Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. November 1950 über’die Kapitalerhöhung enthält aber nichts davon, daß die erhöhten Stammeinlagen der Gesellschafter von je 8.000 DM durch Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Revisionsurteil vom 21. 1) Das Berufungsgericht bejaht ein Verschulden des Dr. SB* Es führt aus: Dr. MflHI^habe sich mit seiner im November 1950 erfolgten Belehrung nur begnügen dürfen, sofern die Gesellschafter ihrerseits wußten, daß es ein Fehler sei, wenn die Sacheinlage im Protokoll (über die Kapitalerhöhung) nicht zu dem Ausdruck komme. November 1950 habe er mit gesprochen und ihm erklärt, "daß bei der Einbringung von Sachen zu dem Zwecke der Kapitalerhöhuhg im Protokoll angegeben werden müsse, daß Sachwerte eingebracht würden." November 1950, das sich auf die im September 1950 geplante Kapitalerhöhung von 2.000 DM bezieht, enthält am Schließ den Satz: Das Berufungsgericht meint, daraus könne nicht gefolgert werden, daß die Gesellschafter sich über die Rechtslage im klaren gewesen seien. Nachdem darüber hinaus noch anschließend die vom Berufungsgericht festgestellte Belehrung durch Dr. MflHV erhalten hatte, liegt die Annahme nahe, dieser habe ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen können, die Gesellschafter seien sich nun darüber im klaren, daß es bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen erforderlich ist, diese in der darüber zu errichtenden notariellen Urkunde zu verlautbaren. HB darin, daß er es unterlassen habe, den Gesellschaftern zu eröffnen, sie müßten die Einzelheiten der Kapitalerhöhung mit dem Notar durchsprechen. lehrt, daß bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen diese in der notariellen Urkunde über die Kapitalerhöhung offengelegt werden müssen. Die Frage kann nur sein, ob Dr. HflB etwa deswegen fahrlässig gehandelt hat, weil er damit hätte rechnen müssen, OflHHHpv/erde infolge seiner vom Berufungsgericht festgestellten geringen kaufmännischen Erfahrungen nicht erkennen, daß die spätere Kapitalerhöhung von November 1950 mit der früheren von September 1950 im entscheidenden Punkte - keine Bareinlagen - gleich lag. An der angegebenen Stelle ist nur gesagt, daß Dr. NHBeine Belehrungspflicht hatte und sich nicht darauf verlassen durfte, der Notar werde die Gesellschafter belehren. Auch habe ohne Fahrlässigkeit der Auffassung sein können, die Darlehenssumme von 14.000 DM sei der GmbH (früher) bar zugeflossen. Auch wegen der 1.000 DM Gutschrift für eine früher eingebrachte Maschine habe sich OHHIBdarauf verlassen dürfen, daß Dr. a) Indem das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Gesellschafter verneint, setzt es sich in Y/iderspruch zu dem ersten Revisionsurteil und verletzt den § 565 Abs. 2 ZPO, wie die Revision mit Recht rügt, mindestens, soweit 0HH| in Frage kommt. 11) heißt es: Die beiden Fälle der Kapitalerhöhung (von September und November 1950) hätten für die Gesellschafter erkennbar gleich oder ähnlich gelegen. November 1950 in Höhe von' 2.000 DM durch "Gutschrift” auf eine bereits früher eingebrachte Maschine geleistet werden sollte, hätten die beiden Fälle sogar völlig gleich gelegen und habe es sich in Wahrheit nur darum gehandelt, die gescheiterte frühere Kapitalerhöhung von 2.000 DM in die größere von 16.000 DM mit . Aber auch sov/eit die Einlagen der Gesellschafter durch Verrechnung mit Forderungen habe erfolgen sollen, sei es für die Ge-sellschafter erkennbar nicht anders gewesen als im ^ersten Falle. Dann aber konnte es angesichts der von ihm festgestellten Belehrung OflHHHD5 durch Dr. MflHV ein Verschulden OflHHIBs nicht verneinen, ohne sich fczu der vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung des Revisions^ gerichts in Widerspruch zu setzen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, 0habe ohne Fahrlässigkeit der Ansicht sein können, die H.000 DM seien der GmbH bar zu-geflossen, geht von der Annahme aus, OHHB^kabe die Ähnlichkeit zwischen den beiden Kapitalerhöhungen von September und November 1950 ohne Fahrlässigkeit nicht zu erkennen brauchen. b) Ein Mitverschulden kann auch bei ReflHB nicht ganz ausgeschlossen werden, selbst wenn Oberwinder die Belehrung des Dr. an ihn weitergegeben haben sollte. Auch er mußte bei Anwendung der im Verkehr erforder-*-liehen Sorgfalt, selbst ohne Belehrung", erkennen, daß die geplante Kapital erhöhun'g insoweit besonders lag und vom Normalfall abwich, als die Gesellschafter die von ihnen übernommenen erhöhten Einlagen nicht zeitlich nach der Übernahme der erhöhten Einlageschuld bar an die GmbH einzahlen wollten, sondern diese gegen "Gelder“ verrechnen wollten, die der GmbH bereits früher zugeflossen waren. Er mußte sich sagen, daß dieser besondere Umstand möglicherweise von Bedeutung sein könne, und mußte das zu dem Anlaß nehmen, auch ohne Belehrung durch Dr. MflMK vonii-sich aus dem beurkundenden Notar die Zusammenhänge vollständig darzulegen. Da sie in der Anmeldung der Kapitalerhöhung zu dem Handelsregister objektiv falsche Erklärungen (über die angebliche Einzahlung eines Teils der Einlagen in bar) abgegeben haben, ist ihr Verschulden auch nicht geringfügig. d) Das Berufungsgericht führt hilfsweise aus: Ein etwaiges mitwirkendes Verschulden OSPHHBs trete bei der Schuldabwägung nach § 254 BGB gegenüber dem Verschulden von Dr. fr Auch diese von der Revision angegriffene Auffassung ist nicht haltbar. Es ist nicht auszuschließen, liegt vielmehr sehr nahe, daß diese rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts auch seine von ihm hilfsweise vorgenommene Schuldabwägung beeinflußt hat. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte übrigens eine etwaige schuldhafte Unterlassung des Dr. kaum schv/erer zu werten sein als die schulde hafte Mit Verursachung Das Verschulden von Re dagegen könnte, falls Überwinder die Belehrung durch Dr.
^rII_ZR_26/60_
Verkündet”
am 13. April 1961
Woitccheck,
Justizobersekretar
alo Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
2211 026
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der HM^W-B^^^^^E'Irouhandgesellschaft mbH, Wirtschafts-mgsgesellschaft .LMj^M Hf^^M^traße MM .letzt
___lund RMI^B^mbHroMHHBiTWM) > Gast-
straße 25, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ernst R^M ebenda,
— Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
‘"'gegen
den .Rechtsanwalt und Notar Hubertus Rer'WM, OHMHM(H
ajh^Conkj^s verwalt er über das Vermögen der Pirma Re^Wfe, Co. GmbH, 0|^|^WB’
Kläger, Berufungsbeklagten und Re^ isi onsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann.-'Irosien, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Bezember 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts i zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Druckerei He0P; OdHV & Co GmbH in OiHHHIB ("GmbH'')- Gesellschafter der GmbH sind Anton HofllB und Hermann OUHHH^'^ie GmbH hatte einen Beratungsvertrag mit der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der damalige Angestellte Dr. MlflBi der Beklagten soll schuldhaft die der Beklagten aus diesem Vertrag gegenüber den Gesellschaftern obliegende Beratungspflicht anläßlich einer im November 1950 durchgeführten Kapitalerhöhung verletzt haben. Damit hat es folgende Bewandtnis;
erhielt 1930 von der Landes Sparkasse Oj iin Flüchtlingsdarlehen von 14-.000 DM. Er ließ davon im wesentlichen eine von der GmbH für ihren Betrieb gekaufte Druckereimaschine bezahlen, die der Sparkasse zur Sicherheit übereignet wurde. Die Gesellschafter beabsichtigten damals, eine Kapitalerhöhung der GmbH um 16.4)00 DM ohne Bareinlagen in der Weise durchzuführen, daß die Forderung O0H0s gegen die GmbH aus der Verwendung seines Flüchtlingsd^rlehens in Höhe von je 7.000 DM auf die Einlage schuld - von Rej^HVund verrechnet werden*
sollte; außerdem sollten für eine .bereits früher für den
9 ■* ,
Betrieb der:-GmbH angeschaffte Heftmaschine jedem Gesellschafter auf seine Einlageschuld 1.000 DM gutgebracht werden. .
Die notarielle Urkunde vom 50. November 1950 über’die Kapitalerhöhung enthält aber nichts davon, daß die erhöhten Stammeinlagen der Gesellschafter von je 8.000 DM durch
Verrechnung mit Forderungen gegen die GmbH oder durch sonstige Sacheinlagen erbracht v/erden sollten. Re|HB und sind daher der GmbH gegenüber ; gemäß den
§§ 56, 55, 19 Abs. 3 GmbHGes zur Barzahlung ihrer erhöhten Einlagen verpflichtet. Der Kläger ist der Auffassung,
Dr. hätte die Gesellschafter damals über die be-
sonderen Erfordernisse einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen belehren müssen; dann wäre den Gesellschaftern ein Schaden nicht entstanden.
Ter Kläger hat sich von OflHHl ihre
angeblichen Ansprüche gegen die Beklagte abtreten lassen und hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 12.736,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat unter anderem geltend gemacht, Dr. die Gesell-
schafter anläßlich einer anderen im September 1950 beabsichtigten, aber nicht durchgeführten Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen über deren Erfordernisse im November 1950 hinreichend belehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende. Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Revisionsurteil vom 21. Mai 1959, VII ZR 66/58 = WM 1959, 1113).
Nach neuer Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat abermals Erfolg.
In der neuen BerufungsVerhandlung war nur noch zu klären, oh Dr. schuldhaft gehandelt hat, wofür die Be-
klagte nach § 278 BGB einstehen muß, und oh ReH^^und
den ihnen entstandenen Schaden schuldhaft mitverursacht haben.
1) Das Berufungsgericht bejaht ein Verschulden des Dr. SB* Es führt aus: Dr. MflHI^habe sich mit seiner im November 1950 erfolgten Belehrung nur begnügen
dürfen, sofern die Gesellschafter ihrerseits wußten, daß es ein Fehler sei, wenn die Sacheinlage im Protokoll (über die Kapitalerhöhung) nicht zu dem Ausdruck komme. Daß die Gesellschafter diese Kenntnis besessen hätten, oder daß we*-nigstens Dr. dies habe annehmen können, hafye die>
Beweisaufnahme nicht ergeben.
Andererseits stellt das Berufungsgericht auf Grundä dorr von ihm ersichtlich für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussage des Drü'HHHBl .fest, dieser. habe .im: November1-1950:..den. Gesellschafter darauf hingewiesen, daß die Einbringung
von Sachen im Protokoll aufgeführt werden müsse.
Beide Feststellungen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. In ihnen liegt ein unlösbarer Widerspruch.
a) Dr. NUHBh&t als Zeuge bekundet, nach Empfang des von im ^amen der GmbH an die Beklagte gerich-
teten Schreibens vom 11. November 1950 habe er mit
gesprochen und ihm erklärt, "daß bei der Einbringung von Sachen zu dem Zwecke der Kapitalerhöhuhg im Protokoll angegeben werden müsse, daß Sachwerte eingebracht würden."
Daß etwa diese Belehrung in der kurzen
"Zeit bis zur Abgabe der notariellen Erklärung vom $0. Novem ber 1950 (über die Kapitalerhöhung um 16.000 DM) vergessen hätte, nimmt das Berufungsgericht ersichtlich nicht an. Dafür fehlt auch jeder Anhaltspunkt.
Dann aber wußte jedenfalls OflHHH^am 30. November 1950, daß es ein Fehler ist, wenn eine Sacheinlage im "Protokoll" nicht zu dem Ausdruck kommt. Der Annahme des Berufungs gorichts, der Beweis dafür sei nicht geführt, ist damit bezüglich OflHHIMs die Grundlage entzogen.
b) Das von O^HHB Unterzeichnete Schreiben der GmbH an die Beklagte vom 11. November 1950, das sich auf die im September 1950 geplante Kapitalerhöhung von 2.000 DM bezieht, enthält am Schließ den Satz:
"Die Erhöhung des Kapitals erfolgte übrigens durch Einbringung von Schriften und-einer Maschine. Das kommt jedoch in dem Protokoll nicht zu dem Ausdruck. I3t hier etwa ein Fehler gemacht worden?"
Das Berufungsgericht meint, daraus könne nicht gefolgert werden, daß die Gesellschafter sich über die Rechtslage im klaren gewesen seien. Nach der glaubhaften Aussage O^HBs sei dieser Satz nicht von Dr. sondern
von dessen Bruder angeregt worden.
Mit Recht greift die'Revision das an.
Ob Dr. MBBHI oder sein Bruder es veranlaßt hat, daß OflHIHHP jenen Satz in sein Schreiben aufnahm, ist unerheblich. Jedenfalls war OHHHB dadurch, gleichviel, wie jene Wendung zustande gekommen war, darauf hingewiesen, daß es möglicherweise ein Fehler sei, wenn eine Sacheinlage nicht in dem Protokoll über die Kapitalerhöhung verlautbart wird. Nachdem darüber hinaus noch anschließend
die vom Berufungsgericht festgestellte Belehrung durch Dr. MflHV erhalten hatte, liegt die Annahme nahe, dieser habe ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen können, die Gesellschafter seien sich nun darüber im klaren, daß es bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen erforderlich ist, diese in der darüber zu errichtenden notariellen Urkunde zu verlautbaren.
c) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Dr.
HB darin, daß er es unterlassen habe, den Gesellschaftern zu eröffnen, sie müßten die Einzelheiten der Kapitalerhöhung mit dem Notar durchsprechen.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Hechtsauffassung nicht.
Dr. hatte kurz zuvor OMHHIV darüber be-
lehrt, daß bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen diese in der notariellen Urkunde über die Kapitalerhöhung offengelegt werden müssen.
Er konnte davon ausgehen und durfte sich darauf verlassen, daß CHHH als der kaufmännische Geschäftsführer der GmbH diese Belehrung an seinen Mitgeisellschafter
ReflHM, den technischen Leiter des Betriebs, weitergeben würde. Br. war daher nicht gehalten, neben Oj
auch noch Re|^^Bgesondert zu belehren.
Die Frage kann nur sein, ob Dr. HflB etwa deswegen fahrlässig gehandelt hat, weil er damit hätte rechnen müssen, OflHHHpv/erde infolge seiner vom Berufungsgericht festgestellten geringen kaufmännischen Erfahrungen nicht erkennen, daß die spätere Kapitalerhöhung von November 1950 mit der früheren von September 1950 im entscheidenden Punkte - keine Bareinlagen - gleich lag. In diesem Zusammenhang könnte von Erheblichkeit sein, daß es sich diesmal überwiegend nicht mehr um das Einbringen körperlicher Sachen, sondern um das Verrechnen mit Forderungen handelte.
Feststellungen des Berufungsgerichts hierüber fehlen, insbesondere dazu, ob Dr. MflBÜ die geringe geschäftliche Erfahrung OHHHi^Bs bekannt war.
d) Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, es sei bereits im ersten Revisionsurteil (S. 8 Mitte) vom Senat bindend ausgesprochen, daß Dr. seine Belehrungspflicht schuldhaft verletzt habe.
Das trifft nicht zu. An der angegebenen Stelle ist nur gesagt, daß Dr. NHBeine Belehrungspflicht hatte und sich nicht darauf verlassen durfte, der Notar werde die Gesellschafter belehren. Offen geblieben ist aber, ob Dr. M^| dd diese Belehrungspflicht schuldhaft verletzt hat. Die Unklarheit darüber war damals einer der Gründe für die Auf-^ hebung des ersten Berufungfeurteils (s. S. 9 Mitte des ersten Revisionsurteils).
2) Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch RefHBund 0(HHHHP° Es führt aus:
HcBB sei nicht über die Erfordernisse einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen belehrt worden. Er habe die damaligen Geschäftsvorgänge in der Hauptsache nicht verstanden und habe nur das getan, was man ihm gesagt habe.
Auch habe ohne Fahrlässigkeit der Auffassung
sein können, die Darlehenssumme von 14.000 DM sei der GmbH (früher) bar zugeflossen. Er habe deshalb auch in der Anmeldung zu dem Handelsregister (vom 30. Dezember 1950) versichern dürfen, daß ein Viertel der neuen Stammeinlage eingezahlt sei und zur freien Verfügung der Gesellschaft stehe. Auch wegen der 1.000 DM Gutschrift für eine früher eingebrachte Maschine habe sich OHHIBdarauf verlassen dürfen, daß Dr. &4HHP ihn erschöpfend belehren und mit ausreichenden Weisungen versehen würde.
Mit Recht greift die Revision diese Ausführungen an.
a) Indem das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Gesellschafter verneint, setzt es sich in Y/iderspruch zu dem ersten Revisionsurteil und verletzt den § 565 Abs. 2 ZPO, wie die Revision mit Recht rügt, mindestens, soweit 0HH| in Frage kommt.
Im ersten Revisionsurteil (S. 11) heißt es: Die beiden Fälle der Kapitalerhöhung (von September und November 1950) hätten für die Gesellschafter erkennbar gleich oder ähnlich gelegen. Auch als juristische Laien hätten die Gesellschafter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen
müssen, daß in beiden Pallen der entscheidende Punkt der gleiche war, daß nämlich die übernommenen Einlagen nicht bar eingezahlt werden sollten. Sov/eit die Kapitalerhöhung vom 30. November 1950 in Höhe von' 2.000 DM durch "Gutschrift” auf eine bereits früher eingebrachte Maschine geleistet werden sollte, hätten die beiden Fälle sogar völlig gleich gelegen und habe es sich in Wahrheit nur darum gehandelt, die gescheiterte frühere Kapitalerhöhung von 2.000 DM in die größere von 16.000 DM mit . einzubeziehen. Aber auch sov/eit die Einlagen der Gesellschafter durch Verrechnung mit Forderungen habe erfolgen sollen, sei es für die Ge-sellschafter erkennbar nicht anders gewesen als im ^ersten Falle.
An diese rechtliche Beurteilung der Verschuldensfrage war das Berufungsgericht bei seiner zweiten Entscheidung gebunden. Dann aber konnte es angesichts der von ihm festgestellten Belehrung OflHHHD5 durch Dr. MflHV ein Verschulden OflHHIBs nicht verneinen, ohne sich fczu der vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung des Revisions^ gerichts in Widerspruch zu setzen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, 0habe ohne Fahrlässigkeit der Ansicht sein können, die H.000 DM seien der GmbH bar zu-geflossen, geht von der Annahme aus, OHHB^kabe die Ähnlichkeit zwischen den beiden Kapitalerhöhungen von September und November 1950 ohne Fahrlässigkeit nicht zu erkennen brauchen. Das erste Revisionsurteil besagt in diesem Punkte aber das Gegenteil.
Das Berufungsgericht meint, es sei an die Rechtsauffassung des ersten Revisionsurteils deswegen nicht gebunden, weil dort u.a. unterstellt worden sei (S. 12 oben aaO),
10
Di*. habe den Gesellschaftern geraten, die Einzel-
heiten der Kapitalerhöhung mit dem Notar zu besprechen, während Dr. Mfl^l^hei seiner Zeugenvernehmung im zweiten Berufungsrechtszug das nicht bestätigt hat.
Diese Auffassung geht fehl. Die Ausführungen im ersten Revisionsurteil darüber, daß die Gesellschafter die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der beiden Kapitalerhöhungen erkennen mußten (S. 11 aaO),' haben Geltung unabhängig davon, ob der Beweis zu dem vorerwähnten Punkt erbracht ist oder nicht.
b) Ein Mitverschulden kann auch bei ReflHB nicht ganz ausgeschlossen werden, selbst wenn Oberwinder die Belehrung des Dr. an ihn weitergegeben haben
sollte. Auch er mußte bei Anwendung der im Verkehr erforder-*-liehen Sorgfalt, selbst ohne Belehrung", erkennen, daß die geplante Kapital erhöhun'g insoweit besonders lag und vom Normalfall abwich, als die Gesellschafter die von ihnen übernommenen erhöhten Einlagen nicht zeitlich nach der Übernahme der erhöhten Einlageschuld bar an die GmbH einzahlen wollten, sondern diese gegen "Gelder“ verrechnen wollten, die der GmbH bereits früher zugeflossen waren.
Er mußte sich sagen, daß dieser besondere Umstand möglicherweise von Bedeutung sein könne, und mußte das zu dem Anlaß nehmen, auch ohne Belehrung durch Dr. MflMK vonii-sich aus dem beurkundenden Notar die Zusammenhänge vollständig darzulegen. Er dürfte sich auch bei völliger geschäftlicher Unerfahrenheit nicht einfach darauf verlassen, daß "die anderen" es schon richtig machen würden.
c) Beide Gesellschafter haben demnach den Schaden schuldhaft mitverursacht. Da sie in der Anmeldung der Kapitalerhöhung zu dem Handelsregister objektiv falsche Erklärungen (über die angebliche Einzahlung eines Teils der Einlagen in bar) abgegeben haben, ist ihr Verschulden auch nicht geringfügig.
d) Das Berufungsgericht führt hilfsweise aus: Ein etwaiges mitwirkendes Verschulden OSPHHBs trete bei der Schuldabwägung nach § 254 BGB gegenüber dem Verschulden von Dr.
in den Hintergrund, so daß eine Schadensteilung jedenfalls nicht gerechtfertigt sei.
fr
Auch diese von der Revision angegriffene Auffassung ist nicht haltbar. Die Ursachen- und Schuldabwägung ist zwar an sich Sache des Tatrichters und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im einzelnen entzogen (BGH NJ\7 1952, 1329). Hier ist aber das Berufungsgericht in erster Linie rechtsfehlerhaft davon aus gegangen, daß überhaupt kein,
Verschulden treffe. Es ist nicht auszuschließen, liegt vielmehr sehr nahe, daß diese rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts auch seine von ihm hilfsweise vorgenommene Schuldabwägung beeinflußt hat. Für eine Schuldabwägung fehlt es bisher auch an jeder tatsächlichen Grundlage.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte übrigens eine etwaige schuldhafte Unterlassung des Dr. kaum schv/erer zu werten sein als die schulde
hafte Mit Verursachung Das Verschulden von Re
dagegen könnte, falls Überwinder die Belehrung durch Dr.
nicht an ihn weitergegeben hat, weniger schwer ins Gewicht fallen.
3) Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückzuver weisen. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Br. V/inkelmann Heimann-Trosien Erbel
Br. Vogt
Pinke