Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch, Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Das Oberlandesgericht hat den sich widersprechenden Aussagen der beiden Zeugen gleichen Beweiswert beigemessen und hat im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin es als nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte MiJH einen rechtsverbindlichen Auftrag des von der Klägerin behaupteten Inhalts erteilt hat. 2. Näher braucht hierauf nicht eingegangen zu werden; denn das Berufungsurteil wird auf jeden Fall von der weiteren Begründung des Berufungsgerichts getragen, daß dflHP» selbst wenn er einen ent- a) Die Klägerin kannte die dem Hauptauftrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen der Beklagten, wonach für jede Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Vertrags Schriftform vorgeschrieben war. b) Es kommt hinzu, daß in der Regel ein Architekt oder Bauleiter, deren Stellung die des Zeugen JBHB etwa vergleichbar ist, ohnehin keine Vollmacht haben, den Bauherrn durch Zusatzverträge in dieser Größenordnung selbständig zu verpflichten. c) Die Klägerin kann sich bei dieser Sachlage auch nicht auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht berufen. Dann durfte bei objektiver Betrachtung aber keinesfalls darauf vertrauen, daij die Beklagte schon durch ihr Schweigen auf ein Angebot, das überdies nur über 4.560 DM ging, den Willen kundgab, mit der Durchführung von Arbeiten für 2B.500 DM einverstanden zu sein. satzauCtrag dieses Umfanges zu erteilen, und muj'3te (x^lägerin) das auch, wie zu 2) ausgeführt, erkennen, so kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Verschulden von hei den Vertragsverhandlungen Denn selbst wenn JflJHHpeinen solchen Auftrag, sei es ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten, erteilt haben sollte, so dürfte M^HI jedenfalls nicht auf eine entsprechende Vollmacht der Beklagten an J^HB vertrauen. Dann kann die Klägerin aber die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für etwa von JflHI im Namen der Beklagten abgegebene Erklärungen haftbar machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 25/71 URTEIL Verkündet am 5. Juni 1972 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma Erich M ►weg VP, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma GmbH, vertreten durch ihren Geschä: traße sführer, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von V /V it Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch, Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Dezember 1970 wird zurückgewi e s en. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorgänger und Komplementär der Klägerin Erich M(B®war von der Beklagten beauftragt, für ein größeres Bauvorhaben (67 Eigenheime) die unter der Raupe planierte Fläche aufzureißen, Torf und Huminal einzuarbeiten und einen Rasen anzulegen. Der Rasen wurde im Sommer 1964 eingesäht. Nach einem nassen Herbst unu Winter blieben auf dem Rasen große Wasserlachen stehen. In den Vertragsbedingungen der Beklagten war u.a. bestimmt, daß Änderungen, Ergänzung oder Erweiterung des Vertrags der Schriftform bedurften. Nachdem verschiedene Abhilfeversuche scheiterten, kam es im Mai 1965 zu einem Gespräch zwischen Ralf Mfm und dein Projektingenieur der Beklagten JflHK dessen Inhalt streitig ist. Aul Grund dieses Gesprächs führte weitere Arbeiten zur Beseitigung des Oberwassers aus. Am 24. Mai 1965 übersandte er der Beklagten durch JHBein Angebot für eine zu bearbeitende Fläche von 1.600 qm zu 2,85 DM = 4.560 DM. Die Beklagte gab darauf keine Antwort. Nach Beendigung seiner Arbeiten stellte Md|der Beklagten für die Bearbeitung von 10.000 qm zu 2,85 DM = 28.500 DM in Rechnung. Da die Beklagte die Bezahlung ablehnte, klagte er diesen Betrag ein. Die Klage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Für ihre Behauptung, die Beklagte habe M^p den zusätzlichen Auftrag erteilt, 10.000 qm zu bearbeiten, ist die Klägerin beweispflichtig. Das Landgericht hat hierzu Ralf JBBBJals Zeugen vernommen. Das Oberlandesgericht hat den sich widersprechenden Aussagen der beiden Zeugen gleichen Beweiswert beigemessen und hat im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin es als nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte MiJH einen rechtsverbindlichen Auftrag des von der Klägerin behaupteten Inhalts erteilt hat. Es hat deshalb die Klage abgewiesen. 4 - Die hiergegen gerichteten Revisionsangrilfe der Klägerin sind nicht begründet. Sie richten sich in unzulässiger Weise gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts. 2. Näher braucht hierauf nicht eingegangen zu werden; denn das Berufungsurteil wird auf jeden Fall von der weiteren Begründung des Berufungsgerichts getragen, daß dflHP» selbst wenn er einen ent- sprechenden Auftrag erteilt haben sollte, hierzu keine Vollmacht hatte. a) Die Klägerin kannte die dem Hauptauftrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen der Beklagten, wonach für jede Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Vertrags Schriftform vorgeschrieben war. Die Klägerin hat nichts substantiiert vorgetragen, viel weniger unter Beweis gestellt, daß die Parteien diese Schriftform abbedungen hätten. b) Es kommt hinzu, daß in der Regel ein Architekt oder Bauleiter, deren Stellung die des Zeugen JBHB etwa vergleichbar ist, ohnehin keine Vollmacht haben, den Bauherrn durch Zusatzverträge in dieser Größenordnung selbständig zu verpflichten. Daß hier etwas anderes gegolten hätte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. c) Die Klägerin kann sich bei dieser Sachlage auch nicht auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht berufen. Die Beklagte hatte bisher der Klägerin gegenüber alle Aufträge, so auch einen Zusatzauftrag über 1.017,17 DK, stets schriftlich bestätigt. Dann durfte bei objektiver Betrachtung aber keinesfalls darauf vertrauen, daij die Beklagte schon durch ihr Schweigen auf ein Angebot, das überdies nur über 4.560 DM ging, den Willen kundgab, mit der Durchführung von Arbeiten für 2B.500 DM einverstanden zu sein. 3. Hatte demnach keine Vollmacht, einen 2u- satzauCtrag dieses Umfanges zu erteilen, und muj'3te (x^lägerin) das auch, wie zu 2) ausgeführt, erkennen, so kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Verschulden von hei den Vertragsverhandlungen (&5 276, 27C. BGB) stützen. Denn selbst wenn JflJHHpeinen solchen Auftrag, sei es ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten, erteilt haben sollte, so dürfte M^HI jedenfalls nicht auf eine entsprechende Vollmacht der Beklagten an J^HB vertrauen. Dann kann die Klägerin aber die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für etwa von JflHI im Namen der Beklagten abgegebene Erklärungen haftbar machen. Damit erledigen sich auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Klägerin. 4. Die Kosteniolge Revision der Klägerin ist deshalb mit der des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Rietschel Finke Vogt Girisch Recken