Sie veräußerte die Gewebe an ihre Kunden bis auf einen Posten von 770 m, der nach Äufdek-kung der Diebstähle bei der Beklagten beschlagnahmt und an die Klägerin zurückgegeben wurde« Die Beklagte hat Klageabweisung und mit der von ihr erhobenen Widerklage die Feststellung erbeten, daß • Die Belilagte hat der Firma BpP und S1 den Streit verkündet« Diese sind dem Hechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten« Das Xendgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage angewiesen« Die Entscheidung zwt Widerklage hat es damit begründet, daß der Klägerin über den Betrag von 10«000,~~ DM hinaus eine weitere For-derung zustehe; auf deren Höhe ist es nicht eingegangen« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten dahin geändert, daß sie zur Zahlung nur Zug um Zug gegen. Abtretung der der Klägerin gegen die genannten anderen Personen erwachsenen Ansprüche verpflichtet ist; den Zinssatz hat es auf 4 i> herabgesetzt. nis gelangt, daß die Beklagte zur Herausgabe der von ihr . sie jedoch im Hinblick auf den der Vorschrift des § 255 BGB zu Grunde liegenden Rechtsgedanken die Abtretung der Ansprüche verlangen könne, die der Klägerin gegen OhflBBP Oflfe und die Firma BflBt Zuständen. Dio Kevision der Beklagten "bittet* die Anwendbarkeit des § 816 BGB und die danach von dem Oberlandes-gericat vorgenoinmene Abrechnung naohzuprüfen*. Hechtsverhaltnis der Beklagten zu d,en Mietver-pflichteten zu eigen und erhebt.auf dieser Grundlage verschiedene Verfahrensriigexu Die HachprUfung ergibt,•daß dem Oberlandesgericht zu folgen ist , soweit es die Herausgabepflicht der Beklagten gemäß § 816 BGB bejaht hat* Im Übrigen teilt der Senat Jedoch nicht die Auffassung des. Stoffe der Klägerin gestohlen worden sind* Somit konnte die Beklagte, auch wenn ihr Inhaber gutgläubig gewesen sein sollte, nach § 935 BGB kein Eigentum daran erwerben» Das Eigentum ist auch nicht gemäß § 950 BGB.auf sie Ubergegangen, weil die Firma Btfß8 nach don Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bearbeitung keine **neue bewegliche Sache*1 i.‘ S. weil auch die Kunden der Beklagten gemäß $ 935 BGB kein Eigentum an den Stoffen erworben haben. Die Klägerin hat diese Verfügungen aber genehmigt* .In einem .solchen Falle ist die Hechtslage gemäß den §§ .185 Abs*\2, 184 Abs* 1 BGB XIX« Die Beklagte hat die Ansioht vertreten, daß sie berechtigt sei, den von ihr an gezahlten Kaufpreis von dem an die Klägerin herauszugebenden Erlös abzuziehen» Wie bereits ausgeführt, unterliegt auch der Ball des § 616 BGB den allgemeinen Bereichörungsgrundsätzen, Danach .besteht die Bereicherung nur in dem Überschuß, dexf sich auf Seiten des Verpflichteten nach Abzug aller Hach-teile ergibt, die er in ursächlichem Zusammenhang mit dem Sie sind nicht abzugsfähig, wie von der überwiegenden Meinung in Hechtsprechung und Schrifttum mit Recht angenommen wird (vgl. Diese hatte die Beklagte, solange sie in ihrem Besitz war, gemäß § 985 BGB an die Klägerin herauszuge-ben, ohne von ihr einen Ersatz für den aufgewendeten Erwerbspreis verlangen zu können (vgl. Dann ist es'nicht unbillig,'wenn für die Erstattung des bei der Veräußerung erzielten Erlöses das Gleiche gilt. Es verkennt zwar nicht, daß sich diese Vorschrift nur auf Schadensersatzansprüche bezieht, meint aber, daß der darin enthaltene Rechtsgedanke auch für einen Bereicherungsanspruch gelte, der »aus derselben Wurzel hervorgegangen ist, wie weitere ' Ansprüche desselben Gläubigers". der Beklagten geworden sei, wenn die Klägerin’ihre Forderungen gegen B€P, StfBHHBI, und Oh^MHP nicht mehr an die Beklagte abtreten könne* Biese Voraussetzungen seien gegeben, soweit die Klägerin von Jenen Pergonen befriedigt worden sei oder ihnen gegenüber auf ihre Ansprüche verzichtet habe« 4 . langen könnten, daß sie ihnen gegebenenfalls ihre Porde-rung gegen die Beklagte abtritt; dagegen hat diese keinen Anspruch auf Übertragung der Hechte, die der Klägerin gegen die Vorgenannten zustehen« 2c) Gegenüber dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Hinweis des Oberlandesgerichts, daß der Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus derselben Wurzel hervorgegangen sei wie die Schadensersatzforderung gegen die Diebe, den Hehler und die Pir-ma unbeachtlich« Abgesehen hiervon stimmt diese Annahme aber auch nicht« Der Anspruch aus § 816 BGB hat seine Wurzel in der entgeltlichen Veräußerung der Stoffe durch die Beklagte sowie in der nachfolgenden Genehmigung dieser Vorgänge durch die Klägerin; 'die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die anderen Verpflichteten haben dagegen ihren Ursprung allein in deren zeitlich vorangegangenem Verhalten, das zu der später entstandenen Verpflichtung der Beklagten keine Beziehung hatte« Im übrigen übersieht das Oberlandesgericht, daß die Beklagte einem Herafcsgabeverlangen der Klägerin nach § 985 BGB nur die sich aus den §§ 994 ff BGB ergebenden Forderungen hätte entgegensetzen können; sie .hatte nicht die Möglichkeit, sich in einem solchen Pall auf die Vergünstigung des § 255 BGB*zu berufen«» Dann ist nicht zu erkennen, warum sie hierzu befugt sein soll, wenn es sich 3«) Schließlich ist das Ergebnis auch nicht, wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, unbillig; insbesondere ist es nicht richtig, daß die Klägerin auf diese Y/eiee die ihr entstandenen Nachteile doppelt.ersetzt erhalten würde. Denn ihr steht, wenn sie gemäß ihrer Behauptung gut-' gläubig gewesen sein sollte, gegen ihren Verkäufer Stachelhaus eine sich aus den §§ 440, 325 BGB ergebende. 4.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte, nicht berechtigt ist, ihre Leistung von einer Abtretung\derÄn-sprüche abhängig zu machen, die der Klägerin gegen die anderen Verpflichteten zustehen. Vo Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Beklagte mindestens 14- 450 m Stoff, die der Klägerin von OflB^und OhmU gestohlen worden waren, von StnBl-erworben hat« Hiervon sieht es den Posten von 770 m ab, der der Klägerin zurückgegeben worden ist,' eo daß ► 2. ) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Klägerin nur etwa 17*000 m und nicht mehr‘entwendet worden sind» Bs meint im Gegenteil, ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spreche dafür, wdaß die.••ge-; 5o) Die Beklagte hatte im ersten und zweiten Rechtszug beantragt, die Sachlage durch einen Buchsachverständigen klären zu lassen, der die Angaben des Zeugen mit den Eintragungen in den Büchern der Klägerin vergleichen sollte* Das Oberlandesgericht hat diesem Verlangen nicht stattgegeben. führt es weiter aus, nicht substantiiert dargelegt, wie ein Sachverständiger trotzdem aus den Unterlagen der Klägerin ersehen könne, daß die von SBD getroffenen Feststellungen unrichtig seien. Abgesehen hiervon ist auch nicht zu erkennen, daß sich, die üeneralunkosten der Beklagten gerade im Hinblick auf den Erwerb und die Veräußerung der fraglichen Stoffe vermehrt haben. Bei der Berechnung des an die Klägerin herauszugebenden Verkaufserlöses hat es den Posten von 770 m abgezogen, so daß nur 13,680 m verblieben (S* 15 d. TTrt,), Dabei hat es allerdings mit Recht nicht den von der Beklagten geaann-ten Betrag von 540,80 DM zu Grunde, gelegt; denn es ist unerfindlich, wie die Beklagte fUr die Bearbeitung von _ 770 m den Betrag von 540,80 DM bezahlt haben kann, wenn der Gesamtaufwand nach ihren eigenen Angaben für 19-650 m nur 1c900,47 DM betragen hat. Dieses hatte sich mit der Feststellung begnügt, daß die Klägerin mehr als 10c000,— DM von der Beklagten su fordern habe» Damit wurde der Antrag der Widerklage nicht erschöpftj denn die Beklagte hatte ihr Feststellungs verlangen auf einen Betrag von 57-400,— DM nach oben begrenzt * Danach hätte das Xandgerictit prüfen müssen, bis su welcher Höhe der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte zustehen * Das Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Part ei Vorbringens und der erhobenen Beweise über Klage und Widerklage endgültig entschieden, soweit es glaubte, dazu in der läge‘zu sein* Da es annijnmt, daß der Klägerin wahrscheinlich noch weitere Forderungen gegen die Be klagte sustehen, hat es die Sache im übrigen gemäß § 539 ZPO an das Xandgericht zur uckv erwiesen. 2,) Die Beklagte greift auch diesen 'feil der Entscheidung an» Das ergibt sich sowohl aus ihrem Revisionsantrag, mil dem sie in erster Idnie verlangt, die Klage abzuweisen und die mit der Widerklage beantragte Feststellung zu treffen, als auch aus dem Inhalt der Begründungsschrift • Gegen die Zvilässigkeit der Revision bestehen insoweit keine Bedenken (BGHZ 18, 107)- Das .Recht smittel ist aber auch* zu diesem Punkte unbegründet * Die Beklagte hat nicht ausdrücklich die Verletzung des § 539 ZPO gerügt* Sie macht jedoch geltend, das Oberlandesgericht hätte endgültig zu ihren Gunsten entscheiden müssen, wenn ihm nicht die behaupteten Verstöße gegen § 286 ZPO unterlaufen wären. * j stellungsvfiderklage im zweiten Rechtszuge auf 25.151,60 DM beschränkt hat5 aus den Erörterungen s* 23/24 des ah-, gefochtenen Urteils könnte entnommen werden, daß das Ober-?;; der Beklagten gegenüber der Klageforderung in entsprechender Anwendung des § 255 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt worden ist; zweitens durch die Entscheidung zur Widerklage, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurück?erwiesen hat« Der Prozeßbevollwächtigte der Streitgehilfin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich die Revision auf beide Punkte beziehen solle; das steht auch mit dem Antrag, wie er nach dem Gesagten sinngemäß auszulegen, ist, im Einklang« Bas Rechtsmittel ist aber nicht gemäß der Vorschrift des § 554 Abs« 3 Kr« 2 ZPO begründet worden, soweit es die Aufhebung und Zurückverweisung betrifft« Die Begründungsschrift vom 19« Mai 1958 befaßt sich unter I und II allein mit der Anwendung des § 255 BGB« Unter III befinden sich zwar auch Erörterungen über die Aufhebung und Zurückverweisung« Sie richten sich aber • nicht gegen den entscheidenden feil des Urteils, sondern allenfalls gegen dessen Gründe« *«) Entgegen den Ausführungen der Streitgehilfin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der schriftlichen Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin das Peststellungsinteresfce der Beklagten für die Widerklage bestreiten wollte« Diese ist im zweiten Rechtszuge nur in Höhe von 25*151,60 DM aufrecht erhalten worden; nur insoweit hat auch das Berufungsgericht im entscheidenden Teil des Urteils darüber erkannt« In der schriftlichen RevisionsbegrUndung hat sich die Streitgehilfin aber nur dagegen gewandt, daß das Oberlande sgericht annehme, die Klägerin berühme sich eines An- Fe st stellungsinter esse der Beklagten in Höhe von 25*151,60 DM nicht in Zweifel gesogen worden ist» Da das OberländSS-gericht aber nur über eine Widerklage in Höhe dieses Be«f *. 3«) Weiteres Vorbringen zur Widerklage ist in der Revisionsbegrtindungsscbrift nicht enthalten« Die Revision der Streitgehilfin ist daher nicht dem Gesetze gemäß begründet worden, soweit sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung betrifft« 1«) Es ist bereits zur Revision der Beklagten ausgeführt worden, daß diese gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Anspruch aus § 816 BGB kein Zurückbehaltungsrecht, nach § 255 BGB. geltend machen kann« Daher bedarf es an dieser Stelle keines Eingehens auf die von der Revision der Streitgehilfin aufgegriffene Präge, ob das Oberlandesgericht das Zurückbehaltungsrecht schon deswegen nicht anerkennen durfte, weil die Klägerin ihre Forderungen auch auf die §§ 823, 840 BGB gestützt hatte» Das Urteil ist somit in diesem Umfange auf die Revision der Streitgehilfin aufzuheben und gemäß § 565 Abs.3 Nr, 1 ZPO dahin zu erkennen, daß die Zug-um-Zug-Leistung entfällt« 2«) Das Oberlandesgericht hält, wie bereits erwähnt, in den Ent sehe idungsgründen die Auslagen der Beklagten für Umsatzsteuer und Bearbeitungskosten für abzugsfähig« Das Oherlandesgericht laßt es dahingestellt* ob dc-r Inhaber der Beklagten gut- oder bösgläubig gewesen ist, 2s billigt ihr einen Ersatzanspruch schon deswegen zu* weil die Klägerin diese Verwendungen gemäß § 1001 BGB genehmigt habe» Diese Genehmigung, entnimmt es dem Umstand, daß die Klägerin den vollen Erlös beanspruche., obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß die Stoffe durch . Diese sachenrechtliche Beurteilung läßt keinen Iveclrcsirrtum erkennen» Die Beklagte konnte danach im Eabiaen des gegen sie erhobenen Anspruchs aus § 816 BGB den Betrag zur Aufrechnung stellen» Dagegen könnte sich die Rechtslage im Hinblick auf die Vorschrift des § 393 BGB möglicherweise ändern, wenn der von der Klägerin erhobene Anspruch aus unerlaubter Handlung zu dem Zuge käme* Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, die Klägerin könne gegen die Beklagte keine Forderung aus dem § 823 BGB erheben, weil sie die Veräußerung der Stoffe durch den Beklagten genehmigt habe % damit habe sie “auf ihre Eigentumsheraus-gabe - und evtl» Kerauegabeersatzansprüehe gegen die Beklagte verzichtet“ (S<. Dieser Auffassung kann aber nicht zugestimmt werden a Zwar ist nicht, entsprechend dem Verlangen der Streit gehilfiny der ganze Inhalt des Genehmigungsschreibens vom 5« März 1955 zu berücksichtigen! Es ist wohl richtig, daß die Klägerin hiermit zu erkennen gegeben hat, sie werde die verkauften Sachen nicht mehr auf Grund ihres Eigentums herausverlang eru Eine Pr ei Stellung der Beklagten von etwaigen Forderungen aus unerlaubter Handlung ist mit diesen ¥*or-ten aber nicht einmal angedeutet worden« Pur die Annahme, die Klägerin habe nunmehr "an Stelle» der Ansprüche aus § 823 BOB nur die auf den Verkaufserlös nach § 816 BOB gewählt (S. 20 d« Urt«), fehlt es jedenfalls an jeglichem Anhaltspunkt* Bei sinngemäßer, den Vorschriften der §§ 133 und 157 BOB entsprechender Auslegung ließ dieses Schreiben, soweit es berücksichtigt werden konnte s ohne Hinsutreten weiterer Umstände danach nicht die Deutung cu, die ihm das Oberlandesgericht gegeben hat» Es sollte vielmehr nur die Grundlage für eine ne- b) Die von der Beklagten für die Verkäufe entrichtete Umsatzsteuer hat das Oberlandesgericht mit Recht als einen die Bereicherung mindernden Posten angesehen* Auch hier könnte sich die Rechtslage ändern, wenn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 923 BGB zu dem Zuge käme.
BGB § 016 At*, i. ;•
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.Das "durch die Verfügung Erlangte" umfaßt auch *deh '■ Von dem Bichtber echtigten erzielten Gewinn» •
BGB § 816 Abe, 1, § 255
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~ BGH,Brt,v,8.Januar 1959' - VII ® 26/58 OJ©'^;/v
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VII ZR 26/58
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Verkündet
am 80 Januar 1959
Woitscheck, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im ST amen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Pirma Textilgroßhandlung Wolfgang BdMHBfc, Inhaber Kaufmann Wolfgang BeflHBMI in HMBBh Str4HMRIetr o fl.
Beklagten*Berufungsklägerin,Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br» 'flMHRHfl ~
gegen
die CflHflHflflhGuimi-Werke Aktiengesellschaft in vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br, Streitgehilfen der Klägerin:
1) B®J^gbe^e^imd Chemische Reinigung in
Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br» •'
2) Pärbereileiter Alfred Stflflflflflfll in HflHflflfl,Rflflfet?»
~ Prozeßbevollmachtigter II» Instanz: Rechtsanv/alt DvA
in
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1959 unter Mitwirkung des
- • ‘ 5
Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Scheffler Rietschel, Br» Heimann-Trosien und Br. Winkelmahn für Recht erkannt:
1) Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle voja 20. Bezember 1957 wird zurückgewiesen.
2) Auf die Revision der Streitgehilfin Bfljjfe wird das Urteil dahin geändert, daß die der Klägerin: auf-erlegte Zug-um-Zug-Leistung entfällt» Im übrigen. . wird diese Revision als unzulässig verworfen»
5) Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat' die Streitgehilfin Bflfl 1/4- der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu tragen*
Bie übrigen Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last»
Von Rechts wegen
—» 2
Tatbeatand?
Die bei der Klägerin angestellten Lagerverwal-ter und Ofli^ entwendeten aua deren Beständen
(Jewebe, die u. a. zur Herstellung von Autoreifen benötigt wurden. Sie verkauften diese Stoffe an den bei der Streitgehilfin Bode beschäftigten Färbereileiter
Dieser veranlaßte, daß die Lieferungen in die Bücher der Firma BtfP ala solche der Beklagten ein-* getragen * wurden.
Die Birma BflP bearbeitete die Gewebe und .über-* sandte sie alsdann an die Beklagte. Diese zahlte; die Bä-r arbeitungskosten an Bfl^ und den St off preis an
In ihren Büchern führte sie die Stoffe unter fal-* scher Herkunftsangabe. Sie veräußerte die Gewebe an ihre Kunden bis auf einen Posten von 770 m, der nach Äufdek-kung der Diebstähle bei der Beklagten beschlagnahmt und an die Klägerin zurückgegeben wurde«
Das erweiterte Schöffengericht in Hannover hat. OhfBB» und OflBt wegen Diebstahls und we-
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gen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Den Inhaber der Beklagten hat es von der Anklage der gewerbsmäßigen Hehlerei mangels Beweises freigesprochen.
Die Klägerin hat die Verkäufe der Beklagten an de-; ren Kunden genehmigt. Sie verlangt von ihr den Bribe, nach § Öl6 Abs, 1 S. 1 BGBj ihren Anspruch stützt sie ferner auf die §§ 823 und 985 ff BGB. Mit der Klage hat sie ei-, nen Teilbetrag von 10.000,— DM nebst 5 # Binsen geltend gemacht. ' , , / • *
Die Beklagte hat Klageabweisung und mit der von ihr erhobenen Widerklage die Feststellung erbeten, daß •
dor Klägern auch über den Betrag von 10«000,— DM kein Schadens or satzanspruch bis zur Höhe von 57 «400,— DH zustehe« Sie hat bestritten, die unrechtmäßige Herkunft aer Stoffe gekannt zu haben« Von dem ihr zugeflossenen Brios glaubt sie, den nach ihrer Behauptung an St^HP-PPP gezahlten Kaufpreis von 50«551 >02 DM sowie noch weitere von ihr verauslagte Beträge abziehenvzu können« Ferner beruft sie sich darauf, -daß die Klägerin von der Firma BpP, Stpppppp, OJPPPP un<* OfpP insgesamt 22-241 >40 DM erhalten und diesen gegenüber auf den wei-teren Anspruch verzichtet habe; sie meint, daß ihre etwaige Schuld in Höhe der Zahlungen und der Verzichte erloschen sei« Schließlich hat sie bestritten, daß alle Stoffe, die sie von StPPIPHP bezogen habe, bei der Klägerin ge»stoüilen worden seien«
Die Belilagte hat der Firma BpP und S1 den Streit verkündet« Diese sind dem Hechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten«
Das Xendgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage angewiesen« Die Entscheidung zwt Widerklage hat es damit begründet, daß der Klägerin über den Betrag von 10«000,~~ DM hinaus eine weitere For-derung zustehe; auf deren Höhe ist es nicht eingegangen«
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Sie hat ferner hilfsweise beantragt, die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche zu verurteilen, die der Klägerin gegen Bpp, StppPPlP, O^PPPPund Oppl zustehen« Die Widerklage hat sie auf eine über die eingeklagten 10.000,—> DM hinausgehende Forderung von 25« 151 >60 DM beschränkt .
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten dahin geändert, daß sie zur Zahlung nur Zug um Zug gegen. Abtretung der der Klägerin gegen die genannten anderen Personen erwachsenen Ansprüche verpflichtet ist; den Zinssatz hat es auf 4 i> herabgesetzt. Die Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage hat e s in Höhe von 3.072,20 DU bestätigt. Wegen des Bestes der Widerklage. . hat es die Sache an das Landgericht zurüekverwiesea.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Be vision eingelegt . Sie beantragt, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Ferner hat die Streitgehilfih' Bevision eingelegt und beantragt, »gemäß den diesseits zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen11.
Die Parteien und die Streitgehilfin 34|H bitten, die Bevision des Gegners zurückzuweisen.
Ent schei&ungggründe 1
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Ao Zur Revision der Beklagten %
Die Klägerin hat ihren .Anspruch im Berufungsverfahren auf § 816 BGB und hilfsweise auf unerlaubte Handlung gestutzt. Das Oberlandesgericht ist zu dem.Ergeb-^ . nis gelangt, daß die Beklagte zur Herausgabe der von ihr . erzielten Erlöse gemäß *§ 816 BGB verpflichtet sei, daß. sie jedoch im Hinblick auf den der Vorschrift des § 255 BGB zu Grunde liegenden Rechtsgedanken die Abtretung der Ansprüche verlangen könne, die der Klägerin gegen OhflBBP Oflfe und die Firma BflBt Zuständen.
Dio Kevision der Beklagten "bittet* die Anwendbarkeit des § 816 BGB und die danach von dem Oberlandes-gericat vorgenoinmene Abrechnung naohzuprüfen*. Sie macht o5.c h ferner die Hecht sauf fas sung des Oberlandesgerichts über dc'.s Hechtsverhaltnis der Beklagten zu d,en Mietver-pflichteten zu eigen und erhebt.auf dieser Grundlage verschiedene Verfahrensriigexu
Die HachprUfung ergibt,•daß dem Oberlandesgericht zu folgen ist , soweit es die Herausgabepflicht der Beklagten gemäß § 816 BGB bejaht hat* Im Übrigen teilt der Senat Jedoch nicht die Auffassung des. Berufungsgerichts.
I. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 S* 1 BGB sind gegeben.
Das Oberlandssgericht stellt in {fbereinstimmung mit dem Strafurteil fest, daß die. Stoffe der Klägerin gestohlen worden sind* Somit konnte die Beklagte, auch wenn ihr Inhaber gutgläubig gewesen sein sollte, nach § 935 BGB kein Eigentum daran erwerben» Das Eigentum ist auch nicht gemäß § 950 BGB.auf sie Ubergegangen, weil die Firma Btfß8 nach don Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bearbeitung keine **neue bewegliche Sache*1 i.‘ S. dieser Vorschrift geschaffen hat.
Uber die danach im Eigentum der Klägerin verblie-• * »
behen Gegenstände hat die Beklagte durch die .Veräußerung an ihre Kunden unberechtigt jerfügt. Diese Verfügungen waren zv/ar zunächst der Klägerin gegenüber nicht wirksam, . weil auch die Kunden der Beklagten gemäß $ 935 BGB kein Eigentum an den Stoffen erworben haben. Die Klägerin hat diese Verfügungen aber genehmigt* .In einem .solchen Falle ist die Hechtslage gemäß den §§ .185 Abs*\2, 184 Abs* 1 BGB
ao anzusehen, als ob die Verfügungen von vornherein wirkea» gewesen wären (EGZ 106, 44; 115, 31, 34 f;
BGH Uä § 816 Hr. 6). *
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II. Dem • Oberlandesgericht ist auch darin.säij#«.*J€ •; gtimen, daß die Beklagte den gesamten Erlös einsci^idi|^ lieh des von ihr erzielten Gewinns herauszugeben bSt'.;-- «*/. (ebenso wohl BGH HJVT 1953» 58 f; desgl., allerdii^r:a^ dem Wege Über § 281 BGB, BGZ 138, 45).
Im Schrifttum wird zwar vielfach die. Ansicht tsr- '• treten, daß der Hichtberechtigte im yalle des ./•
Abs. 1 BGB nur in Höhe des gemeinen Wertes der^Sachiv^äf-tet (vgl. die Zusammenstellung bei Etoeöcerus-2äta Schuldrecht, 13. Bearbeitung § 225 Anm. I I). Dibser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden.
1.) Der Wortlaut des $ 816 Abs.. /! BGB ist eindeutig. Bie Vorschrift ordnet schlechthin die Herausgabe des Erlangten an. Dazu gehört auch der den gemeinen Wert . .. übersteigende Gewinn, den der Hichtberechtigte erzielt:',. hat.
Eine Auslegung entgegen diesem klaren Wortlaut
wäre nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig»' Solche
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Gründe sind jedoch nicht zu erkennen.
2.) Insbesondere läßt sich aus 818 Abs. 2 BGBV*;
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kein stichhaltiger Einwand herleiten.
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Hach dieser Vorschrift ist dem Gläubiger, irexm ihm der eigentliche Gegenstand seines Bereicherungsah-: . Spruchs nicht hcrausgegeben werden kann, dessen Wert .hp/ .
N.. 7 V.
ersetzen» Das ist jedoch nicht der Fall des § 616 Abso 1 BOB, Dort steht dem Gläubiger zunächst ein stärkerer, nämlich ein dinglicher Anspruch auf den ihm entzogenen Gegenstand zu; der Bereicherungsanspruoh entsteht erst dadurch, daß der Anspruchsgegner über den Gegenstand wirksam verfügt und dafür etwas erlangt« Es ist nicht sinnwidrig, daß sich in diesem Falle der Bereicherungs-anspruch von vornherein auf das ganze Erlangte und nicht nur einen ?eil davon richtet. Denn das Hecht, die Sache gewinnbringend zu verwerten, entspringt den dem Eigentümer zustehenden Befugnissen. Wird es von einem anderen ausgeübt und damit dem Eigentümer entzogen, so wird dieser dadurch benachteiligt« Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn das Gesetz in einem solchen Falle den notwendigen Ausgleich dadurch herbeiführt, daß es auch den aus einer*: solchen Eingriff dem Nichtberechtigten zuge-flodsenen Gewinn dem Berechtigten zubilligt.
3.) Allerdings wird auf diese Weise nicht stets ein sahlenmässig genauer Ausgleich herbeigeführt werden. Denn die Höhe des von dem Verpflichteten erzielten Gewinns hängt von verschiedenen Umständen ab, die häufig an die Person des Veräussemden geknüpft sind. So kann eine geschickte Werbung 'oder auch ein Zufall dem Verpflichteten zu einem Gewinn verhelfen, den der Berechtigte nicht hätte erreichen können; zu dem gleichen Ergebnis kann es namentlich kommen, wenn der Eigentümer und der nichtberechtigte Veräußerer auf verschiedenen Wirtschaft «stufen stehen, z. B. der Eigentümer Erzeuger, der Veräußerer Händler ist.
Solche Folgen, hat das Gesetz aber in kauf genommen. Das konnte es umso eher, als sich in der Regel der von dem Veräußerer erlangte Betrag mit dem decken wird,
dsn auch dor Eigentümer hätte erzielen können« Einer die jeweiligen Verschiedenheiten berücksichtigenden He-, gelung würden sich häufig erhebliche Beweisschwier ig-keiten in den Wog stellen, die das Gesetz offenbar vermeiden wollte«
Sollten sich jedoch im Binzelfall besondere .grobe Unbilligkeiten ergeben, wie sie von den Vertretern der Gegenmeinung erwähnt werden (vgl* Z» B« von Caemmerer in der Bestschrift für Babel 6. 333, 356 f), so könnten sie nach den Grundsätzen des $ 242 BGB ausgeglichen werden* Das wird insbesondere dann zu beachten sein,, wenn :..* die Voraussetzungen des § 616 Abs* 1 BGB erst durch eine Genehmigung des Berechtigten, also eine Brklärung geschaf fen worden sind? die seinem freien WillensentSchluß entsprungen ist«
Anhaltspunkte für derartige grobe Unbilligkeiten. ergeben sich vorliegend aber weder aus dem Sachverhalt, noch aus dem Vortrag der Beklagten*
XIX« Die Beklagte hat die Ansioht vertreten, daß sie berechtigt sei, den von ihr an gezahlten
Kaufpreis von dem an die Klägerin herauszugebenden Erlös abzuziehen»
Das Oberlandesgericht hält ein solches Vorgehen / , für unzulässig. Der Senat tritt dieser Auffassung bei«
Wie bereits ausgeführt, unterliegt auch der Ball des § 616 BGB den allgemeinen Bereichörungsgrundsätzen, Danach .besteht die Bereicherung nur in dem Überschuß, dexf sich auf Seiten des Verpflichteten nach Abzug aller Hach-teile ergibt, die er in ursächlichem Zusammenhang mit dem
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grundlosen Erwerb erlitten hat. Zu diesen Nachteilen gehören regelmäßig auch die Leistungen, die der Verpflichtete unmittelbar an den Berechtigten bewirkt hat.
Dagegen sind Zahlungen, die der Käufer einer gestohlenen Sache an einen Dritten geleistet hat, anders
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zu bewerten. Sie sind nicht abzugsfähig, wie von der überwiegenden Meinung in Hechtsprechung und Schrifttum mit Recht angenommen wird (vgl. u. a. KG Seuff. Arch. 66 Kr. 132* RGZ 105, 4, 7; BGKZ 9, 333; 14, 7, *9; Urteil des Senats vom 21. November 1957 VII ZR 17/57)*
Diese Rechtsfolge ergibt sich schon daraus, daß den? Erlös nur an die Stelle der Sache selbst getreten ist. Diese hatte die Beklagte, solange sie in ihrem Besitz war, gemäß § 985 BGB an die Klägerin herauszuge-ben, ohne von ihr einen Ersatz für den aufgewendeten Erwerbspreis verlangen zu können (vgl. die §§ 994 ff BGB). Dann ist es'nicht unbillig,'wenn für die Erstattung des bei der Veräußerung erzielten Erlöses das Gleiche gilt.
♦
IV. Das Oberlandesgericht wendet, wie bereits erwähnt, den § 255 BGB auf den Herausgabeanspruch nach § 816 BGB entsprechend an. Es verkennt zwar nicht, daß sich diese Vorschrift nur auf Schadensersatzansprüche bezieht, meint aber, daß der darin enthaltene Rechtsgedanke auch für einen Bereicherungsanspruch gelte, der »aus derselben Wurzel hervorgegangen ist, wie weitere ' Ansprüche desselben Gläubigers". Auf Grund dieser Erwägungen schließt es ferner, daß "aus dem vorübergehenden ein dauerndes leistungsverweigerungsrecht,? der Beklagten geworden sei, wenn die Klägerin’ihre Forderungen gegen B€P, StfBHHBI, und Oh^MHP nicht mehr
an die Beklagte abtreten könne* Biese Voraussetzungen seien gegeben, soweit die Klägerin von Jenen Pergonen befriedigt worden sei oder ihnen gegenüber auf ihre Ansprüche verzichtet habe« 4 .
Die Beklagte hat sich diese Auffassung zu ei<geh-gemacht. Sie glaubt aber, daß das Oberlandesgericht den -Gedanken nicht folgerichtig durchgeführt und vor allem nicht ihr gesamtes, sich hierauf beziehendes Vorbringen beachtet habe; bei-richtiger Behandlung hätte es, so-* meint sie, die Klage abweisen müssen.
Im Hinblick auf diese Revisionsrügen der Beklagten muß bereits im Rahmen des von ihr eingelegten'RechtS“ mittels geprüft werden, ob den Ausführungen des Ober-landesgerichts zugestimmt werden kann'.
Bas ist nicht der Pall. Der Senat ist vielmehr in. Üb er e ins t immung mit dem nicht veröffentlichten Urteil'1 des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.*Oktober 1955 (IV ZR 35/55) der Ansicht, daß der § 255 RGB vor
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liegend auch nicht entsprechend angewendet werden kaiml *
1.) Hach § 255 BGB soll derjenige, der für dep-;./. , Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadenseröat^^zä 5 leisten hat, dafür die dem Berechtigten zustehendeii'
rechte auf den Gegenstand erhalten. Andererseits biükigt^ die Vorschrift dem, der den Gegenstand selbst, heraüsge^ v
ben muß, keinen Anspruch auf Übertragung der dem Berechn
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timten im Zusammenhang mit dem Verlust'erwachsenen Pör- :
derungen su.
Ber von der Klägerin hier geltend gemachte An-- V
spruch aus § 8i6 BGB ist an die Stelle des Herausgabe^
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anspruchs getreten und nicht anders zu behandeln als dieser« Daraus folgt, daß zwar die wegen*des Verlustes schadensersatzpflichtigen Personen, alsoOh^MP,
StfflBMHB ^d die Pinna von der Klägerin ver-
langen könnten, daß sie ihnen gegebenenfalls ihre Porde-rung gegen die Beklagte abtritt; dagegen hat diese keinen Anspruch auf Übertragung der Hechte, die der Klägerin gegen die Vorgenannten zustehen«
2c) Gegenüber dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Hinweis des Oberlandesgerichts, daß der Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus derselben Wurzel hervorgegangen sei wie die Schadensersatzforderung gegen die Diebe, den Hehler und die Pir-ma unbeachtlich«
Abgesehen hiervon stimmt diese Annahme aber auch nicht« Der Anspruch aus § 816 BGB hat seine Wurzel in der entgeltlichen Veräußerung der Stoffe durch die Beklagte sowie in der nachfolgenden Genehmigung dieser Vorgänge durch die Klägerin; 'die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die anderen Verpflichteten haben dagegen ihren Ursprung allein in deren zeitlich vorangegangenem Verhalten, das zu der später entstandenen Verpflichtung der Beklagten keine Beziehung hatte«
Im übrigen übersieht das Oberlandesgericht, daß die Beklagte einem Herafcsgabeverlangen der Klägerin nach § 985 BGB nur die sich aus den §§ 994 ff BGB ergebenden Forderungen hätte entgegensetzen können; sie .hatte nicht die Möglichkeit, sich in einem solchen Pall auf die Vergünstigung des § 255 BGB*zu berufen«» Dann ist nicht zu erkennen, warum sie hierzu befugt sein soll, wenn es sich
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um nichts anderes als die Herausgabe des für die Sachen
erlangten Gegenwertes handelt«
3«) Schließlich ist das Ergebnis auch nicht, wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, unbillig; insbesondere ist es nicht richtig, daß die Klägerin auf diese Y/eiee die ihr entstandenen Nachteile doppelt.ersetzt erhalten würde.
Ton Oh0HHP> CHflP, der- Pirmä \
hat die Klägerin den Ersatz ihres Schadens zu bean- .. Sprüchen. Dieser Schaden wird durch etwaige Zahlungen .
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der Beklagten gemindert; dementsprechend verringert sich auch die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die genannten Personen. Etwa zu viel entrichtete Betrage1 könnten diese gemäß § 812 BGB von der Klägerin heraus-, verlangen. /
Andererseits ist auch die Beklagte nicht schutzlos. Denn ihr steht, wenn sie gemäß ihrer Behauptung gut-' gläubig gewesen sein sollte, gegen ihren Verkäufer Stachelhaus eine sich aus den §§ 440, 325 BGB ergebende. Ersatzforderung zu.
4.) Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte, nicht berechtigt ist, ihre Leistung von einer Abtretung\derÄn-sprüche abhängig zu machen, die der Klägerin gegen die anderen Verpflichteten zustehen. Dann entfällt aber auch der von dem Oberlandesgericht aus der von ihm vertretenen,
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abweichenden Ansicht gezogene Schluß, daß die Schuld, der
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Beklagten aus § 816 BGB durch etwaige Zahlungen jener Personen oder durch einen diesen gegenüber ausgesprochenen* Verzicnt erloschen ist oder erlöschen würde 0
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Vo Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Beklagte mindestens 14- 450 m Stoff, die der Klägerin von OflB^und OhmU gestohlen worden waren, von StnBl-erworben hat« Hiervon sieht es den Posten von 770 m ab, der der Klägerin zurückgegeben worden ist,' eo daß ►
13 680 m verbleiben* Bs legt ferner dar, daß die Beklagte hierfür mindestens 37*460,— DK erhalten hat* Hach Absug von 794*20 DM für Umsatzsteuer, 1.397*20 DM für an die Firma BflP entrichtete Bearbeitungskosten und der von den anderen Verpflichteten geleisteten Zahlungen von 22.241*41 DM gelangt es zu einem Betrag von 13*072,20 DM, der der Klägerin in jedem Pall 2ustehe. Deswegen hat es dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage in Höhe von 3*072,20 DM abgewiesen*
Die Beklagte greift diese Feststellungen mit verschiedenen Verfahrensrügen an. Sie sind jedoch unbegrün- ' det *
1 *) Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, die Zeugen und nochmals zu vernehmen^
denn die Behauptungen, zu denen die Beklagte sie in dem von der Revision erv/ähnten Schriftsatz vom 6. .November 1957 benannt hatte, wurden bereits von dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 19* Januar 1956 erfaßt (§ 398 ZPO) •
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch die Bekundungen, die Oh^HHRl als Beschuldigter in dem Strafverfahren gemacht hatte, im Wege des Urkundenbeweises berücksichtigen. Das gilt umsomehr, als er auf deren Inhalt bei seiner Anhörung durch das Landgericht hi «gewiesen worden ist*
2. ) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Klägerin nur etwa 17*000 m und nicht mehr‘entwendet worden sind» Bs meint im Gegenteil, ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spreche dafür, wdaß die.••ge-; samten 19 650 m Stoff*, die die Beklagte von
erhalten habe, von OhflHBfr Und OflMfc gestohlen worden
sind” (So 15 d* Urt.). . \
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Damit entfallen alle sich hierauf beziehdndfn Be-r anstandungen der Revision»
3. ) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die:im er stei; Recht sauge (Schriftsatz vom 14* Bebruar 1957) als Zeugen benannten Steuerbeamten G^NRIund BaflHMt; zu JJn-
recht nicht veimommen, geht schon deswegen fehl, weil/
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die Revision nicht behauptet, daß die Beklagte diesen Beweisantritt im zweiten Rechtszuge aufrecht erhalten hat«
Abgesehen hiervon kam es auf dieses Beweisangebot auch nicht an, weil es sich auf die unstreitige. ü?atsaohe: bezog, daß OfHP von Anfang an und OhflMP mindestens später nur eine St off menge von insgesamt 5 000 bis 6 000 m als entwendet zugegeben haben» Zudem war Bag^|^jbe^ reits von dem Landgericht als Zeuge vernommen worden ^
4*) Der Kriminalmeister S
hat im einzelnen; än
gegeben, auf welche Weise er zu den von ihm ermittelten.
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Zahlen gelangt ist (Bl» 137 d. Akt.). Die dem entgegen-stehenden Behauptungen der Revision sind mit dem Inhalt seiner Bekundungen nicht zu vereinen.
5o) Die Beklagte hatte im ersten und zweiten Rechtszug beantragt, die Sachlage durch einen Buchsachverständigen klären zu lassen, der die Angaben des Zeugen mit den Eintragungen in den Büchern der Klägerin vergleichen sollte* Das Oberlandesgericht hat diesem Verlangen nicht stattgegeben. Es begründet dies damit, daß die Klägerin erklärt habe, aus ihren Büchern lasse sich nicht entnehmen, welche Menge gestohlen worden sei; denn die ausgeschriebenen Artikelnummern hätten sich nur auf die (Jewebeart, nicht jedoch auf die Ballen bezogen. Die Beklagte habe, so. führt es weiter aus, nicht substantiiert dargelegt, wie ein Sachverständiger trotzdem aus den Unterlagen der Klägerin ersehen könne, daß die von SBD getroffenen Feststellungen unrichtig seien.
Das Vorgehen des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Antrag nicht schon deswegen hätte zurückweisen dürfen, weil er keine bestimmten Behauptungen enthielt und nur dex* Ermittelung diente* Denn auch die Revision sagt nichts darüber, wie ein Vergleich der Artikel-numinern unter den obwaltenden Umständen zu einem brauchbaren Ergebnis hätte.- führen können.
6c) Die Revision meint, die Bereicherung der Beklagten werde durch einen entsprechenden Anteil der ihr entstandenen Genea?ä3.jaikosten gemindert.
Diese Behauptung ist neu und kann schon deswegen nicht beachtet werden. Abgesehen hiervon ist auch nicht zu erkennen, daß sich, die üeneralunkosten der Beklagten gerade im Hinblick auf den Erwerb und die Veräußerung der fraglichen Stoffe vermehrt haben.
7c) Das Oberlandesgericht hat, entgegen der von der Revision vertretenen Meinung, das Arbeitsentgelt für die zurückgegebcnen 770 m bereits abgesetzt*
Die Beklagte hat den an die Firma BflRl abgeführ^ ten Slerklohn auf insgesamt 1*900,47 DM beziffert (Schriftsatz vom 19* Juni 1957). Das Oberland©sgericht hat diese Summe Übernommen* Es ist davon ausgegangen', daß die Beklagte mindestens 14.450 m gestohlenen Stoff von Stachelhaus erhalten hat. Bei der Berechnung des an die Klägerin herauszugebenden Verkaufserlöses hat es den Posten von 770 m abgezogen, so daß nur 13,680 m verblieben (S*
15 d. Urt*). DaB der Beklagten gutzuschreibende Arbeitsv. . entgelt hat e3 aber von 14.450 m, also einschließlich jener 770 m, errechnet (S, 18 d. TTrt,), Dabei hat es allerdings mit Recht nicht den von der Beklagten geaann-ten Betrag von 540,80 DM zu Grunde, gelegt; denn es ist unerfindlich, wie die Beklagte fUr die Bearbeitung von _ 770 m den Betrag von 540,80 DM bezahlt haben kann, wenn der Gesamtaufwand nach ihren eigenen Angaben für 19-650 m nur 1c900,47 DM betragen hat.
8*) Auf die Behauptung der Beklagten, die Kläger rin habe auf ihre Ansprüche gegen B^fe -Oh®^
fUHl tmd verzichtet, kommt es nach dem zu IV Ge-
sagten nicht an. Schon aus diesem Grunde brauchten.die ;v
von der Beklagten hierzu angetretenen Beweise ÄiphJ;;;er.-hoben zu werden. . ;
VI, Zur Widerklages
1.) Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt daß das Landgericht nicht vollständig über die Widerklage entschieden hat*
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Dieses hatte sich mit der Feststellung begnügt, daß die Klägerin mehr als 10c000,— DM von der Beklagten su fordern habe» Damit wurde der Antrag der Widerklage nicht erschöpftj denn die Beklagte hatte ihr Feststellungs verlangen auf einen Betrag von 57-400,— DM nach oben begrenzt * Danach hätte das Xandgerictit prüfen müssen, bis su welcher Höhe der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte zustehen *
Das Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Part ei Vorbringens und der erhobenen Beweise über Klage und Widerklage endgültig entschieden, soweit es glaubte, dazu in der läge‘zu sein* Da es annijnmt, daß der Klägerin wahrscheinlich noch weitere Forderungen gegen die Be klagte sustehen, hat es die Sache im übrigen gemäß § 539 ZPO an das Xandgericht zur uckv erwiesen.
2,) Die Beklagte greift auch diesen 'feil der Entscheidung an» Das ergibt sich sowohl aus ihrem Revisionsantrag, mil dem sie in erster Idnie verlangt, die Klage abzuweisen und die mit der Widerklage beantragte Feststellung zu treffen, als auch aus dem Inhalt der Begründungsschrift •
Gegen die Zvilässigkeit der Revision bestehen insoweit keine Bedenken (BGHZ 18, 107)- Das .Recht smittel ist aber auch* zu diesem Punkte unbegründet *
Die Beklagte hat nicht ausdrücklich die Verletzung des § 539 ZPO gerügt* Sie macht jedoch geltend, das Oberlandesgericht hätte endgültig zu ihren Gunsten entscheiden müssen, wenn ihm nicht die behaupteten Verstöße gegen § 286 ZPO unterlaufen wären.
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Diese Rügen sind wie bereits dargelegt, nicht gerechtfertigt. Daraus folgt, daß es noch der von dem Oberlande sgericht für notwendig erachteten Prüfung bedarf. ,
Das landgericht wird dabei seiner Entscheidung die Auf- . i
fassung des Bundesgerichtshofs zu Grunde zu legen haben, soweit sie von der des Oberlahdesgerichts abweicht. Es/ j
wird ferner beachten müssen, daß die Beklagte ihre Pest- . * j stellungsvfiderklage im zweiten Rechtszuge auf 25.151,60 DM beschränkt hat5 aus den Erörterungen s* 23/24 des ah-, gefochtenen Urteils könnte entnommen werden, daß das Ober-?;; landesgericht dies übersehen hat. . *
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VII. Die Revision der Beklagten ist somit , Äa• auch |
sonst kein sie beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist,,
zurückzuweisen, ' ' ’ .
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B. Zur Revision der Jftreitgehilfin MB’ i
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I. Das Rechtsmittel ist nur zu dem l’eil zulässig. ‘ ;
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Die Streitgehilfin hat beantragt, "gemäß den dies- . .
seits zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen11. Dieser/; ■ ^ letzte Antrag der Streitgehilfin im zweiten Rechtslage V; : 1
lautete auf Zurückweisung der von der Beklagten eingeleg- .. ten Berufung. Diesen Umfang kann der. Revisionaäntrag nicht \ j haben5 denn das Oberlandesgericht hat die Berufung zu dem „
5?eil zurückgewiesen. Er ist somit dahin zu verstehen, daß ; x j i
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dis Streitgehilfin das Urteil angreifen will, soweit die Berufung der Beklagten Erfolg hatte, das Urteil also zu dem . -;i£ Rachteil der Klägerin abgeändert worden ist. * v * '' .//;
Die Klägerin wird durch die angefochtene Entscheidung in doppelter Richtung beschwert; Einmal dadurch, daß .
der Beklagten gegenüber der Klageforderung in entsprechender Anwendung des § 255 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt worden ist; zweitens durch die Entscheidung zur Widerklage, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurück?erwiesen hat«
Der Prozeßbevollwächtigte der Streitgehilfin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich die Revision auf beide Punkte beziehen solle; das steht auch mit dem Antrag, wie er nach dem Gesagten sinngemäß auszulegen, ist, im Einklang« Bas Rechtsmittel ist aber nicht gemäß der Vorschrift des § 554 Abs« 3 Kr« 2 ZPO begründet worden, soweit es die Aufhebung und Zurückverweisung betrifft«
Die Begründungsschrift vom 19« Mai 1958 befaßt sich unter I und II allein mit der Anwendung des § 255 BGB« Unter III befinden sich zwar auch Erörterungen über die Aufhebung und Zurückverweisung« Sie richten sich aber • nicht gegen den entscheidenden feil des Urteils, sondern allenfalls gegen dessen Gründe«
*«) Entgegen den Ausführungen der Streitgehilfin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der schriftlichen Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin das Peststellungsinteresfce der Beklagten für die Widerklage bestreiten wollte« Diese ist im zweiten Rechtszuge nur in Höhe von 25*151,60 DM aufrecht erhalten worden; nur insoweit hat auch das Berufungsgericht im entscheidenden Teil des Urteils darüber erkannt« In der schriftlichen RevisionsbegrUndung hat sich die Streitgehilfin aber nur dagegen gewandt, daß das Oberlande sgericht annehme, die Klägerin berühme sich eines An-
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spruchs gegen die Beklagte in Höhe yon 57 o^PO^r-, SÜ» Die— se Auffassung hält sie für unrichtig, weil die Klägerin erklärt habe, sie verlange Uber die eingeklagten lÖ.OQOi— DM nicht mehr als weitere 25*151,60 DH*
Daraus folgt, dag dn der Revisionsbegründuhg das
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Fe st stellungsinter esse der Beklagten in Höhe von 25*151,60 DM nicht in Zweifel gesogen worden ist» Da das OberländSS-gericht aber nur über eine Widerklage in Höhe dieses Be«f *. träges entscheiden konnte und entschieden hat, enfhält die Hechtfertigungsschrift insofern keine Begründung des Revisionsantrags*
2o) An derselben Stelle der EevisionsbegTündung verweist die Streitgehilfin noch darauf, daß die Beklagte mit Ansprüchen auf Ersatz ihrer Auslagen für Umsatzsteuer (749,20 DM) und Bearbeitungskosten (1*900,47 DK) gemää :
§ 393 BGB nicht aufrechnen dürfe«
Auch in diesem Umfange greift sie nicht die in der Urteilsformel enthaltene Entscheidung an. Das Oberlandes-gericht hat hiernach die Sache für den Betrag der Wider^, klage, über den es nicht befunden hatte, also für den Ubp-terschieß zwischen 3*072,20 und 25*151,60 EM, ohne Einschränkung an das Landgericht zurückverwiesen.* DaB verkennt auch die Revision nicht, denn sie hält ihre sick ;,.
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hierauf beziehende Rüge ”schon deshalb für erforderlich,;; weil andernfalls eine Bindung des Landgerichts eintreten würde”« Dagegen hat sie nicht in erkennbarer Weise gel- . tend gemacht, das Oberlandesgericht hätte in Höhe%dieser beiden Beträge selbst entscheiden müssen und die Sache in?-soweit nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen.
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3«) Weiteres Vorbringen zur Widerklage ist in der Revisionsbegrtindungsscbrift nicht enthalten« Die Revision der Streitgehilfin ist daher nicht dem Gesetze gemäß begründet worden, soweit sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung betrifft«
Das Rechtsmittel ist daher in diesem Umfange nach den §§ .554 Abs, 1, 2 und 3, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen«
II« Im übrigen - also soweit die Zug-um* ‘Zug-lei-stung in Betracht kommt - hat die'Revision der Streit-gehilfin Erfolg«
1«) Es ist bereits zur Revision der Beklagten ausgeführt worden, daß diese gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Anspruch aus § 816 BGB kein Zurückbehaltungsrecht, nach § 255 BGB. geltend machen kann« Daher bedarf es an dieser Stelle keines Eingehens auf die von der Revision der Streitgehilfin aufgegriffene Präge, ob das Oberlandesgericht das Zurückbehaltungsrecht schon deswegen nicht anerkennen durfte, weil die Klägerin ihre Forderungen auch auf die §§ 823, 840 BGB gestützt hatte»
Das Urteil ist somit in diesem Umfange auf die Revision der Streitgehilfin aufzuheben und gemäß § 565 Abs. 3 Nr, 1 ZPO dahin zu erkennen, daß die Zug-um-Zug-Leistung entfällt«
2«) Das Oberlandesgericht hält, wie bereits erwähnt, in den Ent sehe idungsgründen die Auslagen der Beklagten für Umsatzsteuer und Bearbeitungskosten für abzugsfähig«
Insoweit wird das Landgericht folgendes zu beachten habeng
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a) Die von der Beklagten an die Fima B4P gezahlten r,erklöhne stellen Verwendungen i„ S» des § 996 BGB dar* durch die möglicherweise auch der Wert der Stoffe erhöht worden ist»
Das Oherlandesgericht laßt es dahingestellt* ob dc-r Inhaber der Beklagten gut- oder bösgläubig gewesen ist, 2s billigt ihr einen Ersatzanspruch schon deswegen zu* weil die Klägerin diese Verwendungen gemäß § 1001 BGB genehmigt habe» Diese Genehmigung, entnimmt es dem Umstand, daß die Klägerin den vollen Erlös beanspruche., obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß die Stoffe durch . die Bearbeitung einen höheren Wert erlangt hatten*
Diese sachenrechtliche Beurteilung läßt keinen Iveclrcsirrtum erkennen» Die Beklagte konnte danach im Eabiaen des gegen sie erhobenen Anspruchs aus § 816 BGB den Betrag zur Aufrechnung stellen»
Dagegen könnte sich die Rechtslage im Hinblick auf die Vorschrift des § 393 BGB möglicherweise ändern, wenn der von der Klägerin erhobene Anspruch aus unerlaubter Handlung zu dem Zuge käme* Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, die Klägerin könne gegen die Beklagte keine Forderung aus dem § 823 BGB erheben, weil sie die Veräußerung der Stoffe durch den Beklagten genehmigt habe % damit habe sie “auf ihre Eigentumsheraus-gabe - und evtl» Kerauegabeersatzansprüehe gegen die Beklagte verzichtet“ (S<. 19/20 du Urt»)»
Dieser Auffassung kann aber nicht zugestimmt werden a Zwar ist nicht, entsprechend dem Verlangen der Streit gehilfiny der ganze Inhalt des Genehmigungsschreibens
vom 5« März 1955 zu berücksichtigen! denn es ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden» Aus dem von den Parteien rechtzeitig mitgeteilten und von dem Oberlandesgericht (So 4 d» Urt,) angeführten Auszug kann aber ebenfalls kein solcher Verzicht entnommen werden» Dieser- Auszug lautet*
»T/ir genehmigen hiermit den Verkauf der unrechtmäßig erlangten 7 Gewebemengen durch Sie itnd verlangen gemäß § 816 BOB den gesamten von Ihnen erzielten Erlös«."
Es ist wohl richtig, daß die Klägerin hiermit zu erkennen gegeben hat, sie werde die verkauften Sachen nicht mehr auf Grund ihres Eigentums herausverlang eru Eine Pr ei Stellung der Beklagten von etwaigen Forderungen aus unerlaubter Handlung ist mit diesen ¥*or-ten aber nicht einmal angedeutet worden« Pur die Annahme, die Klägerin habe nunmehr "an Stelle» der Ansprüche aus § 823 BOB nur die auf den Verkaufserlös nach § 816 BOB gewählt (S. 20 d« Urt«), fehlt es jedenfalls an jeglichem Anhaltspunkt* Bei sinngemäßer, den Vorschriften der §§ 133 und 157 BOB entsprechender Auslegung ließ dieses Schreiben, soweit es berücksichtigt werden konnte s ohne Hinsutreten weiterer Umstände danach nicht die Deutung cu, die ihm das Oberlandesgericht gegeben hat» Es sollte vielmehr nur die Grundlage für eine ne-
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ben die etwaigen Ansprüche aus § 823 BOB tretende Forderung aus § 816 BOB schaffen, zu deren Durchsetzung es nicht des Hachweises eines Verschuldens bedurfte»
b) Die von der Beklagten für die Verkäufe entrichtete Umsatzsteuer hat das Oberlandesgericht mit Recht als einen die Bereicherung mindernden Posten angesehen*
Auch hier könnte sich die Rechtslage ändern, wenn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 923 BGB zu dem Zuge käme.
0, Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92,
97 und 101 ZPO,
Glanemann Seheffler Rietschel
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