Das Grundstück bot er in Tageszeitungen als "arcTTitektangebunden’* zu dem Verkauf an« Zunr Verkauf des Grundstücks kam es nicht, weil die Bäume im Erdgeschoß langfristig an einen Gastwirt verpachtet waren« Dagegen wurde der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 25« März 1958 ein Erbbaurecht daran bestellte Der Kläger behauptet, Donath habe sich beim Vertragsschluß im Namen der Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Architektenarbeiten für den Wiederaufbau zu übertragen« Da die Beklagte den Wiederaufbau durch einen anderen Architekten habe ausführen lassen, sei sie ihm zu dem Schadenersatz verpflichtet« Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich bei Abschluß des notariellen Vertrags verpflichtet, ihn für den Wiederaufbau als Architekten zu übernehmen, sieht deta Berufungsgericht als widerlegt an» Zwar habe der Mak-ler BUB die Rede auf die Arohitektengebundenheit des Grundstücks gebrächt« Der Geschäftsführer Dq|^B der Beklagten habe aber die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die notarielle Urkunde abgelehnt«Dagegen habe er erklärt, er werde die Sache mit dem Kläger in Ordnung bringen» 2o Daß AflU den Kläger mit den von diesem ausge-führten Planungsarbeiten beauftragt hatte, stellt das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, fest« Der Auftrag ergibt sich aus dem von den Parteien mit get eilten Schriftwechsel« Danach war AflHBttit der Tätigkeit des Klägers einverstanden, und der Kläger hat die Pläne nicht bloß im Auftrag des Maklers ent- a) Das Berufungsgericht hat den Brief des EBB vom 30« Juli 1956 an aBBnicht-berücksichtigt« EBBBi hat darin erklärt, er bestätige nochmals nach Rücksprache mit dem Kläger, daß dessen Tätigkeit für aBB bis zur Auftragserteilung unverbindlich und kostenlos sei« Die Deutung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30« Mai I960 (So 6), damit sei gesagt gewesen, daß AfllB seine Tätigkeit vergüten müsse, wenn er nicht mit dem Wiederaufbau betraut werde, ist mit dem Wortlaut des Schreibens^ (,*unverbindlich,,) schwerlich zu vereinbaren« Allerdings kann es in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des Klägers an aBB vom 16« August 1956 an kommen« Wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 13« August I960 (So. 4) beantragt, darüber vernommen, daß dieser die Tätigkeit des Klägers nur gegen die Zusage, sie sei völlig unverbindlich und kostenlos für ihn, gestattet habe» Die Revision findet es mit Recht auffallend, daß der Kläger darin nicht von einer Haftung des Eigentümers A( gesprochen hat« i^HBbabe dem Kläger eine Vergütung seiner Vorarbeiten für den Fall zugesagt, daß der Kläger den Architektenauftrag nicht erhalte, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht aufrecht erhalten werden, so entfällt damit auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Schuld AflHBgegenüber dem Kläger übernommen« Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verharzung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseh« 5o Für die Frage, was AflM mit der Beklagten über die Ansprüche des Klägers vereinbart hat, kann von Bedeutung sein, ob - wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt - AflHBbei Abschluß des notariellen Vertrags vom 23o März 1938 durch EflHHB vertreten war oder ob er, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 3o August I960 (So 4) behauptet, diesen Vertrag persönlich geschlossen hat« Auch dieser Schriftsatz, dessen Inhalt vom Kläger nicht bestritten wurde, ist durch Bezugnahme Teil des Ur-teilstatbestands« Dieser ist daher widersprüchlich«
VII ZR 25/61 Verkündet 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2225 042 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ° Gesellschaft für Wohnungsbau mbH« in Straße 4P, vertreten durch ihren Ge- Woi der Firma "H uflPPBB, S schüftsfUhrer9 den Kaufmann Walten sHHstraße Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen der^inlom-Ingenieur, Architekten Professor To HepMPstraße •, 9 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufung»“ kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschol, Erbel, Hubert Meyer und Dr0 Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18, November I960 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9o Zivilsenat des Obe£landesgerichts zu-rückVerv/iesen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: ■ Das auf dem Grundstück B^ftstraße flHB in stehende Gebäude des Malermeisters AflHB aus Thür bei Andernach war während des Krieges zu dem Teil zerstört worden, ./JflB wandte sich an den Makler SflHHBin DflHHHh um für den vorgesehenen Wiederaufbau die bestmögliche Verwendung des Grundstücks zu ermitteln, bHHHI ließ den Kläger Bebauungspläne entwerfen. Das Grundstück bot er in Tageszeitungen als "arcTTitektangebunden’* zu dem Verkauf an« Zunr Verkauf des Grundstücks kam es nicht, weil die Bäume im Erdgeschoß langfristig an einen Gastwirt verpachtet waren« Dagegen wurde der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 25« März 1958 ein Erbbaurecht daran bestellte Der Kläger behauptet, Donath habe sich beim Vertragsschluß im Namen der Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Architektenarbeiten für den Wiederaufbau zu übertragen« Da die Beklagte den Wiederaufbau durch einen anderen Architekten habe ausführen lassen, sei sie ihm zu dem Schadenersatz verpflichtet« Der Kläger geht von einem Honoraranspruch von 25«116 DM aus, der ihm bei Ausführung der Arohitektenarpeiten entstanden wäre« Hiervon will er sioh 40 als Ersparnisse anrechnen lassen« Von der sich ergebenden Forderung hat er einen Teilbetrag von 10,000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie behauptet, sie.habe einen architektengebundenen Erwerb des Erbbaurechts ausdrücklich abgelehnt. Sie habe lediglich die Vorarbeiten des Klägers bezahlen wollen, falls diese sich für sie als brauchbar erwiesen* das sei jedoch nicht der Pall gewesene Die Beklagte bestreitet das vorn Kläger errechnet e Honorar auch der Höhe nacho Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1«757,75 DM nebst Zinsen verurteilt« Das Oberlandesgericht hat dom Kläger als Entschädigung für zwei Vorentwürfe 7oQ31 DM nobst Zinsen zugesprochenj die Berufung der Beklagten hat es zurückgewieseno Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klageo Ent scheidungsgründe: X o Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich bei Abschluß des notariellen Vertrags verpflichtet, ihn für den Wiederaufbau als Architekten zu übernehmen, sieht deta Berufungsgericht als widerlegt an» Zwar habe der Mak-ler BUB die Rede auf die Arohitektengebundenheit des Grundstücks gebrächt« Der Geschäftsführer Dq|^B der Beklagten habe aber die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die notarielle Urkunde abgelehnt«Dagegen habe er erklärt, er werde die Sache mit dem Kläger in Ordnung bringen» Mit dieser Erklärung hat DoUBnach Ansicht des Berufungsgerichts namens der Beklagten die Verpflichtung, die der Eigentümer AflBdem Kläger gegenüber eingegangen war, gemäß § 413 BGB übernommen« aBHI habe mit dem Kläger eine bedingte Honorarabrede dahin getroffen gehabt, daß ~ 4 - dieser für Entwürfe und Berechnungen, die er anfertigen werde, dann bezahlt werden sollte, wenn er nicht als Architekt mit der Durchführung des Bauvorhabens betraut werde * Deshalb müsse der Beklagte die beiden Vorentwürfe die der Kläger für AÜB gefertigt habe, bezahlen« II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg« 1« Zwar kann sie nicht mit der Rüge durchdringen, der Kläger habe die Forderung, die ihm das Oberlandesgericht auf Grund einer SähuldUbernahme der Beklagten zugesprochen hat, überhaupt nicht geltend gemacht« Richtig ist, daß der Kläger am 7o Mai 1958 das Angebot der Beklagten, ihm die Vorentwürfe zu bezahlen, abgelohnt und im Prozeß seinen Klaganspruch auf die Behauptung gegründet hat, die Beklage te habe ihm versprochen, ihn mit der Planung und Durchführung des Bauvorhabens zu betrauen« Aber in der Berufungsbegründung des Klägers (S. 14/15) durfte das Berufungsgericht immerhin die hilfsweise Geltendmachung einos Anspruchs aus der Übernahme einer Schuld ABM^finderu Deshalb kommt die von der Revision in erster Linie erstrebte Abweisung der Klage durch das Revisionsgericht nicht in Betracht« 2o Daß AflU den Kläger mit den von diesem ausge-führten Planungsarbeiten beauftragt hatte, stellt das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, fest« Der Auftrag ergibt sich aus dem von den Parteien mit get eilten Schriftwechsel« Danach war AflHBttit der Tätigkeit des Klägers einverstanden, und der Kläger hat die Pläne nicht bloß im Auftrag des Maklers ent- worfen« 3*» Eine andere Frage ist jedoch, ob aBB dem Kläger diese Vorarbeiten zu bezahlen hatte, falls der Kläger den Bauauftrag nicht erhielt« Das Berufungsgericht bejaht eine dahingehende bedingte Honorarvereinbarung«, Diese Feststellung greift die Revision jedoch mit begründeten Verfahrensrügen an« a) Das Berufungsgericht hat den Brief des EBB vom 30« Juli 1956 an aBBnicht-berücksichtigt« EBBBi hat darin erklärt, er bestätige nochmals nach Rücksprache mit dem Kläger, daß dessen Tätigkeit für aBB bis zur Auftragserteilung unverbindlich und kostenlos sei« Die Deutung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30« Mai I960 (So 6), damit sei gesagt gewesen, daß AfllB seine Tätigkeit vergüten müsse, wenn er nicht mit dem Wiederaufbau betraut werde, ist mit dem Wortlaut des Schreibens^ (,*unverbindlich,,) schwerlich zu vereinbaren« Allerdings kann es in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des Klägers an aBB vom 16« August 1956 an kommen« b) Das Berufungsgericht hat Abeck nicht. Wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 13« August I960 (So. 4) beantragt, darüber vernommen, daß dieser die Tätigkeit des Klägers nur gegen die Zusage, sie sei völlig unverbindlich und kostenlos für ihn, gestattet habe» 0) Für das Berufungsgericht hätte auch in diesem Zusammenhang Anlaß bestanden, auf den Brief des Klägers vom 3c Juni 1957 an E^BBB (Schriftsatz vom 10« Februar 1959) (S. 4) einzugehen * Der Kläger hat darin gebeten, entsprechend der Abmachung mit ihm das Grundstück als 6 - architektengebunden anzubieten, andernfalls er ihn, HHk für den gesamten ihm entstehenden Schaden verantwortlich machen müsse« Die Revision findet es mit Recht auffallend, daß der Kläger darin nicht von einer Haftung des Eigentümers A( gesprochen hat« 4« Kann somit das Ergebnis des Berufungsgerichts? i^HBbabe dem Kläger eine Vergütung seiner Vorarbeiten für den Fall zugesagt, daß der Kläger den Architektenauftrag nicht erhalte, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht aufrecht erhalten werden, so entfällt damit auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Schuld AflHBgegenüber dem Kläger übernommen« Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verharzung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseh« 5o Für die Frage, was AflM mit der Beklagten über die Ansprüche des Klägers vereinbart hat, kann von Bedeutung sein, ob - wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt - AflHBbei Abschluß des notariellen Vertrags vom 23o März 1938 durch EflHHB vertreten war oder ob er, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 3o August I960 (So 4) behauptet, diesen Vertrag persönlich geschlossen hat« Auch dieser Schriftsatz, dessen Inhalt vom Kläger nicht bestritten wurde, ist durch Bezugnahme Teil des Ur-teilstatbestands« Dieser ist daher widersprüchlich« ~ 7 -III* Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs« 1 So 2 ZPO Gebrauch gemachte Glanemann Rietschel Erbel Meyer Pinke