Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandcsgcricht in Düsseldorf vom 7. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwei Tage später "ergänzte und erweiterte" er namens der Eheleute P^i^scin "Anerkenntnis" dahin, daß sie "zur restlosen Befriedigung der Zessionnrin" eine Grundochuld an cu Finanzamt abtraten, Auf Grund der Abtretung zahlte die Klägerin an das Finanzamt am 21» Juli 1952 2.000 LM und am 28. Darauf erhob die Klägerin gegen Klage und verlangte die Erstattung eines Betrages von 9«640,7Ö LH; bestritt jede Schuld und machte im Y/ege der Widerklage den ihr angeblich noch zustchcndcn Y/erklolm von 33.962,16 Die Klägerin int der Ansicht, daß nie der Firma den Betrng nicht geschuldet habe und daß das k-klagtc Land deswegen ihr gegenüber ungerechtfertigt bereichert sei. Januar 1952 auf alle Einreden gegen den Bestand und die Hohe der Forderung verzichtet; zudem sei äußersten Falls nicht die Klägerin, sondern die Firma ['HP bereichert. Lau Berufungsgericht läßt cs dahingestellt, ob die Leistungen der Firma mangelhaft waren und ob die Klägerin ihre Schuld in Zeitpunkt der Abtretung bereits vollständig getilgt hatte. Kr sei fiber in den bedingungslosen Zahlungen zu erblicken, deren zweite sie geleistet habe, obwohl sic nach dom ihr inzwi-e eilen zugegangenon or et on Teil des Gutachtens damit habe rechnen müssen, daß die Schuld nicht bestehe. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der Verzicht ein Vertrag ist und den für diesen geltenden Grundsätzen unterliegt. Das Berufungsgericht legt entscheidenden V/ert darauf, daß die Klägerin bei der zweiten Zahlung den ersten Teil des Gutachtens bereits kamite und deswegen damit rechnen mußte, nichts mehr zu schulden. Die Revision weist ferner mit Recht darauf hin, daß der Klägerin bei ihrer zv/eiten Zahlung von 5.000 DM nur der erste Teil des Gutachtens vorlag und daß nicht sicher war, ob sich nicht aus der weiteren Nachprüfung ein Ausgleich zu Gunsten der Firma ergeben werde. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Forderung anerkannt und damit auf etwaige Einwendungen gegen ihren Bestand und ihre Höhe verzichtet, wird somit von der dazu gegebenen Begründung nicht getragen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die - zudem unbegründete - Rüge der Revision, das Oberlandosgcricht habe zu Unrecht den Ehemann der Klägerin als zu ihrer Vertretung befugt angesehen. In einer Hilfsbegründung hält das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für verwirkt. Liu Klägerin habe die Klagcfordcrung erstmals im Jahro 1058 angomnhnt und weitere 3 Jahre bis zur Klagc-erhebung verstreichen lassen, Ls sei kein zureichender Grund zu erkennen, warum sie dem beklagten Land in dorn mit geführten Prozeß nicht den Streit verkündet habe, .Dieses habe eich unter solchen Umstanden darauf verüaasen lühinen, daß keine Rückforderungen mehr erhoben würden, Es sei ferner nnsunohmen, daß das Land die als Steuern vereinnahmten Betrüge längst "verplant und wieder verwandt" habe, Schließlich sei die Beweisnot zu berücksichtigen, in die es infolge des langen Zoitablaufs geraten sei. Y/ie die Revision mit Recht geltend macht, hat sich das Land gar nicht darauf berufen, daß es sich auf die lfichterhebung von Rückforderungen eingerichtet und daß es die Betrüge im Hinblick darauf anderweit verwendet habe, Ls besteht auch kein solcher Erfnhrungssatz, wie ihn das Oberlandesgericht nnzunchmen scheint. Bemerkt sei nur, daß eine Beweisnot des Landes nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin für das Bestehen des von ihr geltend gemachten Anspruchs beweis-pflichtig ist; alle Unklarheiten, die auf den Zeitablauf zurucksufUhren sind, gehen also zu ihren Lasten, Df!rs Urteil ist auch nicht mit anderer Begründung cu halten; ebensowenig kann das Revision.'gericht zu Gunsten der Klägerin erkennen. so hätte das beklagte Land allerdings keine Forderung erworben und wäre durch die Zahlung ungerechtfertigt bereichert. 2. Bie Klägerin hat weiter behauptet, ihr ständen Ge-v/r.ihrleistungsansprüchc gegen die Firma zu, die sie nach der Abtretung und nach den Zahlungen nn das Finanzamt geltend gemacht habe. Es mag sein, daß die Klägerin mit dieser Begründung die Begleichung der an das Finanzamt abgetretenen Forderung gemäß dem § 404 BGB hätte verweigern können, soweit ihre Einwendungen berechtigt waren (vgl.
5/62 'erkundet d ■* > u. de. iCu Dezember 1964 Justizangostclltc Urkundr,bcan ter Geschäftes teile Im Namen d e o Volker; In dem Rechtsstreit d er Frau ill is a both 0 ^t®fcstr. 4P? Klägerin, Berufungsklägcrin und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Land NI den Präsidenten der Obcrfinnn; gesetzlich Direktion vertreten durch Beklagten, Berufungsbcklagten und Rovisionsbcklogten, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1964 unter Ilit-wirkung des Scnatoprüsidcnten Glonzmnnn und der Bundesrichter Dr. IIoimnnn-Trosien, Rictschci, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandcsgcricht in Düsseldorf vom 7. Dezember 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen o ‘fntbestnnd ; Lie Firma & Co., GmbH führte in den Jahren 1950/51 Bauarbeitern für die Klägerin aus. An: 17« Dezember 1951 trat sie die ihr angeblich noch zue teilende Y/crklohn-forderung von 50.315*56 LH an das Finanzamt ab, dorn sie Wienern in dieser Höhe schuldete. Lao Finanzamt bat an denselben Tage die Klägerin um Mitteilung, ob sie die Forderung anerkenne und bereit sei zu zahlen. Larauf erwiderte der damalige Ehemann der Klägerin, Georg (er ist inzwischen von ihr geschieden) am 23. Januar 1952, er erkenne die Forderung grundsätzlich an und sei bereit zu zahlen; der Betrag werde nach "endgültiger Rechnungsprüfung noch eine Änderung nach unten erfahren"; den endgültigen Zeitpunkt der Zahlung werde er noch mittoilcn. Zwei Tage später "ergänzte und erweiterte" er namens der Eheleute P^i^scin "Anerkenntnis" dahin, daß sie "zur restlosen Befriedigung der Zessionnrin" eine Grundochuld an cu Finanzamt abtraten, Auf Grund der Abtretung zahlte die Klägerin an das Finanzamt am 21» Juli 1952 2.000 LM und am 28. ITovcmber 1952 5«000 LH. In der Zeit zwischen diesen Zahlungen verhandelte die Klägerin mit RflBP über Unklarheiten der Abrechnung und Baumängel. Der von ihr beauftragte Sachverständige Lipl.Ing. kam zu dem Ergebnis, daß sie ihre Schuld bereits überzahlt habe. Darauf erhob die Klägerin gegen Klage und verlangte die Erstattung eines Betrages von 9«640,7Ö LH; bestritt jede Schuld und machte im Y/ege der Widerklage den ihr angeblich noch zustchcndcn Y/erklolm von 33.962,16 DI.I geltend. Im Laufe dieses Prozesses geriet die Firma in Konkurs. Der Konkursverwalter, der den Rechtsstreit v/eiterführtc, 3 verglich sich mit der K_-: -ige rin am 5. Dezember 1958 dahin. daß Klage und V/iderkla Ü '' für erledigt erklärt- wurden; die etwaigen Ansprüche geg en das Finanzamt auf Rückzahlung dos Betrags von 7.000 LA! sollten d c r K1 : g o r i n verb], eiben. Die Klägerin int der Ansicht, daß nie der Firma den Betrng nicht geschuldet habe und daß das k-klagtc Land deswegen ihr gegenüber ungerechtfertigt bereichert sei. Bio beantragt« das Land zur Zahlung von 7-000 DH riebet Zinnen zu verurteilen. Dieses beantragt Klageabweioung. Es hat in erster Linie geltend gemacht, die Klägerin habe durch ihre Sehre: ben vom 23. und 25. Januar 1952 auf alle Einreden gegen den Bestand und die Hohe der Forderung verzichtet; zudem sei äußersten Falls nicht die Klägerin, sondern die Firma ['HP bereichert. Vorsorglich hat es Hückforderungson-sprüche der Klägerin gegen jene Firma bestritten. Das Land- und das Oberlandesgerieht haben die Klage ' bcev/iesen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe: I. Lau Berufungsgericht läßt cs dahingestellt, ob die Leistungen der Firma mangelhaft waren und ob die Klägerin ihre Schuld in Zeitpunkt der Abtretung bereits vollständig getilgt hatte. Die Klage sei, so führt cs aus, schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin gegenüber 4 dom Finanzamt auf alle ihr aim toll end on Einreden vorzieh-tut habe. Zwar sei oin .solcher Verzieht nicht den *dehreiben von 25. und 25. Januar 1952 zu entnehmen, weil darin nur von einem "grundsätzlichen" Anerkenntnis die Hede und noch eine Rechnungsprüfung Vorbehalten worden sei. Kr sei fiber in den bedingungslosen Zahlungen zu erblicken, deren zweite sie geleistet habe, obwohl sic nach dom ihr inzwi-e eilen zugegangenon or et on Teil des Gutachtens damit habe rechnen müssen, daß die Schuld nicht bestehe. Die Revision wendet sieh mit Rocht gegen diese Ausführungen o 1o Der Schuldner einer Forderung kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit gegenüber dem Abtrotungscmpflinger auf die Einwendungen verzichten, die ihm gegen den Abtretenden zustchcn. Ob ein solcher Verzicht onzunehmen ist und wie weit er reicht, hängt von den Umständen des Falles ab und ist im V/ego der Auslegung vom Tatrichter zu entscheiden (u. a . BGH IM § 406 BGB Nr. 2; BGH BB 1956, 575 und 850; Urteile d.Ren.v. 11. Dezember 1958 VII ZR 14/58 = WH 1959, 406 und v, 16. April 1962 VII ZR 47/61 = XJll 1962, 742). Entgegen der Annahme der Revision besteht auch kein rechtliches Hindernis, erst in der Zahlung selbst das endgültige Verzichtsangebot zu erblicken. Allerdings wird dies in der Regel nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein; das Obcrlsndesgericht weist aber auf solche Umstände hin. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der Verzicht ein Vertrag ist und den für diesen geltenden Grundsätzen unterliegt. Es kommt also nicht allein darauf an, welchen Willen der Schuldner hat, sondern ob or ihn zu dem Ausdruck gebracht, und wie der Vcrtregegncr die Erklärung zu verstehen hat. Das Berufungsgericht legt entscheidenden V/ert darauf, daß die Klägerin bei der zweiten Zahlung den ersten Teil des Gutachtens bereits kamite und deswegen damit rechnen mußte, nichts mehr zu schulden. Es stellt aber nicht fest, daß jenes Gutachten den Finanzamt bekannt war. Dessen hätte es bedurft, wenn jener Umstand verwertet werden sollte. Denn wenn das Finanzamt nichts davon wußte, konnte es die in der vorbehaltlosen Zahlung liegend:? Fiklärung der Kl' geiin nicht dahin deuten, daß sie ohne Rücksicht auf das Gutachten und damit auch ohne Rücksicht auf das Bestehen der Schuld zahlen wollte. 2. Die Revision weist ferner mit Recht darauf hin, daß der Klägerin bei ihrer zv/eiten Zahlung von 5.000 DM nur der erste Teil des Gutachtens vorlag und daß nicht sicher war, ob sich nicht aus der weiteren Nachprüfung ein Ausgleich zu Gunsten der Firma ergeben werde. Jedenfalls kann dieser Umstand bei Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Erklärung nicht außer acht gelassen werden und bedarf der Erörterung, wenn er nach dem zu 1) Gesagten überhaupt berücksichtigt werden darf. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Forderung anerkannt und damit auf etwaige Einwendungen gegen ihren Bestand und ihre Höhe verzichtet, wird somit von der dazu gegebenen Begründung nicht getragen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die - zudem unbegründete - Rüge der Revision, das Oberlandosgcricht habe zu Unrecht den Ehemann der Klägerin als zu ihrer Vertretung befugt angesehen. II. In einer Hilfsbegründung hält das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für verwirkt. Es führt aus: Liu Klägerin habe die Klagcfordcrung erstmals im Jahro 1058 angomnhnt und weitere 3 Jahre bis zur Klagc-erhebung verstreichen lassen, Ls sei kein zureichender Grund zu erkennen, warum sie dem beklagten Land in dorn mit geführten Prozeß nicht den Streit verkündet habe, .Dieses habe eich unter solchen Umstanden darauf verüaasen lühinen, daß keine Rückforderungen mehr erhoben würden, Es sei ferner nnsunohmen, daß das Land die als Steuern vereinnahmten Betrüge längst "verplant und wieder verwandt" habe, Schließlich sei die Beweisnot zu berücksichtigen, in die es infolge des langen Zoitablaufs geraten sei. Liese Begründung ist nicht haltbar, Y/ie die Revision mit Recht geltend macht, hat sich das Land gar nicht darauf berufen, daß es sich auf die lfichterhebung von Rückforderungen eingerichtet und daß es die Betrüge im Hinblick darauf anderweit verwendet habe, Ls besteht auch kein solcher Erfnhrungssatz, wie ihn das Oberlandesgericht nnzunchmen scheint. Vielmehr ist es im Gegenteil kaum denkbar, das beklagte Land habe sich wirtschaftlich darauf eingerichtet, daß ihm jene 7.000 DM verblieben, die in Rahmen dos Gesanthaushalts eine ganz untergeordnete Rollo spielten. Danach fehlt es an einer wosontliehen Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung (vgl, u.a. BG1IZ 25, 47, 52). Deswegen braucht auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden. Bemerkt sei nur, daß eine Beweisnot des Landes nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin für das Bestehen des von ihr geltend gemachten Anspruchs beweis-pflichtig ist; alle Unklarheiten, die auf den Zeitablauf zurucksufUhren sind, gehen also zu ihren Lasten, Df!rs Urteil ist auch nicht mit anderer Begründung cu halten; ebensowenig kann das Revision.'gericht zu Gunsten der Klägerin erkennen. 1 . üoweit ersichtlich, behauptet die Klägerin, sie iiabe zur Zeit der Abtretung bereits mehr an die Firma gezahlt, nie dieser rein rechnungsmäßig zugestanden habe. Bas Berufungsgericht hat diese Frage ö. 7 d.Urt auf sich beruhen lassen. Zollte die Behauptung der Klägerin zutreffon. so hätte das beklagte Land allerdings keine Forderung erworben und wäre durch die Zahlung ungerechtfertigt bereichert. Hierzu bedarf es noch der erforderlichen Feststellungen. 2. Bie Klägerin hat weiter behauptet, ihr ständen Ge-v/r.ihrleistungsansprüchc gegen die Firma zu, die sie nach der Abtretung und nach den Zahlungen nn das Finanzamt geltend gemacht habe. Biese rechtfertigen den Kla-geanspruch nicht. Es mag sein, daß die Klägerin mit dieser Begründung die Begleichung der an das Finanzamt abgetretenen Forderung gemäß dem § 404 BGB hätte verweigern können, soweit ihre Einwendungen berechtigt waren (vgl. RGZ 83, 279; Urt, d.Sen. LI.I = 326 BGB Ea Nr. 3). Ber § 404 BGB gewährt jedoch nur ein solches Leistungsverweigerungsrecht, dagegen nicht einen selbständigen Kückgewährsanspruch, wie ihn die Klägerin erhebt (Urt.d.Öen. NJV/ 1963, 1869). Dazu bedürfte es eines Bereicherungstatbostandes; die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen begründen ihn nicht. rurif- der ohlioßlich kann dar: Revi Klägerin in Ermangelung sionogericht die Porcle-ausreichender Veüts;to1- lungen uch nicht unter den Gesichtspunkt acs § 813 BOB zuspreehen oder aberkennen. IV. Dar. Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an da Berufungsgericht zurücksuverwcisen. Glanzmnnn Hoimann-Trosien Rietechol