Die Revision des Beklagten gegen das Teil-urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 19* Oktober 1961 wird zurückgevriesen, soweit nicht die Klage - in Höhe von 97»50 DM - zurückgenommen ist. Die Klägerin vereinharte daraufhin mit der daß sie den Fehlbetrag des Beklagten ausgleiche und anderseits dessen Fersicherungsbestand auf 5 Jahre übernehme (Schreiben der an die Klägerin vom 19» November Mit Schreiben vom 18* Dezember 1957 trat die ihre Forderung gnjen den Beklagten an.die Klägerin in Höhe des von dieser übernommenen Schuldbetrages ausdrücklich al Die Klägerin hat in diesem Rechtsstreit die Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht* Sie hat vorgetragen, durch Gutschriften und Belastungen im Laufe der weiteren Abwicklung der Geschäftsbeziehungen seit dem 13» November 1957 habe sich insgesamt einer Schuld des Beklagten in Höhe von 71*983,44 DM ergeben* . Er hat die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung vom 17» und 18» Dezember 1958 bestritten und geltend gemacht, die Klägerin müsse ihre Forderung im einzelnen näher spezifizieren» Diese decke sich nicht mit den in den Schuldanerkenntnissen genannten Beträgen» Das Berufungsgericht hält die ursprüngliche Klageforderung von 71«963,44 SM durch die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen vom 17« und 18, Dezember 1958 und die Belege dazu (in den beiden Ordnern) für hinreichend spezifiziert» Es hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe in dem von ihm Unterzeichneten Abrechnungsnachweis die Dcbotsaldon aus dem 3« Quartal 1957 von 43o537,79 DM und per' 8.11*1957 von 23 = 963,88 DM Der Beklagte habe in dem Schuldanerkenntnis vom 13o November 1957 erklärt, daß die Buchungsnoten der Klägerin bis zu dem Beweis der Unrichtigkeit als beweiskräftige Belege dienten* Er habo auch nicht bestritten, daß die Buchungsnoten ihm zugegangen seien* Unter diesen Umständen könne der Beklagte mit seinem summarischen und allgemein gehaltenen Bestreiten und mit dem Einwand;, daß ihm die Buchungsvorgäge wegen lückenhafter eigener Unterlagen nicht verständlich seien, nicht gehört werden« Br hätte nach Einsichtnahme in die Belege zu dem mindestens im einzelnen darlegen müssen, welche Posten ihm unklar geblieben seien und von ihm in dem Sinne beanstandet würden, daß sich seine von der Klägerin angegebene Schuld mindere« Der Beklagte habe zu einer Reihe von Einzelposten Beanstandungen erhoben; das zeige, daß er zur Stellungnahme in der Lage sei. Das Berufungsgericht ist mit Recht von dem vom Beklagten ebenfalls durch Unterschrift anerkannten Abrech-nungsnachweis ausgegangen, insbesondere deshalb, weil das Schuldanerkenntnis die Einschränkung enthält, der anerkannte Betrog könne sich durch weitere Feststellungen möglicherweise nach oben oder unten ändern« Die Berechnung der Schuld des Beklagten nach dem Abrechnungsnachweis vom 13« November 1957 und der Einzelaufstellung über, die weiteren. Die Klägerin hat ihre Forderung durch Hinweis auf die vom Beklagten anerkannten früheren Salden und durch Vorlegung der Einzelaufstellung über die späteren Geschäftsvorgänge nebst Belegen genügend substantiiert, zu demal der Beklagte unbestritten die Buchungsnoten erhalten und diese bis zu dem Beweis des Gegenteils als beweiskräftig anerkannt hat« Mit Hecht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen, daß der Beklagte alle Beanstandungen im einzelnen hätte darlegen, zu demindest hätte angeben müssen, welche Posten aus der Aufstellung der Klägerin ihm noch unklar geblieben seien. 4o) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die Ko&tenführung dadurch ver-wirrt, daß sie die Vorgänge aus den Versicherungsgeschäften 5«) Wie auch die Revision letzten Endes nicht verkennt, war der Beklagte im Hinblick auf seine Anerkenntnisse und die darin enthaltenen Erklärungen über die Beweiskraft der Buchungsnoten der Klägerin im einzelnen darlegungs-und beweispflichtig dafür9 inwieweit die Buchführung der Klägerin Fehler aufweiseEs ist ihm zwar gelungen, bei einer Reihe von Binzeiposten Unrichtigkeiten darzutun und die Klägerin zu nachträglichen Gutschriften in Höhe von 347,83 BM zu veranlassen, ferner die Kläge in Höhe von 2,681,10 BM zur Abweisung zu bringen« Außerdem haben beide Vorinstanzen wegen weiterer noch klärungsbedürftiger Teilbeträge die Entscheidung zurückgestellt« Daraus ergibt sich aber keine Umkehr der Substantiierungs- und Beweislöst für Einwendungen gegenüber dem verbliebenen größten Teil der Klageforderung, Das Reichsgericht (RGZ 132, 305) und der Bundesgerichtshof (LM Nr« 5 zu § 33 ZPO und Urteil des erkennenden Senats vom 24« Juni 1963 VII ZR 22/62) haben es im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs« 2 ZPO) als unstatthaft bezeichnet, daß das Gericht .eine zur Aufrechnung gestellte Forderung für unbegründet erklärt, bevor es die«Zulässigkeit der Aufrechnung abschließend geprüft hat« Die Klägerin bat im Schriftsatz vom 17* Februar 1961 (So 6) erklärt, die Aufrechnung des Beklagten mit seiner Gegenforderung von 90*000 DM für Inkassoprovisionen sei gemäß § 406 BGB unzulässig, weil diese Forderung erst nach der Abtretung der Klageforderung und nach Kenntnis des Beklagten hiervon entstanden sei* Das hat der Beklagte nicht bestrittene Das Berufungsgericht hält allerdings unter Hinweis darauf, daß die Abtretungserklärung der erst am 18* Dezember 1957 erfolgt sei, die Aufrechnung nräe "zu dem größten Teil” für unzulässig. Sr hat auch nicht in Abrede gestallt, daß er von den Vereinbarungen zwischen der und der Klägerin über die Übernahme des Fehlbetrags durch diese und von der daraus sich ergebenden Abtretung der Forderung an sie alsbald Kenntnis erhalten hat. Zum mindesten hätte der Beklagte unter diesen Umständen, um die Zulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 406 BGB wenigstens zu dem Teil zu begründen, darlegen müssen, zu welchem späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt er von der Abtretung Kenntnis erhalten habe und welche Ansprüche auf Inkassoprovisionen ihm bis dahin entstanden sein sollten * Da der Beklagte es an einem derartigen. Vorbringen hat fehlen lassen, rechtfertigt sich aus dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin die Annahme, daß die alsbald nach der Kündigung ihre Forderung gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten, der Beklagte hiervon auch sofort Kenntnis erhalten hat und daher Ansprüche auf Inkassoprovisionen nach der Kündigung, aber vor seiner Kenntnisnahme von der Abtretung ihm schon aus seitlichen Gründen nicht erwachsen sindc Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist hiernach nicht nur zu dem größten Teil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern in vollem Umfang unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 406 BGB für die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger, der Klägerin, mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, die nicht erfüllt sind* b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten keine unmittelbare Forderung gegen die Klägerin zu-ateht, begegnet keinen rechtlichen Bedenkeno Aus dem bisherigen Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, daß die Klägerin bei Übernahme der Agentur des Beklagten auch die hier von diesem geltend gemachte Verbindlichkeit der "Zg^‘ ihm gegenüber übernommen hätte.» 1957 heißt, die Klägerin sei in die Rechte und Pflichten des Agenturvertrages eingetreten, so ist damit ersichtlich nur gemeint, daß die Klägerin als Nachfolgerin des Beklagten die Agentur übernommen habe, nicht aber, daß sie etwa verbliebene Verbindlichkeiten der gegenüber dem Beklagten übernommen habe, nachdem sie schon den vom Beklagten verursachten Fehlbetrag abgedeckt hatte» Der Beklagte kann sich mit seinen Ansprüchen höchstens an die selbst halten« Die Revision hat aber auch die rechtsirrtumsfreie Auffassung des Berufungsgerichts nicht angegriffen, die sei zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen« c) Die Erörterung in der .Revisionsverhandlung hat im übrigen klargestellt, daß das Vorbringen des Beklagten wie folgt zu verstehen ist: Auf die fristlose Kündigung der könne die Klägerin sich nicht berufen, weil die Abdeckung der Finanzierungsverluste mit den Prämien- , geIdem mit ihrer Billigung erfolgt sei« Andererseits habe die der Klägerin die frühere Agentur des Beklagten übertragen, so daß die Klägerin jetzt die Inkassoprovisionen einziehe, die ohne die Kündigung dem Beklagten zugeflossen wären» Unter diesen Umständen verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie die ihr abgetretene Forderung geltend mache» 2o) Zur Forderung des Beklagten auf Nachzahlung von 31.533p54 DM vorenthaltener Provisioneanteile aus Kraftfahrzeugversicherungen, Das Berufungsgericht verneint diese Forderung, weil der Beklagte selbst nicht behauptet habe,, jemals in den ganzen Jahren (1952 bis 1957) Ansprüche gegenüber der »Z^fe» geltend gemacht zu haben» Die Klägerin habe durch Vorlegung von Schriftwechsel dargetan, daß es sich um von Autohändlern vermittelte Versicherungen gehandelt habe, die sic dem Beklagten mit seinem Einverständnis lediglich zur weiteren Verwaltung gegen eine Inkassoprovision von 5 $ übertragen habe« Einer gelegentlichen Bitte des Beklagten um eine höhere Provision habe sie nicht entsprochen«, Der Schriftwechsel ergebe, daß der Beklagte sieb in diesen b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorbringen des Beklagten, er habe sieb schriftlich und mündlich bei der Klägerin über zu geringe Provisions-Zahlungen beschwert, als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet.
VII ZR 27/62 Verkündet V CI &UUUC I I am 10» Oktober 1963 Woitscheck, 2193 066 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten , Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmaehtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der .Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann^roeien, Erbel und Br. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Teil-urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 19* Oktober 1961 wird zurückgevriesen, soweit nicht die Klage - in Höhe von 97»50 DM - zurückgenommen ist. Bie Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. fc, Versicherungen-Finanzie strasse 0, Inhaber Ewald , Inhaber Ewald Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der Bezirksdirektion D^UBHB der “Z0|^ Allgemeine Unfall- und Haftpflicht« versicherungs AG“ , Zweigniederlassung ) Der Beklagte führte seit 1951 eine Agentur der " im Bereich der Bezirksdirektion der Klägerin* Die Klägerin befeßt sich auch mit nicht die “Z^H^“ betreffenden Versicherungen (z^p^-fremde oder Hppp^-Versicherungen), der Beklagte wurde insoweit als ihr Vertreter tätig* Die Klägerin betreibt ferner die Finanzierung von Kraftfahr-zeugkäufen* Der Beklagte trat auch hierbei als Vermittler auf; in einer Beihe von Fällen übernahm er die Mithaftung fUr die von'der Klägerin gewährten Darleheno Eine im November 1957 auf Veranlassung der “Zpp^1* beim Beklagten durchgeführte Bevision ergab erhebliche Fehlbeträge, Der Beklagte erkannte mit Schuldanerkenntnis vom 13* November 1957 an, der “ZPfB^“ einen Fehlbetrag von 46*255*50 DM zu schulden* In dem Schuldanerkenntnis heißt es u*a*s "Dieser Betrag kann sich durch weitere Feststellungen möglicherweise nach oben oder unten veränderno Hinsichtlich der Höhe der Forderung sollen die Buchungsnoten der Bezirksöirektion bis zu dem Beweis der Unrichtigkeit als beweiskräftiger Beleg dienen* Ich erkenne ausdrücklich an* daß sich der Schuldbetrag aus für die Gesellschaft vereinnahmten Fr Mmi enge Idem zusammensetzt* deren Ablieferung von mir unterlassen wurde, weil größere Finanziorungsverluste und andere Ausfälle im Rahmen der Geschäftsverbindung damit ausgeglichen wui’deno“ In einem vom Beklagten Unterzeichneten Abrechnungsnachweis vom selben Tag wird von einem Schuldsaldo zu Lasten des Beklagten ”lt« letzter Note Nr* 19 vom 8*11*” von 23»963,88 DM und ferner von einem Saldovortrag aus dem dritten Quartal 1957 von 43*537*79 DM ausgegangen:. - 3 ~ In einem weiteren Schuldanerkenntnis vom 13o November 1957 und einem Abrechnungsnachweis vom 14» November 1957 erkannte der Beklagte aus der Bearbeitung der z^|^-fremden Versicherungen eine Schuld von 3*757,57 m an. Mit Schreiben vom 15« November 1957 kündigte die dem Beklagten fristlos, weil er gesellschaftseigene Gelder nicht ordnungsmäßig abgeführt, sondern für eigene Zwecke verbraucht habe« Die Klägerin vereinharte daraufhin mit der daß sie den Fehlbetrag des Beklagten ausgleiche und anderseits dessen Fersicherungsbestand auf 5 Jahre übernehme (Schreiben der an die Klägerin vom 19» November 1957}0 Mit Schreiben vom 18* Dezember 1957 trat die ihre Forderung gnjen den Beklagten an.die Klägerin in Höhe des von dieser übernommenen Schuldbetrages ausdrücklich al Die Klägerin hat in diesem Rechtsstreit die Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht* Sie hat vorgetragen, durch Gutschriften und Belastungen im Laufe der weiteren Abwicklung der Geschäftsbeziehungen seit dem 13» November 1957 habe sich insgesamt einer Schuld des Beklagten in Höhe von 71*983,44 DM ergeben* . Nachdem die Klägerin hierauf nachträglich dem Beklagten Gutschriften in Höhe van 347,83 DM erteilt hatte und Uber einen feilbetrag von 15*623,55 DM mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 1959 erkannt worden ist, hat die Klägerin im ersten Hechtszug zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 56*012,06 DM nebst Zinsen zu zahlen* 4 Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Er hat die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung vom 17» und 18» Dezember 1958 bestritten und geltend gemacht, die Klägerin müsse ihre Forderung im einzelnen näher spezifizieren» Diese decke sich nicht mit den in den Schuldanerkenntnissen genannten Beträgen» Uber von der Klägerin oder den Vorinstanzen anerkannte Beanstandungen einer Reihe von Einzelposten hinaus, sei ihm ein substantiiertes Bestreiten wegen seiner lückenhaften Unterlagen erst möglich, wenn die Klägerin ihm ihre gesamten Akten zur Verfügung stelle» Sie habe das von ihr geführte Agenturkonto durch Zusaramenbuchen der Vorgänge aus den Versicherungen und aus den Finanzierungsgeschäften, insbesondere seiner Verluste aus Mithaftung, verwirrt* Die Klägerin habe die durch die Finanzierungsverluste entstandenen Fehlbeträge gekannt und deren vorläufige Abdeckung durch die Prämiengelder gebilligt» Die “Zfl^' müsse das Verhalten der Klägerin gegen sich gelten lassen; ihre fristlose Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt» Vorsorglich hat der Beklagte u.a» mit folgenden Gegenforderungen aufgerechnet: 1») mit einem Anspruch auf Zahlung von 90»000 DM Inkassoprovisionen aus der Zeit von November 1957 bis Mai 1959, der sich aus der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ergebe, 2») mit einem Anspruch auf Nachzahlung einbe halte ncr^ Provisionsbeträge aus Kraftfahrzeugversicherungen in Höhe von 31»533,34 DM» Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, der Klägerin 53»752,93 DM nebst Zinsen zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten in Höhe von 52»223,05 DM zurückgewiesens wegen • eines Betrages von 1»529,88 SM hat es noch nicht entschieden* Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit er vom Berufungsgericht verurteilt worden ist«. Sie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen? jedoch hat sie mit Einwilligung des Beklagten die Klage in Höhe von 97,50 SM zurückgenommen 0 Ent scheidungsgründes L Das Berufungsgericht hält die ursprüngliche Klageforderung von 71«963,44 SM durch die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen vom 17« und 18, Dezember 1958 und die Belege dazu (in den beiden Ordnern) für hinreichend spezifiziert» Es hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe in dem von ihm Unterzeichneten Abrechnungsnachweis die Dcbotsaldon aus dem 3« Quartal 1957 von 43o537,79 DM und per' 8.11*1957 von 23 = 963,88 DM anerkannt» Rechne man dazu den weiteren Schuldsaldo von 4*481,77 DM aus den Buchungsvorgängen vom 8*11*1957 bis 20*11*1958 gemäß der Aufstellung vom 17*12.1958, so ergebe sich der vorgenannte Gesamtbetrag von 71=983,44 DM* Der Beklagte habe in dem Schuldanerkenntnis vom 13o November 1957 erklärt, daß die Buchungsnoten der Klägerin bis zu dem Beweis der Unrichtigkeit als beweiskräftige Belege dienten* Er habo auch nicht bestritten, daß die Buchungsnoten ihm zugegangen seien* Unter diesen Umständen könne der Beklagte mit seinem summarischen und allgemein gehaltenen Bestreiten und mit dem Einwand;, daß ihm die Buchungsvorgäge wegen lückenhafter eigener Unterlagen nicht verständlich seien, nicht gehört werden« Br hätte nach Einsichtnahme in die Belege zu dem mindestens im einzelnen darlegen müssen, welche Posten ihm unklar geblieben seien und von ihm in dem Sinne beanstandet würden, daß sich seine von der Klägerin angegebene Schuld mindere« Der Beklagte habe zu einer Reihe von Einzelposten Beanstandungen erhoben; das zeige, daß er zur Stellungnahme in der Lage sei. Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin verschiedenartige Geschäfte auf demselben Konto zusammengefaßt habe« In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist kein Rechtsfehler zu finden« Die gegen eie gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg« Io) Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne, daß die Ausgangssalden in dem Abrechnungsnachweis nicht mit dem Anerkenntnis vom 13« November 1957 über 46«255,30 DM übereinstimmteh« Die Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht ist mit Recht von dem vom Beklagten ebenfalls durch Unterschrift anerkannten Abrech-nungsnachweis ausgegangen, insbesondere deshalb, weil das Schuldanerkenntnis die Einschränkung enthält, der anerkannte Betrog könne sich durch weitere Feststellungen möglicherweise nach oben oder unten ändern« Die Berechnung der Schuld des Beklagten nach dem Abrechnungsnachweis vom 13« November 1957 und der Einzelaufstellung über, die weiteren. Buchungsvorgänge verdient daher den Vorzug« 2.)- Die Revision beanstandet, während in den Abrechnungsnachweisen die Buchungen bis zu dem 13. November 1957 ent- halten seien, beginne die Aufstellung vom 17» Dezember 1958 mit einer Buchung vom 8«. November 1957» Dabei Uber- ■ sieht die Revision, daß der Abrechnungsnachweis ausdrücklich von dem Saldo "1t» letzter Note Nr«, 19 vom 8o11„M ausgehto Es kann also keine Bede davon sein, daß etwa die Vorgänge in der Zeit vom 8«, bis 13* November 1957 doppelt gebucht wären«, 3,} Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen,, daß die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht hinreichend nacbgekommen sei«,. Die Angaben-in den Belegen ließen nicht klar erkennen, um welchen Gegenstand es-sich im einzelnen handele? es fehlten insbesondere die ganzen Vertragsunterlageno Dem Berufungsgericht ist insoweit beizutreten«. Die Klägerin hat ihre Forderung durch Hinweis auf die vom Beklagten anerkannten früheren Salden und durch Vorlegung der Einzelaufstellung über die späteren Geschäftsvorgänge nebst Belegen genügend substantiiert, zu demal der Beklagte unbestritten die Buchungsnoten erhalten und diese bis zu dem Beweis des Gegenteils als beweiskräftig anerkannt hat« Mit Hecht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen, daß der Beklagte alle Beanstandungen im einzelnen hätte darlegen, zu demindest hätte angeben müssen, welche Posten aus der Aufstellung der Klägerin ihm noch unklar geblieben seien. Der Beklagte muß sich im übrigen entgegenhalten lassen, daß er selbst als Vollkaufmann Bücher führen und seine Geschäftsunterlagen auf-bewahren mußte ($ 38 HGB), 4o) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die Ko&tenführung dadurch ver-wirrt, daß sie die Vorgänge aus den Versicherungsgeschäften - 8 ~ und aus den Finanzierungen auf demselben Konto zusammengefaßt habe» Aus dem Sehuldanerkenntnis vom 13- November 1957 ergibt sieb* daß der Schuldbetrag zu dem größten Teil aus der Nichtablieferung der vom Beklagten vereinnahmten Prämiengelder herrührt,. Es ist vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, inwiefern der Gesamtschuldbetrag durch Zusammenfassung aller den Beklagten betreffenden Buchungen auf demselben Konto sich verändert haben soll» 5«) Wie auch die Revision letzten Endes nicht verkennt, war der Beklagte im Hinblick auf seine Anerkenntnisse und die darin enthaltenen Erklärungen über die Beweiskraft der Buchungsnoten der Klägerin im einzelnen darlegungs-und beweispflichtig dafür9 inwieweit die Buchführung der Klägerin Fehler aufweiseEs ist ihm zwar gelungen, bei einer Reihe von Binzeiposten Unrichtigkeiten darzutun und die Klägerin zu nachträglichen Gutschriften in Höhe von 347,83 BM zu veranlassen, ferner die Kläge in Höhe von 2,681,10 BM zur Abweisung zu bringen« Außerdem haben beide Vorinstanzen wegen weiterer noch klärungsbedürftiger Teilbeträge die Entscheidung zurückgestellt« Daraus ergibt sich aber keine Umkehr der Substantiierungs- und Beweislöst für Einwendungen gegenüber dem verbliebenen größten Teil der Klageforderung, 6«) Da der Beklagte hinsichtlich der Summe, zu deren Zahlung ihn das Berufungsgericht verurteilt hat - ausgenommen den Betrag von 97,50 BM, um den die Klägerin die Klage ermäßigt hat, - keine substantiierten Einwendungen vorgetragen hat, brauchte dieses seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen« Es ist nicht die Aufgabe einoe Gutachtoä?^ erst Angriffspunkte für eine Partei ausfindig zu machen«. Abgesehen davon steht die An- . hörung von Sachverständigen im Ermessen des Tatrichters, das regelmäßig in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft tr 9 werden kann« Ein Ausnahmefall, in dem begründete Zweifel beständen, ob das Gericht selbst die nötige Sachkunde hatte (IM Nr* 1 zu § 286 (B) ZPO), liegt nicht vor» XI« Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht anerkannt« Io) Zu der Forderung des Beklagten von 90«000 DM Inkassoprovisionen aus der Zeit vom November 1957 bis Mai. 1959« a) 'Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Aufrechnung mit dieser gegen die "Z^l^" gerichteten Forde-rung”wäre gemäß § 406 BGB zu dem größten Xeil nicht zulässig^, weil die Inkassoprovisionen fast ausschließlich erst nach der Abtretung der Klageforderung (18. Dezember 1957) er-fallen seien. Die Forderung des Beklagten sei aber auch insgesamt unbegründet, weil die fristlose Kündigung der “Zf^” vom 15* November 1957 wirksam gewesen sei* Das Reichsgericht (RGZ 132, 305) und der Bundesgerichtshof (LM Nr« 5 zu § 33 ZPO und Urteil des erkennenden Senats vom 24« Juni 1963 VII ZR 22/62) haben es im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs« 2 ZPO) als unstatthaft bezeichnet, daß das Gericht .eine zur Aufrechnung gestellte Forderung für unbegründet erklärt, bevor es die«Zulässigkeit der Aufrechnung abschließend geprüft hat« Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich aber hier keine durchgreifenden Bedenken gegen den Bestand des angefochtenen Urteils« 10 - Die Klägerin bat im Schriftsatz vom 17* Februar 1961 (So 6) erklärt, die Aufrechnung des Beklagten mit seiner Gegenforderung von 90*000 DM für Inkassoprovisionen sei gemäß § 406 BGB unzulässig, weil diese Forderung erst nach der Abtretung der Klageforderung und nach Kenntnis des Beklagten hiervon entstanden sei* Das hat der Beklagte nicht bestrittene Das Berufungsgericht hält allerdings unter Hinweis darauf, daß die Abtretungserklärung der erst am 18* Dezember 1957 erfolgt sei, die Aufrechnung nräe "zu dem größten Teil” für unzulässig. Aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich aber, daß die Klägerin alsbald nach der fristlosen Kündigung (1$. November 1957) mit Schreiben vom 16. November 1957 der hat, den Fehlbe- trag des Beklagten zu übernehmen und umgehend auszugloichen. Die hat dieses Angebot mit Schreiben vom 19* No- vember 1957 angenommen und darin weiter bemerkt, sie habe zur Kenntnis genommen, daß der Beklagte von dev Klägerin in einem direkten Arbeitsverhältnis vielter beschäftigt werde und dadurch Gelegenheit habe, seine Schuld ihr gegenüber nach und nach absutragen. Daraus folgt eindeutig, daß schon zu diesem Zeitpunkt die und die Klägerin sich über dio Abtretung der Forderung gegen den Beklagten an die Klägerin einig geworden waren und der Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Die Klägerin hat auch in der Klageschrift (S. 4) erklärt, die habe mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 die Forderung gegen den Beklagten ”nochmals ausdrücklich” an sie abgetreten. Der Beklagte hat sich gegen diese Darstellung der Klägerin nicht gewandt. Sr hat auch nicht in Abrede gestallt, daß er von den Vereinbarungen zwischen der und der Klägerin über die Übernahme des Fehlbetrags durch diese und von der daraus sich ergebenden Abtretung der Forderung an sie alsbald Kenntnis erhalten hat. n Zum mindesten hätte der Beklagte unter diesen Umständen, um die Zulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 406 BGB wenigstens zu dem Teil zu begründen, darlegen müssen, zu welchem späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt er von der Abtretung Kenntnis erhalten habe und welche Ansprüche auf Inkassoprovisionen ihm bis dahin entstanden sein sollten * Da der Beklagte es an einem derartigen. Vorbringen hat fehlen lassen, rechtfertigt sich aus dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin die Annahme, daß die alsbald nach der Kündigung ihre Forderung gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten, der Beklagte hiervon auch sofort Kenntnis erhalten hat und daher Ansprüche auf Inkassoprovisionen nach der Kündigung, aber vor seiner Kenntnisnahme von der Abtretung ihm schon aus seitlichen Gründen nicht erwachsen sindc Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist hiernach nicht nur zu dem größten Teil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern in vollem Umfang unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 406 BGB für die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger, der Klägerin, mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, die nicht erfüllt sind* Ist die Aufrechnung aber in vollem Umfang unzulässig, so durfte nach der vorerwähnten Rechtsprechung das Berufungsgericht nicht die zur Aufrechnung gestellte Forderung auch für sachlich unbegründet erklären„ Baß es das getan hat, ist aber für den Bestand des Urteils unschädlich«, Die Ausführungen hierzu sind lediglich als nicht geschrieben anzusehen« b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten keine unmittelbare Forderung gegen die Klägerin zu-ateht, begegnet keinen rechtlichen Bedenkeno Aus dem bisherigen Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, daß die Klägerin bei Übernahme der Agentur des Beklagten auch die hier von diesem geltend gemachte Verbindlichkeit der "Zg^‘ ihm gegenüber übernommen hätte.» Wenn es in dem Schreiben der vom T8» Dezember 1957 heißt, die Klägerin sei in die Rechte und Pflichten des Agenturvertrages eingetreten, so ist damit ersichtlich nur gemeint, daß die Klägerin als Nachfolgerin des Beklagten die Agentur übernommen habe, nicht aber, daß sie etwa verbliebene Verbindlichkeiten der gegenüber dem Beklagten übernommen habe, nachdem sie schon den vom Beklagten verursachten Fehlbetrag abgedeckt hatte» Der Beklagte kann sich mit seinen Ansprüchen höchstens an die selbst halten« Die Revision hat aber auch die rechtsirrtumsfreie Auffassung des Berufungsgerichts nicht angegriffen, die sei zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen« c) Die Erörterung in der .Revisionsverhandlung hat im übrigen klargestellt, daß das Vorbringen des Beklagten wie folgt zu verstehen ist: Auf die fristlose Kündigung der könne die Klägerin sich nicht berufen, weil die Abdeckung der Finanzierungsverluste mit den Prämien- , geIdem mit ihrer Billigung erfolgt sei« Andererseits habe die der Klägerin die frühere Agentur des Beklagten übertragen, so daß die Klägerin jetzt die Inkassoprovisionen einziehe, die ohne die Kündigung dem Beklagten zugeflossen wären» Unter diesen Umständen verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie die ihr abgetretene Forderung geltend mache» Von einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin kann indessen keine Rede sein, weil die Klägerin die vom Beklagten verursachten Fehlbeträge abgedeckt und nur deshalb die Klageforderung durch Abtretung erworben hat» Das Vorbringen des Beklagten läuft darauf hinaus, daß er die gesamten Folgen seines Handelns auf die Klägerin abwälzen will« Er bat aber selbst zugegeben, als selbständiger Kaufmann in eigener Verantwortlichkeit die Finanzierungsgeschäfte betrieben, hierbei in gewissen Fällen die Mitheftung übernommen und die daraus entstandenen Verluste unter Verletzung seiner Treupflicht gegenüber der ”Z^^^f( einstweilen aus den dieser zustehenden Prämiengeldern abgedeckt zu habeno Auch wenn der Inhaber der Klägerin die auf diese Weise entstandenen Fehlbeträge gekannt und nichts dagegen unternommen haben sollte, kann bei dieser Sachlage keine Bede davon sein, daß die Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderung durch die Klägerin gegen Treu und Glauben verstieße« Es ist anerkannten Hechtes, daß der Täter sich wegen der Folgen seines unerlaubten Handelns nicht an dem Mitwisser oder an demjenigen, der möglicherweise die Pflicht der Aufsicht über ihn verletzt hat, .schadlos halten kann (vgl« dazu 5 840 Abs« 2 BGB)« 2o) Zur Forderung des Beklagten auf Nachzahlung von 31.533p54 DM vorenthaltener Provisioneanteile aus Kraftfahrzeugversicherungen, Das Berufungsgericht verneint diese Forderung, weil der Beklagte selbst nicht behauptet habe,, jemals in den ganzen Jahren (1952 bis 1957) Ansprüche gegenüber der »Z^fe» geltend gemacht zu haben» Die Klägerin habe durch Vorlegung von Schriftwechsel dargetan, daß es sich um von Autohändlern vermittelte Versicherungen gehandelt habe, die sic dem Beklagten mit seinem Einverständnis lediglich zur weiteren Verwaltung gegen eine Inkassoprovision von 5 $ übertragen habe« Einer gelegentlichen Bitte des Beklagten um eine höhere Provision habe sie nicht entsprochen«, Der Schriftwechsel ergebe, daß der Beklagte sieb in diesen - M Fällen mit der Klägerin verständigt habe« Seine Behauptung , er habe sich bei der Klägerin über zu geringe Provisionszahlungen schriftlich oder mündlich beschwert, habe der Beklagte weder durch Vorlegung eines einzigen Beschwerdeschreibens noch durch Anführung der Zeit und der näheren Umstände etwaiger mündlicher Beschwerden substantiierte Für eine vom Beklagten beantragte Parteivernehmung zu diesem Punkt sei hiernach nicht genügend dargetan. a) Die Revision mächt geltend, das Berufungsgericht habe weder einen Verzicht des Beklagten auf seine Ansprüche noch deren Verwirkung feetgestellt« Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne RechtsIrrtum dargelegt, daß der Beklagte sich in diesen Fällen mit der Klägerin verständigt hat. Weitere Ansprüche sind ihm daher nicht entstanden. Ss kommt also nicht auf d&c rechtlichen Gesichtspunkte des Verzichts oder der Verwirkung an» b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorbringen des Beklagten, er habe sieb schriftlich und mündlich bei der Klägerin über zu geringe Provisions-Zahlungen beschwert, als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Ss brauchte deshalb dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin hierzu nicht zu entsprechen. III. Die Revision des Beklagten ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie nicht - in Höhe von 97,50 DM - zurückgenommen ist. ■5 Die Kostenentscheidung beruht auf den &§ 97 AbSo 1, 92 Abs a 2 ZPO» Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Pinke Ü