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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerinnen halten diese Forderung für übersetzt» Sic haben mit der Klage 50»000 DM nebst Zinsen hiervon verlangte Der Beklagte ist der Auffassung, daß seine Abrechnung eher zu niedrig als zu hoch ist» Er hat mit der Widerklage den Rest von 10,036,60 DM nebst Zinsen begehrt o 20 Wohnungsbaugesetz von 17o Oktober 1957 (BGBl I, 1719) nicht folgte In der Berufungsbegründung hat der Beklagte seinen Antrag auf Ladung des Sachverständigen für den Pall wiederholt, daß das Gericht das Gutachten für bedeutsam arische o Auch das Berufungsgericht ist dem nicht nachgokom-men; es begründet dies ähnlich wie das Landgericht (So 19 BU)o Eine solche Möglichkeit ist aber nicht auszuschließen<> Las Berufungsgericht sagt zwar S» 19 d, Urt0, es komme nicht auf das Gutachten an, weil die Ansicht des Sachverständigen über die Anwendbarkeit des Wohnungobauge-öctzoQ und der dazu ergangenen Verordnungen unrichtig sei» An anderer Stelle beruft es sich aber doch auf das Gutachten» So hat es SQ 12/13 des Urteils darauf abgestellt, daß der Sachverständige einen üblichen Vergü- tungssatz für alle Tätigkeiten dos Beklagten nicht habe ermitteln können; auch bei Behandlung der Frage, wie die Bemühungen des Beklagten bei den Verhandlungen mit den Gläubigern zu entschädigen seien (So 20 BU), folgt es zu dem Teil den Ausführungen des Sachverständigen« b) S«, 21 do Urto behandelt es die Bemühungen des Beklagten, die sich auf die Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern bezogena 33s verkennt nicht, daß es sich insoweit um genehmigungspflichtige Rechtsbcsorgungen gehandelt hat, meint aber, daß diese Tätigkeit ebenfalls nur eine Hebenaufgabe im Verhältnis zu den als Hauptaufgabe ansusehenden Grund-stiieksverkauf gev/esen sei» 2o) Es kann dahinstohen, ob diese Ausführungen mit den nicht v/iderlegten Behauptungen der Klägerinnen stets im Einklang stehen; das gilt insbesondere für die Annahme, der Beklagte habe den Bau zu fördern gehabt o Denn die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist zu engo Es ist nicht angängig, die Tätigkeit des Beklagten in einzelne Bereiche aufzuspalten und danach zu beurteilen, ob es sich jeweils um eine Haupt- und Hebenaufgabe gehandelt hat« Vielmehr ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts und das unstreitige Parteivorbringen, daß der Beklagte einen einheitlichen Auftrag hatteo Er ging dahin die Vermögenslage der Klägerinnen zu ordnen, wie sic im Schreiben vom 29° Dezember 1959 ausdrücklich bostätigen0 Daß cd eine colche Übliche Vergütung nicht gibt, hat dao ObcrlandcGgcricht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestollt0 Auch die Revision schein-So 7 und 13 der Begründungsschrift su demselben Ergebnis zu gelangen» um den es sich hier nicht handelte Zudem weist die Revision nicht nach, daß sich die Anwendung dieser Verordnung zu Gunsten des Beklagten auewirken würde <> Das ist umso weniger anzunehmen, als das Berufungsgericht dem Beklagten den von ihm füx* diesen ‘Tätigkeitsbereich verlangten Betrag von 14o400 DM voll zuerkannt hat« b) Letzteres gilt auch wegen des Honorars für die Grundstücksverv/altungo Der Beklagte soll nach dem Urteil den von ihm hierfür ursprünglich eingesetzten Betrag von 4« 450 DM erhalten» Dem Senat ist übrigens bekannt, daß auch das Oberlandesgericht in Hamm in Urteil vom 27* September 1965 - 12 U 71/62-die Sätze der ALLGO nicht als die üblichen kl, des § 612 AbSo 2 BGB bezeichnet hat» gelehnt, weil der Vertrotungsauftrag nichtig war und die Bereicherung des Auftraggebers nur in den ersparten Gebühren bestehen konnte, die sie sonst hätten auf-wendon müssen» Diese Gebühren hatten sich unter den dort gegebenen Umständen nach denen zu richten, die ein zugclassenor Rechtsberater’ hätte berechnen dürfen» Solche Gedanken sind vorliegend nicht zu verwerten» g) Der Beklagte hat behauptet, die von ihm für die "Sanierung" angesetzten Beträge von monatlich Io500 DM ccicn nur als "a conto" Zahlungen gedacht gewesene Dem steht entgegen, daß sich diese Ansätze in seiner Schlußrechnung befinden» Abgesehen hiervon weist die Revision nicht nach, daß den Klägerinnen dies erkennbar v/aro Sic unterläßt es zudem anzugeben, inwiefern sich die Abrechnung bei einer Berücksichtigung der Rügen ändern würde» h) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus den verschiedenen Berechnungsarten des Beklagten geschlossen hat, daß er selbst keinen allgemein gültigen (üblichen) Berechnungsmaßstab kennt » Es führt auos Der Beklagte habe die Vergütung für auf monatlich 1o5Ö0 DM, insgesamt 14o400 DU bestimmto Das sei angemessen» Diese Bestimmung müsse er gegen sich gelten lassen und dürfe nicht einwonden, daß cs sich nur um ,?& conto-Zahlungen" gehandelt habe» a) Hs bestehen zwar keine Bedenken, bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung auf die in den eineinen Abschnitten geleistete Tätigkeit zurücksugreifen; insoweit ist dom Berufungsgericht zuzustimmen (So 17 BIT)« Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß es sich nur um Rechnungsposten handelt und daß sich die von dem Beklagten getroffene Honorarbestimmung auf den Gesamtbetrag von 68o650,89 DM bezieht; nur an diese Bestimmung ist er gebunden (ebenso Urt« d« Senats vom 29o November 1965 - VII ZR 265/63 -). 14o400 DM festzuhalten, ihm andererseits aber ein Honorar Dur den Verkauf der Grundstücke mit der Begründung abzusprechen, daß er in jenen Ho400 DM enthalten seio Denn die von dem Beklagten angesetzten Rechnungsposten stehen mindestens überv/iegend in einem engen Verhältnis zueinander und müssen einheitlich gesehen und beurteilt werdeno Das Berufungsgericht hätte also prüfen müssen, ob die Bestimmung der Vergütung von 1*500 DM monatlich, die zugleich mit der Anforderung des Mäklorlobns erfolgte, noch maßgebend blieb, wenn dieser Maklerlohn entfiel* Allerdings sagt es S„ 25 dQ Urt0, daß die Bemühungen des Beklagten um den Verkauf mit der für die ”Sanierung” angesetzten Vergütung von Ho400 DM angemessen ab-gegolten scicm Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß es zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es nicht jene 14o400 DM v/egen der insoweit getroffenen Bestimmung des Beklagten als Höchstmaß angesehen hätte, wie es das getan hat. Abgesehen hiervon hätte es insoweit einer näheren Begründung bedurft* Die Monatsbeträge von 1„500 DM hat der Beklagte ohne Einwendung der Klägerinnen von Anfang an angecetzt, als noch keine Verkaufsverhandlungen schwebten* Es spricht manches dafür, daß diese Verhandlungen zu einer ins Gewicht fallenden Mehrtätigkeit geführt haben, die eine angemessene zusätzliche Vergütung recht-fertigen o Das Berufungsgericht wird also erneut zu prüfen haben, ob hierfür nicht ein Zuschlag angebracht ‘ist» Damit ist aber nicht gesagt, daß sich die Höhe dieses etwaigen Zuschlags nach der üblichen Maklergebühr zu

Zitierte Normen: § 2 BGB
KlägerinnenVergütungBerufungsgericht®üblichGläubigern

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
26/6(5	URTEIL	Verkündet	am
10, Juni 1963 Horn,
 Justizhauptsskretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagten;, Berufungsklägers und RevisionsklUgors,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1 o a)
b)
2o
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1968 unter Mitwirkung de3 Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmsnn und der Bundesrichtcr Br„ Heimann-Trosien, Rictschel,
 Dr. Vogt und Dr. Binke
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Q0 Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9» Dezember 1965 aufgehoben..
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin HHB^und die im Laufo des Rechtsstreits verstorbene Klägerin Hüm^^ (beerbt von der Klägerin zu 1 a und b) errichteten im Jahre 1959 auf zwei ihnen gehöxigen Grundstücken einen Bau« Hierbei gerieten sie in finanzielle Schwierigkeiten und beauftragten den Beklagten mit der Regelung, Am 30* Juli 1959 erteilten sie ihm folgende Vollmacht,
"Wir o,oo bevollmächtigen ,,,, Herrn Dr« oooo uns in allen Angelegenheiten zu vertreten, die unsere Grundstücke .,., betreffen.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt, sämtliche Verhandlungen für uns mit Behörden,
 
Banken und Privaten, insbesondere Mietern und Gläubigern zu führen» »». Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auch auf alle Sanie-rungemaßnabmen, die unser Vermögen betreffen»u
Über das dem Beklagten zustohende Honorar wurde zunächst nichts vereinbart» Jedoch bestätigten die Klägerinnen dem Beklagten am 29» Dezember 1959> daß er für seine Tätigkeit als Hausverwalter vorläufig monatlich 300 DII erhalten und daß er berechtigt sein sollte für seine über die reine Hausverwaltung hinausgehende Tätigkeit die übliche Entschädigung anzusetzen, die der aufgewendeton Zeit und dem Wert der in Drage stehenden Objekte entspreche»
Der Beklagte verhandelte u0a» mit Bauhandwerkern, Mietern und Finanzicrungsinstituten; er schloß Vergleiche mit 32 Gläubigern, in denen diese ihre Forderungen um insgesamt rund 65»000 DM ermäßigten; schließlich verkaufte er die Grundstücke für 1»200»0ÖÖ DM, da sich die Finonzicrungslückc anders nicht schließen ließ»
Als Honorar berechnete er zusammen 68»650,89 DM»
Er setzte im einzelnen folgende Posten ans
a) Für die Sanierung (Fertigstellung des Baus, Zwischenfinanzierung, laufende Verhandlungen mit Banken und Handwerkern sowie anderen Gläubigern, Stillhaltevereinbarungen usw) einschließlich 2,89 DM Auslagen
 Ho402,89 DM
b) Für die Verwaltung dos Grundstücks zunächst 4»450 DM, später
4o 200,— DM
c)	Für den Abschluß von Vergleichen mit Gläubigern
14 o 048,— DM
d)	3 Maklerprovision für den Verkauf der Grundstücke
56^0pp^rr^pM 68»650,89 DM 50.° 6H.0 2DM
18»036„60 DM
Hiervon zog er
 ab, die er aus Eingängen zurückbehalton hatte, so daß eine Rcstforderung von verblieb»
 
Die Klägerinnen halten diese Forderung für übersetzt» Sic haben mit der Klage 50»000 DM nebst Zinsen hiervon verlangte
 Der Beklagte ist der Auffassung, daß seine Abrechnung eher zu niedrig als zu hoch ist» Er hat mit der Widerklage den Rest von 10,036,60 DM nebst Zinsen begehrt o
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 24o161,40 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgev/iescn» Das Oberlandesgericht hat das Urteil zur Widerklage bestätigt und den Beklagten auf die Anschlußbe-rufung der Klägerinnen zur Zahlung von insgesamt 29,929,96 DM nebst Zinsen verurteilt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter« Die Klägerinnen bitten, das Rechtsmittel zurückzuv/eiocn»
Entscheidungsgründe s
A»
Das Landgericht hat den Diplom-Kaufmann Renger schriftlich als Sachverständigen gehört» Der Beklagte hatte die Ladung des Gutachters zur mündlichen Verhandlung beantragt, um an ihn Fragen stellen zu können. Das Landgericht hat den nicht stattgegeben, weil es der Ansicht des Sachverständigen über die Anv/endbarkeit der VO über v/ohnungswirtschaftlicho Berechnungen nach dem
20 Wohnungsbaugesetz von 17o Oktober 1957 (BGBl I, 1719) nicht folgte
 In der Berufungsbegründung hat der Beklagte seinen Antrag auf Ladung des Sachverständigen für den Pall wiederholt, daß das Gericht das Gutachten für bedeutsam arische o Auch das Berufungsgericht ist dem nicht nachgokom-men; es begründet dies ähnlich wie das Landgericht (So 19 BU)o
Die Revision rügt mit Recht die Übergehung der Anträge auf Ladung des Sachverständigen0
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß einem solchen Verlangen grundsätzlich stattgegeben werden, wenn cs in dem Termin gestellt wird, in dem das Gutachten erstmals vorgotragon wird (BGHZ 6, 398, 401;
 24p 9p 14» 35, 370)o Bas ist hier geschehene
 Bas Landgericht hätte danach ebenso wie das Ober-landcogericht den Anträge otattgeben müssen»
Lessen wären sic nur dann enthoben gewesen, wenn sie das Gutachten nicht verwertet hätten oder wenn der Beklagte durch die Verwertung nicht beschwert wäre»
Eine solche Möglichkeit ist aber nicht auszuschließen<> Las Berufungsgericht sagt zwar S» 19 d, Urt0, es komme nicht auf das Gutachten an, weil die Ansicht des Sachverständigen über die Anwendbarkeit des Wohnungobauge-öctzoQ und der dazu ergangenen Verordnungen unrichtig sei» An anderer Stelle beruft es sich aber doch auf das Gutachten» So hat es SQ 12/13 des Urteils darauf abgestellt, daß der Sachverständige einen üblichen Vergü-
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tungssatz für alle Tätigkeiten dos Beklagten nicht habe ermitteln können; auch bei Behandlung der Frage, wie die Bemühungen des Beklagten bei den Verhandlungen mit den Gläubigern zu entschädigen seien (So 20 BU), folgt es zu dem Teil den Ausführungen des Sachverständigen«
Unter solchen Umständen ist die Ablehnung des Antrags auf persönliche Vernehmung des Sachverständigen als Verfahrensverstoß anzuschen0 Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Urteil darauf beruhte Deswegen ist es bereits aus diesem Grunde aufzuheben»
Bo
 Aber auch die Sachentscheidung ist nicht rechtsfeh-lerfrci begründet0
Io
 Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art» 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13o Dezember 1935 (RGBl I, 1476)o Das ist nicht zu beanstanden»
1o) Es behandelt die Frage an zwei Stellen»
a)	S» 11 do Urto sagt es, Hauptaufgabe des Beklagten sei nicht die "Sanierung der Schulden" gewesen» Vielmehr habe er in erster Linie das Bauvorhaben zu fördern gehabt» Hierbei hätte sich zwar auch die Notwendigkeit ergeben, Rechtaangelegenheiten zu behandeln» Ohne dies sei ihm aber die Ausübung der Vermögensverwaltung nur unzureichend oder gar nicht möglich gewesen» Es habe
 
sich also insoweit um Hebenaufgaben gehandelt, die der Beklagte gemäß Art* 1 § 5 Nr» 3 RBerG ohne behördliche Erlaubnis habe erledigen dürfen„
b)	S«, 21 do Urto behandelt es die Bemühungen des Beklagten, die sich auf die Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern bezogena 33s verkennt nicht, daß es sich insoweit um genehmigungspflichtige Rechtsbcsorgungen gehandelt hat, meint aber, daß diese Tätigkeit ebenfalls nur eine Hebenaufgabe im Verhältnis zu den als Hauptaufgabe ansusehenden Grund-stiieksverkauf gev/esen sei»
2o) Es kann dahinstohen, ob diese Ausführungen mit den nicht v/iderlegten Behauptungen der Klägerinnen stets im Einklang stehen; das gilt insbesondere für die Annahme, der Beklagte habe den Bau zu fördern gehabt o Denn die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist zu engo
 Es ist nicht angängig, die Tätigkeit des Beklagten in einzelne Bereiche aufzuspalten und danach zu beurteilen, ob es sich jeweils um eine Haupt- und Hebenaufgabe gehandelt hat« Vielmehr ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts und das unstreitige Parteivorbringen, daß der Beklagte einen einheitlichen Auftrag hatteo Er ging dahin die Vermögenslage der Klägerinnen zu ordnen, wie sic im Schreiben vom 29° Dezember 1959 ausdrücklich bostätigen0
Diesei' Auftrag erfaßte alle für die "Sanierung” erforderlichen Maßnahmen» Ihr Schwerpunkt lag auf wirtschaftlichem Gebieteo Vor allem war es Aufgabe des Be-
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klagten, für die Beschaffung von Geldmitteln zu corgen, Er hatte ferner die Beziehungen zu den Handwerkern und Mietern zu ordnen, die Grundstücke laufend zu verwalten und sie schließlich zu verkaufen, Wenn es sich in diesem Rahmen schließlich als notwendig erwies, mit den Gläubigern auch wegen eines Nachlasses zu verhandeln, dann kann das in der Tat als eine Hebenaufgabe angesehen werden, die noch unter die Bestimmung von Art* 1 § 5 Nr* 3 RBerG fällt„
IIo
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs., 2 BGB erhalten sollteo Bo meint aber, daß sie sich nicht fest-stollcn lasseo Das entnimmt es dem Gutachten des Saeh^ verständigen sowie dom eigenen Verhalten des Beklagten, der selbst die verschiedensten Berechnungsarten angewandt habe, Es legt ferner dar, daß weder die Allgemeine Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfonden sowie wirtschaftn- und stouerberatenden Berufe (AI-BGO), noch die Gebührenordnung der Vereinigung beratender’ Betriebsund Volkswirte (VBV) zur Ermittlung des üblichen Entgelts herangesogen werden könnten.
Hiergegen wendet sich die Revision mit verschiedenen Rügen, Sie sind jedoch unbegründet,
1,) Sie scheitern bereits daran, daß die Tätigkeit des Beklagten einheitlich zu werten ist. Es müßte also eine übliche Vergütung für den ganzen Bereich gefunden werden, die alle Einzelaufgaben mit erfaßte.
 
Daß cd eine colche Übliche Vergütung nicht gibt, hat dao ObcrlandcGgcricht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestollt0 Auch die Revision schein-So 7 und 13 der Begründungsschrift su demselben Ergebnis zu gelangen»
Daraus folgt, daß schon aus diesem Grunde auf die §§ 315? 316 BG3 zurückzugreifen ist, und daß demgemäß der Beklagte das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hatteo Es ist Sache des Gerichts, diese Bestimmung gemäß § 315 Abs» 3 BGB nachzuprüfen»
20) Abei’ auch die Revioionsrügen, die sich auf die Einzelheiten beziehen, sind unbegründet«
a)	Das Berufungsgericht war nicht genötigt, dem Sachverständigen su folgen, soweit er die oben erwähnte Verordnung über wohnungswirtschaftlicho Berechnungen an-wendoto Sie betrifft den sozialen Wohnungsbau? um den
 es sich hier nicht handelte
 Zudem weist die Revision nicht nach, daß sich die Anwendung dieser Verordnung zu Gunsten des Beklagten auewirken würde <> Das ist umso weniger anzunehmen, als das Berufungsgericht dem Beklagten den von ihm füx* diesen ‘Tätigkeitsbereich verlangten Betrag von 14o400 DM voll zuerkannt hat«
b)	Letzteres gilt auch wegen des Honorars für die Grundstücksverv/altungo Der Beklagte soll nach dem Urteil den von ihm hierfür ursprünglich eingesetzten Betrag von 4« 450 DM erhalten»
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c)	Daß die Sätze dor ALLGO und der VBV nicht als übliche Vergütung zu gelten haben, stellt der Tatrichter feste Das Rcvisionsgericht ist daran gebunden (§ 561 ZP0)o
Die weiteren von dem Beklagten hierzu angetretenen Beweise brauchte das Obcrlandcsgcricht nicht zu erheben,.
Es handelte sich um die Erstattung von Gutachten, deren Einholung im Ermessen des Gerichts stand0 Von diesem Ermessen hat cs keinen rechtsfehlerhaftcn Gebrauch gemacht, wenn cs sich insoweit auf seine eigene Sachkunde und die in anderen Prozessen gewonnenen Kenntnisse (vglo § 291 2P0) verlassen hat0
Dem Senat ist übrigens bekannt, daß auch das Oberlandesgericht in Hamm in Urteil vom 27* September 1965 - 12 U 71/62-die Sätze der ALLGO nicht als die üblichen kl, des § 612 AbSo 2 BGB bezeichnet hat»
f)	Auf das Urteil des Senats NJYJ 1962, 2010, 2011 (in BGHZ 37, 258 insoweit nicht abgedruckt) beruft sich das Oberlandesgcricht allerdings zu Unrecht„
Dort hatte der Senat die Anwendung der ALLGO ab-
gelehnt, weil der Vertrotungsauftrag nichtig war und die Bereicherung des Auftraggebers nur in den ersparten Gebühren bestehen konnte, die sie sonst hätten auf-wendon müssen» Diese Gebühren hatten sich unter den dort gegebenen Umständen nach denen zu richten, die ein zugclassenor Rechtsberater’ hätte berechnen dürfen» Solche Gedanken sind vorliegend nicht zu verwerten»
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber nicht auf diesem Irrtum» Es faßt das Urteil IfJv; 1962,2010 nur als Bestätigung für seine bereits auf andere V/eise ge-
wonnene Überzeugung auf»

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g)	Der Beklagte hat behauptet, die von ihm für die "Sanierung" angesetzten Beträge von monatlich Io500 DM ccicn nur als "a conto" Zahlungen gedacht gewesene
 Dem steht entgegen, daß sich diese Ansätze in seiner Schlußrechnung befinden» Abgesehen hiervon weist die Revision nicht nach, daß den Klägerinnen dies erkennbar v/aro Sic unterläßt es zudem anzugeben, inwiefern sich die Abrechnung bei einer Berücksichtigung der Rügen ändern würde»
h)	Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus den verschiedenen Berechnungsarten des Beklagten geschlossen hat, daß er selbst keinen allgemein gültigen (üblichen) Berechnungsmaßstab kennt »
IIIo
 Das Oberlandesgcricht hat also ohne Rechtsirrtum darauf abgostollt, ob der Beklagte seine Vergütung nach billigem Ermessen bestimmt hat und welcher Betrag angemessen ist, wenn man dies verneint»
Es führt auos Der Beklagte habe die Vergütung für
 auf monatlich 1o5Ö0 DM, insgesamt 14o400 DU bestimmto Das sei angemessen» Diese Bestimmung müsse er gegen sich gelten lassen und dürfe nicht einwonden, daß cs sich nur um ,?& conto-Zahlungen" gehandelt habe»
Für die Verwaltung^der_Grundstücke dürfe er die von ihm angesotzten 4*450 DM verlangen»
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Der Abschluß^^er_ Y§^2r929b9. sei zwar ein Teilstück der wirtschaftlichen Gesamtaufgaben des Beklagten gewesen; trotzdem habe er hierfür ein besonderes Honorar zu beanspruchen, da die Hotwendigkeit dazu ursprünglich nicht voraussehbar gewesen ocio Ihm stünden hierfür nur die Gebühren eines zugclasscnen Rechtsbeistandes mit 1.831,44 DM zuo
 Die Maklerprovision von 360000 DM sei ihm abzusprechen, da der Hausverkauf von Anfang an ins Auge gefaßt worden und somit ein Teil der Sanierungstätigkeit gewesen sei„
1o) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich um einen Gesaratauftrag gehandelt hat, wie er oben gekennzeichnet worden ist. Der Beklagte hat dafür auch einen Gesamtbetrag in Rechnung gestellt; seine Teilrechnungen für die einzelnen Tätigkeiten hat er durch das Begleitschreiben vom 7o Juni 1961 zusammengefaßt.
a)	Hs bestehen zwar keine Bedenken, bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung auf die in den eineinen Abschnitten geleistete Tätigkeit zurücksugreifen; insoweit ist dom Berufungsgericht zuzustimmen (So 17 BIT)« Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß es sich nur um Rechnungsposten handelt und daß sich die von dem Beklagten getroffene Honorarbestimmung auf den Gesamtbetrag von 68o650,89 DM bezieht; nur an diese Bestimmung ist er gebunden (ebenso Urt« d« Senats vom 29o November 1965 - VII ZR 265/63 -).
Bs ist deswegen nicht angängig, den Beklagten einerseits an den für die "Sanierung” angesetzten Betrag von
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14o400 DM festzuhalten, ihm andererseits aber ein Honorar Dur den Verkauf der Grundstücke mit der Begründung abzusprechen, daß er in jenen Ho400 DM enthalten seio Denn die von dem Beklagten angesetzten Rechnungsposten stehen mindestens überv/iegend in einem engen Verhältnis zueinander und müssen einheitlich gesehen und beurteilt werdeno Das Berufungsgericht hätte also prüfen müssen, ob die Bestimmung der Vergütung von 1*500 DM monatlich, die zugleich mit der Anforderung des Mäklorlobns erfolgte, noch maßgebend blieb, wenn dieser Maklerlohn entfiel*
Allerdings sagt es S„ 25 dQ Urt0, daß die Bemühungen des Beklagten um den Verkauf mit der für die ”Sanierung” angesetzten Vergütung von Ho400 DM angemessen ab-gegolten scicm Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß es zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es nicht jene 14o400 DM v/egen der insoweit getroffenen Bestimmung des Beklagten als Höchstmaß angesehen hätte, wie es das getan hat.
Abgesehen hiervon hätte es insoweit einer näheren Begründung bedurft* Die Monatsbeträge von 1„500 DM hat der Beklagte ohne Einwendung der Klägerinnen von Anfang an angecetzt, als noch keine Verkaufsverhandlungen schwebten* Es spricht manches dafür, daß diese Verhandlungen zu einer ins Gewicht fallenden Mehrtätigkeit geführt haben, die eine angemessene zusätzliche Vergütung recht-fertigen o
Das Berufungsgericht wird also erneut zu prüfen haben, ob hierfür nicht ein Zuschlag angebracht ‘ist» Damit ist aber nicht gesagt, daß sich die Höhe dieses etwaigen Zuschlags nach der üblichen Maklergebühr zu
 
richten hat; jedenfalls ist der Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegenautreten3 v/enn es die Verkaufsbemühungen als Teil der "Sanicrungstätig-keit” auffaßt„
b)	Bei der neuen Prüfung wird die Behauptung der Klägerinnen nicht uncrörtcrt bleiben dürfen? daß der Beklagte im Zusammenhänge mit den Verkaufsverhandlungen vom Vertragegegner bereits 5<>000 DM erhalten habe (So 11 des Schriftsatzes vom 20® August 1961), Die Erwiderung des Beklagten hierauf (u0a0 Schriftsätze vom 10o Oktober 1961 So 8 und vom 24. Juni 1964 S0 10)wird zu beachten sein®
2o) Es ist zwar nicht wahrscheinlich? daß der dem Beklagten möglicherweise sustehende Mehrbetrag so hoch ist? daß die ganze Klageforderung entfällt und die Widerklage berechtigt isto
 Der Senat hält es aber nicht für zulässig? dem Tatrichtor insoweit vorzugreifen0 Er hat deswegen das Urteil in vollem Umfange aufgehoben®
) Auf die übrigen Revisionsrügen kommt es danach nicht mehr an® Sic sind zudem unbegründet® Einer Erörterung bedürfen nur folgende:
a)	Den Zeitaufwand des Beklagten hat das Berufungsgericht S® 12 d® Urt® ausdrücklich erwähnt® Die Berech-nungsart des Beklagten brauchte es nicht zu übernehmen®
b)	Das gleiche gilt für die Bürounkosten und die Schwierigkeit der gestellten Aufgaben®
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c)	Auf die Frage 5 wann sich die Notwendigkeit für neue Maßnahmen hcrausgeotcllt hat, kommt es nicht an0 Denn sie sind alle nur Ausflüsse des Gesamtauftrags, wie oben dargelcgt worden ist»
d)	Es lag in tatrichterlichen Ermessen, wenn das Berufungsgericht bei Bemessung der Gebühren für den Abschluß der Vergleiche von dem Honorar eines zugelas-senen Rechtsberatern ausgegangen ist«.
Sollte man dafür den ganzen vom Beklagten in Ansatz gebrachten Betrag zu Grunde legen, so könnten sich Bedenken aus Arto 1 § 1 RBerG ergeben, weil man dann kaum noch von einer Nebenaufgabe sprechen könnte»
e)	Nach der Behauptung des Beklagten haben die Gläubiger nur unter der Voraussetzung auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet, daß den Klägerinnen kein Vorteil daraus erwachse0 Der Beklagte meint, daß deswegen höchstens die Gläubiger, nicht jedoch die Klägerinnen für die Geltendmachung des Anspruchs sachlich befugt scieno
 Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand nicht anerkannt, weil nach seiner Ansicht ein sich daraus ergebender Anspruch nur den Gläubigern zustehen könne; keinesfalls sei der Beklagte berechtigt, mit einer solchen Begründung die Forderungen der Klägerin gegen ihn abzuwehreno
 Dem ist zuzustimmeno Für die Annahme einer doppelten Treuhänderschaft, die der Beklagte gegenüber den Klägerinnen und den Gläubigern im allseitigen Einverständnis übernommen haben will, bieten die Feststellungen
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des Berufungsgerichts keinen Anhalte Ec bedarf daher keiner Erörterung, ob sieh dadurch an der Rechtslage etwas ändern würde <>
Crlanzmann
 Vogt
Heimann-Trosien
 Rinke
Rietschol