Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin fertigt Rohre an* Sie verarbeitet in ihrer Kaltzieherei Rohrluppen, Um diese in eigener Fabrikation herstellen zu können* trat sie an die Beklagte heran« Diese machte der Klägerin nach einer vorangegangenen Besichtigung des Werkes den Vorschlag, eine Stoßbankanlage aufzustellen, die so geplant werden müsse*, daß sie später zwecks höherer Leistung und auch zur Herstellung größerer Rohrlängen ausgebaut werden könne» Die Beklagte faßte ihre Vorschläge in einem Schreiben vom 10» Mai 1930 zusammen, in dem sie sich über die technischen Einzelheiten der Planung äußert^ Die Gesamtanlage sollte in drei Ausbaustufen errichtet werden» Dazu heißt es in dem Schreiben u.a«? Dieses Angebot nahm die Klägerin an; jedoch wurde der Preis auf 60«000 DM ermäßigte Mit Schreiben vom 6, Juli 1950 dankte die Beklagte für den Auftrag und schrieb dazu noch« zubau eines Lösewalzwerkes und Übergang von festen auf lose Dorne läßt sich die Rohrlänge auf 7 m erhöhen- Las Ringbett der Stoßbank wird so ausgebildet, daß sowohl mit Rollenkalibern als auch mit Ringen gearbeitet werden kann,* ge erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den ihr auf Grund der gemäß Auftragsbestätigung vom 6. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die von der Beklagten angefertigten' Zeichnungen und das von ihr gelieferte Lösewalzwerk entsprächen nicht den von der Beklagten gemachten Zusicherungen. Die auf Grund dieser Zeichnungen aufgestellte Stoßbankanlage und das Lösewalzwerk erzielten nicht die von der Beklagten wiederholt, insbesondere in dem Schreiben vom 8. Er übersteige aber jedenfalls beträchtlich die der Beklagten noch geschuldete Summec Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 192«9Q2 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie bestreitet einmal, daß mit einer auf Grund der von ihr angefertigten Zeichnungen aufgestellten Stoßbankanlage und mit dem von ihr gelieferten Lösewalzwerk die von ihr angegebenen Leistungen nicht erzielt werden könnten„ Im übrigen habe die Be~ klagte aber auch für die von ihr angegebenen Leistungen effekte keine Garantie übernommen. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin, daß die auf Grund der Zeichnungen der Beklagten angefertigte Stoß- Es ist der Ansicht, daß eine Haftung der Beklagten für einen etwaigen der Klägerin dadurch entstandenen Produktionsausfall schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte insoweit keine Garantie übernommen, sie ihre Haftung im Gegenteil so eingeschränkt habe, daß diese den von der Klägerin behaupteten Schaden auf keinen Fall umfasse. 1e Bas Berufungsgericht stellt hinsichtlich der ersten Vereinbarung darauf ab, daß die Beklagte in ihrem Angebot vom 10, Mai 1950 ihre Gewährleistungspflicht ausdrücklich auf die Richtigkeit der Zeichnungen and einwandfreies Arbeiten der danach gefertigten mechanischen Teile der Stoßbankanlage beschränkt und damit jede weitergehende Haftung ausgeschlossen habe. Die Klägerin gehe, wie sich aus ihrer Berufungsbegründung ergebe, selbst davon aus, daß bei den im Mai 1950 getroffenen Vereinbarungen die Beklagte für die Leistungen der Stoßbank noch keine Garantie übernommen habe. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 28, Juli 1950, das sie selbst als- "Rückfrage” bezeichnet habe, lediglich um eine Präzisierung der Leistungen der Stoßbank in den drei vorgesehen Ausbaustufen gebeten™ August 1950 sich darauf beschränkt, die gewünschten Zahlen anzugeben und habe in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für deren Dichtigkeit eine zusätzliche Garantie übernehmen wolle. Gegen die Auffassung der Klägerin spreche auch noch der Umstand, daß der in dem Angebot angeführte Preis für die Zeichnungen nachträglich noch auf 60,000 DM ermäßigt worden sei. Bas Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der BeVision - das vorhandene Beweismaterial, soweit es für die Entscheidung darauf ankam, erschöpfend ausgewertet , Die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung widerspricht auch nicht den Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen. Daher können die Rügen der Revision, soweit sie sich gegen die seitens des Berufungsge-r riehts vorgenommene tatsächliche Würdigung wenden, von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. a) Die Rüge der Revision,.das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß der Klägerin für die Beklagte erkennbar an einer modernen Anlage nach dem neuesten Stand der Technik gelegen habe, liegt neben der Sache. Das kann als wahr untei'stellt werden; denn es läßt sich daraus noch nicht zwingend auf die ‘Übernahme einer Garantie der Beklagten für die von der Klägerin gewünschten Leistungen schließen. Maßgebend bleiben die vertraglichen Abmachungen, Wollte die Klägerin die von ihr gewünschte Garantie haben, so hätte sie das deutlich zu dem Ausdruck bringen und insbesondere auch verlangen, müssen, daß die Beklagte eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Das gilt umsomehr, wenn es sich, wie hier, um eine Garantie mit einem so weitgehenden Risiko für die Beklagte handelt (vgl auch RGZ 54, 219 /2*337)» Aus dem gleichen Grunde kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Klägerin in Bezug auf Anlagen zur Herstellung von Rohrluppen Erfahrungen hatte oder nicht, Schreiben vom 8« August 1950 gemachten Angaben über die Leistungen der Anlage Mgern bestätigt” und der Geschäftsführer der Beklagten, Pr, habe in einer Unterredung vom 22, Juli 1953 die in dem Schreiben vom 8c August 1950 angegebenen Werte ausdrücklich als garantiert bezeichnet« Pie Revision rügt, das Berufungsgericht habe das nicht berücksichtigt und den für ihre Behauptung angetretenen Beweis nicht erhoben« Weder das Schreiben vom 19* Januar 1953, noch die von der Klägerin behauptete Äußerung des Pr. K^|zwingen zu der Annahme, die Beklagte habe die von der Klägerin behauptete Garantie für die Leistungen der Anlage übernommen» Paß die Beklagte durch diese Äußerungen eine neue selbständige Garantie habe übernehmen wollen, kann keinesfalls angenommen werden. Pas widerspräche jeder Lebenserfahrung« Es würde aber auch der Lebenserfahrung- widersprechen, daß die Beklagte zu einem Zeitpunkt, in dem zwischen den Parteien bereits erhebliche Meinungsverschiedenheiten wegen der Leistungsfähigkeit der Anlage bestanden, ihren früheren Angaben den Wert eines Garantieversprechens mit allen etwaigen Folgen einer Haftung habe beimessen wollen: Piese Äußerungen können daher nicht anders verstanden werden, als daß die Beklagte damit an ihrer - auch noch im Rechtsstreit aufrecht erhaltenen - Behauptung festhalten wollte, ihre früheren Angaben Uber die Leistungsfähigkeit der Anlage seien richtig und sie habe schon deshalb etwaige Minderleistungen nicht zu vertreten. Mai 1950 nicht habe gelten sollen, und daß sich daraus der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergeben könnte, fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - an jedem Anhaltspunkt. Auffassung des Berufungsgericht, daß diesem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen des Vereins Beutscher Maschinenbauanstalten auf die der Beklagte beim Vertragsabschluß hingewiesen hat, zu Grunde zu legen sind, ist bei2utreten, (vgl auch BGHZ 6, 187)e Nach diesen Bedingungen könnte die Klägerin bei etwaigen Mängeln des gelieferten Werkes nur Nachbesserung oder Nachlieferung, aber nicht Schadensersatz verlangen*
VII ZR 28/56 V Verkündet am H» Februar 1957 Judas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2334 017 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit . der Firma B^^PBfc-Werke AG, Stahlrohrwerk über gesetzlich vertreten durch den Vorstand, daselbst, Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Drr gegen die Firma Friedrich K gesetzlich vertreten SGmbH, Ingenieure W|_______ i den Geschäftsführer, daselbst. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br. hat der VII* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr„ Winkel-mann, Erbel und H« Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom Io Juli 1955 wird zurückgewiesen-. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin fertigt Rohre an* Sie verarbeitet in ihrer Kaltzieherei Rohrluppen, Um diese in eigener Fabrikation herstellen zu können* trat sie an die Beklagte heran« Diese machte der Klägerin nach einer vorangegangenen Besichtigung des Werkes den Vorschlag, eine Stoßbankanlage aufzustellen, die so geplant werden müsse*, daß sie später zwecks höherer Leistung und auch zur Herstellung größerer Rohrlängen ausgebaut werden könne» Die Beklagte faßte ihre Vorschläge in einem Schreiben vom 10» Mai 1930 zusammen, in dem sie sich über die technischen Einzelheiten der Planung äußert^ Die Gesamtanlage sollte in drei Ausbaustufen errichtet werden» Dazu heißt es in dem Schreiben u.a«? nDie Bank wird zunächst durch einen Motor von 650 KW angetrieben, jedoch so gebaut; daß später ein zweiter Motor von 650 KW angeschlossen werden kann- Mit beiden Motoren werden sich Fahrgeschwindigkeiten von 5 m/s erreichen lassen. Da für die Rohrluppen eine Länge von 4 1/2 m genügt, so soll in der ersten Zeit mit festem Dom gearbeitet werden Später kann ein Reeler zu dem Lösen der Rohre vom Dom sowie ein Dornrücklaufrollgang mit Auszieher und Dornrost hinzugebaut werden, sodaß mit losem Dorn gearbeitet werden kann. Die erreichbare Leistung dürfte bei einer Rohrlänge von 6 bis 7 m etwa 4 Stück/Min« liegen. Nach dem Ausbau können auch normalwan-dige Rohre hergestellt werden. In einer dritten Ausbaustufe haben wir den Einbau von Einrichtungen vorgesehen, die es erlauben, die Rohrlänge auf 10 bis 12 m zu erhöhen. Derartige Einrichtungen sind z.Z. in der Entwicklung und Erprobung, und wir möchten uns deshalb heute noch nicht in dieser Richtung festlegen, zu demal mit ihrer Anwendung der Erwerb einer Lizenz verbunden sein wird«*' Der erwähnte Reeler ist gleichbedeutend mit einem Lösewalzwerk. In dem Schreiben fuhrt die Beklagte u»a. noch auss **Unser evtl, Auftrag würde also neben der maßgeblichen Planung nur in der Lieferung der Zeichnungen für die Stoßbank bestehen „«*». Für die Richtigkeit der Zeiphnungen sowie für einwandfreies Arbeiten dea mechanischen Teiles, soweit er nach unseren Zeichnungen richtig hergestellt ist, übernehmen wir Gewähr in der ?/eise, daß wir die Kosten, die nachweislich durch falsche Maßangaben entstanden sind, erstatten.1* Als Preis für die vollständigen Zeichnungen wurden 73c800 DM angegeben. Dieses Angebot nahm die Klägerin an; jedoch wurde der Preis auf 60«000 DM ermäßigte Mit Schreiben vom 6, Juli 1950 dankte die Beklagte für den Auftrag und schrieb dazu noch« "Die Zeichnungen berücksichtigen die Möglichkeit, die Anlage später sowohl bezüglich der Antriebsleistung und der Stoßgeschwindigkeit, als auch hinsichtlich der Rohrlänge zu erweitern,, Zunächst ist vorgesehen, mit festem Dorn zu arbeiten und nahtlose Rohrluppen für die Kaltzieherei mit etwa 4 1/2 m Länge herzustellen. ‘Die Stoßgeschwindigkeit wird dabei etwa 2,5 m in der Sekunde betragen.. Nach der Verdoppelung der Antriebsleistung auf 2 x 650 KW läßt sich eine Stoßgeschwindigkeit von 5 m in der Sekunde erreichen, Durch Hin- <jj If,, % ' 1 zubau eines Lösewalzwerkes und Übergang von festen auf lose Dorne läßt sich die Rohrlänge auf 7 m erhöhen- Las Ringbett der Stoßbank wird so ausgebildet, daß sowohl mit Rollenkalibern als auch mit Ringen gearbeitet werden kann,* Am 28, Juli 1950 richtete die Klägerin an die Beklagte folgendes Schreibens 1f St oßbankanlage Im Verfolg der weiteren Planung des Ausbaus der obigen Anlage in Bezug auf notwendige Adjustagemaschinen usw« erscheint es uns erforderlich, die zu erwartende Kapazität der Anlage näher zu präzisieren, Wir bitten sie daher, uns eine Aufstellung zukommen zu lassen der Leistungen bzWu Stückzahlen, die Sie mit der geplanten Anlage garantieren zu können glauben, uc zw. zweckmässiger Weise für die vorläufige und endgültige Ausbaustufe getrennt. Es würde uns genügen, diese Leistung für etwa 3 Dimensionen zu wissen, wobei jeweils eine minimale und eine maximale Wandstärke zu berücksichtigen wären« Für die baldige Erledigung unserer Rückfrage wären wir ihnen sehr verbunden** Die Beklagte antwortete darauf unter dem 8. August 1950g "Wir bestätigen den Eingang Ihres obigen Schreibens und geben Ihnen im folgenden eine Aufstellung über die zu erwartenden Leistungen für die einzelnen Ausbaustufen? c cwc Es folgen dann die zahlenmäßigen Angaben über die Leistungen in den drei Ausbaustufen? 1« Ausbaustufe? Arbeiten mit festem Dorn; 2. Ausbaustufe? Aufstellung eines LöseWalzwerkes sowie eines zweiten Antriebsmotors; 3. Ausbaustufe? Aufstellung eines Ausziehwalzwerkes und evtl« * H u il I! I* f * f * i . f . - 5 • Arbeiten idit Hollkalibern * Die Zeichnungen wurden in der Zeit von Dezember 1950 bis April 1951 an die Klägerin ausgeliefert. Die Anlageteile wurden von der Klägerin teils selbst gefertigt, teils anderweitig vergeben. Auf Wunsch der Klägerin bot die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 1951 für den weiteren Ausbau der Stoßbankanlage die Lieferung eines modernen Lösewalzwerkes mit Zubehör an. Dazu führt sie in dem Schreiben aus? "Nach Beschaffung des heute angebotenen weiteren Ausbaues können auf der Stoßbank Bohre von 6 bis 7 m Länge hergestellt werden. Die in unserem Schreiben vom 10.5.1950 erwähnte dritte Ausbaustufe j die die Erzeugung von Rohren von 10 bis 12 m ermöglichen soll, kann später ohne wesentliche Änderung der vorhandenen Anlagen durchgeführt werden,” Zur Präge der Garantie steht in dem Schreiben folgendess ''Wir übernehmen eine Garantie für einwandfreies Material und eine einwandfreie Ausführung auf die Dauer von sechs Monaten bei ■ Tagesbetrieb und von drei Monaten bei Tagund Nachtbetrieb in der Weise, daß wir alle Teile, die während der vorgenannten Zeit durch fehlerhafte Konstruktion, durch Verwendung ungeeigneten Materials oder durch mangelhafte Werkst at t aus führung schadhaft werden, kostenlos ersetzen bzw. aufgetretene Mängel auf unsere Kosten beheben. Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedin- 4 4 - 6 gunge» für die Lieferung ohne Aufstellung des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten «w Auf Grund des Kostenanschlags der Beklagten vom 28, November 1951, der auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vom 26* September 1951 Bezug nimmt, bestellte die Klägerin bei der Beklagten ein modernes Lösewalzwerk (Beeler), einen Rollenauszieher und 40 Elektrorollen zu dem Gesamtbetrag von 266 <■ 000 DM und ferner die Lieferung von Zeichnungen fUr weitere Positionen des Angebots zu dem Preise von 25.000 DM« Die Beklagte bestätigte diesen Auftrag mit Schreiben vom 14» Januar 1952» In diesem Schreiben heißt es U:a.s * *, c Im übrigen übernehmen wir hinsichtlich der Konstruktion des Reelers die Garantie, daß derselbe dem neuesten Stand der Technik entspricht «. <. Weiterhin wird vorausgesetzt, daß die Zeichnungen für die Rollgänge modernen Anforderungen entsprochene Wir übernehmen weiterhin die Beratung sowie die Garantie für die Inbetriebnahme CCoew Am Ende dieses Schreibens befindet sich dieselbe Garantieklausel wie in dem Sohreiben vom 26 * September 1951. Schließlich lieferte die Beklagte der Klägerin noch einen kolbenlosen Druckluftakkumulator zu dem Preis von 19o397 DM, Die Klägerin schuldet der»Beklagten aus diesen Lieferungen unstreitig noch 192.902 DM. Da sie mit den Leistungen der Anlage nicht zufrieden ist, verweigert sie die Zahlung dieses Betrages» Sie hat Kla- w 7 - h f I, I ge erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den ihr auf Grund der gemäß Auftragsbestätigung vom 6. Juli 1950 und 14* Januar 1952 ausgeführten Lieferungen entstandenen und noch entstehenden Schaden insoweit zu ersetzen, als dieser den noch geschuldeten Preis, demgegenüber sie aufgerechnet hat; übersteigt. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die von der Beklagten angefertigten' Zeichnungen und das von ihr gelieferte Lösewalzwerk entsprächen nicht den von der Beklagten gemachten Zusicherungen. Die auf Grund dieser Zeichnungen aufgestellte Stoßbankanlage und das Lösewalzwerk erzielten nicht die von der Beklagten wiederholt, insbesondere in dem Schreiben vom 8. August 1950 zugesicherten und garantierten Lei-stungen.- Infolgedessen sei ihr, der Klägerin, ein erheblicher Produktionsausfall entstanden. Die Höhe ihres dadurch entstandenen Schadens könne sie noch nicht übersehen. Er übersteige aber jedenfalls beträchtlich die der Beklagten noch geschuldete Summec Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 192«9Q2 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie bestreitet einmal, daß mit einer auf Grund der von ihr angefertigten Zeichnungen aufgestellten Stoßbankanlage und mit dem von ihr gelieferten Lösewalzwerk die von ihr angegebenen Leistungen nicht erzielt werden könnten„ Im übrigen habe die Be~ klagte aber auch für die von ihr angegebenen Leistungen effekte keine Garantie übernommen. In keinem ihrer Schreiben sei eine Garantieerklärung, wie sie die Klä- •»i gerin behauptet, enthalten. Die Klägerin habe naoh den den Vereinbarungen der Parteien zu Grunde gelegten Allgemeinen Bedingungen des Vereins Deutscher Ma-öchinenbauanstalten auch höchstens einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung, keinesfalls auf Schadensersatz.. Auch sei nach diesen Bedingungen nicht zulässig, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreis- und Werklohnforderung der Beklagten geltend zu machen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin He-vision eingelegt. Sie hat unter Vorbehalt aller Ansprüche zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den mit der Widerklage verlangten Betrag von 192«902«- DM nebst Zinsen in Höhe von 21.569,52 DM - 214*471,52 DM an die Beklagte bezahlt. Sie beantragt, das angefoch-tene Urteil aufzuheben, die Beklagte zur Rückzahlung der an sie bezahlten 214.471,52 DM nebst 5 Zinsen seit dem 5. September 1955 zu verurteilen und im übrigen den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisenP Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin, daß die auf Grund der Zeichnungen der Beklagten angefertigte Stoß- p * - 9 bank und das von der Beklagten gelieferte Lösewalzwerk nicht die von der Beklagten angegebenen Leistungen erzielten, keine Stellung genommen. Es ist der Ansicht, daß eine Haftung der Beklagten für einen etwaigen der Klägerin dadurch entstandenen Produktionsausfall schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte insoweit keine Garantie übernommen, sie ihre Haftung im Gegenteil so eingeschränkt habe, daß diese den von der Klägerin behaupteten Schaden auf keinen Fall umfasse. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründete 1e Bas Berufungsgericht stellt hinsichtlich der ersten Vereinbarung darauf ab, daß die Beklagte in ihrem Angebot vom 10, Mai 1950 ihre Gewährleistungspflicht ausdrücklich auf die Richtigkeit der Zeichnungen and einwandfreies Arbeiten der danach gefertigten mechanischen Teile der Stoßbankanlage beschränkt und damit jede weitergehende Haftung ausgeschlossen habe. Die Klägerin gehe, wie sich aus ihrer Berufungsbegründung ergebe, selbst davon aus, daß bei den im Mai 1950 getroffenen Vereinbarungen die Beklagte für die Leistungen der Stoßbank noch keine Garantie übernommen habe. Diese könne auch nicht, wie die Klägerin meine, aus dem Schriftwechsel vom 28, Juli / 8. August 1950 entnommen werden. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 28, Juli 1950, das sie selbst als- "Rückfrage” bezeichnet habe, lediglich um eine Präzisierung der Leistungen der Stoßbank in den drei vorgesehen Ausbaustufen gebeten™ Sie habe dabei zwar auch das Wort "garantieren” gebraucht, habe aber damit noch nicht hinreichend zu dem •• 10 t I Ausdruck gebracht, daß sie in dieser Richtung eine ausdrückliche zusätzliche Garantie verlange. Insbesondere habe aber die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8. August 1950 sich darauf beschränkt, die gewünschten Zahlen anzugeben und habe in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für deren Dichtigkeit eine zusätzliche Garantie übernehmen wolle. Es sei überdies schon ungewöhnlich, daß ein Unternehmer noch nachträglich eine derart risikoreiche Garantie übernehme. Dafür müßten schon triftige Gründe angeführt werden: solche Gründe seien aber ersichtlich nicht vorhanden. Gegen die Auffassung der Klägerin spreche auch noch der Umstand, daß der in dem Angebot angeführte Preis für die Zeichnungen nachträglich noch auf 60,000 DM ermäßigt worden sei. Auch bei der Lieferung des LÖsewalzwer-kes habe die Beklagte ihre Garantie ausdrücklich auf einwandfreies Material und einwandfreie Ausführung beschränkt und im übrigen auch noch auf die «Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung ohne Aufstellung des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten« Bezug genommen, nach denen - gleichviel, ob es sich um die ältere oder neuere Passung dieser Bedingungen handele -die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf das Recht zur Nachbesserung öder Nachlieferung beschränkt worden seien. Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht auf einen selbständigen, zwischen den Parteien getroffenen Beratungsvertrag stützen. Pur den Abschluß eines solchen Vertrages sei weder aus der Korrespondenz etwas zu entnehmen, noch sei von der Klägerin hierfür etwas angeführt worden. 2. Diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegenden Auslegungen der zwischen den Parteien ge- 11 - troffenen Vereinbarungen lassen keine Verstoß gegen die Auslegungsregeln (§ 133 3GB) erkennen. Bas Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der BeVision - das vorhandene Beweismaterial, soweit es für die Entscheidung darauf ankam, erschöpfend ausgewertet , Die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung widerspricht auch nicht den Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen. Daher können die Rügen der Revision, soweit sie sich gegen die seitens des Berufungsge-r riehts vorgenommene tatsächliche Würdigung wenden, von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. a) Die Rüge der Revision,.das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß der Klägerin für die Beklagte erkennbar an einer modernen Anlage nach dem neuesten Stand der Technik gelegen habe, liegt neben der Sache. Das kann als wahr untei'stellt werden; denn es läßt sich daraus noch nicht zwingend auf die ‘Übernahme einer Garantie der Beklagten für die von der Klägerin gewünschten Leistungen schließen. Maßgebend bleiben die vertraglichen Abmachungen, Wollte die Klägerin die von ihr gewünschte Garantie haben, so hätte sie das deutlich zu dem Ausdruck bringen und insbesondere auch verlangen, müssen, daß die Beklagte eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Das gilt umsomehr, wenn es sich, wie hier, um eine Garantie mit einem so weitgehenden Risiko für die Beklagte handelt (vgl auch RGZ 54, 219 /2*337)» Aus dem gleichen Grunde kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Klägerin in Bezug auf Anlagen zur Herstellung von Rohrluppen Erfahrungen hatte oder nicht, b) Die Revision trägt weiter vor* die Beklagte habe in einem «Schreiben vom 19. Januar 1953 ihre mit 12 - Schreiben vom 8« August 1950 gemachten Angaben über die Leistungen der Anlage Mgern bestätigt” und der Geschäftsführer der Beklagten, Pr, habe in einer Unterredung vom 22, Juli 1953 die in dem Schreiben vom 8c August 1950 angegebenen Werte ausdrücklich als garantiert bezeichnet« Pie Revision rügt, das Berufungsgericht habe das nicht berücksichtigt und den für ihre Behauptung angetretenen Beweis nicht erhoben« Piese Rüge ist nicht begründet. Weder das Schreiben vom 19* Januar 1953, noch die von der Klägerin behauptete Äußerung des Pr. K^|zwingen zu der Annahme, die Beklagte habe die von der Klägerin behauptete Garantie für die Leistungen der Anlage übernommen» Paß die Beklagte durch diese Äußerungen eine neue selbständige Garantie habe übernehmen wollen, kann keinesfalls angenommen werden. Pas widerspräche jeder Lebenserfahrung« Es würde aber auch der Lebenserfahrung- widersprechen, daß die Beklagte zu einem Zeitpunkt, in dem zwischen den Parteien bereits erhebliche Meinungsverschiedenheiten wegen der Leistungsfähigkeit der Anlage bestanden, ihren früheren Angaben den Wert eines Garantieversprechens mit allen etwaigen Folgen einer Haftung habe beimessen wollen: Piese Äußerungen können daher nicht anders verstanden werden, als daß die Beklagte damit an ihrer - auch noch im Rechtsstreit aufrecht erhaltenen - Behauptung festhalten wollte, ihre früheren Angaben Uber die Leistungsfähigkeit der Anlage seien richtig und sie habe schon deshalb etwaige Minderleistungen nicht zu vertreten. 8o gesehen hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, auf diese Äußerungen weiter einzugehen - 13 c) Wenn die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht habe den von ihr angetretenen Sachverständigen-beweis für die von ihr behaupteten Mängel der Anlage nicht erhoben, so geht das ins Leere, da es mangels einer entsprechenden Garantie der Beklagten hierauf nicht ankommt. d) Zu Unrecht greift die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts an, es habe kein selbständiger Beratungsvertrag Vorgelegen. Mit der Anfertigung der Zeichnungen war allerdings zwangsläufig verbunden, daß die Beklagte die Klägerin über die mit der geplanten Anlage zu erwartenden Leistungen auch beriet. Biese Beratung muß aber als ein untrennbarer Bestandteil des auf Anfertigung der Zeichnungen gehenden Vertrages angesehen werden. Damit unterliegt sie aber auch denselben Bestimmungen über die Haftung der Beklagten wie dieser Vertrag, der , wie ausgeführt, keine Garantie für die von der Beklagten angegebenen zu erwartenden Leistungserfolge enthält. Dafür, daß die Parteien darüber hinaus einen Beratungsvertrag abgeschlossen hätten, für den der Haftungsausschluß in dem Schreiben vom 10. Mai 1950 nicht habe gelten sollen, und daß sich daraus der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergeben könnte, fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - an jedem Anhaltspunkt. Dagegen spricht auch der Umstand, daß für die Beratung kein besonderer Preis verlangt worden ist. e) Aus dem später abgeschlossenen Vertrag, der die Lieferung des Lösewalzwerkes zu dem Gegenstand hatte, läßt sich ebenfalls keine über die bisherige Haftung der Beklagten hinausgehende Garantie entnehmen. Der Auffassung des Berufungsgericht, daß diesem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen des Vereins Beutscher Maschinenbauanstalten auf die der Beklagte beim Vertragsabschluß hingewiesen hat, zu Grunde zu legen sind, ist bei2utreten, (vgl auch BGHZ 6, 187)e Nach diesen Bedingungen könnte die Klägerin bei etwaigen Mängeln des gelieferten Werkes nur Nachbesserung oder Nachlieferung, aber nicht Schadensersatz verlangen* 3«, Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist somit nicht begründet. Daraus ergibt sich, daß der mit der Widerklage geltend gemachte, der Höhe nach nicht bestrittene Anspruch der Beklagten begründet ist* Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO« Scheffler Rietsehe1 Dr. Winkelmann Bundesrichter Erbel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben Meyer