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BGH

Gericht: BGH

Der Kaufmann von dem der Bankkaufmann WflBl waren die alleinigen Gesellschafter der GmbH’'; ihre Geschäftsanteile beliefen sich auf je 10.000 DM* Der Kläger beabsichtigte Ende 1953/An-fang 1954 diese Anteile für insgesamt 2O0OOO DM zu erwer« ben0 Da er nicht Uber die erforderlichen Geldmittel ver- Kr hat diesen Anspruch neben anderem damit begründet, daß der Vertrag mit den Gesellschaftern infolge Formmangels (§13 Abs.4 GmbHG) nichtig und daß der Beklagte deswegen gemäß dem § 812 BGB zur HUckabtretung verpflichtet sei® Dieser hat Klageabweisung und in der Berufungsin« stanz im Wege der Widerklage die Feststellung erbeten, daß dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des von der Entschädigungsbehörde entrichteten Betrags von 4»030 DH zusteheo Er ist der Ansicht, daß sich die Gesellschafter nur zur Übertragung der Geschäftsanteile an Dr. Schmidt verpflichtet hätten und daß der etwaige Formmangel durch die Abtretung an diesen geheilt worden sei t§ 15 Abs« 4 S» 2 GmbH)« Zudem handle der Kläger arglistig, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Formvorschrift berufe» Io Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben sich die Gesellschafter verpflichtet, ihre Geschäftsanteile an den Kläger abzutreteno Die Übertragung auf Dr. SflHHP sei, so führt es an, nur als Zwischenstufe gedacht gewesen», Der Vertrag habe also endgültig erst dadurch erfüllt werden können, daß Dr. SflHHB die Anteile an den Kläger weit erabt rat P Dieses Abkommen sei nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden; es sei daher gemäß den §§ 1 5 Abs. 4 3» 1 GmbHG und 125 BGB nichtig* Die Abtretung der Gesellschafter an Dr» SflBB habe nicht zur Heilung der Nichtigkeit (§ 15 Abs.4 So 2 GmbHG) geführt, weil der zwischen den Gesellschaftern und dem Kläger geschlossene Vertrag damit nicht endgültig erfüllt worden sei. I o Die Revision macht in erster Binie geltend, die Gesellschafter hätten sich nur zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile an DroSflpHfe verpflichtet; diese (formlose) Abmachung sei durch die Abtretung an ihn gemäß dem § 15 Abs» 4 S« 2 GmbHG gültig geworden* Juni I960 behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß sich die Vertrags-pflichtend« Gesellschafter mit der Abtretung an , Richtig ist zwar, daß sich solche Erörterungen in dem genannten Schriftsatz befinden«, Sie lassen jedoch nicht erkennen, daß der Beklagte damit behauptet hat, es seien ausdrückliche Abmachungen der von ihm angegebenen Art getroffen worden? Bas ändert aber nichts daran, daß die Abmachungen der UesellSchafter mit dem Kläger nur gültig gewesen wären, wenn man sie in der durch den § 13 Abs« 4 S« 1 GmbHG vorgeschriebenen *orm niedergelegt hätte; das ist unstreitig nicht geschehen« Bur Heilung dieses Mangels gemäß dem, § 15 Abs« 4 S« 2 GmbHG hätte es einer rechtswirksamen Übertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger bedurft; sie ist nicht erfolgt * Io Der Beklagte hat den Verstoß gegen'freu, und glauben in erster Linie darin erblickt, daß der Kläger die GmbH jahrelang genutzt und aus ihr Gewinn gezogen habe« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Insoweit ist nämlich zu beachten, daß bereits seit Juni 1953 ein Löschungsverfahren gegen die GmbH wegen Vermögenslosigkeit schwebte (vgl» Bl® 45/46 d»RegAkt®) und.daß der damalige Geschäftsführer Dr» Schmidt dem Registergericht am 2» April 1957 mitgeteilt hatte, die Gesellschaft habe seit über 3 Jahren keine Geschäfte mehr betrieben (Bl«, 82 d® KegAkt) o Unter solchen Umständen hätte der Beklagte näher darlegen müssen, wie der Kläger entgegen diesen unstreitigen Tatsachen die Geschäfte doch fortgeführt und Gewinn daraus gezogen haben soll® Da er dies nicht getan hat, brauchte das Kammergericht auf die allgemeine Behauptung der Geschäftsfortführung nicht einzugehen» Hieran ändert auch nichts die von dem Berufungsgericht nicht'behandelte Behauptung des Beklagten, der Kläger habe einen Gesellschaftsvertrag mit dritten Personen Über die GmbH geschlossen; Dr« sflH habe zudem dem Registergericht - unrichtiger Weise - mitgeteilt, der Kläger sei bereits GeschäftsfUhrero Denn daraus ergibt sich lediglich, daß der Kläger die Absicht hatte, den “Mantel11 auszunutzen, nicht jedoch, daß ihm das gelungen lato 2o Das kammergericht verneint eine Arglist des Klä* gers ferner mit dem Hinweis, daß es dem früheren Gesellschafter von dem freigestanden habe, den Anteil nach Ablauf der Sechsmonatsfrist zurückzufordern«

Zitierte Normen: § 13 GmbHG § 125 BGB § 15 GmbHG
KammergerichtAbtretungBrKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2E 27/61 Verkündet
 am 27o September 1962 ■D» Justiz angestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Verlegers Joseph D
alles
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
den Kaufmann Theodor B	?	Ks
 DflllBBstraBe Wk
ICläger, Berufungskläger Und Revisionsbeklagten,
■- Prozeßbevollmächtigterj
 Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Winkelmann, Brb Heimann-3)rosien,
 Erbel, Hubert Meyer und Br, Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Kanmiergerichts vom 21* Bezember 1960. wird zuriickgewiesen«
zu
 Der Beklagte hat die Kosten
 der Revision
 Von Rechts wegen
(Tatbestand:
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fc.'!

Der Kaufmann von dem	der
 Bankkaufmann WflBl waren die alleinigen Gesellschafter der
 GmbH’'; ihre Geschäftsanteile beliefen sich auf je 10.000 DM* Der Kläger beabsichtigte Ende 1953/An-fang 1954 diese Anteile für insgesamt 2O0OOO DM zu erwer« ben0 Da er nicht Uber die erforderlichen Geldmittel ver-
fügte, vereinbarten die Beteiligten, daß die bisherigen Gesellschafter die Anteile zunächst an Hechtsanwalt
 Dr. gHBB als Treuhänder übertragen sollten. Dieser sollte sie an den Kläger gegen Entrichtung des Kaufpreises weiterübertragen, 'oder, wenn die Zahlung nicht binnen 6 Monaten erfolgte, an die frühere Gesellschafter zurück-
abtreten „Der auf den Kaufmann von dem Bi
 entfallende Betrag von 1Ob000 DM sollte an den Beklagten gezahlt werden. Zur Sicherung von dessen Forderung trat ihm der Kläger einen Entschädigungsanspruch bis zur Höhe von 10.000 DE ab.

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Das Abkommen wurde nicht gerichtlich oder notariell beurkundet. Jedoch übertrugen die Gesellschafter ihre Ge
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Die Entschädigungsbehörde zählte an den Beklagten auf Grund der Abtretung 4.050 DM; weitere Zahlungen leisteten weder sie noch der Kläger. Die GmbH wurde am 8. März 1958 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister	^
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Der in der Eevisionsinstanz noch anhängige Antrag	*!
des Klägers geht dahin, den Beklagten zur HUckabtretung des restlichen Entschädigungsanspruchs von 5.950 DM zu
 
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verurteilen. Kr hat diesen Anspruch neben anderem damit begründet, daß der Vertrag mit den Gesellschaftern infolge Formmangels (§13 Abs. 4 GmbHG) nichtig und daß der Beklagte deswegen gemäß dem § 812 BGB zur HUckabtretung verpflichtet sei®
Dieser hat Klageabweisung und in der Berufungsin« stanz im Wege der Widerklage die Feststellung erbeten, daß dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des von der Entschädigungsbehörde entrichteten Betrags von 4»030 DH zusteheo Er ist der Ansicht, daß sich die Gesellschafter nur zur Übertragung der Geschäftsanteile an Dr. Schmidt verpflichtet hätten und daß der etwaige Formmangel durch die Abtretung an diesen geheilt worden sei t§ 15 Abs« 4 S» 2 GmbH)« Zudem handle der Kläger arglistig, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Formvorschrift berufe»
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Das Kammer-gericht hat im wesentlichen nach den Anträgen des Klägers erkannt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung gemäß der Widerklage weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen o
«> 4 " Entscheidungsgründe:
Io
 Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben sich die Gesellschafter verpflichtet, ihre Geschäftsanteile an den Kläger abzutreteno Die Übertragung auf Dr. SflHHP sei, so führt es an, nur als Zwischenstufe gedacht gewesen», Der Vertrag habe also endgültig erst dadurch erfüllt werden können, daß Dr. SflHHB die Anteile an den Kläger weit erabt rat P
Dieses Abkommen sei nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden; es sei daher gemäß den §§ 1 5 Abs. 4 3» 1 GmbHG und 125 BGB nichtig* Die Abtretung der Gesellschafter an Dr» SflBB habe nicht zur Heilung der Nichtigkeit (§ 15 Abs. 4 So 2 GmbHG) geführt, weil der zwischen den Gesellschaftern und dem Kläger geschlossene Vertrag damit nicht endgültig erfüllt worden sei. Demgemäß habe der Beklagte das ah ihn Geleistete gemäß dem § 812 BGB zurUckzugebeno
I o Die Revision macht in erster Binie geltend, die Gesellschafter hätten sich nur zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile an DroSflpHfe verpflichtet; diese (formlose) Abmachung sei durch die Abtretung an ihn gemäß dem § 15 Abs» 4 S« 2 GmbHG gültig geworden*
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den anders lautenden Feststellungen des Kammergerichts. Damit kann sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
 
Allerdings rügt sie in diesem Zusammenhänge auch, das Kammergericht habe entsprechende Beweisantritte des Beklagten unter Verletzung des § 286 ZPO übergangen«, Bin solcher Verstoß ist aber nicht zu erkennen«,
a) Das Kammergericht stützt sich auf das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 2« Januar 1954? die Abtretung an Dr« SflHBto vom H« Januar 1954 und die Vereinbarung zwischen den Parteien vom selben Tage« Seine Würdigung bindet das Bevisionegericht<> Sie liegt nahe, wenn sie nicht überhaupt die einzig mögliche ist.» Der Kläger wolltedie Ahteile für eich erwerben; mit der Abtretung der Geschäftsanteile an Dr« SMMHI wurde jenes Ziel nicht erreicht, zu demai dieser unter Umständen gehalten war, sie an die früheren Gesellschafter zurückzuübertragenö
 Die beiden von der Revision erwähnten Schreiben des Rechtsanwalts Dr* S(H| an die Genossenschaftskredit“-bank und den Beklagten vom 29« Dezember 1955 sind nicht geeignet, dessen Ansicht zu stützen«, Dr« SflU sage darin zwar, daß die Abtretung an ihn zu erfolgen habe und daß »dafür” 10«,000 DM zu entrichten seien« Diese Passung zwingt aber nicht zu der Annahme, daß die Beteiligten die Verpflichtung der Geseilschufter mit der Abtretung an Dr - S^BHBendgültig für erfüllt anaahen*
Bin solcher Schluß ließe sich allenfalls rechtfertigen, wenn Dr« SjHHI ausschließlich Vertreter des Klägers gewesen v/äre» Das hat der Beklagte nicht behauptet« Er konnte es auch nicht angesichts der Treuhand erst el lung des Dr» SfHHB für beide Teile, wie sic in der Vereinbar rung vom 14« Januar 1954 ausdrücklich erwähnt ist«
Unter diesen Umständen brauchte sich das Berufungsgericht mit jenen Briefen nicht zu befassen«,
b) Die Revision beruft sich ferner darauf, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 15? Juni I960 behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß sich die Vertrags-pflichtend« Gesellschafter mit der Abtretung an	,
Br«	erschöpften;	das	Kammergericht	habe	diese	j
Beweisantritte nicht beachtet?
Die Rüge ist ebenfalls unbegründet? Richtig ist zwar, daß sich solche Erörterungen in dem genannten Schriftsatz befinden«, Sie lassen jedoch nicht erkennen, daß der Beklagte damit behauptet hat, es seien ausdrückliche Abmachungen der von ihm angegebenen Art getroffen worden? Vielmehr handelte es sich unmissverständlich nur um Folgerungen, die er aus den Urkunden und dem unstreitigen Sachverhalt ziehen wollte» Eine Beweiserhebung	.	•
hierüber war nicht zulässig?
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2o Es mag sein, daß die Verpflichtung des Rechtsanwalts Dr«, SflBlüsur Weiter- oder RÜckabtretuhg keiner Form bedurfte; denn sie ergab sich in erster Linie aus dem Gesetz (§ 667 BUB) und nur mittelbar aus dem Vertrage (u.a. BGHZ 1-9i 69; Urt«, doSen?v» 15» Juni 1961 VII ZE 47/60 = WM 1961, 1080)«
Bas ändert aber nichts daran, daß die Abmachungen der UesellSchafter mit dem Kläger nur gültig gewesen wären, wenn man sie in der durch den § 13 Abs« 4 S« 1 GmbHG vorgeschriebenen *orm niedergelegt hätte; das ist unstreitig nicht geschehen« Bur Heilung dieses Mangels gemäß dem, § 15 Abs« 4 S« 2 GmbHG hätte es einer rechtswirksamen
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Übertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger bedurft; sie ist nicht erfolgt *
IIo
 Der Beklagte hat vorsorglich die Meinung vertreten, der Kläger handele arglistig, wenn er sich auf den Porm-mangel berufe«,
Das Kammergerieht ist dem nicht gefolgt«,
Die Revision greift dies vergeblich an«,
Io Der Beklagte hat den Verstoß gegen'freu, und glauben in erster Linie darin erblickt, daß der Kläger die GmbH jahrelang genutzt und aus ihr Gewinn gezogen habe«
Diese Behauptung hat das Berufungsgericht als nicht hinreichend substantiiert angesehen»
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Insoweit ist nämlich zu beachten, daß bereits seit Juni 1953 ein Löschungsverfahren gegen die GmbH wegen Vermögenslosigkeit schwebte (vgl» Bl® 45/46 d»RegAkt®) und.daß der damalige Geschäftsführer Dr» Schmidt dem Registergericht am 2» April 1957 mitgeteilt hatte, die Gesellschaft habe seit über 3 Jahren keine Geschäfte mehr betrieben (Bl«, 82 d® KegAkt) o Unter solchen Umständen hätte der Beklagte näher darlegen müssen, wie der Kläger entgegen diesen unstreitigen Tatsachen die Geschäfte doch fortgeführt und Gewinn daraus gezogen haben soll® Da er dies nicht getan hat, brauchte das Kammergericht auf die allgemeine Behauptung der Geschäftsfortführung nicht einzugehen»
Hieran ändert auch nichts die von dem Berufungsgericht nicht'behandelte Behauptung des Beklagten, der Kläger habe einen Gesellschaftsvertrag mit dritten Personen Über die GmbH geschlossen; Dr« sflH habe zudem dem Registergericht - unrichtiger Weise - mitgeteilt, der Kläger sei bereits GeschäftsfUhrero Denn daraus ergibt sich lediglich, daß der Kläger die Absicht hatte, den “Mantel11 auszunutzen, nicht jedoch, daß ihm das gelungen lato
2o Das kammergericht verneint eine Arglist des Klä* gers ferner mit dem Hinweis, daß es dem früheren Gesellschafter von dem	freigestanden habe,
 den Anteil nach Ablauf der Sechsmonatsfrist zurückzufordern«
Dem ist zuzustimmen« Der Binwand der Revision, Freiherr von dem	sei	nur	n formell" In-
haber des Geschäftsanteils gewesen, hinter ihm habe in Wirklichkeit der Beklagte gestanden, geht fehl« Wenn dies der Fall war, dann hätte dieser den Eückerwerb veranlassen können«
III«
Das Kammergericht vertritt in einer Hilfsbegründung die Ansicht, der Vertrag Uber die Abtretung der Geschäftsanteile sei auflösend bedingt gewesen; diese Bedingung sei nicht eingetreten«
Eines Eingehens hierauf sowie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe bedarf es nicht mehr, weil die Hauptbegründung nach dem Gesagten das Urteil trägt«
9
Die Kevision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Dr« Winkelmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer
Pinke