verjährung entfällt, ist die Klage begründet, die Berufung der Beklagten daher zurückzuweisen, wobei die Beklagten auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen haben.
Vogt	Girisch	Meise
 Recken	Doerry