Die klagende Versicherung verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz des Schadens in Höhe von 40.100 DM nebst Zinsen, der ihrem Versicherungsnehmer dadurch entstanden ist, daß aus der von dem Beklagten installierten Heizungsanlage Wasser ausgetreten ist. Streitig ist, ob und auf welche Weise der Beklagte die dritte Öffnung des Rohrstücks verschlossen hat. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte seine werkvertraglichen Pflichten verletzt habe, eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung komme deshalb nicht in Betracht, weil der Schaden auch durch Dritte habe verursacht werden können. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob vor Abnahme des Werkes der Beweis für die Pflichtverletzung des Unternehmers durch den Geschädigten geführt ist, wenn der Schaden nicht unmittelbar bei der Abwicklung des Vertrages entstanden ist, sondern erst nach Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dadurch sei unter der Voraussetzung, daß der Beklagte den Zu- und Ablauf ordnungsgemäß verschlossen habe, kein besonderes Risiko eines Wasserschadens begründet worden. b) Eine schadensursächliche Pflichtwidrigkeit des Beklagten wäre gegeben, wenn er die Öffnung des Rohrstückes, an dem der Heizkörper angeschlossen werde, nicht ordnungsgemäß verschlossen hätte. Da das Rohr über sechs Wochen dicht gewesen sei, könne aus dem eingetretenen Schaden und dem Zustand des Rohrstücks zur Zeit des Schadensereignisses nicht geschlossen werden, daß der Beklagte das Rohr pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß verschlossen habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Darlegungsund Beweislast für die objektive Pflichtverletzung des Schuldners und für die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden sei in Fällen, in denen der Schuldner gegen eine Hauptpflicht verstoßen habe, anders zu beurteilen als in Fällen, in denen die Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht kommt, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat die Tatsache rechtsfehlerhaft gewürdigt, daß der Beklagte die nicht fertiggestellte Heizung an das Fernheizungsnetz angeschlossen und in Betrieb genommen hat. Der Anschluß der nicht fertiggestellten Heizung ist eine objektive Pflichtverletzung, weil der Beklagte dadurch das Risiko des eingetretenen Schadensereignisses begründet hat. Der vorzeitige Anschluß der nicht vollständig montierten Heizung an das Fernheizungsnetz in einem unbewohnten Gebäude begründet ein erhöhtes Schadens-risiko, weil eine etwaige unzureichende Abdichtung des RohrStücks oder nachträgliche Veränderung an den Abdichtungen zu einem erheblichen Wasserschaden führen könnte. begründet worden und das Schadensereignis, der Austritt des Wassers aus dem Rohrstück, wäre nicht eingetreten.
BUNDESGEMCHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 25/96 Verkündet am: 21. November 1996 See1inger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, 10-20, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Claus D >-Straße 27, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Oktober 1995 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die klagende Versicherung verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz des Schadens in Höhe von 40.100 DM nebst Zinsen, der ihrem Versicherungsnehmer dadurch entstanden ist, daß aus der von dem Beklagten installierten Heizungsanlage Wasser ausgetreten ist. I. Der Beklagte führte Anfang des Jahres 1993 im Hause des Versicherungsnehmers Heizungsinstallationsarbeiten aus. Im Februar 1993 nahm er einen von ihm bereits montierten Heizkörper von der Heizungsanlage ab. Der Beklagte verschloß den Rücklauf. Am Zulauf brachte er ein T-förmiges Ventil-Rohrstück an. Das Ventil, das im Normalbetrieb mit einem Thermostatregler ausgestattet ist, steuert den Durchlaß des Wassers aus dem Heizungssystem in den Heizkörper. Der Beklagte schloß das Ventil, indem er eine Bauschutzkappe aus Kunststoff aufschraubte, die den Ventilstift in das Ventil hineindrückte. Anschließend umwickelte der Beklagte das gesamte Rohrstück mit Isolierband. Streitig ist, ob und auf welche Weise der Beklagte die dritte Öffnung des Rohrstücks verschlossen hat. Der Beklagte schloß die so gesicherte Heizungsanlage an das Fernheizsystem an und nahm sie in Betrieb. Unter Verstoß gegen die Anschlußbedingungen des Fernheizwerkes nahm er weder eine Dichtigkeits- noch eine Druckprobe vor. 4 Etwa sechs Wochen später, in der Nacht zu dem 13. März 1993, trat Wasser aus der Öffnung des Rohrstücks aus, an das der Heizkörper angeschlossen werden sollte. Das Wasser verursachte Schäden an dem Inventar des Hauses, das noch nicht bewohnt war. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Öffnung, aus der das Wasser ausgetreten war, unverschlossen, auch das Isolierband war nicht mehr vorhanden. Die Überprüfung des Ventils durch den Hersteller ergab, daß es sich nicht mehr fest verschließen ließ, weil sich Stahl-späne zwischen Ventilsitz und der Dichtscheibe festgesetzt hatten. II. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte seine werkvertraglichen Pflichten verletzt habe, eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung komme deshalb nicht in Betracht, weil der Schaden auch durch Dritte habe verursacht werden können. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob vor Abnahme des Werkes der Beweis für die Pflichtverletzung des Unternehmers durch den Geschädigten geführt ist, wenn der Schaden nicht unmittelbar bei der Abwicklung des Vertrages entstanden ist, sondern erst nach 5 Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nach Beendigung der Arbeiten des Unternehmers. Entseheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet: a) Es sei keine Pflichtwidrigkeit des Beklagten, daß er die provisorisch fertiggestellte Anlage in Betrieb genommen habe. Dadurch sei unter der Voraussetzung, daß der Beklagte den Zu- und Ablauf ordnungsgemäß verschlossen habe, kein besonderes Risiko eines Wasserschadens begründet worden. b) Eine schadensursächliche Pflichtwidrigkeit des Beklagten wäre gegeben, wenn er die Öffnung des Rohrstückes, an dem der Heizkörper angeschlossen werde, nicht ordnungsgemäß verschlossen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisauf- 6 nähme stehe aber nicht fest, daß der Beklagte die Öffnung nicht ordnungsgemäß verschlossen habe. Der Beweis einer objektiven Pflichtverletzung sei auch nicht dadurch erbracht, daß der Schaden bei Abwicklung des Vertrages eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genüge ein Schaden als hinreichender Grund für die Annahme einer PflichtWidrigkeit nur, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Unternehmers entstehe, so daß nach der Lebenserfahrung aus dem zeitlichen Zusammenhang der Schluß auf die Ursächlichkeit zwischen der Tätigkeit des Unternehmers und dem eingetretenen Schaden gerechtfertigt sei. Da das Rohr über sechs Wochen dicht gewesen sei, könne aus dem eingetretenen Schaden und dem Zustand des Rohrstücks zur Zeit des Schadensereignisses nicht geschlossen werden, daß der Beklagte das Rohr pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß verschlossen habe. Der Nachweis der Pflichtwidrigkeit sei auch nicht durch den objektiv mangelhaften Zustand des Wer-kes bei Eintritt des Schadens erbracht. Ein Rückschluß von einem objektiv vertragswidrigen Zustand auf ein vorwerfba-res Fehlverhalten sei nur dann zulässig, wenn die vertrag-liehen Hauptpflichten des Schuldners gerade auf die Vermeidung des Schadens gerichtet sei. Hauptpflicht des Beklagten sei die Errichtung einer funktionierenden Heizungsanlage gewesen, nicht aber die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin. 2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Darlegungsund Beweislast für die objektive Pflichtverletzung des Schuldners und für die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden sei in Fällen, in denen der Schuldner gegen eine Hauptpflicht verstoßen habe, anders zu beurteilen als in Fällen, in denen die Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht kommt, ist rechtsfehlerhaft. In beiden Fällen obliegt grundsätzlich dem Geschädigten die Darlegungsund Beweislast für die objektive Pflichtverletzung des Schuldners und für die haftungsbegründende Kausalität. Das Berufungsgericht hat die Tatsache rechtsfehlerhaft gewürdigt, daß der Beklagte die nicht fertiggestellte Heizung an das Fernheizungsnetz angeschlossen und in Betrieb genommen hat. Der Anschluß der nicht fertiggestellten Heizung ist eine objektive Pflichtverletzung, weil der Beklagte dadurch das Risiko des eingetretenen Schadensereignisses begründet hat. Der Beklagte war dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, die Heizungsanlage erst nach der kompletten Installation entsprechend den Anschlußbedingungen des Fernkraftheizwerkes an das Netz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, damit die Funktionstauglichkeit der Anlage gewährleistet war und etwaige Wasserschäden aufgrund von Werkmängeln im Rahmen der technischen Möglichkeiten verhindert wurden. Der vorzeitige Anschluß der nicht vollständig montierten Heizung an das Fernheizungsnetz in einem unbewohnten Gebäude begründet ein erhöhtes Schadens-risiko, weil eine etwaige unzureichende Abdichtung des RohrStücks oder nachträgliche Veränderung an den Abdichtungen zu einem erheblichen Wasserschaden führen könnte. Hätte der Beklagte erst die komplett installierte Heizung an das Netz angeschlossen, wäre das erhöhte Schadensrisiko nicht 8 begründet worden und das Schadensereignis, der Austritt des Wassers aus dem Rohrstück, wäre nicht eingetreten. II. Das Berufungsurteil kann nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Senates war nicht möglich, weil die Parteien Gelegenheit haben müssen, zu der Frage der Pflichtverletzung des Beklagten gegebenenfalls ergänzend vorzutragen. Lang Quack Thode Haß Kuffer