* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 25/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 25/75

April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry für Recht erkannt: Der während des Revisionsverfahrens von den jetzigen Beklagten beerbte Erblasser (im folgenden Beklagter genannt) machte dem Kläger am 1. Februar 1971 erhielt er vom Kläger den Auftrag zu dem Pauschalpreis von 133.500 DM. März 1971 erklärte der Beklagte dem Kläger, er könne den Auftrag nicht ausführen, da er zur Zeit nicht .über die erforderlichen Arbeitskräfte verfüge. März 1971 die Firma Nachtsheim mit den Erd-, Stahlbeton-, Maurer-, Isolie-rungs- Entwässerungs- und Putzarbeiten auf Grund deren Angebot vom 22. März 1970 mitgeteilt, er könne dessen Absage nicht annehmen, weil es ihm schwerfalle, einen anderen Unternehmer zu finden, der umgehend die Bauarbeiten aufnehmen und zu dem gleichen Preis ausführen werde. Das Berufungsgericht hält nicht für hinreichend dargetan, daß der Kläger einen vom Beklagten zu vertretenden Schaden erlitten habe. Der Kläger kann einen Mehrbetrag von 12.000 DM, den er für die Erdarbeiten an die PMIHHHV KG gezahlt haben will, nicht vom Beklagten ersetzt verlangen. März 1971 mit den Erdarbeiten beauftragt und sie diese Arbeiten zwischen dem 9. März 1971 war demnach nicht ursächlich dafür, daß der Kläger die bereits dem Beklagten übertragenen Erdarbeiten am 9. 6) bestritten, daß der Kläger der Firma dieselben Arbeiten übertragen habe, die er (Beklagter) übernommen hatte. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils umfaßte der dem Beklagten erteilte Auftrag die Erd-, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten. In Anbetracht des unterschiedlichen Umfangs der beiden Bauaufträge ergibt ein Vergleich der mit beiden Vertragspartnern vereinbarten Pauschalpreise noch nicht, daß der Kläger der Firma für die gleichen Arbeiten, wie er behauptet, 4.500 DM mehr gezahlt hat, als er mit dem Beklagten vereinbart hatte. Das Berufungsgericht erachtet ohne Rechtsfehler auch nicht für dargetan, daß der Beklagte eine um sechs Monate verspätete Fertigstellung des Hauses und damit einen Mietausfall von (6 x 2.640 =) 15.840 DM zu vertreten habe. Der Kläger hatte mit dem Beklagten lediglich als spätesten Anfangszeitpunkt für die Bauarbeiten den 15. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß das Haus früher bezogen worden wäre, wenn der Beklagte,mit dem ein Fertigstellungstermin nicht vereinbart worden war, den Rohbau erstellt hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaArbeitBerufungsgerichtErdarbeitMärzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 25/75	URTEIL
Verkündet am
29. April 197^+ Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Friedrich II
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Erben des verstorbenen Bauunternehmers Heinz
 Frau Maria L	Si^Bstraße,
 Axel LBBTeBIBK SBBstraße,
 Brigitte iB^BV geh. LBP> eBBBB» GBBBBshraßeBl
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19. Dezember 1972 wird zurückgewiesen .
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der während des Revisionsverfahrens von den jetzigen Beklagten beerbte Erblasser (im folgenden Beklagter genannt) machte dem Kläger am 1. Februar 1971 ein Angebot über die Erd-, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten für ein Mehrfamilienhaus in AflHHfe straße. Mit Schreiben vom 26. Februar 1971 erhielt er vom Kläger den Auftrag zu dem Pauschalpreis von 133.500 DM. Der Baubeginn war auf spätestens 15. März 1971 festgelegt.
Die Erdarbeiten vergab der Kläger am 9. März 1971 nochmals an die PflHIHHHrKG» die sie in der Zeit vom 9* bis 20. März 1971 ausführte und dafür lt. Rechnung vom 20. März 1971	10.000	DM	berechnete.
 
Am 12. März 1971 erklärte der Beklagte dem Kläger, er könne den Auftrag nicht ausführen, da er zur Zeit nicht .über die erforderlichen Arbeitskräfte verfüge.
Der Kläger beauftragte am 18. März 1971 die Firma Nachtsheim mit den Erd-, Stahlbeton-, Maurer-, Isolie-rungs- Entwässerungs- und Putzarbeiten auf Grund deren Angebot vom 22. Dezember 1970 zu dem Pauschalpreis von 138.000 DM. Die Firma	nahm	diesen	Auftrag	am
13. April 1971 an.
Zwischendurch hatte der Kläger dem Beklagten am 22. März 1970 mitgeteilt, er könne dessen Absage nicht annehmen, weil es ihm schwerfalle, einen anderen Unternehmer zu finden, der umgehend die Bauarbeiten aufnehmen und zu dem gleichen Preis ausführen werde. Ihm dadurch entstehende Mehrkosten werde er vom Beklagten ersetzt verlangen.
Mit der Klage hat der Kläger 33.600 DM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die auf 32.340 DM beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch in Höhe von 32.340 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihnen die Beschränkung der Erbenhaftung vorzubehalten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält nicht für hinreichend dargetan, daß der Kläger einen vom Beklagten zu vertretenden Schaden erlitten habe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I.
Der Kläger kann einen Mehrbetrag von 12.000 DM, den er für die Erdarbeiten an die PMIHHHV KG gezahlt haben will, nicht vom Beklagten ersetzt verlangen. Der Beklagte sollte lt. Auftragsschreiben des Klägers vom 26. Februar 1972 mit den Bauarbeiten spätestens am 15. März 1971 beginnen. Das Berufungsgericht entnimmt der Rechnung der Paffhausen KG vom 20. März 1971, daß der Kläger sie bereits am 9. März 1971 mit den Erdarbeiten beauftragt und sie diese Arbeiten zwischen dem 9. und 20. März 1971 ausgeführt hat. Diese Feststellung greift die Revision nicht an. Die Absage des Beklagten vom 12. März 1971 war demnach nicht ursächlich dafür, daß der Kläger die bereits dem Beklagten übertragenen Erdarbeiten am 9. März 1971 an die PflBHHH) KG vergab.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe nicht dargetan, daß er einen Schaden erlitten habe, weil er anstelle der Beklagten die Firma	die	wei-
1
teren Bauarbeiten habe ausführen lassen. Der Beklagte hat in den Schriftsätzen vom 5. Juli 1972 (S. 9) und vom 7. November 1972 (S. 6) bestritten, daß der Kläger der Firma	dieselben	Arbeiten	übertragen	habe,	die
 er (Beklagter) übernommen hatte. Hierauf ist der Kläger
 
nicht eingegangen. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils umfaßte der dem Beklagten erteilte Auftrag die Erd-, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten. Dagegen hat er der Firma NfHHHHF Auftragsschreiben vom 18. März 1971 auch die Isolierungs-, Entwässe-rungs- und Putzarbeiten übertragen. In Anbetracht des unterschiedlichen Umfangs der beiden Bauaufträge ergibt ein Vergleich der mit beiden Vertragspartnern vereinbarten Pauschalpreise noch nicht, daß der Kläger der Firma für die gleichen Arbeiten, wie er behauptet, 4.500 DM mehr gezahlt hat, als er mit dem Beklagten vereinbart hatte.
III.
Das Berufungsgericht erachtet ohne Rechtsfehler auch nicht für dargetan, daß der Beklagte eine um sechs Monate verspätete Fertigstellung des Hauses und damit einen Mietausfall von (6 x 2.640 =) 15.840 DM zu vertreten habe.
Der Kläger hatte mit dem Beklagten lediglich als spätesten Anfangszeitpunkt für die Bauarbeiten den 15. März 1971 festgelegt. Die Erdarbeiten hatte die PflMHP KG bis 20. März 1971 ausgeführt. Die Firma NMHBI hatte die weiteren Arbeiten am 13. April 1971 übernommen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß das Haus früher bezogen worden wäre, wenn der Beklagte,mit dem ein Fertigstellungstermin nicht vereinbart worden war, den Rohbau erstellt hätte.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Vogt	Erbel	Schmidt
 Girisch	Doerry