aungsperiodo 195o/51 wurdo dio Hoizungsanlage für das ganze Haus von den Pcrtoion gemeinsam benutzte Die Heizung wurdo von der Beklagten besorgt» Dio Parteien einigten sich nach vorhorgogangenon Besprechungen auf Vorschlag der Beklagten in einem Schreiben vom 15« November 195o dahin, daß dio Klägerin von den Hoizungskoöten 4 Ztr„ Koks täglich und 1/5 dos Bruttolohns von 2 Heizern tragen a olio-. Im folgenden Jahr wurde diese Vereinbarung dahin geändert,, daß dio Klägerin 2o i> der gesamten Hoizungskoston übernehmen solle«, Grundlage dieser Berechnung war ein damaliger täglicher Gesamtverbrauch von 21 Ztr. Koks, sowie die Angabe dor Klägerin in einem Schreiben vom 2C November 195o, wonach sie in dor Heizungsperiodo 1948/49 täglich "einwandfrei" 4 Ztr„ Koks verbraucht habe. Dio Klägerin ist auf Grund dieses Gutachtens dor Auffassung, daß sic in dor Zeit von 195o bis 1955 zuviel an dio Beklagte bezahlt habo und, da es an der Geschäftsgrund-lago für die Vereinbarung von Herbst 195o gefehlt habo, dio über 7 1/2 £ hinaus bezahlten Beträgo zurückfordern könnoo. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«, Sie hat dio Richtigkeit des Gutachtens bestritten« Im übrigen hat sio vorgetragen9 es liege allenfalls ein Kalkülations-irrtum vor«, der nicht zur Anfechtung berechtige« Auch unter dem Gesichtspunkt dos Fohlens dor Geschäftsgrundlago könne dio Klägerin nichts, zurUckfordern«, Dio Parteien hätten ausdrücklich darauf vcrzichtot5 dor Berechnung dos Kostenan-teils den tatsächlichen Verbrauch zugrunde zulegen«, sondern sich auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt«, Beide Partoion hätten damit auch das Risiko übernommen5 daß die von ihnen sugrundegelegton Zahlen nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen«, Der Anspruch dor Klägorin sei ferner verjährt und verwirkt«, Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt dio Zurückweisung der Revisiono Entscheidungsgrundes Ic Io Dem zwischen den Parteien im Spätjahr 195o abgeschlossenen Vertrag lag«, wie das Berufungsgericht ohne Recht3feh-ler annimmt«, eino Goochäftsbesorgung zugrunde« Dio Beklagte hatto es übernommen dio Heizung dos Hauses auch für dio Klägerin zu besorgen.; Die Parteien haben sich also, so meint das Berufungsgericht, über dio Grundlagen ihrer Berechnung nicht geirrt und das Risiko einer Abweichung der so orrcchnoton VerbrauchsZiffer von dem tatsächlichen Verbrauch in Kauf genommen* Dio Klägerin habo während der Vertragezeit die vereinbarte Berechnungs-weiso niemals beanstandet und ihren Anteil jeweils gezahlt. a) Dio Auffassung der Klägerin, es habe sich bei der Vereinbarung von 195o und 1951 nur um eine "vorläufige" Regelung gehandelt, steht im Widerspruch zu don Feststellungen des Berufungsgerichtsc Dieses legt dio zwischen den c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß wegen beiderseitigen Kalkulationsirrtums der Vertrags-beteiligten dio Geschäftsgrund läge gefehlt habe. Es ist zwar für dio Rovisionsinstanz zu unterstellen, daß das Gutachten der Arbeitsgemeinschaft zur Pflege der Wärmewirtschaft richtig, somit davon auszugohon ist, daß der tatsächliche Verbrauchsanteil der Klägerin während der Vertragszeit nur bei 7 1/2 $ gelegon hat0 Es mag auch sein, daß dio Parteien mit einer so starken Abweichung zwischen dem von ihnen angenommenen und dem tatsächlichen Verbrauch der Klägerin nicht gerechnet, sich also über das Ausmaß dos von ihnen an sich übernommenen Risikos einer Differenz geirrt haben0 Dies allein berechtigt jedoch dio Klägerin noch nicht, sich nachträglich von ihrer vertrag- Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Rechte sprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätze über das Fohlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch dann angewandt werden können, wenn wie hier das Vortrags-vorhültnis schon abgewickolt ist, also nichts mohr geschuldet wird (vgl« OGH aaO; OLG Stuttgart in NJW 1952, 385)» Selbst wenn man das in besonders gelagerten Fällen bejahen wollte, so müßte doch jedenfalls dom Umstand, daß die Klägerin während der Vortragszeit ihren Kostenantoil in Höhe von 2o £ ohne Widerspruch bezahlt hat und mit ihrem Rückforderung can Spruch erst etwa 5 Jahre nach Beendigung der vertraglichen Besiohungon hervorgetreten ist, erhebliche Bedoutung boigemesoon werden« Es kann also im gegebenen Fall nur darauf ankommen, ob os mit freu und Glauben unvereinbar ist, wenn es trotz dos su unterstellenden nicht unerheblichen Unterschiedes zwischen dem vertragsmäßig Zugrundegelegten und dem tatsächlichen Verbrauch bei don einmal geleisteten Zahlungen sein Bewenden hat, die Klägerin also nichts zurückfordern kann«
VII ZR 28/62 Verkündet on tJo ■ Juli1965 Jodas, Justizange3tollter ala Urkundsao'amter der G GOChUftöStelle 2193 043 Im Nason des Voikos In dem Rechtsstreit der Pima A^^^<Gast statt on GmbH & Co0 ihren geschäftsführenden Gesellschafter, KG, vertroton durch Klägerin, Borufungsklägerin und Revioionsklägerin Prozoßbovollmächtigtors Rechtsanwalt Br« ßegen die Aktiengesellschaft für P ioL« ►straße vertroton durch den Liquidator, dio deut3cho und -Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, diese verti*eten durch die Geschäftsführer Lr „ Hans Hermann H- boido ) und Lr o Hans Ni Beklagte, Berufungsbeklagto und Revioionsbeklagte, - Pro2oßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Profo hat dor VIIo 2ivilscnat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Juli 1963 unter Mitwirkung der Bun-desrichtcr Br» Winkolmann, Rietochel, Br» Heimann-Trooien, Erbel und Er» Pinke für Recht erkannts - la - Dio Revision der Klägerin gegen das Urtoil dec 9o Zivilsenats a os Oberlandosgerichts in Düsseldorf von 15o November 1961 v/ird surUckgewieseno Dio Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragon«. Von Rechts wegon 2 atbost and: Dio Parteion waren neboncinandor Mieter von Räumen im Ilauso K^^^alloo in Seit Beginn dor Hoi- aungsperiodo 195o/51 wurdo dio Hoizungsanlage für das ganze Haus von den Pcrtoion gemeinsam benutzte Die Heizung wurdo von der Beklagten besorgt» Dio Parteien einigten sich nach vorhorgogangenon Besprechungen auf Vorschlag der Beklagten in einem Schreiben vom 15« November 195o dahin, daß dio Klägerin von den Hoizungskoöten 4 Ztr„ Koks täglich und 1/5 dos Bruttolohns von 2 Heizern tragen a olio-. Im folgenden Jahr wurde diese Vereinbarung dahin geändert,, daß dio Klägerin 2o i> der gesamten Hoizungskoston übernehmen solle«, Grundlage dieser Berechnung war ein damaliger täglicher Gesamtverbrauch von 21 Ztr. Koks, sowie die Angabe dor Klägerin in einem Schreiben vom 2C November 195o, wonach sie in dor Heizungsperiodo 1948/49 täglich "einwandfrei" 4 Ztr„ Koks verbraucht habe. Auf dieser Grundlago wurdo in der Zeit von September 195o bis Pebruar 1955 zwischen den Parteien abgerechnet0 Im Februar 1955 3chiod dio Beklagte aus dor Heizungs-gemoinochaft aus«. An ihre Stolle trat zunächst die m AG, seit 1959 der Npp- und Kj^0 Dieser holte ein Gutachten über den Anteil der Klägerin an den Hoicungskostcn ein, in wolchem ein solcher von 7 1/2 # errechnet wurdo. Dio Klägerin ist auf Grund dieses Gutachtens dor Auffassung, daß sic in dor Zeit von 195o bis 1955 zuviel an dio Beklagte bezahlt habo und, da es an der Geschäftsgrund-lago für die Vereinbarung von Herbst 195o gefehlt habo, dio über 7 1/2 £ hinaus bezahlten Beträgo zurückfordern könnoo. Vorsorglich hat 3*io dioso Vereinbarung auch wegen Irrtums angofochten. - 3 ~ Mit dor Klage verlangt sio dio Zurückzahlung der nach ihrer Auffassung zuviel gezahlten Beträge von insgesamt 16«596j94 DM nebst ZinsenQ Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«, Sie hat dio Richtigkeit des Gutachtens bestritten« Im übrigen hat sio vorgetragen9 es liege allenfalls ein Kalkülations-irrtum vor«, der nicht zur Anfechtung berechtige« Auch unter dem Gesichtspunkt dos Fohlens dor Geschäftsgrundlago könne dio Klägerin nichts, zurUckfordern«, Dio Parteien hätten ausdrücklich darauf vcrzichtot5 dor Berechnung dos Kostenan-teils den tatsächlichen Verbrauch zugrunde zulegen«, sondern sich auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt«, Beide Partoion hätten damit auch das Risiko übernommen5 daß die von ihnen sugrundegelegton Zahlen nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen«, Der Anspruch dor Klägorin sei ferner verjährt und verwirkt«, Das Landgericht hat dio Klage abgewieson« Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewieson« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt dio Zurückweisung der Revisiono Entscheidungsgrundes Ic Io Dem zwischen den Parteien im Spätjahr 195o abgeschlossenen Vertrag lag«, wie das Berufungsgericht ohne Recht3feh-ler annimmt«, eino Goochäftsbesorgung zugrunde« Dio Beklagte hatto es übernommen dio Heizung dos Hauses auch für dio Klägerin zu besorgen.; diese hatte der Beklagten gemäß § 67o BGB den auf sie entfallenden Anteil der Keizungskosten zu ersetzen« Dio Berechtigung dos im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung angeblich zuviel bezahlter Kosten hängt somit davon ab«, ob der seiner Zeit abgeschlossene Vertrag, über dessen Inhalt kein Streit besteht, wirksam und trotz eines ot~ waigen Irrtums über dio Grundlagen dor Berechnung oder eine spätere Verschiebung der Beteiligung an dem Heizmater ialv erb rauch für dio Klägerin verbindlich war. 2. Da3 hat da3 Berufungsgericht bejaht. Es stollt dazu fest, daß dio Parteien bei der Festlegung dor von dor Klägerin zu zahlenden anteiligen Vergütung bewußt von einer mit erheblichen Schwierigkeiton verbundenen Ermittlung dos tatsächlichen Heizungskostenanteils absohen und ihrer Berechnung dio Verbrauchszahlen boi oder kurz vor Vertragsschluß (täglich 21 Ztr. Koks Gesamt-verbraucli, 4 Ztr. Verbrauch der Klägerin während der Heizperiode 1948/49) zugrundelegcn wollten. Die Parteien haben sich also, so meint das Berufungsgericht, über dio Grundlagen ihrer Berechnung nicht geirrt und das Risiko einer Abweichung der so orrcchnoton VerbrauchsZiffer von dem tatsächlichen Verbrauch in Kauf genommen* Dio Klägerin habo während der Vertragezeit die vereinbarte Berechnungs-weiso niemals beanstandet und ihren Anteil jeweils gezahlt. Es verstoße deshalb auch nicht gegen Treu und Glauben,wenn die Klägerin daran festgohalten werde. Das läßt keinen Rechtsfchlor erkönnen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffo der Klägerin sind nicht begründete a) Dio Auffassung der Klägerin, es habe sich bei der Vereinbarung von 195o und 1951 nur um eine "vorläufige" Regelung gehandelt, steht im Widerspruch zu don Feststellungen des Berufungsgerichtsc Dieses legt dio zwischen den Parteien goschloaoono Vereinbarung dahin aus, daß auch dann, wenn später etwa sich ein anderes Beteiligung3ver~ hältnis ergeben sollto, eine rückwirkende neue Abrechnung für dio schon abgewickolton Hoizungsperioden nicht statt-finden solle (BU So 11) „ Das ist für das Rovioionsgericht bindend<, Dem entspricht das Vorhalten der Klägerin, dio während der gesamten Vertragszeit widerspruchslos den vereinbarten Satz von 2o $ gosahlt und sich auch in den folgenden Jahron nicht um eine Nachprüfung und Änderung dieses Satzes bemüht hat» b) Bine Anfechtung der Vereinbarung wogen Irrtums, scheidet aus« Dio Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Richtigkeit-der danach zugrun-degclegton Zahlen nicht bestritten0 Ihr etwaiger Irrtum über dorr tatsächlichen Verbrauch oder eine spätere Verschiebung dos Betoiligungsvorhältnissoo wäre nur ein Kalkulationsirrtum über vorhandene oder später eingotretene Umstände, der nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigt o c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß wegen beiderseitigen Kalkulationsirrtums der Vertrags-beteiligten dio Geschäftsgrund läge gefehlt habe. Es ist zwar für dio Rovisionsinstanz zu unterstellen, daß das Gutachten der Arbeitsgemeinschaft zur Pflege der Wärmewirtschaft richtig, somit davon auszugohon ist, daß der tatsächliche Verbrauchsanteil der Klägerin während der Vertragszeit nur bei 7 1/2 $ gelegon hat0 Es mag auch sein, daß dio Parteien mit einer so starken Abweichung zwischen dem von ihnen angenommenen und dem tatsächlichen Verbrauch der Klägerin nicht gerechnet, sich also über das Ausmaß dos von ihnen an sich übernommenen Risikos einer Differenz geirrt haben0 Dies allein berechtigt jedoch dio Klägerin noch nicht, sich nachträglich von ihrer vertrag- I 6 liehen Verpflichtung loszusagen? und die bereits gezahlten Beträgo teilwoise wiedor zurUcksufordorn« Donn auch hei einen etwaigen Fehlen der Geschäftsgrundläge wegen eines beiderseitigen Kalkulationsirrtums ist an dem Grund oatz der Vertragstreue festzuhalten. Dieser kann und darf nur dort durchbrochen werden, "wo das starre Festhaiton am gegebenen Wort zu Ergebnissen führen müßte* die mit der Gerechtigkeit, mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbar wären" (OGHZ 1, 62, 68; vgl«, ferner das Urteil dos Senats vom 31« Januar 1963 - VII ZK 266/61 - = WM 1963* 315; ferner Urteil des BGH vom 11« Juli 1958 -VIII ZR 96/57 - = IM Nr, 27 su § 242 (Bb) BGB)« Dioso Voraussetzungen liegen hier nicht vor« Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Rechte sprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätze über das Fohlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch dann angewandt werden können, wenn wie hier das Vortrags-vorhültnis schon abgewickolt ist, also nichts mohr geschuldet wird (vgl« OGH aaO; OLG Stuttgart in NJW 1952, 385)» Selbst wenn man das in besonders gelagerten Fällen bejahen wollte, so müßte doch jedenfalls dom Umstand, daß die Klägerin während der Vortragszeit ihren Kostenantoil in Höhe von 2o £ ohne Widerspruch bezahlt hat und mit ihrem Rückforderung can Spruch erst etwa 5 Jahre nach Beendigung der vertraglichen Besiohungon hervorgetreten ist, erhebliche Bedoutung boigemesoon werden« Es kann also im gegebenen Fall nur darauf ankommen, ob os mit freu und Glauben unvereinbar ist, wenn es trotz dos su unterstellenden nicht unerheblichen Unterschiedes zwischen dem vertragsmäßig Zugrundegelegten und dem tatsächlichen Verbrauch bei don einmal geleisteten Zahlungen sein Bewenden hat, die Klägerin also nichts zurückfordern kann« Das ist zu verneinen« Die Klägerin müßte während der Vertragszoit mit der Zahlung oinea Kostenantoilo auf der vor einherton Grundlage rechnen«. Sie konnte daher entsprechend kalkulieren und disponieron* Sie hat auch nicht behauptet;, daß oio durch die angeblich ungerechtfertigte Mohr Zahlung während der Vcrtrogszoit (die sich nach ihrem Klageantrag auf jährlich durchschnittlich etwas über 3o000 DM belaufen hat) in einem ihr nicht zu demutbarem Maße belastet worden sei« Boi dieser Sachlage kann es nicht als mit Treu und Glauben unvereinbar angesehen werden» tvonn die Klägerin an der vertraglich übernommenen Verpflichtung fest gehalten und ihr oin Rückcahlungsanspruch versagt wird«, 3« Die Revision der Klägerin ist deshalb» ohne daß es noch auf dio Frage der Verjährung und Verwirkung ankommt» als unbegründet zurückzuweisen« Dio Kostenentschoidung beruht auf § 97 ZPO« Dr0 V/inkolmann Riotschel Bundosrichtor Dr0 Heimann-TD v «w * befindet sich im Urlaub und Kt verhindert zu untorochroiboi r. Dr« V/inkelmann Erbel Finko