Im Urkundenprozeß ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung des Klägers eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO, die, wenn sie nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Mitteln von dem Beklagten bewiesen wird, als unstatthaft zurückzuweisen ist. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Sie macht im Urkundenprozeß eine Forderung von 40.000 DM geltend, die ihr als vereinbarte Vergütung für die Vermittlung des Schiffsauftrages S 204 zustehe. Zum Beweis dafür hat sie neben anderen Urkunden ein Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 20. Unter Nr. 4 des Schreibens wendet sich der Anwalt der Beklagten gegen die (hier nicht im Streit stehende) Forderung der Klägerin auf Bezahlung einer Sonderkommission von 10.000 DM und führt dazu u.a. aus, bereits im November 1968 stattgefunden habe. Wenn ich hier von ”ehemals bestehenden Verpflichtungen” spreche, so beruht dies darauf, daß meine Mandantin gegen diese Ansprüche mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Paul & Co (Klägerin) Auch die Fälligkeit der Forderung sei infolgedessen nicht bewiesen. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die für die Begründung der Entstehung und Fälligkeit der streitigen Forderung erforderlichen Tatsachen teils unstreitig, teils durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 20. Zwar sei der Vortrag der Beklagten insoweit schlüssig, aber nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen (§ 598 ZPO). Wenn die Beklagte meint, sie habe die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltendgeraachte Aufrechnung ”nicht anerkannt”, so verkennt sie, daß sie die Entstehung dieser Forderung in ihrem Schreiben vom 20. März 1969 nicht nur nicht bestreitet, sondern ausdrücklich zugibt, und daß sie lediglich behauptet, die (entstandene) Forderung sei durch die von ihr ausgesprochene Aufrechnung (nachträglich) erloschen. Damit hat sie aber lediglich eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO geltendgemacht, für die sie nicht anders als im ordentlichen Verfahren beweispflichtig ist. Daß sich die Einwendung (als solche) bereits aus der Urkunde ergab, mit der die Klägerin die Entstehung ihrer Forderung beweisen wollte, ist ohne Bedeutung. Ihr Vortrag zu ihrer Aufrechnung ist zwar schlüssig, wird aber von der Klägerin bestritten und bedurfte deshalb des Beweises. b) Das Berufungsgericht durfte auch ohne Rechts fehler den vorgelegten Urkunden die Fälligkeit der Forderung entnehmen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 598 Im Urkundenprozeß ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung des Klägers eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO, die, wenn sie nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Mitteln von dem Beklagten bewiesen wird, als unstatthaft zurückzuweisen ist. Das gilt auch dann, wenn der Aufrechnungseinwand (als solcher) schon aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden hervorgeht. BGH, Urt. v. 25. September 1971 - TII ZR 27/70 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 27/70 URTEIL Verkündet am 23. September 1971 Horn Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Schiffswerft 0 mit beschränkter Haf^ng, 0! , Gesellschaft l/Rhein, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Diol.-Kfm. Franz H| Istraße #, Obere Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Aktiengesellschaft dänischen Rechts Paul G & Go* A/s, gesetzlich ver- tr^endurc^ihren Vor standgvor sitzenden Klaus Hl 4HP KüB|^^^^p/Dänemark, A, Allee, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1970 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war für die Beklagte, die eine Schiffswerft betreibt, in Dänemark als Handelsvertreterin tätig. Sie macht im Urkundenprozeß eine Forderung von 40.000 DM geltend, die ihr als vereinbarte Vergütung für die Vermittlung des Schiffsauftrages S 204 zustehe. Zum Beweis dafür hat sie neben anderen Urkunden ein Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 20. März 1969 vorgelegt, in dem es u.a. heißt: 3 - "2. Neubau S. 204 Eine Erörterung dieses Komplexes mit meiner Mandantin hat ' , daß da- mals mit der Firma Gi & Co (Klägerin) in der Tat für den genannten Neubau eine Kommission in Höhe von 40.000.- HM vereinbart worden ist.” Unter Nr. 4 des Schreibens wendet sich der Anwalt der Beklagten gegen die (hier nicht im Streit stehende) Forderung der Klägerin auf Bezahlung einer Sonderkommission von 10.000 DM und führt dazu u.a. aus, bereits im November 1968 stattgefunden habe. Es heißt dann weiter: ”5. Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen Wie vorstehend betont, erkennt meine Mandantin grundsätzlich ihre ehemals aus den Neubauten S. 204 und S. 201 bestehenden Verpflichtungen an. Wenn ich hier von ”ehemals bestehenden Verpflichtungen” spreche, so beruht dies darauf, daß meine Mandantin gegen diese Ansprüche mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Paul & Co (Klägerin) aufrechnet.” Im folgenden werden diese Schadensersatzansprüche, die mit 56.000 DM beziffert sind, damit begründet, daß die Klägerin bei verschiedenen Aufträgen ihre Auskunftspflicht verletzt habe, wodurch die Beklagte einen zu geringen Preis erzielt habe. daß die Probefahrt des MS ”U M (Auftrag S 204) Die Beklagte ist der Auffassung, daß die erhobene Klage im Urkundenprozeß nicht zulässig sei. Die vorgelegten Urkunden bewiesen die streitige Forderung nicht, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. März 1969 die Aufrechnung erklärt und damit jeden Anspruch der Klägerin abgelehnt habe. Auch die Fälligkeit der Forderung sei infolgedessen nicht bewiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte Vorbehalten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die für die Begründung der Entstehung und Fälligkeit der streitigen Forderung erforderlichen Tatsachen teils unstreitig, teils durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 20. März 1969, als erwiesen anzusehen sind (§ 592 ZPO). Der Einwand der Beklagten, die Forderung sei durch die Aufrechnung erloschen, sei dagegen zurückzuweisen. Zwar sei der Vortrag der Beklagten insoweit schlüssig, aber nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen (§ 598 ZPO). * 2. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen der Beklagten sind nicht begründet. a) Der Kläger genügte seiner Beweislast, indem er die Tatsachen vortrug, aus denen sich die Entstehung und Fälligkeit seiner Forderung ergab, und den Beweis hierfür urkundlich erbrachte. Das war nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Wenn die Beklagte meint, sie habe die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltendgeraachte Aufrechnung ”nicht anerkannt”, so verkennt sie, daß sie die Entstehung dieser Forderung in ihrem Schreiben vom 20. März 1969 nicht nur nicht bestreitet, sondern ausdrücklich zugibt, und daß sie lediglich behauptet, die (entstandene) Forderung sei durch die von ihr ausgesprochene Aufrechnung (nachträglich) erloschen. Damit hat sie aber lediglich eine Einwendung im Sinne des § 598 ZPO geltendgemacht, für die sie nicht anders als im ordentlichen Verfahren beweispflichtig ist. Daß sich die Einwendung (als solche) bereits aus der Urkunde ergab, mit der die Klägerin die Entstehung ihrer Forderung beweisen wollte, ist ohne Bedeutung. Den hiernach der Beklagten obliegenden Beweis sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erbracht an. Ihr Vortrag zu ihrer Aufrechnung ist zwar schlüssig, wird aber von der Klägerin bestritten und bedurfte deshalb des Beweises. Dieser Beweis ist mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht erbracht worden. b) Das Berufungsgericht durfte auch ohne Rechts fehler den vorgelegten Urkunden die Fälligkeit der Forderung entnehmen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 20. März 1969 (unter Nr. 4) ergibt sich, daß die Probefahrt des MS "U^|^ (Neubau S. 204) bereits im Oktober 1968 stattgefunden und die Beklag te ihre Verpflichtung zur Zahlung auch anerkannt hat Daraus folgt, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, gern. § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB auch die Fälligkeit der Provision. 3. Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Rietschel Vogt Bundesrichter Dr. Finke kann nicht unterschreiben, weil er seinen Urlaub angetreten hat. Glanzmann Schmidt