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BGH · VII ZH 26/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 26/65

Der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sei. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte den Unfall dadurch schuldhaft verursacht habe, daß sie statt des von dem Statiker vorgeschriebenen beruhigten Stahls nichtberuhigten Stahl verwendet hat. 1.) Den Anspruch des Klägers stützt das Berufungsgericht einmal auf die Bestimmungen der §§ 618 Abs.1, 328 BGB, da der zwischen der Beklagten und der Firma Pflicht umfaßt habe, daß ihr und ihren Werksangehörigen durch das hergestelltc Werk kein Schaden entstehe; daraus ergebe sich auch ein unmittelbarer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte* Das entspricht der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 247; IM Nr. 18 zu § 328 BGB mit weiteren Nachweisen). 2.) Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Koppel und der Angaben des Statikers 1^^ im Strafverfahren fest, daß die in Abweichung von der Vorschrift des Statikers erfolgte Verwendung nichtberuhigten Thomasstahls für den Einsturz des. a) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise auf die Strafakten als Urkundenbe-weis zurückgegriffen, statt den Sachverständigen und den Zeugen selbst zu hören. Die Beklagte hat auch nicht erklärt, mit der Verwertung des Gutachtens Kippel nicht einverstanden zu sein. Begehrt sie aber eine Anhörung des Sachverständigen und der Zeugen durch das Prozeßgericht, so muß sie einen dahingehenden Antrag stellen. Die Beklagte hat die Vernehmung des Zeugen nicht beantragt. Ebensowenig hat sie die Anhörung des Sachverständigen Köppel durch das Prozeßgericht beantragt. b) Bie Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der von ihr aufgeworfenen Frage befaßt, ob der Einsturz der Bachkonstruktion nicht durch Schwingungen in der Werkhalle (durch einen dort aufgestellten Kompressor) oder durch die Senkung des Grundwasserspiegels verursacht worden sei. Selbst wenn diese von der Beklagten angeführten Umstande bei dem Zusammenbruch des Bachs mitgespielt haben sollten, wofür übrigens bisher keine wesentlichen Anhaltspunkte bestehen, so wäre damit die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, daß der Anriß in dem Stahlträger den Einsturz begünstigt hat, also für den Einsturz zu demindest mitursächlich gewesen ist. 3«) Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein Verschulden der Beklagten bejaht. Badurch ist aber ein Unternehmer, der bei einer Schweißkonstruktion nichtberuhigten Stahl verwendet, noch nicht in jedem Fall entschuldigt. "Auch zu dem vorliegenden Pall ist zu sagen, daß die Beherrschung der wichtigen Beurteilung des Zusammenhangs dieser Erkenntnisse noch nicht Gemeingut aller geschulten Ingenieure ist. Abgesehen davon, daß es an die Auffassung des Sachverständigen zur Schuldfrage nicht gebunden war, könnte diese Äußerung auch nur für den Pall Geltung beanspruchen, daß sich der Unternehmer lediglich über die Brauchbarkeit des von ihm verwendeten Stahls geirrt hätte. In dem hier zu entscheidenden Pall steht aber weniger ein solcher Irrtum zur Beurteilung als die von dem Sachverständigen in seiner Äußerung nicht berücksichtigte Tatsache, daß der Beklagten die Verwendung beruhigten Stahls vom Statiker ausdrücklich vorgeschrieben und diese auch Gegen- stand der Baugenehmigung geworden war, und daß sich die Beklagte darüber - zu demindest fahrlässig - hinweggesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat (im Gegensatz zu dem Landgericht) seine Entscheidung darauf nicht abgestellt und die Unterlassung einer ''minutiösen'’ Materialprüfung der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht. d) Ebensowenig kommt es darauf an, v/ann der Riß entstanden ist und ob bei den Schweißarbeiten die dafür erlassenen Vorschriften beachtet worden sind, da das Berufungsgericht das ursächliche Verschulden allein in der Verwendung ungeeigneten Materials sieht.

Zitierte Normen: § 328 BGB
BGBStahlBerufungsgerichtSachverständigeStählenKlägerVerwendungStatiker

Volltext der Entscheidung

2070 078
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZH 26/65
URTEIL
Verkündet am
18. Mai 1967 Jodas
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma N
istraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schlosser Paul straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr
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Der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel,
 Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/VV. vom 30. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt ein Stahlbauunternehmen. Anfang 1939 baute sie für die Firma	KG	in	Schwerte
(Ruhr) eine Werkhalle. Der Hallengrundriß war in L-Porm angeordnet. Die zusammenstoßenden Hallenschiffe hatten je 25 m Stützweite. Dadurch entstand in der Y/estecke, wo die Hallenschiffe zusammenstießen, eine quadratische Fläche von 25 m Seitenlänge. Die Dachkonstruktion, die mit Betonplatten abgedeckt war, bestand aus dem in der quadratischen Fläche diagonal verlaufenden Fachwerkbinder mit 35>3 m Stützweite. Dieser Fachwerkbinder wurde von der Beklagten als geschweißte Konstruktion ausgeführt .
 
Die damals geltende DIN 17100 vom Oktober 1957 schrieb für die Verarbeitung von Stählen für die hier in Frage stehende Schweißkonstruktion vor:
’’Eignung zu dem Schmelzschweißen ist bei den Stählen St. 34-2, St. 37-2, St. 34-3 und .... vorhanden.
Je nach den Schweißbedingungen und Betriebsbeanspruchungen kann sie auch bei den Stählen St. 34, St. 37 und ... vorausgesetzt werden. Beruhigte Stähle sind dabei unberuhigten Stählen vorzuziehen, besonders wenn bei der Schweißung Seigerungszonen angeschnitten werden können.”
Der Statiker der Beklagten, der Stahlbauingenieur hatte in seiner statischen Berechnung die Verwendung von beruhigtem Thomasstahl der Güteklasse TH St. 37-1 vorgeschrieben. Die Beklagte verwandte aber einen nichtberuhigten Thomasstahl der Güteklasse St. 37-2, der alterungsanfällig war und ausgeprägte P- und S-Seigerungen (nesterförmige Einschlüsse von Phosphor und Schwefel) sowie eingewalzte Schlackenreste und Anhäufungen sonstiger nichtmetallischer Einschlüsse enthielt.
Am 30. Juli 1962 gegen 8.05 Uhr brach der Fachwerkbinder der Werkhalle. Ein in dem Binder vorhandener Anriß hatte sich so erweitert, daß der Untergurt völlig durchbrach. Infolgedessen stürzte die gesamte Dachkonstruktion ein. 2 Arbeiter wurden getötet, 17 - z.T. schwer - verletzt, u.a. der Kläger.
Mit der Klage machte er seinen durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gedeckten Schaden in Höhe von 3.178,22 DM geltend. Ferner verlangte er angemessenes
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Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sei.
Er ist der Auffassung, daß die Beklagte den Unfall dadurch schuldhaft verursacht habe, daß sie statt des von dem Statiker vorgeschriebenen beruhigten Stahls nichtberuhigten Stahl verwendet hat.
Die Beklagte bestreitet ein Verschulden. Sie meint insbesondere, sie sei nach der DIN 17100 berechtigt gewesen, auch nichtberuhigten Stahl zu verwenden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.178,22 DM (3.178,22 DM Unfallschaden und 12.000 DM Schmerzensgeld) nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger als Unfallschaden mehr als 1.367,74 DM verlangt hat, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.) Den Anspruch des Klägers stützt das Berufungsgericht einmal auf die Bestimmungen der §§ 618 Abs. 1, 328 BGB, da der zwischen der Beklagten und der Firma
KG geschlossene Werkvertrag auch die Neben-
 
Pflicht umfaßt habe, daß ihr und ihren Werksangehörigen durch das hergestelltc Werk kein Schaden entstehe; daraus ergebe sich auch ein unmittelbarer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte* Das entspricht der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 247;
 IM Nr. 18 zu § 328 BGB mit weiteren Nachweisen). Hiervon abzuweichen, besteht für den Senat kein Anlaß.
Ferner ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus den Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff BGB). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Schadensersatzanspruch aus den §§ 823, 31 BGB (Organhaftung) oder aus § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen) hergeleitet wird. Den im letzteren Fall erforderlichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat nicht einmal einen dahingehenden Versuch gemacht.
2.) Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Koppel und der Angaben des Statikers 1^^ im Strafverfahren fest, daß die in Abweichung von der Vorschrift des Statikers erfolgte Verwendung nichtberuhigten Thomasstahls für den Einsturz des. Dachs mindestens mitursächlich gewesen ist. Bei solchen Stählen bestehe durch die Einschlüsse von Phosphor und Schwefel eine erhöhte Rißgefahr, und an der Rißstelle habe sich auch in der Tat ein solcher Einschluß befunden. Dadurch sei der Bruch begünstigt worden.
Diese Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinbeweises
 
begegnet keinen Bedenken. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind nicht begründet.
a)	Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise auf die Strafakten als Urkundenbe-weis zurückgegriffen, statt den Sachverständigen und den Zeugen selbst zu hören.
Das geht jedoch fehl. Die Parteien haben der Zuziehung der Strafakten nicht widersprochen. Die Beklagte hat auch nicht erklärt, mit der Verwertung des Gutachtens Kippel nicht einverstanden zu sein. Sie hat im Gegenteil im Verlaufe des Rechtsstreits wiederholt darauf Bezug genommen. Die Strafakten sind damit zu dem Pro-zeßstoff geworden. Die Rechtsprechung, auf die die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung (S. 2) hinweist, vermag ihre Rüge nicht zu stützen. Danach braucht zwar eine Partei den mittelbaren Beweis durch Urkunden (hier: die Strafakten) nicht hinzunehmen. Begehrt sie aber eine Anhörung des Sachverständigen und der Zeugen durch das Prozeßgericht, so muß sie einen dahingehenden Antrag stellen. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte hat die Vernehmung des Zeugen	nicht	beantragt.	Ebensowenig
 hat sie die Anhörung des Sachverständigen Köppel durch das Prozeßgericht beantragt. In ihrer Berufungsbegründung vom 24. Februar 1964, auf die sie in ihrer Revisionsbegründung Bezug nimmt, hat sie lediglich auf das Gutachten Köppel hingewiesen, nicht aber dessen persönliche Anhörung verlangt.
Soweit die Beklagte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beantragt hat, lag die Entscheidung
 
hierüber im Ermessen des Berufungsgerichts» Baß es hierbei sich nicht in den Grenzen seines Ermessens gehalten hat, ist nicht ersichtlich.
b)	Bie Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der von ihr aufgeworfenen Frage befaßt, ob der Einsturz der Bachkonstruktion nicht durch Schwingungen in der Werkhalle (durch einen dort aufgestellten Kompressor) oder durch die Senkung des Grundwasserspiegels verursacht worden sei.
Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Selbst wenn diese von der Beklagten angeführten Umstande bei dem Zusammenbruch des Bachs mitgespielt haben sollten, wofür übrigens bisher keine wesentlichen Anhaltspunkte bestehen, so wäre damit die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, daß der Anriß in dem Stahlträger den Einsturz begünstigt hat, also für den Einsturz zu demindest mitursächlich gewesen ist.
3«) Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein Verschulden der Beklagten bejaht.
a) Bie Beklagte beruft sich auf die BIN 17100, wonach bei derartigen Konstruktionen auch nichtberuhigte Stähle verwendet werden durften. Badurch ist aber ein Unternehmer, der bei einer Schweißkonstruktion nichtberuhigten Stahl verwendet, noch nicht in jedem Fall entschuldigt. Bas ergibt sich schon aus dem Zusatz in dieser Vorschrift, daß beruhigte Stähle unberuhigten Stählen vorzuziehen seien, ’’besonders wenn bei der Schweißung Seigerungszonen angeschnitten werden
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können", was hier der Pall war. Wenn nun der Statiker im Hinblick auf diese Gefahr die Verwendung beruhigten Stahls für nötig hielt, so gab er damit zu erkennen, daß er die Verwendung nichtberuhigten Stahls für bedenklich hielt. Die Beklagte durfte sich über die Vorschrift des Statikers deshalb keinesfalls hinwegsetzen, zu demal diese ausdrücklich zu dem Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden war, an die die Beklagte sich zu halten hatte. Daß sie das nicht getan hat, ist ihr., wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, als Verschulden anzurechnen.
b) Der Sachverständige Köppel hat in seinem Gutachten am Schluß noch folgendes bemerkt:
"Auch zu dem vorliegenden Pall ist zu sagen, daß die Beherrschung der wichtigen Beurteilung des Zusammenhangs dieser Erkenntnisse noch nicht Gemeingut aller geschulten Ingenieure ist. Es käme also einer Überforderung gleich, würde man erwarten, daß die hier mitgeteilten Schadensursachen im industriellen Alltag nie zur Wirkung kommen dürften....."
Die Beklagte rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt. Abgesehen davon, daß es an die Auffassung des Sachverständigen zur Schuldfrage nicht gebunden war, könnte diese Äußerung auch nur für den Pall Geltung beanspruchen, daß sich der Unternehmer lediglich über die Brauchbarkeit des von ihm verwendeten Stahls geirrt hätte. In dem hier zu entscheidenden Pall steht aber weniger ein solcher Irrtum zur Beurteilung als die von dem Sachverständigen in seiner Äußerung nicht berücksichtigte Tatsache, daß der Beklagten die Verwendung beruhigten Stahls vom Statiker ausdrücklich vorgeschrieben und diese auch Gegen-
stand der Baugenehmigung geworden war, und daß sich die Beklagte darüber - zu demindest fahrlässig - hinweggesetzt hat.
c)	Der Hinweis der Beklagten, daß eine besondere Kontrolle des Stahls auf Risse nicht gefordert werden könne, liegt neben der Sache. Das Oberlandesgericht hat (im Gegensatz zu dem Landgericht) seine Entscheidung darauf nicht abgestellt und die Unterlassung einer ''minutiösen'’ Materialprüfung der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht.
d)	Ebensowenig kommt es darauf an, v/ann der Riß entstanden ist und ob bei den Schweißarbeiten die dafür erlassenen Vorschriften beachtet worden sind, da das Berufungsgericht das ursächliche Verschulden allein in der Verwendung ungeeigneten Materials sieht.
4.) Die Revision ist, da auch sonst keine die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler zu erkennen sind, nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Rietschel
Vogt
 Finke