* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 27/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 27/82

Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Mit dem ihr insoweit zustehenden Schadensersatzanspruch rechne sie in Höhe von 18.203,40 DM gegen die - nach ihrer Ansicht nur in dieser Höhe bestehende - Vergütungsforderung der Klägerin unbedingt auf, im übrigen hilfsweise. Daraufhin hat die Klägerin (ohne die Vergütungsforderung selbst einzuklagen) negative Feststellungsklage dahin erhoben, daß der Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 62.008,75 DM nicht zustehe. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin mit einer Klage auf Zahlung des Werklohns eine rechtskräftige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung von 80.212,15 DM nur in Höhe von höchstens 24.659,97 IM erlangen könnte (§ 322 Abs. 2 ZPO). Dem hätte die Klägerin hier nur dann Rechnung getragen, wenn sie ihre Werklohnforderung eingeklagt und gleichzeitig die Feststellung begehrt hätte, daß der Beklagten die angedrohte Schadensersatzforderung nicht zustehe. 1. Da sich die Beklagte hier einer Schadensersatzforderung von 62.008,75 DM berühmt, hat die Klägerin - jedenfalls grundsätzlich - auch ein rechtliches Interesse daran, sich gegen die von der Beklagten angedrohte Klageerhebung mit einer negativen Feststellungsklage zu wehren (§ 256 ZPO). 2. Allerdings ist für die Erhebung einer Feststellungsklage dann kein Raum, wenn im Einzelfall eine andere zu demutbare Prozeßgestaltung zur Vermeidung unnötiger Prozesse und zur Vereinfachung führen würde (BGHZ 69, 144, 147 m.N.; vgl. a) Ebenso, wie es einem Kläger grundsätzlich freisteht, zur Vermeidung von Prozeßrisiken den behaupteten Anspruch (zunächst) nur teilweise einzuklagen, durfte die Klägerin sich hier darauf beschränken, sich allein gegen die von der Beklagten erhobene Schadensersatzforderung mit einer leugnenden Feststellungsklage zur Wehr zu setzen, ohne den von der Beklagten bestrittenen Werklohn einzuklagen. Erweist sich damit für die Klägerin aber gerade die von der Beklagten angekündigte Klage auf Schadensersatz von 62.008,75 DM als "bedrohlich", kann es ihr auch nicht versagt werden, das Nichtbestehen dieser Forderung mit einer Feststellungsklage geltend zu machen. b) Daß ein einheitlicher Rechtsstreit über Werklohnforderung und Schadensersatzanspruch zu einer geringeren Kostenbelastung führt, ist zwar richtig, steht dem von der Klägerin gewählten Weg jedoch ebensowenig entgegen, wie auch sonst einer Teilklage.

Zitierte Normen: § 322 ZPO
RechtsstreitFeststellungsklageSchadensersatzforderungKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
VII ZR 27/82	URTEIL	Verkündet	am
2. Dezember 1982
Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma J.
GmbH i.L.
die Liquidatorin Astrid
, ventr^en durch
 WefHHBstraße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firmi Rl
B GmbH,
eg
f
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. November 1981 und das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Juni 198-j aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nähte 1980 für die Beklagte Samthosen und berechnete dafür 24.659,97 DM. Auf ihre Zahlungsanforderung antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 1981, daß sie die Hosen wegen der mangelhaften Anfertigung als ”Ramschware" habe veräußern müssen. Dadurch habe sie einen Schaden von 80.212,15 DM erlitten. Mit dem ihr insoweit zustehenden Schadensersatzanspruch rechne sie in Höhe von 18.203,40 DM gegen die - nach ihrer Ansicht nur in dieser Höhe bestehende - Vergütungsforderung der Klägerin unbedingt auf, im übrigen hilfsweise. Falls die Sache nicht außergerichtlich bereinigt werden könne, werde sie den ihr verbleibenden Schaden von 62.008,75 DM einklagen.
Daraufhin hat die Klägerin (ohne die Vergütungsforderung selbst einzuklagen) negative Feststellungsklage dahin erhoben, daß der Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 62.008,75 DM nicht zustehe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - angenommenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren trotz ordnungs gemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Klägerin beantragt deshalb den Erlaß eines Versäumnisurteils.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin mit einer Klage auf Zahlung des Werklohns eine rechtskräftige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung von 80.212,15 DM nur in Höhe von höchstens 24.659,97 IM erlangen könnte (§ 322 Abs. 2 ZPO).
Dennoch hält es die negative Feststellungsklage für unzulässig. Die Klägerin sei nämlich gehalten, eine Prozeßgestaltung zu wählen, die zur Vermeidung eines unnötigen Prozesses und zur Vereinfachung führt. Dem hätte die Klägerin hier nur dann Rechnung getragen, wenn sie ihre Werklohnforderung eingeklagt und gleichzeitig die Feststellung begehrt hätte, daß der Beklagten die angedrohte Schadensersatzforderung nicht zustehe. Dieser Weg sei nicht nur einfacher, sondern auch billiger, da die bei einer objektiven Klagehäufung anfallenden Gebühren geringer seien, als wenn auf Feststellung und Leistung getrennt geklagt werde.
II.
Das hält der Nachprüfung nicht stand.
1. Da sich die Beklagte hier einer Schadensersatzforderung von 62.008,75 DM berühmt, hat die Klägerin
- jedenfalls grundsätzlich - auch ein rechtliches Interesse daran, sich gegen die von der Beklagten angedrohte Klageerhebung mit einer negativen Feststellungsklage zu wehren (§ 256 ZPO).
2. Allerdings ist für die Erhebung einer Feststellungsklage dann kein Raum, wenn im Einzelfall eine andere zu demutbare Prozeßgestaltung zur Vermeidung unnötiger Prozesse und zur Vereinfachung führen würde (BGHZ 69, 144, 147 m.N.; vgl. zu dem Feststellungsinteresse auch BGHZ 2, 250, 252, 253;
BGH NJW 1978, 1520, 1521 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 71, 306).
Wie die Revision jedoch zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Tragweite dieses Grundsatzes verkannt und deshalb hier zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint.
a) Ebenso, wie es einem Kläger grundsätzlich freisteht, zur Vermeidung von Prozeßrisiken den behaupteten Anspruch (zunächst) nur teilweise einzuklagen, durfte die Klägerin sich hier darauf beschränken, sich allein gegen die von der Beklagten erhobene Schadensersatzforderung mit einer leugnenden Feststellungsklage zur Wehr zu setzen, ohne den von der Beklagten bestrittenen Werklohn einzuklagen. Das gilt umso mehr, als die Schadensersatzforderung der Beklagten erheblich größer ist als die von der Klägerin errechnete Werklohnforderung, die zudem wegen der behaupteten Werkmängel auch in den Augen der Klägerin in ihrem Bestand durchaus zweifelhaft sein
 
mag. Erweist sich damit für die Klägerin aber gerade die von der Beklagten angekündigte Klage auf Schadensersatz von 62.008,75 DM als "bedrohlich", kann es ihr auch nicht versagt werden, das Nichtbestehen dieser Forderung mit einer Feststellungsklage geltend zu machen.
b) Daß ein einheitlicher Rechtsstreit über Werklohnforderung und Schadensersatzanspruch zu einer geringeren Kostenbelastung führt, ist zwar richtig, steht dem von der Klägerin gewählten Weg jedoch ebensowenig entgegen, wie auch sonst einer Teilklage.
Im übrigen verweist die Revision insoweit zu Recht darauf, daß die Beklagte dieser "Aufspaltung" nicht schutzlos gegenübersteht. Sie hätte sich vielmehr gegen die Feststellungsklage der Klägerin mit einer eigenen leugnenden Feststellungswiderklage wehren und die Feststellung beantragen können, daß der Klägerin kein Werklohn mehr zusteht. Auf diese Weise hätte sie eine einheitliche Entscheidung über den Gesamtkomplex in einem einzigen Rechtsstreit erreichen können.
3. Nach alledem sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Ent Scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO).
Girisch
 Walchshöfer
Doerry
 Quack
Bliesener