Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 14.2 Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur aus dem Vertrag, mit Ausnahme der Ansprüche nach § 11 (Urheberrecht) verjähren 2 Jahre nach der schriftlichen Gebrauchsabnahme, maßgebend ist das jeweilige Abnahmeprotokoll. März 1983 berechnete die Klägerin ihr Honorar aus dem Ingenieurvertrag aus dem Jahre 1980 für erbrachte und infolge der Beendigung des Vertrages nicht mehr erbrachte Leistungen mit insgesamt 169.835,91 DM. Mit ihrer im Dezember 1983 eingereichten Klage verlangte die Klägerin eine Restvergütung aus diesem Vertrag in Höhe von insgesamt 158.869,66 DM und aus einem weiteren Auftrag aus dem Jahre 1981 eine Vergütung von 6.816 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klägerin die Vergütung von 6.816 DM und eine Vergütung für erbrachte Leistungen aus dem Auftrag des Jahres 1980 von 85.088,18 DM nebst Zinsen zuerkannt. Das Kairanergericht hat jedweden Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Ingenieurvertrag des Jahres 1980 als verjährt angesehen und deshalb die Klage insoweit abgewiesen sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihren eingeklagten Vergütungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus dem Vertrag des Jahres 1980 in Höhe von insgesamt 158.869,66 DM nebst Zinsen weiter. Abs. 2 BGB sei hier nicht anwendbar, weil die Parteien den Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung vertraglich vereinbart hätten. Nach § 22 Abs.3 dieser Vertragsbestimmungen verjähren "die Ansprüche des Ingenieurs gegen den Auftraggeber auf Bezahlung der vertraglichen Vergütung und der Nebenkosten in zwei Jahren nach Erteilung der Schlußrechnung". Als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist hätten die Parteien hier in § 14 Nr. 6 des Ingenieurvertrages die Beendigung des Vertragsverhältnisses und nicht die Erteilung der Schlußrechnung durch den Ingenieur bestimmt. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 22 Abs.3 der Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 mit der einvernehmlichen Beendigung des Vertrages im Juli und August 1980 zu laufen begonnen habe, seien die Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 1983 verjährt gewesen. Dabei kommt es auf die Frage, ob die Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, für die Entscheidung der Verjährungsfrage hier nicht an. Die Bestimmung regelt zunächst lückenlos den Beginn der Verjährung für alle Fälle, die auch in § 22 Abs. 1 bis 3 der Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 geregelt sind, so daß in- Wenn nun in § 14 Nr. 5 und 6 des Vertrages die Verjährungsfrist für Ansprüche des Ingenieurs gegen den Auftraggeber im Unterschied zu den Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Ingenieur nicht besonders erwähnt ist, so kann das nach Lage des Falles nur dahin verstanden werden, daß es insoweit bei der gesetzlichen Frist verbleiben sollte, die für die Klägerin, die den Vertragstext formuliert hat, günstiger ist, als die in § 22 Abs.3 aaO enthaltene Frist. Ob die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Ingenieurvertrages im Jahre 1980 - wie das Berufungsgericht Die vierjährige Verjährungsfrist war auch dann im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen, wenn sie mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahre 1980 begonnen haben sollte. Sowohl die Klageforderung als auch die von der Beklagten hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen sind dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien streitig.
Nachschlagewerk: ja BGHZ :___________nein AGBG §§ 4, 2 Zum Vorrang einer die Verjährung im einzelnen und ersichtlich abschließend regelnden Vereinbarung im Vertrag gegenüber nur nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BGH, Urt. v. 9. November 1989 - VII ZR 255/88 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF yfS IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 255/88 URTEIL Verkündet am 9. November 1989 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der B^HB I_ führer Dieter- H GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts« MA-PHB-Straße 2, Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisions-klägerin. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die bBHHB Kunststoffgesellschaft mbH & Co. Verarbeitungsund Vertriebs KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die BBBBBE Kunststoff GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut Ernst Pf|B und Manfred von SBHHBr ABBHBI Straße 79-81, ßHH, Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und wi 2 SS Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 1988 aufgehoben, soweit die Klägerin beschwert ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang des Jahres 1980 beauftragte die Beklagte die Klägerin, für ein neues Produktions- und Verwaltungsgebäude Ingenieurleistungen zu erbringen. In § 2 des Ingenieurvertrages vereinbarten die Parteien u.a. die Geltung der Vertragsbestimmungen zur GOI vom 3. April 1956. § 14 des Vertrages regelt die Verjährung der möglichen gegenseitigen Ansprüche wie folgt: 14.1 Der Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist wird für alle am Bau Beteiligten derart geregelt, daß er für alle Beteiligten zu dem selben Zeitpunkt gegeben ist; es sei denn, es handelt sich um Leistungen, für die Verjährungsfristen der entsprechenden Zeitdauer für die Auftragnehmer objektiv unzu demutbar sind (z.B. Verschleißteile von Maschinen). 14.2 Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur aus dem Vertrag, mit Ausnahme der Ansprüche nach § 11 (Urheberrecht) verjähren 2 Jahre nach der schriftlichen Gebrauchsabnahme, maßgebend ist das jeweilige Abnahmeprotokoll. 14.3 Falls die vorerwähnte Gebrauchsabnahme nicht stattfindet, endet die in Ziffer 14.2 genannte Frist von 2 Jahren nach der Beendigung der Leistungen des Ingenieurs oder der Inbetriebnahme der Anlage. 14.4 In keinem Fall läuft die Verjährungsfrist des Ingenieurs länger als die der übrigen am Bau Beteiligten . 14.5 Die Ansprüche des Ingenieurs gegenüber dem Auftraggeber aus Bezahlung der vertraglichen Vergütung und der Nebenkosten verjähren nach Erteilung der Schlußrechnung des Ingenieurs. 14.6 Im Falle einer Beendigung oder Kündigung nach § 15 beginnt die Verjährung mit der Zustellung des diesbezüglichen Schreibens. Dies gilt sinngemäß bei vorzeitiger Beendigung eines Teilprojekts." 4 § 15 des Ingenieurvertrages bestimmt, daß beide Vertragsparteien den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen können. Nachdem es zwischen den Parteien über angebliche Mängel der Leistungen der Klägerin zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, beendeten die Parteien das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Gewerke Heizung, Lüftung und Klimaanlagen am 30. Juni 1980 und hinsichtlich der Gewerke Sanitär und Elektro am 11. August 1980 einvernehmlich. Der anschließende Schriftwechsel der Parteien über die Vergütungsforderung der Klägerin und die Schadensersatzansprüche der Beklagten endete ohne Einigung. Mit Schlußrechnung vom 10. März 1983 berechnete die Klägerin ihr Honorar aus dem Ingenieurvertrag aus dem Jahre 1980 für erbrachte und infolge der Beendigung des Vertrages nicht mehr erbrachte Leistungen mit insgesamt 169.835,91 DM. Mit ihrer im Dezember 1983 eingereichten Klage verlangte die Klägerin eine Restvergütung aus diesem Vertrag in Höhe von insgesamt 158.869,66 DM und aus einem weiteren Auftrag aus dem Jahre 1981 eine Vergütung von 6.816 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klägerin die Vergütung von 6.816 DM und eine Vergütung für erbrachte Leistungen aus dem Auftrag des Jahres 1980 von 85.088,18 DM nebst Zinsen zuerkannt. Den Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 73.781,48 DM hat es verneint und die von der Be- SS klagten hilfsweise aufgerechneten Forderungen insgesamt als nicht begründet angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Kairanergericht hat jedweden Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Ingenieurvertrag des Jahres 1980 als verjährt angesehen und deshalb die Klage insoweit abgewiesen sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihren eingeklagten Vergütungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus dem Vertrag des Jahres 1980 in Höhe von insgesamt 158.869,66 DM nebst Zinsen weiter. Entscheidunqsqründe: I. 1. Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Vergütungsansprüche der Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet : Die gesetzliche Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB sei hier nicht anwendbar, weil die Parteien den Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung vertraglich vereinbart hätten. In § 2 des Ingenieurvertrages hätten die Par- 6 teien die Vertragsbestimmungen der GOI 1956 vereinbart. Nach § 22 Abs. 3 dieser Vertragsbestimmungen verjähren "die Ansprüche des Ingenieurs gegen den Auftraggeber auf Bezahlung der vertraglichen Vergütung und der Nebenkosten in zwei Jahren nach Erteilung der Schlußrechnung". Als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist hätten die Parteien hier in § 14 Nr. 6 des Ingenieurvertrages die Beendigung des Vertragsverhältnisses und nicht die Erteilung der Schlußrechnung durch den Ingenieur bestimmt. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 22 Abs. 3 der Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 mit der einvernehmlichen Beendigung des Vertrages im Juli und August 1980 zu laufen begonnen habe, seien die Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 1983 verjährt gewesen. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Auslegung des § 14 des Ingenieurvertrages durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei kommt es auf die Frage, ob die Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, für die Entscheidung der Verjährungsfrage hier nicht an. Denn § 14 des Vertrages enthält jedenfalls für die allein infrage stehenden möglichen Ansprüche des Ingenieurs gegen den Auftraggeber ersichtlich eine abschließende Vereinbarung . Die Bestimmung regelt zunächst lückenlos den Beginn der Verjährung für alle Fälle, die auch in § 22 Abs. 1 bis 3 der Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 geregelt sind, so daß in- SS" soweit eine Ergänzung des § 14 durch § 22 aaO nicht in Betracht käme. Für die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur wird in § 14 Nr. 2 die Zwei-Jahresfrist des § 22 Abs. 1 aaO wiederholt. Wenn nun in § 14 Nr. 5 und 6 des Vertrages die Verjährungsfrist für Ansprüche des Ingenieurs gegen den Auftraggeber im Unterschied zu den Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Ingenieur nicht besonders erwähnt ist, so kann das nach Lage des Falles nur dahin verstanden werden, daß es insoweit bei der gesetzlichen Frist verbleiben sollte, die für die Klägerin, die den Vertragstext formuliert hat, günstiger ist, als die in § 22 Abs. 3 aaO enthaltene Frist. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen in dem Vertrag hat die Beklagte das auch gar nicht beanstandet. Damit muß davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich dieser Verjährungsfrist die Parteien gerade keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung treffen wollten und getroffen haben. Dann aber wäre für eine "Ergänzung" durch § 22 Abs. 3 der Vertragsbestimmungen zur GOI 1956 auch insoweit kein Raum. Vielmehr geht die ersichtlich als abschließend gewollte Regelung des § 14 Nr. 5 und 6 des Ingenieurvertrags allen etwaigen anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wenn überhaupt, dann - nur nachrangig in den Vertrag einbezogen worden sind, vor. Da beide Parteien Kaufleute sind, beträgt die Verjährungsfrist hier gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB vier Jahre. Ob die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Ingenieurvertrages im Jahre 1980 - wie das Berufungsgericht 8 meint - oder mit der Erteilung der Schlußrechnung im Jahre 1983 zu laufen begann, ist unerheblich. Die vierjährige Verjährungsfrist war auch dann im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen, wenn sie mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahre 1980 begonnen haben sollte. II. Das Urteil des Berufungsgerichts kann nach alledem im Umfang der Anfechtung nicht bestehen bleiben. Es ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu einer abschließenden Entscheidung nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht in der Lage, weil die Sache nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungsreif ist. 9 SS Sowohl die Klageforderung als auch die von der Beklagten hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen sind dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien streitig. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren ihren Sachvortrag zu den zahlreichen Punkten ergänzt und für ihre Behauptungen Beweis angeboten. Eine Entscheidung in der Sache ist deshalb erst nach Würdigung der Beweisaufnahme aus dem ersten Rechtszug, des streitigen Sachvortrags beider Parteien im zweiten Rechtszug und ggf. nach weiterer Sachaufklärung und ergänzender Beweisaufnahme im Berufungsverfahren möglich. Girisch Haß Bliesener Hausmann Thode