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BGH

Gericht: BGH

hinaus nur ein Aufschlag für Lohnsteigerungen von 2 ft zu« Diese Erhöhung sei, so hat sie geltend gemacht, in den von P4HBI berichtigten Rechnungen, berücksichtigt« Preiserhöhungen für Baumaterialien könne der Kläger nicht beanspruchen, da sie, die Beklagte, das Baumaterial selbst gestellt und zu den für Dejn Kläger ständen deshalb nur 69«919>07 DM zu« Den darüber hinaus gezahlten Betrag von 4.080,93 DM nebst Zinsen hat die Beklagte mit der Widerklage zurückverlangt. Im Borufungsverfahren hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit dem Bauunternehmer zugleich für ihn, den Kläger, von den für "PflHIHBi II'1 vereinbarten Preisen unabhängige Preise ausgehandelt. den sollten, jedoch sollten zwischenzeitliche Lohnund Materialpreiserhöhungen sowie Abweichungen in der Bauausführung berücksichtigt werden» p$tß diese Preisabrede getroffen wurde, hält das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der früheren Vorstandsmitglieder der Beklagten, KflHHi und des damaligen Bauleiters der Beklagten des Bauunternehmers für erv/iesen» 2» Für entscheidend konnte das Berufungsgericht jedenfalls erachten, daß beide Zeugen die von der Beklagten behauptete grundsätzliche PreisVereinbarung bestätigt haben« Ausgehandelt werden sollten nach der Bekundung des Zeugen KflHK durch Lohn-und Preiserhöhungen sowie durch technische Abweichungen von dem Bau II" bedingte Preisänderungen. 5« Dem Zeugen P^BP war, wie er bekundet, die zwischen dem Kläger und den Vorstandsmitgliedern KflU und getroffene grundsätzliche Preisvereinbarung bekannt« Daß mit den Bauunternehmern die durch Lohnund Preissteigerungen sowie durch Abweichungen von dem Bau flHl II" bedingten Preisänderungen besprechen sollte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. 4« Dem Berufungsgericht ist zuzüstimmen, daß die grundsätzliche Preisvereinbarung des Klägers mit den Vorstandsmitgliedern KfBBl und M^J^fczwar noch nicht bestimmt, abor bestimmbar war; und daß diese Preisvei'einbarung deshalb wirksam ist. und "in den Maßen" einig sind und nur Uber die Preisgestaltung streiten, hat der Kläger in seinen Schriftsatz vom 20» September 1961 (So 5) selbst betont« Pie Auffassung der Revision, es handele sich insoweit um einen offenen Einigungsmangel (§ 154 BGB), ist deshalb nicht richtig« 5o Polster hat bekundet, daß seine weitere Vereinbarung, die er mit den zugleich im Kamen des Klägers verhandelnden Unternehmer getroffen hat, der Genehmigung des Vorstandes der Beklagten bedurfte« Zum Abschluß verbindlicher Preisabsprachen war er nicht ermächtigte Die erforderliche Genehmigung mußte von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (§§ 24 Abs, 2, 25 Abs«, 1 GenG) erteilt werden. tember 1955 Vorstandsmitglied war, die spätere Preisvereinbarung mit genehmigt hat« Daß auch wie der Kläger behauptet, die Genehmigung erteilt habe, hält es nicht für erwiesen. Abweichungen mußte der Vorstand genehmigen, Das Berufungsgericht hat der Bekundung er habe die Abrechnungen fBBls naehgeprüft und, da er damals als Vorstandsmitglied beurlaubt gewesen sei, seinen Vertretern erklärt, die Sache gehe vereinbarungsgemäß in Ordnung, keine Genehmigung durch entnommen. Daß darauf der Vertreter MBBl6 die Genehmigung erteilt habe,, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht fest-stcllt, selbst nicht behauptet. An die Absprachen PMHB8 mit den Bauunternehmern ist die Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, nach den Grundsätzen der Buldungsvollmacht gebunden; denn das Berufungsgericht stellt fest, habe bei diesen Verhandlungen klargestellt, daß die mit ihm getroffenen Treuabreden noch vom Vorstand der Beklagten genehmigt werden müßten,, nehmen, daß HHHM ihm persönlich gegenüber die von PBI^B au3gehandeiten Preise genehmigt habe* Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nicht otattgegeben, weil die Zeugen zur Frage, ob die Preise genehmigt habe, eingehend gehört worden seien und deshalb zu ihrer erneuten Vernehmung kein Anlaß bestehe« Diese Ablehnung verstößt nicht gegen Verfahrensvorschrif-ton« Bine Pflicht zur Y/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nur, wenn sich aus einem nachträglichen Vorbringen ergibt, daß in der geschlossenen Verhandlung für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß gegeben war, nach § 139 ZPO. einbarung Pp^ps Jit KpHP genehmigt haben« Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Beweisan-trag vom 13« Oktober 1961 sogar dann nach § 398 ZPO ablehnen können, wenn er vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß außer den Berichtigungen der Rechnungen des Klägers durch Pfppp eine bestimmte Preisvoroinbarung besteht, die vom Vorstand der Beklagten hätte genehmigt werden können«. Die Polgerung der Revision, der Kläger habe die Bauarbeiten im Vertrauen auf die Pr eis Vereinbarungen KppHPs mit ?PPP | ausgeführt, ist deshalb nach dem festgestollten Sachverhalt | nicht gerechtfertigt« Maßgebend blieb vielmehr die grundsützli-ehe Preisvereinbarung, die der Kläger mit den seinerzeitigen Vorstandsmitgliedern K0i und Mppp getroffen hat« Das wußtfg der Kläger.« Ho Das Berufungsgericht stellt fest, daß bei seinen Besprechungen mit auch nicht für sich selbst eine 4 Es meint, eine solche Zusage habe nur die Verhandlungen mit den Bauunternehmern betroffen, nicht aber für die spätere gütliche Einigung K^HHKs mit der Beklagten gegolten. Das Berufungsgericht hat Materialpreissteigerungen deshalb nicht berücksichtigt, weil die Beklagte unstreitig den weitaus größten Teil der Baustoffe zur Verfügung gestellt und der Kläger nicht dargelegt habe, in welchem Umfang er selbst Baustoffe geliefert habe*

Zitierte Normen: § 154 BGB § 24 GenG § 139 ZPO § 242 BGB
bauenBauunternehmernBerufungsgerichtVereinbarungKlägerVerhandlungpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

VI I. m 25/62
2?88 07o
Verkündet
 am 1, April 1963
Voitcchcck, Juotizobersekretär
 ale Urkundsbcamter
 dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dec Baumeisters Max Str,
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-ProzoßbevollnUchtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die 11 0	Gemeinnützige	Wohnungsbau- und Siedlungs-
gcnossenschaft eGmbH,	A<HB®str«	gesetzlich	ver-
treten durch^hrcn Vorstand, dieser bestehend aus dem Architekten Siegfried S^H^^dcm Wirtschaftsberater Br« Ernst und dem Kaufmann Karl	sämtlich	in	Hl
 Beklagte, Widerklägerin, und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br«
Berufungsbeklagte
 liat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1«, April 1963 unter Mity/irkung der Bundesrichter j}r0 Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br, Vogt
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des
10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom
31o Oktober 1961 wird zurückgewiesen«
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, der schon mehrfach als Bauunternehmer für die Beklagte Häuser errichtet hatte, erhielt auf Grund eines Kostenanschlags vom 25« November 1953 durch Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1954 den Bauauftrag für einige Wohnhäuser des Bauvorhabens	II"	in
 Im Herbst 1954 nahm die Beklagte ein neues Vorhaben
 In Angriff o M£t den Arbeiten ^vur-dc am 14o Oktober 1954 begonnen; im November 1955 war der Bau fertig. Auch zu diesen Sauarbeiten wurde der Kläger neben anderen Unternehmern herangezogen. Wegen der Eilbedürftigkeit v/ar der Bau weder ausgeschrieben noch ein Kosten-voranschlag erstellt worden. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, daß sich die Vergütung des Klägers nach den für den Bau "FBHHfe II" vereinbarten Freisen unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener Preiserhöhungen richten sollte.
Der Kläger hat der Beklagten über seine Arbeiten die Rechnungen Nr. 12 und 13 vom 20. und 24. März 1956 erteilt. Nach den darauf gesetzten Prüfungsvermerken des Bauleiters der Beklagten vom 23? und 26. März 1956 hatte der Kläger unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen von 74.000 DM noch einen Betrag von 13.989>46 DM zu fordern. Hiervon hat er weitere 3.600 DM als irrtümlich zuviel ’berechnet abgcGctzt und den verbleibenden Betrag von 10.389?46 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Er hat behauptet, die Klageforderung ergebe sich aus seinen von dem Bauleiter PtfBBl geprüften und berichtigten
 
Rechnungen« Ihnen lägen die für den Bau	IItf	ver-
einbarten Preise unter Beachtung der späteren Lohnund Material-Preissteigerungen zugrunde« Die Preiserhöhungen habe der gleichfalls an den Bauten	II” und	d
beteiligte Bauunternehmer	zugleich in seinem, des
 Klagers, Namen mit dem hierzu ermächtigten Bauleiter ausgehandelt«
“Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Nach ihrer ____
Ansicht steht dem Kläger über die Preise für	II”
hinaus nur ein Aufschlag für Lohnsteigerungen von 2 ft zu« Diese Erhöhung sei, so hat sie geltend gemacht, in den von P4HBI berichtigten Rechnungen, berücksichtigt« Preiserhöhungen für Baumaterialien könne der Kläger nicht beanspruchen, da sie, die Beklagte, das Baumaterial selbst gestellt und zu den für
II" vereinbarten Preisen dem Kläger berechnet habe. Andere Preisabreden seien nicht getroffen worden« Ihr Bauleiter sei zu abweichenden Pr eis Vereinbarungen nicht bevollmächtigt gewesen. Ihre Vorstandsmitglieder hätten dessen Absprachen mit dem Kläger auch nicht genehmigt. Dejn Kläger ständen deshalb nur 69«919>07 DM zu« Den darüber hinaus gezahlten Betrag von 4.080,93 DM nebst Zinsen hat die Beklagte mit der Widerklage zurückverlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Im Borufungsverfahren hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit dem Bauunternehmer	zugleich	für
 ihn, den Kläger, von den für "PflHIHBi II'1 vereinbarten Preisen unabhängige Preise ausgehandelt. Die Vorstandsmitglieder KflHHl und	der	Beklagten	hätten	diese Preise geneh-
migt, und er habe sie seinen Rechnungen zugrunde gelegt. Die Beklagte hat dies bestritten«
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewieaen abgesehen von einem Teil der mit der Widerklage geltend gemachten Zinsen, die es abgewiesen hat*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter und erstrebt er die Abweisung der Widerklage» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
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Die vor Baubeginn zwischen dem Kläger und den damaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten,	und	ge-
troffene Preisabrede ging, so stellt das Berufungsgericht fest, dahin, daß die Preise für den Bäu	IIw auch
 dem Bauvorhaben	zugrundegelögt wer-
den sollten, jedoch sollten zwischenzeitliche Lohnund Materialpreiserhöhungen sowie Abweichungen in der Bauausführung berücksichtigt werden» p$tß diese Preisabrede getroffen wurde, hält das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der früheren Vorstandsmitglieder der Beklagten, KflHHi und	des
 damaligen Bauleiters der Beklagten	des	Bauunternehmers	für	erv/iesen»
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Die Revision greift diese Feststellung an, sind aber unbegründet»
Ihre Rügen
 
lo Unerheblich ist, daß nach der Bekundung des Zeugen die Preisvereinbarung in einer ,,Vorbesprechllng,, getroffen worden ist. Damit wollte der Zeuge nicht die endgültige V/irkoamkeit dieser Vereinbarung in Zweifel ziehen, sondern nur zu dem Ausdruck bringen, daß diese Besprechung vor Beginn der Bauarbeiten stattgefunden hat; so spricht der Zeuge HflHI^auch nur von einer "Besprechung11 vor Baubeginn«
2» Für entscheidend konnte das Berufungsgericht jedenfalls erachten, daß beide Zeugen die von der Beklagten behauptete grundsätzliche PreisVereinbarung bestätigt haben« Ausgehandelt werden sollten nach der Bekundung des Zeugen KflHK durch Lohn-und Preiserhöhungen sowie durch technische Abweichungen von dem Bau	II"	bedingte Preisänderungen. Diese waren gemäß
 der grundsätzlichen Preisvereinbarung festzulegen«
5« Dem Zeugen P^BP war, wie er bekundet, die zwischen dem Kläger und den Vorstandsmitgliedern KflU und getroffene grundsätzliche Preisvereinbarung bekannt« Daß
 mit den Bauunternehmern die durch Lohnund Preissteigerungen sowie durch Abweichungen von dem Bau flHl II" bedingten Preisänderungen besprechen sollte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. P^HBfcist dabei jedoch von der grundsätzlichen Preisvereinbarung abgewichen« Gerade daraus ergibt sieh der Streit der Parteien über die Höhe der Werklohnforderungen des Klägers.
4« Dem Berufungsgericht ist zuzüstimmen, daß die grundsätzliche Preisvereinbarung des Klägers mit den Vorstandsmitgliedern KfBBl und M^J^fczwar noch nicht bestimmt, abor bestimmbar war; und daß diese Preisvei'einbarung deshalb wirksam ist. Auf ihrer Grundlage mußten die Preise im einzelnen fcstgelegt werden. Daß die Parteien "in technischer Hinsicht"
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und "in den Maßen" einig sind und nur Uber die Preisgestaltung streiten, hat der Kläger in seinen Schriftsatz vom 20» September 1961 (So 5) selbst betont« Pie Auffassung der Revision, es handele sich insoweit um einen offenen Einigungsmangel (§ 154 BGB), ist deshalb nicht richtig«
5o Polster hat bekundet, daß seine weitere Vereinbarung, die er mit den zugleich im Kamen des Klägers verhandelnden Unternehmer	getroffen	hat,	der	Genehmigung	des
 Vorstandes der Beklagten bedurfte« Zum Abschluß verbindlicher Preisabsprachen war er nicht ermächtigte Die erforderliche Genehmigung mußte von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (§§ 24 Abs, 2, 25 Abs«, 1 GenG) erteilt werden. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß	der	bis Ende Sep-
tember 1955 Vorstandsmitglied war, die spätere Preisvereinbarung	mit	genehmigt	hat«	Daß	auch
 wie der Kläger behauptet, die Genehmigung erteilt habe, hält es nicht für erwiesen.
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 a) Die Ansicht der Revision,	habe	seine	Geneh-
migung dadurch erteilt, daß er in die Verhandlungen mit	eingewilligthabe, ist nicht richtig,
 hat zwar am Ende der Beweisaufnahme vom 22, März 1961 durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts erklärt, er erinnere sich nunmehr, daß auch er	beauftragt habe, "die
 Preise im einzelnen hinsichtlich der Lohnerhöhungen, Materialpreiserhöhungen und Sonderleistungen mit den Bauunternehmern für die "HflHHÜHK cflBl11 auszuhandeln"« Damit hat er seine vorangegangene Bekundung aber nur insoweit berichtigt, als er vorher erklärt hatte, er wisse nicht mehr, ob er	ausdrücklich	beauftragt	habe, die Preise mit
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oder dem Kläger zu vereinbaren«. Seine Bekundung, daß derartige Abreden der Zustimmung des Vorstandes bedurft hätten, hat er jedenfalls nachträglich nicht geändert« Zudem hat auch PBHHI als Zeuge erklärt, seine Absprachen mit den Bauunternehmern hätten, um wirksam zu werden, erst noch der Genehmigung des Vorstandes bedurft« Demnach kann der Revision nicht zugestimmt werden, daß	durch
 seine Einwilligung in die Verhandlungen	mit
<BB deren Ergebnis genehmigt habe. Im übrigen 1st auch das zwi-r. sehen	und	KBHHHfe	erzielte	Verhandlungsergebnis
 von der Beklagten nicht gebilligt worden, wie das Berufungsgericht festgö3tellt hat«
b) Die Preise im einzelnen mußten für den Bau UH1
f mit den Bauunternehmern festgelegt werden, woil darüber nur.die grundsätzliche Preisvereinbarung zwischen dem Kläger und den Vorstandsmitgliedern LlBB bestand. Hiermit hat die Beklagte ihren Bauleiter beauftragt. Dieser hatte sich dabei an die grundsätzliche Preisvereinbarung zu halten« Ob er das getan hat, bedurfte der Prüfung. Abweichungen mußte der Vorstand genehmigen,
 Das Berufungsgericht hat der Bekundung er habe die Abrechnungen fBBls naehgeprüft und, da er damals als Vorstandsmitglied beurlaubt gewesen sei, seinen Vertretern erklärt, die Sache gehe vereinbarungsgemäß in Ordnung, keine Genehmigung durch	entnommen.	Diese
V?ürdigung der Zeugenaussage durch den Tatrichter läßt keinen Rcchtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Daß darauf der Vertreter MBBl6 die Genehmigung erteilt habe,, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht fest-stcllt, selbst nicht behauptet.
 
1
An die Absprachen PMHB8 mit den Bauunternehmern ist die Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, nach den Grundsätzen der Buldungsvollmacht gebunden; denn das Berufungsgericht stellt fest,	habe bei diesen Verhandlungen klargestellt,
 daß die mit ihm getroffenen Treuabreden noch vom Vorstand der Beklagten genehmigt werden müßten,,
c) Der Kläger hat nach Schluß der letzten Verhandlung vor dem Berufungcgericht in dem nachgereichtenr-Schriftsatz von 13o Oktober 1961 beantragt, die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen und IHM und	darüber	zu	ver-
nehmen, daß HHHM ihm persönlich gegenüber die von PBI^B au3gehandeiten Preise genehmigt habe* Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nicht otattgegeben, weil die Zeugen zur Frage, ob	die Preise genehmigt habe, eingehend
 gehört worden seien und deshalb zu ihrer erneuten Vernehmung kein Anlaß bestehe«
Diese Ablehnung verstößt nicht gegen Verfahrensvorschrif-ton« Bine Pflicht zur Y/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nur, wenn sich aus einem nachträglichen Vorbringen ergibt, daß in der geschlossenen Verhandlung für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß gegeben war, nach § 139 ZPO. den Sachverhalt weiter aufzuklären (RGZ 102, 266;
 BGII DM Nr« la zu ZPO § 156)• Ein solcher Anlaß bestand hier nicht« Schon in seinem Schriftsatz vom 3- August 1956 (S« 3) an das Landgericht hatte der Kläger behauptet, MBM^fc habe unmittelbar ("direkt”) ihm gegenüber die von P4BHB und KBHHM errechneten.Preise bestätigt« Die im nachgereich-.tcn Schriftsatz genannten Zeugen KBHM und MBS sind sowohl im landgerichtlichen als auch im Berufungsverfahren eingehend darüber vernommen worden, ob sie die Ver-

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einbarung Pp^ps Jit KpHP genehmigt haben« Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Beweisan-trag vom 13« Oktober 1961 sogar dann nach § 398 ZPO ablehnen können, wenn er vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre«
22,
6« Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom September 1961 (S« 5} 9	habe	die	Preise	mit
 vor oder kurz nach Beginn der Bauarbeiten abgesprochenhat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6« Oktober 1961 (8« 3) bestritten« Sie hat dort darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst früher eine andere Darstellung gegeben habe, daß keiner der Zeugen angegeben habe, warum die Preise ausgehandelt worden sein sollten, daß keine Aufzeichnung darüber vorliege und daß der Unternehmer Kpp||p9 der mit Pppp verhandelt hat, erklärt habe, keine Aufzeichnungen zu besitzen«
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß außer den Berichtigungen der Rechnungen des Klägers durch Pfppp eine bestimmte Preisvoroinbarung besteht, die vom Vorstand der Beklagten hätte genehmigt werden können«.
Die Polgerung der Revision, der Kläger habe die Bauarbeiten im Vertrauen auf die Pr eis Vereinbarungen KppHPs mit ?PPP | ausgeführt, ist deshalb nach dem festgestollten Sachverhalt | nicht gerechtfertigt« Maßgebend blieb vielmehr die grundsützli-ehe Preisvereinbarung, die der Kläger mit den seinerzeitigen Vorstandsmitgliedern K0i und Mppp getroffen hat« Das wußtfg der Kläger.« Die Beklagte verstößt deshalb nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie an dieser Vereinbarung fest-
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 Das Berufungsgericht stellt fest, daß	bei	seinen Besprechungen mit	auch nicht für sich selbst eine 4
bindende Vereinbarung erreicht hato Er hat sich deshalb spä-
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ter mit der Beklagten gütlich geeinigt*
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Auf diese nachträgliche Sondorabmachuh|; zwischen und der. Beklagten.kann sich der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts, nicht berufen*
Die Revision .will die Wirksamkeit dieser Vereinbarung für den Kläger daraus herleiten, daß die Beklagte allen Bauunternehmern die gleiche Behandlung augesagt habe*
Ob die Beklagte zu-Beginn der Bauarbeiten eine solche Zusage gemacht hat, läßt das Berufungsgericht dahingestellt.
Es meint, eine solche Zusage habe nur die Verhandlungen mit den Bauunternehmern betroffen, nicht aber für die spätere gütliche Einigung K^HHKs mit der Beklagten gegolten.
Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden* Daß K^0|BR diese Vereinbarung zugleich im Namen des Klägers getroffen habe, behauptet der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, selbst nicht ?
III*
Das Berufungsgericht hat Materialpreissteigerungen deshalb nicht berücksichtigt, weil die Beklagte unstreitig den weitaus größten Teil der Baustoffe zur Verfügung gestellt und der Kläger nicht dargelegt habe, in welchem Umfang er selbst Baustoffe geliefert habe*
 
Die Ansichtder Revision, die Beklagte müsse dartun, welche Baustoffe der Kläger geliefert habe, ist auch nicht ’ unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet, aus dem heraus der Widerklage stattgegeben worden ist« In ihrem Schriftsatz vom 20« Juli 1956 hat die Beklagte ausgeführt, daß sie das Baumaterial "bis auf verschwindend geringe Ausnahmen” selbst gekauft habe und daß deshalb Materialproiserhöhungen nicht zu berücksichtigen seien« Dem ist der Kläger im Schriftsatz vom 3« August 1956 beigetreten mit den Worten, die Beklagte habe die Baumaterialien ’’durchweg bis auf verschwindend kleine Posten” gekauft« Unter diesen Umständen war es Sache des Klägers, die "verschwindend kleinen Posten” näher darzulegen, wenn er daraus etwas herleiten wollte« In Wirklichkeit haben die Parteien nicht über den Umfang vom Kläger gelieferter Baumaterialien gestritten, sondern nur darüber, ob	mit	K^HHHB
von der grundsätzlichen Preisvereinbarung abweichende Preise vereinbart und die Belclagte solche Abweichungen genehmigt hat«
Der Unternehmerzuschiag zu den Materialpreisen ist zugunsten des Klägers berücksichtigt (BU S« 16J«
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 Die Revision ist somit unbegründet«
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Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision
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Dr» Y/inkelnann Rietschel Erbel Meyer Dr, Vogt