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BGH · vii zr 27/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 27/73

Das Berufungsgericht ist auf Grund der in beiden Rechtszügen erholten Sachverständigengutachten der Überzeugung, daß der Brand nur durch Außeneinwirkung an der senkrechten Seite des terrassenförmigen Daches entstanden sein könne. Eine unsachgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen in dem Leitungskanal scheide nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl .-Ing. Ho|mB als Brandursache ebenso aus wie eine zu hohe Erwärmung durch die Sonne. Vielmehr sei der Tatsache, daß im Zuge des Leitungsstranges im Dachkanal Stellen starker und stärkster Leitungsbeschädigungen mit solchen ohne jede Schädigung abwechseln, zu entnehmen, daß die Schädigungen der Leitungen örtlich aufgetreten sein müßten, d.h. daß der Brand nur durch einen starken Hitzeeinfluß von außen her entstanden sein könne. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen habe sich die zu dem Abschmelzen des Kabelmantels erforderliche Temperatur von etwa 200° C auch dadurch einstellen können, daß Arbeiter des Beklagten beim Trocknen der Blechabdeckung des Daches ihre Gasbrenner direkt auf den Kabelschacht oder aber auch längere Zeit auf die Blechabdeckung richteten. Das Gegenargument des Beklagten, bei einer so starken Wärmeeinwirkung hätte die hinter dem Abdeckblech liegende Dachpappe beschädigt werden müssen, habe der Sachverständige anläßlich seiner Anhörung ausgeräumt. Es habe vielmehr im Innern dieses Schachtes eine Temperatur von 200° C entstehen können, ohne daß die innen liegende Dachpappe unbedingt hätte beschädigt werden müssen. Daß das Bitumen der Dachpappe bei 85° C wegfließe, habe er - der Beklagte - mit Schriftsatz vom 16* September 1971 ausdrücklich geltend gemacht und sich hierzu auf die Zeugen U^Hund sowie auf Sachverstän- Einen Sachverständigen aber hat das Berufungsgericht zu der Behauptung des Beklagten vernommen. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen ausgeführt, weshalb die Bestrahlung mit einem Gasbrenner im Innern des Kabelschachts eine Temperatur von 200° C bewirken kann, ohne daß die innen an den Wänden dieses Schachts liegende Dachpappe beschädigt werden muß. Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe inzwischen erfahren, daß Mitte April 1969 an dem Dach des WDEZH-Gebäudes Sturmschäden aufgetreten seien, zu deren Behebung die freigelegten Kabel durch die Klägerin repariert worden seien, während die Dachdeckerarbeiten die Firma durchgeführt habe • Damit kämen weitere mögliche Ursachen für den Brand in Betracht. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Beklagte eine Rechnungskopie der Klägerin vom 23* Juli 1969 vorgelegt, in der die Klägerin dem Eigentümer des Kaufhauses 6.370,51 DM für Leitungsreparaturen u.a. in Rechnung gestellt hat. Er behauptet, diese Urkunde erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhalten zu haben, und ist der Meinung, daß diese Rechnung als neue Urkunde im Sinn des § 580 Ziff.7 b ZPO anzusehen und von der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sei. Im übrigen geht die Revision daran vorbei daß das Berufungsgericht die Schadensquelle nicht in den von der Klägerin verlegten Leitungen sieht, sondern in einer von außen kommenden Hitzeeinwirkung. Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 412 ZPO
TemperaturBrandBerufungsgerichtLeitungSachverständigeKlägerinDachpappeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
CKJ
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6. März 1975 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vii zr 27/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Dachdeckermeisters Rudolf VA-Schfl^-Straße
 Jun.,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma K BMBWBP & Sohn OHG, Elektro-unternehmen, SflHBI» B^Hstraße 09 vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Alois und Erwin
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel,
 Dr. Girisch, Meise und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Nürnberg vom 27. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Elektrofirma, verlegte im Auftrag des Kaufmanns iJf/f im Jahre 1968 in dessen "EfHIBl” ^■1 DEZ" in	elektrische	Leitungen, die im
 November 1968 in Betrieb genommen wurden. In der Zeit vom 24. Juni bis zu dem 14. August 1969 ließ AflHI nach einem Sturmschaden das bis dahin mit Aluminium gedeckte Terrassendach des Gebäudes durch den Beklagten mit einem bitumenbeschichteten Pappdach versehen.
 
Am 28. Juli 1969 brach im Obergeschoß des Geschäftsge-bäudes durch Kurzschluß in einem die elektrischen Leitungen führenden Kanal ein Brand aus. Die Klägerin, der AlMV alle Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, macht den Beklagten für den Schaden verantwortlich. Seine Arbeiter hätten beim Trocknen der Außenseite der Blechverkleidung, die an der südöstlichen Senkrechtwand des Terrassendachs angebracht wurde, Gasbrenner verwendet und dabei aus Unachtsamkeit durch starke Hitzeentwicklung die Isolation an den hinter der Blechverkleidung verlaufenden Kabelleitungen zerstört. Dem Inhaber des Einkaufszentrums sei dadurch ein Schaden von 34.9^9,76 DM entstanden.
Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie mit der Klage gefordert.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der in beiden Rechtszügen erholten Sachverständigengutachten der Überzeugung, daß der Brand nur durch Außeneinwirkung an der senkrechten Seite des terrassenförmigen Daches entstanden sein könne.
 
Eine unsachgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen in dem Leitungskanal scheide nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl .-Ing. Ho|mB als Brandursache ebenso aus wie eine zu hohe Erwärmung durch die Sonne. Auch eine Schädigung der Leitungen durch Heißbitumen oder ein Ein-schießen von Nieten kämen hierfür nicht in Betracht.
Vielmehr sei der Tatsache, daß im Zuge des Leitungsstranges im Dachkanal Stellen starker und stärkster Leitungsbeschädigungen mit solchen ohne jede Schädigung abwechseln, zu entnehmen, daß die Schädigungen der Leitungen örtlich aufgetreten sein müßten, d.h. daß der Brand nur durch einen starken Hitzeeinfluß von außen her entstanden sein könne. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen habe sich die zu dem Abschmelzen des Kabelmantels erforderliche Temperatur von etwa 200° C auch dadurch einstellen können, daß Arbeiter des Beklagten beim Trocknen der Blechabdeckung des Daches ihre Gasbrenner direkt auf den Kabelschacht oder aber auch längere Zeit auf die Blechabdeckung richteten. Eine andere Möglichkeit für die Brandentstehung als eine starke Hitzeeinwirkung von außen scheide wegen der nur Örtlich aufgetretenen Schädigungen am Kabel aus. Das Gegenargument des Beklagten, bei einer so starken Wärmeeinwirkung hätte die hinter dem Abdeckblech liegende Dachpappe beschädigt werden müssen, habe der Sachverständige anläßlich seiner Anhörung ausgeräumt. Es habe vielmehr im Innern dieses Schachtes eine Temperatur von 200° C entstehen können, ohne daß die innen liegende Dachpappe unbedingt hätte beschädigt werden müssen.
1.	Der Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte die Schadensursache nicht in der Verwendung von Gasbrennern erblicken dürfen. Entgegen der Auffassung der
 Sachverständigen und des Berufungsgerichts hätte nämlich bei einer Temperatur von ca* 200° C im Leitungsschacht das Bitumen der zwischen Blechverkleidung und Betonwand vertikal angebrachten Dachpappe wegfließen müssen; denn dann wären im Bereich der Blechverkleidung und der isolierenden Dachpappe noch weit höhere Temperaturen aufgetreten; das Bitumen werde aber bereits bei 85° C flüssig. Tatsächlich sei Jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen Ho^0 vom 13. März 1972 die Dachpappe im Bereich der Brandfelder nicht beschädigt worden*
Daß das Bitumen der Dachpappe bei 85° C wegfließe, habe er - der Beklagte - mit Schriftsatz vom 16* September 1971 ausdrücklich geltend gemacht und sich hierzu auf die Zeugen U^Hund	sowie	auf	Sachverstän-
digenbeweis berufen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1972 habe er darüber hinaus noch die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
2. Die Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die benannten Zeugen zu vernehmen. Das Beweisthema stellt nämlich eine Sachverständigenfrage dar. Einen Sachverständigen aber hat das Berufungsgericht zu der Behauptung des Beklagten vernommen.
Allerdings hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen ausgeführt, weshalb die Bestrahlung mit einem Gasbrenner im Innern des Kabelschachts eine Temperatur von 200° C bewirken kann, ohne daß die innen an den Wänden dieses Schachts liegende Dachpappe beschädigt werden muß. Das
 
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0SJ.
folgt Jedoch daraus, daß im Innern des nicht ausreichend belüfteten Leitungskanals ein hoher Wärmestau auftreten kann, die Temperaturen im Innern des Schachts also erheblich höher sein können als die an der Abdeckung. Eine Gesamtbetrachtung des Berufungsurteils ergibt, daß sich das Oberlandesgericht von dieser Überlegung hat leiten lassen.
Das Gericht brauchte deshalb auch kein weiteres Gutachten einzuholen (§ 412 ZPO).
II.
Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe inzwischen erfahren, daß Mitte April 1969 an dem Dach des WDEZH-Gebäudes Sturmschäden aufgetreten seien, zu deren Behebung die freigelegten Kabel durch die Klägerin repariert worden seien, während die Dachdeckerarbeiten die Firma	durchgeführt	habe	• Damit kämen weitere
 mögliche Ursachen für den Brand in Betracht.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Beklagte eine Rechnungskopie der Klägerin vom 23* Juli 1969 vorgelegt, in der die Klägerin dem Eigentümer des Kaufhauses 6.370,51 DM für Leitungsreparaturen u.a. in Rechnung gestellt hat. Er behauptet, diese Urkunde erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhalten zu haben, und ist der Meinung, daß diese Rechnung als neue Urkunde im Sinn des § 580 Ziff. 7 b ZPO anzusehen und von der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sei.
Das geht fehl.
Die Vorlage der Rechnungsfotokopie rechtfertigt die Anwendung des § 580 Ziff. 7 b ZPO schon deswegen nicht, weil sie die Entscheidung nicht zu Gunsten des Beklagten beeinflussen könnte (BGHZ 38, 333). Die Rechnung ergibt nichts dafür, daß die Klägerin Reparaturen auch an solchen Leitungsstellen durchgeführt hat, die als Brandursache anzusprechen sind. Im übrigen geht die Revision daran vorbei daß das Berufungsgericht die Schadensquelle nicht in den von der Klägerin verlegten Leitungen sieht, sondern in einer von außen kommenden Hitzeeinwirkung. Wie ein etwaige: Fehler bei der Reparatur abgerissener Leitungen zu den von dem Berufungsgericht festgestellten Schäden (ganze Leitung! bündel wiesen in unregelmäßigen Abständen Hitzeschäden an der Isolation auf) hätte führen sollen, ist unerfindlich.
III.
Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Vogt
 Meise
Erbel
 Bliesener
Girisch