Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 29.457,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihre Klage über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag um insgesamt 58.250,22 DM erweitert und beantragt, die Beklagte zusätzlich zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen in Höhe von 15.000 DM und 6.739,34 DM hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klage sei auch insoweit nicht begründet, weil die beiden Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Der Antrag der Kläger ist begründet, das Berufungsgericht hat die beiden hilfsweise geltend gemachten Forderungen zu Unrecht bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat neben dem Hauptantrag hilfsweise geltend gemachten Ansprüche abgewiesen, im Falle der Rechtskraft seines Urteils auch diese Forderungen rechtskräftig aberkannt wären.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 26/93 vom 30. September 1993 in dem Rechtsstreit 1. 2. des Arztes Herbert F| der Hausfrau Ulrike Fl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen die Firma HV-Hfli GmbH schäftsführer Franz W1 KG, vertreten durch den Gelstraße IB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann beschlossen: Der Wert der Beschwer wird für die Kläger auf über 60.000 DM festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Kläger haben im ersten Rechtszug werkvertragliche Gewährleistungsansprüche in Hohe von 48.644 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 29.457,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihre Klage über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag um insgesamt 58.250,22 DM erweitert und beantragt, die Beklagte zusätzlich zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Hilfsweise haben sie die Klagforderung auf folgende beide Ansprüche gestützt: - Für die Sanierung des Dachbodens 15.000 DM zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten von 15.000 DM und - für die Sanierung der Elektroleitungen Nachbesserungskosten in Höhe von 6.739,34 DM. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen in Höhe von 15.000 DM und 6.739,34 DM hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klage sei auch insoweit nicht begründet, weil die beiden Ansprüche jedenfalls verjährt seien. 4 Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Kläger auf 58.250,22 DM festgesetzt. 2. Gegen dieses Urteil haben die Kläger uneingeschränkt Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Sie sind der Ansicht, daß die beiden Hilfsansprüche bei der Berechnung der Beschwer berücksichtigt werden müßten, weil das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich dieser Forderungen abgewiesen habe. II. Der Antrag der Kläger ist begründet, das Berufungsgericht hat die beiden hilfsweise geltend gemachten Forderungen zu Unrecht bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = WM 1983, 1320) sind selbständige Forderungen, die der Kläger hilfsweise zur Begründung seines Klageantrages geltend macht, bei der Berechnung des Wertes der Beschwer zu berücksichtigen, wenn das Klagebegehren im vollen Umfang abgewiesen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat neben dem Hauptantrag hilfsweise geltend gemachten Ansprüche abgewiesen, im Falle der Rechtskraft seines Urteils auch diese Forderungen rechtskräftig aberkannt wären. auch die so daß beiden Lang Thode