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BGH · VII ZR 25/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 25/82

November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Der Kläger buchte bei ihr im Februar 1980 für sich und seine Begleiterin eine Flugpauschalreise nach Ceylon für die Zeit vom 4. Auf dem Hinflug in einem Charterflugzeug der Hapag-Lloyd nach Colombo kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Bordpersonal. Der Kläger und seine Begleiterin blieben auf dem Flugplatz Bahrain zurück. Das Berufungsgericht stellt fest, der Flugkapitän habe die ihm durch das Luftverkehrsgesetz eingeräumte hoheitliche Gewalt weder ausgeübt noch ausüben wollen, sondern gegenüber dem Kläger zivil-rechtliche Befugnisse wahrgenommen. Sie sei auch dem Kläger wegen Nichterfüllung des Reisevertrages gemäß §§ 325, 278 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe auch zu vertreten, daß die Reise des Klägers vorzeitig abgebrochen worden sei. Sie müsse sich das Handeln der Hapag-Lloyd und ihres Flugkapitäns zurechnen lassen. Dieser sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger aus dem Flugzeug zu weisen. Bewußt habe er zur Zuspitzung der Lage auch dann noch beigetragen, als er bereits verwarnt und ihm die Verweisung von Bord angedroht gewesen sei. 1. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Beklagte und nicht den Staat für den richtigen Anspruchsgegner. Die Beklagte muß sich das Verhalten des Flug- a) Nach dem Reisevertrag war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Ceylon zu bringen. Ein Schuldner haftet nach § 278 BGB auch dann, wenn sich die von ihm hinzugezogene Hilfsperson ihrerseits wiederum eines Erfüllungsgehilfen bedient, sofern dessen Einschaltung dem Willen des Schuldners entspricht (BGH NJW 1952, 217 Nr. 2; Urteil vom 22. Maßgebend ist vielmehr, ob der Handelnde nach den tatsächlichen Vorgängen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 62, 119, 124 ra.N.). Der Flugkapitän hat hier die Entscheidung, den Kläger von Bord zu weisen, auch nicht bloß bei Gelegenheit der ihm als Erfüllungsgehilfen übertragenen Aufgaben getroffen, sondern in Ausführung der der Schuldnerin obliegenden Leistungen (vgl. Daneben hat er als Vertreter der Fluggesellschaft privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag (oder Pauschalreisevertrag) ergeben (vgl. Ihm oblag die Beförderung des Klägers aufgrund seiner Anstellung bei Hapag-Lloyd und des Chartervertrages seiner Fluggesellschaft mit der Beklagten. Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Flugkapitän sei trotz des störenden Benehmens des Klägers nicht berechtigt gewesen, ihn in Bahrain von Bord zu weisen und dort zurückzulassen. Wurde nämlich der Flug des Klägers nach Ceylon in Bahrain vertragswidrig unterbrochen, so wurde die gebuchte Pauschalreise mit einem Fehler behaftet, der ihren Wert minderte (§ 651 c Abs. 1 BGB). Das Angebot des Stationsrepräsentanten stellte daher keine vertragsgerechte Abhilfe dar, so daß der Kläger sich darauf nicht einzulassen brauchte. b) Indem die Beklagte in der Person des Stationsrepräsentanten der Hapag-Lloyd als ihres Erfüllungsgehilfen für die Beförderung des Klägers auf der (zusätzlichen) Bezahlung des Weiterflugs nach Ceylon bestand, verweigerte sie die nach § 651 c Abs. 2 BGB geschuldete Abhilfe. Da es sich um einen Mangel handelte, der die Reise erheblich beeinträchtigte, war der Kläger berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e Abs.1, 2 BGB). So erwarb er - unbeschadet etwaiger Mitverantwortlichkeit gemäß § 254 BGB - die Ansprüche aus den §§651 e Abs. 3, 4, 651 f BGB auf Rückbeförderung, Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz, auf die sich die Klage gründet. Die Beklagte war bis zur Kündigung des Reisevertrages durch den Kläger imstande, ihn zu dem vereinbarten Urlaubsort zu befördern und in dem gebuchten Hotel unterzubringen. Denn die Kündigung des Reisevertrages wäre dann einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzuachten, so daß der Kläger insoweit Schadensersatz nicht mehr fordern könnte (vgl. Hier richten sich die Rechtsfolgen des Abbruchs der Reise durch den Kläger ohnehin nach den §§ 651 c - f BGB. e) Schließlich bietet der Fall auch keinen Anlaß zur Stellungnahme, inwieweit auf Unmöglichkeit gestützte Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag etwa unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen des § 651 g BGB fallen könnten (bejahend Derleder in AK, BGB §651 g Rdn. 2; vgl. 3. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Abweisung der Klage durch das Landgericht zu bestätigen.

Zitierte Normen: § 325 BGB § 29 LuftVG § 651g BGB
BGBRechtCeylonHapag-LloydKlägerBordBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	ja	zu	2	d.Gr.
BGB §§651 c, 651 e, 651 g
Zu den Rechtsfolgen des Abbruchs einer Flugpauschalreise durch den Reisenden, der auf dem Weg zu dem Urlaubsort unberechtigt aus dem Flugzeug gewiesen worden ist.
BGH, Urt. v. 18. November 1982 - VII ZR 25/82 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZE 25/82	URTEIL
Verkündet am
18. November 1982
Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der T^HHH|fl^HHpiHHHIi^^HGmbHKG, vertreten durch^iel^BBHHl GmbH ,gSHÄ-A®BI-Straße RUBIS» dieser vertreten durch den Geschäftsführer, ebenda,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Recht sanwälte Dr. und Dr. ^■^■1 -
gegen
 den Facharbeiter Kai He
 traße 9,
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewie sen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Der Kläger buchte bei ihr im Februar 1980 für sich und seine Begleiterin eine Flugpauschalreise nach Ceylon für die Zeit vom 4. bis 26. März 1980. Den Gesamtreisepreis von 5.606 DM entrichtete er im voraus. Auf dem Hinflug in einem Charterflugzeug der Hapag-Lloyd nach Colombo kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Bordpersonal. Bei einem Zwischenaufenthalt in Bahrain sprach ihn der Flugkapitän deswegen an. Am Ende der Unterredung wies er ihn von Bord. Der Kläger und seine Begleiterin blieben auf dem Flugplatz Bahrain zurück. Der dortige Stationsrepräsentant der Hapag-Lloyd bot ihm am nächsten Tag einen Weiterflug nach Ceylon an, jedoch nur gegen Zahlung des Flugpreises. Das lehnte der Kläger ab. Er flog am 6. März 1980 mit seiner Begleiterin heim und trat kurz darauf einen Ersatzurlaub auf Gran Canaria an.
Mit Schreiben vom 4. August 1980 forderte der Kläger von der Beklagten 6.398,58 DM Schadensersatz. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 7. August 1980 zurück. Sie erstattete dann aber 1.226,40 EM für die auf Ceylon ersparten Hotelleistungen.
Der Kläger hat zuletzt 5.085,47 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 1.649,43 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen seine Berufung zurückgewiesen. Das Urteil ist veröffentlicht in NJW 1982, 770.
 
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Schadensersatzanspruch weiter. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, der Flugkapitän habe die ihm durch das Luftverkehrsgesetz eingeräumte hoheitliche Gewalt weder ausgeübt noch ausüben wollen, sondern gegenüber dem Kläger zivil-rechtliche Befugnisse wahrgenommen. Es sei daher keine Amtshaftung gegeben, für die der Staat einstehen müsse. Vielmehr werde zu Recht die Beklagte in Anspruch genommen.
Sie sei auch dem Kläger wegen Nichterfüllung des Reisevertrages gemäß §§ 325, 278 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Der Abbruch der Beförderung in Bahrain sei kein Reisemangel, sondern stelle eine Nichterfüllung wegen wirklichen oder vermeintlichen Unvermögens dar. Somit seien nicht die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 651 c ff BGB anzuwenden, sondern die §§ 323 ff BGB. Bei der schwierigen Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Mangelhaftigkeit der Reise sei darauf
 
abzustellen, ob der Reisende zu dem gebuchten Reiseort gelangt und dort für die gesamte Dauer untergebracht worden sei.
Die Beklagte habe auch zu vertreten, daß die Reise des Klägers vorzeitig abgebrochen worden sei. Sie müsse sich das Handeln der Hapag-Lloyd und ihres Flugkapitäns zurechnen lassen. Dieser sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger aus dem Flugzeug zu weisen. Sicherheit und Ordnung an Bord seien nicht gefährdet gewesen. Trotz des störenden Benehmens des Klägers sei dessen Weiterbeförderung zu demutbar gewesen.
Allerdings müsse der Kläger wegen erheblichen Mitverschuldens die Hälfte seines Schadens selbst tragen.
Die Spannungen zwischen ihm und dem Bordpersonal seien von ihm ausgegangen. Bewußt habe er zur Zuspitzung der Lage auch dann noch beigetragen, als er bereits verwarnt und ihm die Verweisung von Bord angedroht gewesen sei.
Der Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB sei nicht verjährt; er verjähre in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch, hier also in 30 Jahren. Aus den Reisebedingungen der Beklagten ergebe sich nichts anderes.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. Dagegen ist die Anschlußrevision unbegründet .
1.	Zu Recht hält das Berufungsgericht die Beklagte und nicht den Staat für den richtigen Anspruchsgegner. Die Beklagte muß sich das Verhalten des Flug-
 
kapitäns zurechnen lassen.
a)	Nach dem Reisevertrag war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Ceylon zu bringen. Sie setzte dafür durch Chartervertrag die Hapag-Lloyd als Erfüllungsgehilfin ein. Diese bediente sich weiterer Hilfspersonen, zu denen insbesondere der Kapitän der eingesetzten Maschine gehörte.
Ein Schuldner haftet nach § 278 BGB auch dann, wenn sich die von ihm hinzugezogene Hilfsperson ihrerseits wiederum eines Erfüllungsgehilfen bedient, sofern dessen Einschaltung dem Willen des Schuldners entspricht (BGH NJW 1952, 217 Nr. 2; Urteil vom 22. September 1977 III ZR 146/75 = LM BGB § 278 Nr. 76). So war es hier. Die Fluggesellschaft konnte - wie die Beklagte wußte -ihrer Charterverpflichtung nicht ohne Einsatz von Flugpersonal, insbesondere eines Flugkapitäns, nachkommen. Die Bestimmung des § 278 BGB hat ihren Grund in der Erweiterung, die der Geschäftskreis des Schuldners und damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer Hilfsperson erfährt. Der Schuldner muß das Risiko eines fehlerhaften Verhaltens seines Gehilfen deshalb tragen, weil dieser objektiv eine Aufgabe übernimmt, die im Verhältnis zu dem Gläubiger ihm selbst obliegt. Dabei ist ohne Belang, inwieweit der Schuldner in der Lage ist, auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen (und dessen weiteren Erfüllungsgehilfen) Einfluß zu nehmen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Handelnde nach den tatsächlichen Vorgängen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig
 wird (BGHZ 62, 119, 124 ra.N.). Der Flugkapitän hat hier die Entscheidung, den Kläger von Bord zu weisen, auch nicht bloß bei Gelegenheit der ihm als Erfüllungsgehilfen übertragenen Aufgaben getroffen, sondern in Ausführung der der Schuldnerin obliegenden Leistungen (vgl. zu diesem Merkmal BGH NJW 1977, 2259 m.N.).
b)	Zwar hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer gemäß § 29 Abs. 3 LuftVG während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Flugzeugführer übt insoweit luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus (als sog. Beliehener; vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., S. 452). Daneben hat er als Vertreter der Fluggesellschaft privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag (oder Pauschalreisevertrag) ergeben (vgl. Schleieher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt II, 3. Aufl., LuftVG § 29 Anm.
8, 9; Max Hofmann, LuftVG § 29 Rdn. 36, 37; Ruhwedel,
 Die Rechtsstellung des Flugzeugkommandanten im zivilen Luftverkehr (1964), S. 138 ff).
Hier hat der Flugkapitän nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts von den Befugnissen des § 29 Abs. 3 LuftVG weder Gebrauch machen dürfen noch wollen. Daß er in Ausübung hoheitlicher Befugnisse hätte handeln können, steht seiner Rechtsstellung als “Hilfsperson” der Beklagten nicht entgegen (vgl. BGHZ 24 325 zur Tätigkeit des Jugendamtes, BGHZ 62, 119 zur Amts
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tätigkeit des Notars). Ihm oblag die Beförderung des Klägers aufgrund seiner Anstellung bei Hapag-Lloyd und des Chartervertrages seiner Fluggesellschaft mit der Beklagten. Er war daher letztlich deren Erfüllungsgehilfe ungeachtet der ihm durch § 29 Abs. 3 LuftVG eingeräumten hoheitlichen Befugnisse. Die Beklagte haftet für sein Verhalten.
2.	Das Berufungsurteil kann dennoch keinen Bestand haben. Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Sie finden ihre Grundlage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in § 325 BGB, sondern in den §§651 c -f BGB.
a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Flugkapitän sei trotz des störenden Benehmens des Klägers nicht berechtigt gewesen, ihn in Bahrain von Bord zu weisen und dort zurückzulassen. Die Revision greift dies an, ohne davon im Ergebnis beschwert zu sein. Wurde nämlich der Flug des Klägers nach Ceylon in Bahrain vertragswidrig unterbrochen, so wurde die gebuchte Pauschalreise mit einem Fehler behaftet, der ihren Wert minderte (§ 651 c Abs. 1 BGB). Die Beklagte war gemäß § 651 c Abs. 2 BGB zur Abhilfe verpflichtet. Diese war auch möglich; der Kläger hätte am nächsten Tag nach Ceylon weiterfliegen können.
Der Kläger lehnte das Angebot des Stationsrepräsentanten der Hapag-Lloyd nur deshalb ab, weil er diesen Ersatzflug selber, d.h. noch einmal bezahlen sollte. War er ungerechtfertigt von Bord gewiesen wor-
 
den, so mußte die Beklagte den der Reise anhaftenden Fehler auf eigene Kosten beheben. Das Angebot des Stationsrepräsentanten stellte daher keine vertragsgerechte Abhilfe dar, so daß der Kläger sich darauf nicht einzulassen brauchte. Dennoch blieb die vertragsgerechte Abhilfe möglich und die der Beklagten noch obliegende Leistung wurde nicht etwa unmöglich, wie das Berufungsgericht meint.
b)	Indem die Beklagte in der Person des Stationsrepräsentanten der Hapag-Lloyd als ihres Erfüllungsgehilfen für die Beförderung des Klägers auf der (zusätzlichen) Bezahlung des Weiterflugs nach Ceylon bestand, verweigerte sie die nach § 651 c Abs. 2 BGB geschuldete Abhilfe. Da es sich um einen Mangel handelte, der die Reise erheblich beeinträchtigte, war der Kläger berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e Abs. 1, 2 BGB). Damit, daß er sich weigerte, den Weiterflug nach Ceylon zusätzlich zu bezahlen, und den Heimflug buchte, machte er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch. So erwarb er - unbeschadet etwaiger Mitverantwortlichkeit gemäß § 254 BGB - die Ansprüche aus den §§651 e Abs. 3, 4, 651 f BGB auf Rückbeförderung, Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz, auf die sich die Klage gründet.
c)	Diese Ansprüche sind jedoch weder innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (26. März 1980) gegenüber der Beklagten geltend gemacht noch binnen sechs Monaten danach eingeklagt worden (§ 651 g Abs. 1 und 2 BGB). Das Schreiben
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des Klägers vom 4. August 1980 hemmte die Verjährung nur für wenige Tage; die Verjährungsfrist war abgelaufen, als der Kläger am 24. Dezember 1980 Klage einreichte.
Das gilt auch für die Forderung des Klägers auf volle Rückerstattung des vorweg entrichteten Reisepreises. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern um einen vertraglichen Rückgewähranspruch, welcher ebenfalls gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt (Senatsurteil vom 23. September 1982 - VII ZR 301/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
d)	Daneben stehen dem Kläger keine Rechte aus § 325 BGB zu. In welchem Verhältnis die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 323 ff BGB) zu den Gewährleistungsbestimmungen des neuen Reise-vertragsrechts (§§ 651 c - f BGB) stehen, wird im Schrifttum eingehend erörtert (vgl. Palandt/Thomas,
BGB, 41. Aufl. vor §§ 651 c - g, Anm. 3 a; Löwe in MünchKomm., BGB vor§651 c Rdn. 4; Erman/Seiler,
BGB, 7. Aufl., vor § 651 c Rdn. 3 ff; Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., S. 151 ff; Eberle Betrieb 1979, 341; Teichmann JZ 1979, 737; Larenz VersR 1980, 689), braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Die Beklagte war bis zur Kündigung des Reisevertrages durch den Kläger imstande, ihn zu dem vereinbarten Urlaubsort zu befördern und in dem gebuchten Hotel unterzubringen. Ein Aufenthaltstag auf Ceylon war allerdings nicht mehr nachzuholen. Ob dessen Wegfall Teilunmöglichkeit bedeuten könnte, weil eine termingebundene Reiseveran-
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staltung ein absolutes Fixgeschäft ist (BGHZ 60,
 14, 16; 77, 320, 323), kann jedoch offenbleiben.
Denn die Kündigung des Reisevertrages wäre dann einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzuachten, so daß der Kläger insoweit Schadensersatz nicht mehr fordern könnte (vgl. dazu BGH NJW 1979, 762). Ebenso kann dahinstehen, ob der Ausfall einzelner nach dem Pauschalreisevertrag geschuldeter Leistungen wegen der Eigenart dieses Vertragsverhältnisses nicht sogar regelmäßig als Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB anzusehen ist (so der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags - BT-Drucksache 8/2343 S. 9). Hier richten sich die Rechtsfolgen des Abbruchs der Reise durch den Kläger ohnehin nach den §§ 651 c - f BGB.
e)	Schließlich bietet der Fall auch keinen Anlaß zur Stellungnahme, inwieweit auf Unmöglichkeit gestützte Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag etwa unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen des § 651 g BGB fallen könnten (bejahend Derleder in AK, BGB §651 g Rdn. 2; vgl. auch Eberle Betrieb 1979, 341, 345; LG Frankfurt am Main NJW 1982, 1538).
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3.	Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Abweisung der Klage durch das Landgericht zu bestätigen. Die Anschlußrevision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91,
97 ZPO.
Girisch	Recken	Bliesener
 Obenhaus	Quack