Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungswiderklage sei unzulässig, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss hätten erheben können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 27/08 BESCHLUSS vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungswiderklage sei unzulässig, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss hätten erheben können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 72.203,69 € Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2001 - 15 0 533/99 -KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 10 U 256/01 -