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BGH

Gericht: BGH

Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Der Kläger behauptet, er sei Anfang April 1962 von dem Architekten E^0 in Vollmacht des Beklagten be- Eine etwa erteilte Vollmacht würde überdies unwirksam sein, weil er den Architektenvertrag und damit auch die Vollmachtserteilung mit Schreiben vom 22, Juni 1962 wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Architekt E^^ von dem Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, den Kläger mit der Anfertigung der statischen Berechnung zu beauftragen, und daß E^^^ dem Kläger diesen Auftrag erteilt hat. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die von ihm ausgesprochene Anfechtung des Architekten- 1 *) Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen einmal auf § 5 Satz 1 des Architektenvertrage, wonach der Architekt "im Namen und in Vollmacht des Auftraggebers" die "Bauleistungen" nach den Bestimmungen der VOB zu vergeben hat. Jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zuzustimmen, daß § 5 Satz 3 des Architektenvertrag« nur Bedeutung für das Innenverhältnis habe und die Vollmacht des Architekten nach außen nicht berühre» Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. klagte diesem - unabhängig von dem Architektenvertrag -ausdrückliche Vollmacht erteilt habe, den Beklagten mit der Anfertigung der statischen Berechnungen zu beauftrag« sagt, daß er dem Kläger keinen Auftrag erteilt habe und auch gar nicht berechtigt gewesen sei, einen solchen Auftrag ohne Zustimmung des Beklagten zu erteilen. Darin liegt, wie mit der Revision zu Recht bemängelt wird, eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung o Die von dem Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, von deren Richtigkeit in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß, ist auch möglicherweise geeignet, zu einer anderen Beweiswürdigung und Entscheidung zu führen. Übrigens ist, entgegen der Ansicht des Berufungs« gerichts, nicht nur der erste, sondern auch der zweite (Peil des Beweisantrags erheblich; denn wenn EpP gesagt hat, ohne Zustimmung des Bauherrn wäre er gar nicht berechtigt gewesen, dem Kläger einen Auftrag zu erteilen, so bedeutet das doch wohl nach dem Zusammenhang, daß eine solche Zustimmung auch nicht erteilt gewesen sei. Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Auf die Präge der Anfechtung des Vertrags und ihre Auswirkungen auf eine dem Architekten Ernst etwa erteilte Vollmacht kommt es unter diesen Umständen für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
VollmachtBerufungsgerichtAuftragBauherrnBerufungsgerichtsKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2070 032
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	V.rkhdM	.m
19* Oktober 1967 Jodas,
 Justizange stellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Wohnungsbauunternehmers Otto Si
 str. %
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Bau-Ingenieur Willi K^HH^straße 009
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 4. Zivilsenat in Augsburg - vom 24. November 1964 aufgehoben«,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte wollte im Prühjahr 1962 in München 4 Wohnhäuser bauen lassen und hatte die Architekten E^^und	mit	der	Planung beauftragt (Architekten-
 vertrag vom 30. Januar 1962). Das Bauvorhaben ist später nicht von dem Beklagten, sondern von einem anderen Bauherrn durchgeführt worden.
Der Kläger behauptet, er sei Anfang April 1962 von dem Architekten E^0 in Vollmacht des Beklagten be-
 
auftragt worden, für dieses Bauvorhaben die statischen Berechnungen zu erstellen. Er hat hierfür mit der Klage 7p500 DM nebst Zinsen als Honorar geltend gemacht.
Der Beklagte bestreitet, daß Ernst dem Kläger einen derartigen Auftrag erteilt habe, er habe von ihm hierfür auch keine Vollmacht gehabt. Eine etwa erteilte Vollmacht würde überdies unwirksam sein, weil er den Architektenvertrag und damit auch die Vollmachtserteilung mit Schreiben vom 22, Juni 1962 wegen arglistiger Täuschung angefochten habe.
Das Landgericht hat - abgesehen von einem unbedeutenden Teil des Zinsanspruchs - der Klage stattge-geben. Die Berufung des Beklagten wurde zurlickgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUnde:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Architekt E^^ von dem Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, den Kläger mit der Anfertigung der statischen Berechnung zu beauftragen, und daß E^^^ dem Kläger diesen Auftrag erteilt hat. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die von ihm ausgesprochene Anfechtung des Architekten-
 
/
vertrage berufen; eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Architekten sei nicht erwiesen; überdies würde eine etwa erfolgreiche Anfechtung die später ausdrücklich erteilte Vollmacht nicht berührt haben*
II.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.
1 *) Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen einmal auf § 5 Satz 1 des Architektenvertrage, wonach der Architekt "im Namen und in Vollmacht des Auftraggebers" die "Bauleistungen" nach den Bestimmungen der VOB zu vergeben hat. Es legt den Vertrag dahin aus, daß unter "Bauleistungen" im Sinne des § 5 auch die statischen Berechnungen zu verstehen seien. Satz 3 aaO, wonach Architekt und Bauherr gemeinsam die Wahl der Unternehmer treffen und gemeinsam über die Vergabe der Aufträge entscheiden sollen, bedeute keine Beschränkung der Vollmacht des Architekten nach außen.
Diese Auslegung wird von dem Beklagten mit Recht beanstandet.
Da es sich um einen über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus geltenden Formularvertrag handelt, ist das Revisionsgericht befugt, die Auslegung des Berufungsgerichts voll nachzuprüfen.
Ihr kann nicht beigetreten werden. Es ist schon zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Statikers als "Bauleistung"
 
im Sinne des § 5 des Architektenvertrags angesehen werde] kann. Doch kann das dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zuzustimmen, daß § 5 Satz 3 des Architektenvertrag« nur Bedeutung für das Innenverhältnis habe und die Vollmacht des Architekten nach außen nicht berühre» Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1962 - VII ZR 99* (BB 1963, 111) in einem ähnlich gelagerten Rail entschieden hat, hat die Bestimmung, daß die Entscheidung über die Vergabe von Bauleistungen von dem Bauherrn und dem Architekten gemeinsam getroffen werden müsse, nicht nur Bedeutung für das Innenverhältnis. Bern Bauherrn wäre mit einer solchen Bestimmung wenig gedient, wenn der Architekt trotzdem, ohne seine Zustimmung einzuholen, nach Gutdünken mit verpflichtender Wirkung für ihn Bauunternehmer oder Handwerker beauftragen könnte. Auch wenn man den Statiker nicht als Unternehmer ansehen will, kann für seine Inanspruchnahme doch nichts anderes gelten.
Das Interesse des Bauherrn, gegen willkürliche Verpflichtungen geschützt zu werden, ist hier nicht geringer. Der Architektenvertrag ist deshalb eng auszulegen derart, dai die Vollmacht des Architekten, den Bauherrn zu verpflichten, nicht weiter reicht, als dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist» Bine Vollmacht des Architekten, ohne Zustimmung des verklagten Bauherrn einen Statiker zu beauftragen, kann daher dem Vertrag nicht entnommen werd<
2.) Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Zeugnisses des Architekten	weiter	fest, daß der Be-
klagte diesem - unabhängig von dem Architektenvertrag -ausdrückliche Vollmacht erteilt habe, den Beklagten mit der Anfertigung der statischen Berechnungen zu beauftrag«
«6 r
 
Der Beklagte rügt hierzu die Übergehung seines im Schriftsatz vom 1. Oktober 1963 S. 2 und in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 3. November 1964 gestellten Beweisantrags. Dort hatte er unter Berufung
 der Architekt	habe	am 22. Juni 1962 zu diesem ge-
sagt, daß er dem Kläger keinen Auftrag erteilt habe und auch gar nicht berechtigt gewesen sei, einen solchen Auftrag ohne Zustimmung des Beklagten zu erteilen.
Das Berufungsgerichts glaubt, diesen Beweisantrag übergehen zu dürfen, weil "nicht ausgeräumt werden" könne, daß es sich hier um ein "Mißverständnis11
gehandelt habe; Epp habe "möglicherweise" nur gesagt, er habe keinen schriftlichen Auftrag erteilt.
Darin liegt, wie mit der Revision zu Recht bemängelt wird, eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung o Die von dem Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, von deren Richtigkeit in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß, ist auch möglicherweise geeignet, zu einer anderen Beweiswürdigung und Entscheidung zu führen.
Übrigens ist, entgegen der Ansicht des Berufungs« gerichts, nicht nur der erste, sondern auch der zweite (Peil des Beweisantrags erheblich; denn wenn EpP gesagt hat, ohne Zustimmung des Bauherrn wäre er gar nicht berechtigt gewesen, dem Kläger einen Auftrag zu erteilen, so bedeutet das doch wohl nach dem Zusammenhang, daß eine solche Zustimmung auch nicht erteilt gewesen sei.
auf das Zeugnis des Bauingenieurs G
behauptet,
 
III.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache .zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Der Senat hielt es für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO)Gebrauch zu machen«
Auf die Präge der Anfechtung des Vertrags und ihre Auswirkungen auf eine dem Architekten Ernst etwa erteilte Vollmacht kommt es unter diesen Umständen für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr an. Der Beklagte wird in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung geltend gemachten Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorzutragen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Meyer