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BGH · VII ZR 25/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 25/84

Hat der Architekt innerhalb der ihm übertragenen Aus-führimgsplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen, so kann er dafür jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn diese Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind, gleichviel ob der Ersteller der Elementpläne zu den "an der Planung fachlich Beteiligten" gehört oder nicht. Juli 1981 stand den Klägern für die übernommenen Leistungen nach der HOAI bei anrechenbaren Kosten von 135.904.046,- DM ein Honorar von 2.642.058,- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu. daß die Kläger auch die Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit ihren Ausführungsplänen zu prüfen und anzuerkennen haben. Diese Elementpläne sind vor der Herstellung des Jeweiligen Fertigteiles den Klägern zur Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit deri Ausführungsplänen der Kläger zugeleitet worden. Da der Beklagte diese Leistung als - nicht besonders zu vergütende - Grundleistung wertete, während die Kläger darin eine ’’Besondere Leistung" im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI sahen, haben die Parteien in Ziff.9 des Vertrages vereinbart, daß eine besondere Honorierung nur dann erfolgen solle, falls das Prüfen der Elementpläne eine besondere oder zusätzliche Leistung im Sinne der HOAI darstelle; das sei "notfalls durch das zuständige Gericht zu entscheiden." Nachdem sich die Parteien auch später über die Frage der Honorierung nicht einigen konnten, haben die Kläger für die Überprüfung der Elementpläne im Wege der Teilklage ein Honorar von - zuletzt - 50.000,- DM nebst Zinsen geltend "Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zu dem Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind." Die Leistungen beträfen aber - das ist unstreitig - Anlagen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind. Ob das zutrifft, kann Jedoch offen bleiben; die Klage hat nämlich auch dann keinen Erfolg, wenn man mit den Klägern in der Herstellung der Elementpläne die Leistung eines an der Planung fachlich Beteiligten sehen wollte. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, muß die Regelung deshalb dahin verstanden werden, daß ein Prüfen und Anerkennen von Plänen nach Maßgabe dieser Regelung selbst dann keine ’’Besondere Leistung" darstellt, wenn diese Pläne von Dritten nicht an der Planung fachlich Beteiligten erstellt worden sind. Ausschlaggebend ist somit in beiden Fällen allein, ob diese Leistungen Anlagen betreffen, die - wie hier - in den anrechenbaren Kosten bereits erfaßt sind und so schon zu einem entsprechenden Vergütungsanspruch führen (so wohl auch Jochem, HOAI, 2. § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI aus, liegt lediglich eine Grundleistung vor, für die den Klägern keine besondere Vergütung zusteht. Danach gehört das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und die Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung zu den Grundleistungen. Das zu vermeiden gehört aber gerade zu den Koordinierungsaufgaben des Architekten, der eben auch die Beiträge anderer Planungsbeteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung zu integrieren hat. Sinn der in § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI insgesamt getroffenen Regelung ist es, daß ein Architekt für Integrierungsleistungen jedenfalls dann kein zusätzliches Honorar erhalten soll, wenn sich diese Arbeit auf Anlagen bezieht, die in den anrechenbaren Kosten und damit auch beim Honorar bereits erfaßt sind.

Zitierte Normen: § 15 HOAI § 97 ZPO
HOAILeistungBerlinPlanungPlanKlägerElementpläneArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5
Hat der Architekt innerhalb der ihm übertragenen Aus-führimgsplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen, so kann er dafür jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn diese Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind, gleichviel ob der Ersteller der Elementpläne zu den "an der Planung fachlich Beteiligten" gehört oder nicht.
BGH, Urt.v. 18. April 1985 - VII ZR 25/84 - KG in Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 25/84 URTEIL	Verkündet	am:	18.	April	1985
Kühn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Diplom-Ingenieure
1.	Ingo TMHB,
2.	Ulrich SchflHM* beide MHBstraße i
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch das haus, Krankenhausbetrieb von Bfl^BH-R TeÄÄstraße 4A, B<
Kranken-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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"V
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte übertrug den Klägern Architektenleistungen für die Errichtung eines Krankenhauses. Nach dem schriftlichen Vertrag vom 15. Juli 1981 stand den Klägern für die übernommenen Leistungen nach der HOAI bei anrechenbaren Kosten von 135.904.046,- DM ein Honorar von 2.642.058,- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu.
Hinsichtlich der Ausführungsplanung haben die Parteien in Ziff. 3.5.2 des Vertrages festgelegt,
 
daß die Kläger auch die Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit ihren Ausführungsplänen zu prüfen und anzuerkennen haben. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß für den Rohbau des Krankenhauses Fertigbetonteile verwendet wurden. Die Auswahl des Fertigteilsystems war Aufgabe des Tragwerksplaners, der auch mit der zeichnerischen Darstellung der für das Bauvorhaben benötigten Einzelteile und ihrer Einbeziehung in die Tragwerksplanung betraut war. Auf der Grundlage der Planungsunterlagen des Tragwerksplaners war einer Firma die Herstellung der Fertigteile übertragen worden. Zur Aufgabe des Fertigteilherstellers gehörte die für die Produktion Jedes Einzelteils notwendige Zeichnung eines Elementplanes. Diese Elementpläne sind vor der Herstellung des Jeweiligen Fertigteiles den Klägern zur Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit deri Ausführungsplänen der Kläger zugeleitet worden.
Da der Beklagte diese Leistung als - nicht besonders zu vergütende - Grundleistung wertete, während die Kläger darin eine ’’Besondere Leistung" im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI sahen, haben die Parteien in Ziff. 9 des Vertrages vereinbart, daß eine besondere Honorierung nur dann erfolgen solle, falls das Prüfen der Elementpläne eine besondere oder zusätzliche Leistung im Sinne der HOAI darstelle; das sei "notfalls durch das zuständige Gericht zu entscheiden." Nachdem sich die Parteien auch später über die Frage der Honorierung nicht einigen konnten, haben die Kläger für die Überprüfung der Elementpläne im Wege der Teilklage ein Honorar von - zuletzt - 50.000,- DM nebst Zinsen geltend
 
gemacht. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolg los geblieben.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Auch die Revision der Kläger bleibt erfolglos.
I.
1. a) Ausgangspunkt für die zu treffende Entscheidung ist § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI. Dort sind die zur Leistungsphase "Ausführungsplanung" gehörenden Grundleistungen und besonderen Leistungen" aufgeführt. Zu den "Besonderen Leistungen" gehört u.a. das
"Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zu dem Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind."
Da in dieser Leistungsbeschreibung bestimmte Ausführungspläne nur beispielhaft aufgeführt werden, können an sich zu den nach dieser Bestimmung in Be-
 
tracht kommenden Plänen auch Elementpläne gerechnet werden.
b)	Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Dennoch gesteht es den Klägern keine Vergütung für "Besondere Leistungen" zu. Bei dem mit der Herstellung der Fertigteile befaßten Unternehmen handele es sich zwar um einen nicht an der Planung fachlich Beteiligten, weil die Elementpläne bereits zu dem Ausführungsbereich gehörten. Die Leistungen beträfen aber - das ist unstreitig - Anlagen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind.
c)	Die Revision macht demgegenüber geltend, die Fertigung der Elementpläne bereite die Ausführung erst vor und sei damit doch als eine Planungsleistung anzusehen. Ob das zutrifft, kann Jedoch offen bleiben; die Klage hat nämlich auch dann keinen Erfolg, wenn man mit den Klägern in der Herstellung der Elementpläne die Leistung eines an der Planung fachlich Beteiligten sehen wollte.
2. a) Wie schon das Berufungsgericht für diesen Fall in seiner Hilfsbegründung überzeugend darlegt, erlaubt die Tatsache, daß in § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter besonders hervorgehoben wird, nicht den Schluß, daß das Prüfen und Anerkennen von Plänen an der Planung fachlich Beteiligter stets eine "Besondere Leistung" i.S. der HOAI sei.
Diese Schlußfolgerung verbietet sich schon deshalb,
 
weil gerade bei nicht an der Planung fachlich Beteiligten das Fehlerrisiko und damit der Prüfungsaufwand in der Regel größer ist als bei Plänen, die an der Planung fachlich Beteiligte erstellt haben. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, muß die Regelung deshalb dahin verstanden werden, daß ein Prüfen und Anerkennen von Plänen nach Maßgabe dieser Regelung selbst dann keine ’’Besondere Leistung" darstellt, wenn diese Pläne von Dritten nicht an der Planung fachlich Beteiligten erstellt worden sind. Ausschlaggebend ist somit in beiden Fällen allein, ob diese Leistungen Anlagen betreffen, die - wie hier - in den anrechenbaren Kosten bereits erfaßt sind und so schon zu einem entsprechenden Vergütungsanspruch führen (so wohl auch Jochem, HOAI, 2. Aufl., § 15 Rdn. 49).
b) Scheidet damit aber hier die Annahme einer "Besonderen Leistung" i.S. § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI aus, liegt lediglich eine Grundleistung vor, für die den Klägern keine besondere Vergütung zusteht. Das ergibt sich auch aus § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI, Spalte "Grund-leistungen". Danach gehört das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und die Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung zu den Grundleistungen. Um nichts anderes handelt es sich aber bei der Prüfung der Elementpläne des Fertigteilherstellers, soweit man - wie hier unterstellt - die Fertigung dieser Pläne zur Planungsarbeit rechnet.
Wie die Kläger selbst geltend machen, hätte ohne eine derartige Prüfung schon wegen der ungewöhnlichen
 
Durchbruchsfestlegungen die erhebliche Gefahr bestanden, daß es durch den Einbau eines falschen Fertigteils zu demindest zu wochenlangen Montageverzögerungen gekommen wäre. Das zu vermeiden gehört aber gerade zu den Koordinierungsaufgaben des Architekten, der eben auch die Beiträge anderer Planungsbeteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung zu integrieren hat.
Wenn die Revision das anders sehen will, verkürzt sie unzulässig die Integrierungspflichten des Architekten, der im Rahmen seines zu vergütenden Aufgabenbereiches auch dafür zu sorgen hat, daß die verschiedenen Planungsbestandteile ausführungsreif zusammengefaßt werden und dabei in sich sowie untereinander nicht widersprüchlich und vollständig sind (Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI,
2. Aufl., § 15 Rdn. 21 a.E.). Sinn der in § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI insgesamt getroffenen Regelung ist es, daß ein Architekt für Integrierungsleistungen jedenfalls dann kein zusätzliches Honorar erhalten soll, wenn sich diese Arbeit auf Anlagen bezieht, die in den anrechenbaren Kosten und damit auch beim Honorar bereits erfaßt sind.
8
II.
Nach alledem ist die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Walchshöfer	Quack