Durch den Architekten A^HHHBHi nahm sie Verbindung mit dem &etzgermeister Me^HP auf, der im Jahre 1954 einen Heubau mit 2 Ladenlokalen und 6 Wohnungen errichtete« Mit ihm verhandelte die beklagte von Oktober bis Ende des Jahres 1954 wegen eines Mietvertrages über Laden- und Wohnräume« Ein Mietvertrag kam nicht zustande« Sie behauptet, die Beklagte habe ihr den Auftrag zur Herstellung und Lieferung der Geschäftseinrichtung erteilt, ohne ihre Bestellung vom Zustandekommen eines Mietvertrags mit Meflpp abhängig zu machen» Die Beklagte habe auf kurzfristige Lieferung bis zu dem 10» Dezember 1954 gedrängt» Infolge der sehr kurzen Lieferfrist habe sie mit der Anfertigung der Geschäftseinrichtung sofort nach der Auftragserteilung vom 6» November 1954 begonnene Selbst wenn aber der Vertrag nur bedingt geschlossen oder unbedingt gewesen ist« Die Hevisionsbeklagte will den Ausführungen des Berufungsurteils die Feststellung entnehmen, daß die Vereinbarung einer Bedingung unbewiesen sei« Dem kann jedoch nicht gefolgt werden« Vielmehr ist die Frage in dem Urteil offen geblieben^ das Berufungsgericht beschränkt sich darauf, zugunsten der Beklagten zu unterstellen, diese habe der Klägerin den Auftrag zur Einrichtung ihres Frisiersalons unter der Bedingung erteilt, daß MeflHHI ihr das hadenlokal vermiete« Dagegen sei das Zustandekommen eines Mietvertrags Uber die Wohnungen keinesfalls•als Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages der Parteien vereinbart worden« Das Berufungsgericht läßt ferner dahingestellt, ob der - bedingte - Vertrag schon am 6« oder 10« November 1954 zustande gekommen sei« Spätestens sei dex^ Vertrag dadurch geschlossen worden, daß die Beklagte' am 25® November 1954 die Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 18« und 19® November 1954 unterschrieben und dem Vertreter der Klägerin übergeben habe« Ob schon die Bedingung, der Abschluß eines Mietvertrags mit MefHBI, nicht eingetreten sei, hafte die Beklagte der Klägerin so, wie wenn sie den Auftrag unbedingt erteilt hätte« Denn sie habe das Zustandekommen des Mietvertrages wider li'eu und Glauben verhindert (§ 162 Abs« 1 BGB)« des Berufungsgerichts, der Vertrag sei mit der Übergabe der von der Beklagten Unterzeichneten Bestätigungsschreiben vom* 18o und 19o November 1954 an den Vertreter der Klägerin zustande gekommen« Sie führt dazu ans In den Bestätigungsschreiben, welche die Beklagte am 23* November 1954 mit ihrer Unterschrift zurückgegeben habe, habe in ihrem Auftrag der Architekt die Wasch- becken gestrichen« Erst später habe er diese Streichung wieder rückgängig gemacht; das könne erst nach dem 6« Dezember 1954 geschehen sein«, Nach diesem Zeitpunkt habe aber die Klägerin aus den Erklärungen der Beklagten gewußt, daß diese den 35iet vertrag nur abschließen wollte, wenn sie ausser dem Ladenlokal auch Wohnräume mieten könne; deshalb könne hiclit angenommen werden, daß nach dem 6« Dezember 1954 noch ein Auftrag erteilt worden sei, der nur von der Erlangung des Badenlokals abhängig gemacht worden sei« Das Berufungsgericht sieht den Vertragsschluß in der Übergabe der von der Beklagten unterschriebenen Auftragsbestätigungen« In diesen waren die Waschbecken aber durch die Beklagte oder ihren Beauftragten gestrichen worden; die Unterzeichnung und Übergabe der Bestätigungen stellte deshalb keine Annahme des Angebots der Klägerin dar und konnte noch nicht zu dem Vertragsschluß führen. in welchem diese der Beklagten mitteilte, sie könne sich auf die Änderung des Auftrags hinsichtlich der Waschbecken nicht einlassen, spricht dafür, daß bis dahin eine Einigung über diesen Punkt noch nicht erzielt war*, wie auch das Berufungsgericht Seite 16 des Urteils andeuteto Am 8. Dezember 1954 überhaupt noch eine vertragliche Bindung, auch nur die vom Berufungsgericht unterstellte bedingte, eingegangen worden ist« Mindestens bleibt aber zweifelhaft, welchen Inhalt eine nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Bedingung gehabt hat«, Nach dem Entwurf des Mietvertrages, den die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 10e Dezember 1954 unterzeichnet hat, sollte die Beklagte nicht nur das Dadenlokal, sondern auch zwei Wohnungen erhalten« Nach der vom Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigten Aussage des Zeugen hat dieser den von der Beklagten unterschriebenen Entwurf dem Vertreter der Klägerin, Dr«, Ho4HP^ übergeben, damit dieser die Unterschrift des Vermieters beschaffe« Demnach hat der Vertreter der Klägerin, Dr« UeflHBfc, der auch selbst am 10« Dezember 1954 mit MeflBp wegen des Abschlusses des Mietvertrages verhandelt hat, gewußt, daß es der Klägerin auch auf die Erlangung von Wohnraum ankam e Unter diesen Umstäiiden läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, daß die Beklagte zu dieser Zeit noch Erklärungen abgegeben hat, die dahin zielten und zu verstehen waren, sie erteile der iClägerin den Auftrag einzig unter der Bedingung, daß sie das ladenlokal mieten könne* Jedenfalls konnte von einer Würdigung der damaligen am 23* November 1954 noch einen solchen in der folgenden t& ausreichend begründet* ferner beruht die Annahme, die Bedim' gung sei allein auf das Mieten des Badenlokals, nicht aber auf die Anmietung von Wohnungen gegangen, auf unvoll st an-;, diger Würdigung des Beweisergebnisses (§ 286 ZPO) o Da das Berufungsgericht auch offen läßt, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag vor dem 23* November 1954 zustande gekommen ist, muß sein Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen we den, damit die fehlenden Feststellungen getroffen werden* III* Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Eintritt der vereinbarten Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe und daß deshalb, die Bedingung nach § 162 Abs* 1 BGB als eingetreten.gelte* rieht ohne Rechtsverstoß fest, daß der Sinn der ParteiVereinbarung war, die Beklagte solle an die Bestellung der Ladeneinrichtung nur dann nicht gebunden sein, wenn sie erfolglos alles in iJtr-on Kräften Stehende und ihr Zumutbare tue, uni den Abschluß des Mietvertrages herbeisufuhren« Das Berufungsgericht folgert dies u»a* daraus, daß die Beklagte die Klägerin auf schnelle Herstellung der Ladeneinrichtung gedrängt und sie dadurch zu erheblichen Vorarbeiten veranlaßt habe* Bei dieser Sachlage verbietet sich in der Tat die Annahme, daß die Klägerin sich in der Präge der Anmietung des Ladenlokals dem freien Belieben der Beklagten unterworfen haben sollte« Eine solche Behauptung hat auch die Beklagte in den Vorinstanzen nicht aufgestellto b) Die Revision findet die Ausführungen des Berufungsgerichts widerspruchsvoll« Es sage nämlich einerseits, die Beklagte sei zwar der Klägerin gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen, den Mietvertrag mit Me^H^ absuschlics-senr nehme aber gleichwohl an, die Beklagte hatte bei redlichem Verhalten auf die Interessen der Klägerin, namentlich die dieser entstandenen Unkosten Rücksicht nehmen und den Mietvertrag abschließen müssen, wenn sie einen Abschluß zu tragbaren Bedingungen hätte erreichen können® Die Rüge ist unbegründet« Das Pehlen eines Anspruchs der Klägerin auf den Abschluß eines Mietvertrages steht der Folgerung nicht entgegen, daß die Beklagte bei Unterlassen des Abschlusses die Bedingung als eingetreten gegen sich gelten lassen muß (RGZ 79? Es meint aber, der Klägerin gegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie von MeflHP nichts Unbilliges verlangt habe* Diese Auffassung des Berufungsgerichts kann, wenn von dem seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt ausgegangen wird, rechtlich nicht beanstandet werden«. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, der Klägerin den Auftrag nur in Aussicht zu stellen, also nicht einmal einen bedingten Auftrag zu geben, oder aber d Auftrag davon abhängig zu machen, daß sie nicht nur das Ladenlokal, sondern auch eine oder zwei Wohnungen bekam. Sie hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, solche Verhandlungen noch geführt, nachdem es abgelehnt hatte, den Vertragsentwurf zu unter schreib en« Das Berufungsgericht sagt, dabei habe sie auf ihrem Standpunkt beharrt, sie müsse neben dem vreschäftsraum noch zwei Wohnungen bekommen® Das ist bisher nicht ausreichend begiiindetj .da die Beklagte bestritten hatte, auf der Überlassung von zwei Wohnungen bestanden zu haben, hätte das Berufungsgericht näher darlegen müssen, worin sich das Beharren gezeigt hat® Dazu bemerkt die Revision mit Hecht, das Berufungsge-' rieht habe bei der Würdigung dieser Aussage der Beklagten nicht beachtet, daß die Beklagte davon ausging, neben dem Geschäftsraum auch Vohnräume zu bekommen.
2341 m r % t S-' f. s : f VjXZR 25/58 Verkündet am 23. Oktober 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» ( Im Kamen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Pr au Priedel in Bul Bfltolatz % Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r. gegen die Pinna Hugo Inhaber August fc, in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der*VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der bundesrichter Scheffler, Br» Heimann-i’rosien, Br» Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Januar 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Von Rechts wegen ~ 2 ~ Die Beklagte betreibt ein Friseurgeschäft« Im Herbat 1954 plante sie, einen neuen Frisiersalon einzurichten« Durch den Architekten A^HHHBHi nahm sie Verbindung mit dem &etzgermeister Me^HP auf, der im Jahre 1954 einen Heubau mit 2 Ladenlokalen und 6 Wohnungen errichtete« Mit ihm verhandelte die beklagte von Oktober bis Ende des Jahres 1954 wegen eines Mietvertrages über Laden- und Wohnräume« Ein Mietvertrag kam nicht zustande« Wegen der Einrichtung des von ihr geplanten neuen Frisiersalons wandte sich die Beklagte an die Klägerin, die sich mit Entwurf *und Ausführung von Geschäftseinrichtungen, insbesondere fUr Friseure, befaßt« Die Klägerin fertigte mehrere Entwürfe für die Einrichtung eines Frisiersalons im Hause an. 4* • Hach der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte sie bei einer Besprechung am 6« November 1954 mit der Lieferung der Geschäftseinrichtung fest beauftragt« Die Beklagte behauptet dagegen, sie habe bei dieser wie bei anderen Besprechungen stets erklärt, einen endgültigen Auftrag könne und werde sie erst erteilen, wenn der Mietvertrag über das neue Crescliäftslokal mit MepPH zustande gekommen sei« Am 18« und 19« November 1954 übersandte die Klägerin ihrem Vertreter Dr« HeflHP Auftragsbestätigungen über einen Rechnungsbetrag von 31 499,35 DM mit der V/eisung, sie von der Beklagten unterschreiben zu lassen« Dr« HePPMr legte die Bestätiguigender Beklagten vor« Diese Unterzeichnete zunächst nicht« Sie gab jedoch ihre Unterschrift am 23* November 1954, nachdem der Architekt AppBHHBl ihr die Bestätigung auf Veranlassung Dr« HeflBBP nochmals vorgelegt und die y Waschbecken aus der Auftragsbestätigung gestrichen hatte« // Am selben ’läge übergab A die' Auftragsbestätigung'/ Br. HeflHBI mit einem Schreiben folgenden Inhaltes “In der Anlage übersende ich Ihnen die Auftragsbestätigung für Salon Ppgppp. Ben 1'er min habe ich vorerst auf Anfang Januar verschieben können« Bie Becken will Frl» selbst beschaffen« Ho chachtungsvoll gez« A *o ff Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich ein von A geschriebener Vermerk, in dem' es u«a« heißti “Bie als Entfällt1 bezeichneten Positionen bleiben bestehen c11 Wann dieser Venn er k geschrieben worden ist, steht nicht fest« ♦ Am 60 Bezember 1954 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie könne sich auf eine Änderung des Auftrags hinsichtlich der Waschbecken nicht einlassen« Bie Beklagte sandte daraufhin der Klägerin am 8« Bezember 1954 folgendes Telegramms “Auftrag bei Unterzeichnung ohne Becken und Hauben sofort annulliert bei HeMfc, da Mietvertrag nicht getätigt wurde« näheres Freitag.“ Eine Besprechung der Parteien am 10 c Bezember 1954 brachte keine Einigkeit darüber, ob der Auftrag bindend erteilt worden sei oder nicht« Vor dem 10. Bezember 1954 hatte die Beklagte wiederhol' mit MeflBP wegen des Abschlusses eines Mietvertrages ver- . handelt« Im Anschluß an die Unterredung vom 10. Bezember 1954 versuchten und Br. He^p nochmals, einen Mietvertrag zwischen MeHRI und der Beklagten zustande zu bringen» Me^HP zeigte sich bereit, die Mietvorauszahlung, die er anfänglich in Höhe von 14 000 DM gefordert hatte, auf 5 000 DM zu ermäßigen» Algermissen und Dr» HeflHP entwarfen einen Mietvertrag, ließen ihn von der Beklagten unterschreiben und übergaben ihn MeflBD» Dieser unterschrieb jedoch 1955 nicht» Kr vermietete das Badenlokal im Januar an die Firma c Die Beklagte weigerte sich, die Geschäftseinrichtung von der Klägerin abzunehmen» Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 7 000 DM nebst Zinsen» Sie hat diesen Betrag zunächst als die vertraglich vorgesehene Anzahlung und dann als Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht} im zweiten Lechtszugphat sie sich auf § 649 BGB als Klagegrundlage berufen» Sie behauptet, die Beklagte habe ihr den Auftrag zur Herstellung und Lieferung der Geschäftseinrichtung erteilt, ohne ihre Bestellung vom Zustandekommen eines Mietvertrags mit Meflpp abhängig zu machen» Die Beklagte habe auf kurzfristige Lieferung bis zu dem 10» Dezember 1954 gedrängt» Infolge der sehr kurzen Lieferfrist habe sie mit der Anfertigung der Geschäftseinrichtung sofort nach der Auftragserteilung vom 6» November 1954 begonnene Selbst wenn aber der Vertrag nur bedingt geschlossen ♦ wäre, hafte die Beklagte dennoch, weil sie den Mietvertrag zu angemessenen Bedingungen hätte schließen können« Der Abschluß sei nur an dem unbilligen Verlangen der Beklagten gescheitert, daß MeflHP ihr neben dem Laden auch noch zwei Wohnungen vermiete» Die Beklagte) behauptet, sie habe der Klägerin immer *3 wieder erklärt, sie erteile den Auftrag nur für den Fall, i daß der Mietvertrag mit MeMHM zustande komme« Bei Vorlage der Auftragsbestätigungen habe sie die Unterschrift zunächst verweigert mit dem Hinweis, daß der Mietvertrag noch nicht abgeschlossen sei» Dr« HeflMP habe ihr darauf erklärt, der Vertrag mit der J&ageriri werde selbstverständlich nur dann Gültigkeit haben, wenn der Mietvertrag über die neuen Ladenräume zustande komme» * * Der Abschluß des Mietvertrags sei an den hohen Forderungen MeflMH^und daran gescheitert, daß MeflBl ihr kein Wohnung in seinem Neubau habe geben wollen« Zwei Wohnungen habe sie nicht verlangt, wenn sie auch beide Wohnungen gern genommen hätte« Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abge- wiesen« Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht erkannt« ,rDer Anspruch der Klägerin auf den Heinertrag aus dem von den Parteien am 23« November 1954 geschlossenen. Vertrag unter Anrechnung desjenigen, was die Klägerin infolge der 2m 8. Dezember 1954 erfolgten Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft er-, worben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, ist dem Grunde nach gerechtfertigt«” Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-. Stellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*. Ent scheidungs gründe 8 I® Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist« Es ent-* hält sich jedoch der Feststellung, ob dieser Vertrag beding!; oder unbedingt gewesen ist« Die Hevisionsbeklagte will den Ausführungen des Berufungsurteils die Feststellung entnehmen, daß die Vereinbarung einer Bedingung unbewiesen sei« Dem kann jedoch nicht gefolgt werden« Vielmehr ist die Frage in dem Urteil offen geblieben^ das Berufungsgericht beschränkt sich darauf, zugunsten der Beklagten zu unterstellen, diese habe der Klägerin den Auftrag zur Einrichtung ihres Frisiersalons unter der Bedingung erteilt, daß MeflHHI ihr das hadenlokal vermiete« Dagegen sei das Zustandekommen eines Mietvertrags Uber die Wohnungen keinesfalls•als Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages der Parteien vereinbart worden« Das Berufungsgericht läßt ferner dahingestellt, ob der - bedingte - Vertrag schon am 6« oder 10« November 1954 zustande gekommen sei« Spätestens sei dex^ Vertrag dadurch geschlossen worden, daß die Beklagte' am 25® November 1954 die Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 18« und 19® November 1954 unterschrieben und dem Vertreter der Klägerin übergeben habe« Ob schon die Bedingung, der Abschluß eines Mietvertrags mit MefHBI, nicht eingetreten sei, hafte die Beklagte der Klägerin so, wie wenn sie den Auftrag unbedingt erteilt hätte« Denn sie habe das Zustandekommen des Mietvertrages wider li'eu und Glauben verhindert (§ 162 Abs« 1 BGB)« II« Die revision bestreitet, daß ein Vertrag - auch nur ein bedingter - zustande gekommen sei« Jedenfalls habe - 7 aber die Bedingung nicht nur den vom Berufungsgericht ange-f nommenen Inhalt gehabt, sondern das Anmieten der beiden Wohi nungen mitumfaßt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsge-' richte beruhe auf Prozeßverstoß« Insbesondere wendet sich die Kevision gegen die Ansicht < * des Berufungsgerichts, der Vertrag sei mit der Übergabe der von der Beklagten Unterzeichneten Bestätigungsschreiben vom* 18o und 19o November 1954 an den Vertreter der Klägerin zustande gekommen« Sie führt dazu ans In den Bestätigungsschreiben, welche die Beklagte am 23* November 1954 mit ihrer Unterschrift zurückgegeben habe, habe in ihrem Auftrag der Architekt die Wasch- becken gestrichen« Erst später habe er diese Streichung wieder rückgängig gemacht; das könne erst nach dem 6« Dezember 1954 geschehen sein«, Nach diesem Zeitpunkt habe aber die Klägerin aus den Erklärungen der Beklagten gewußt, daß diese den 35iet vertrag nur abschließen wollte, wenn sie ausser dem Ladenlokal auch Wohnräume mieten könne; deshalb könne hiclit angenommen werden, daß nach dem 6« Dezember 1954 noch ein Auftrag erteilt worden sei, der nur von der Erlangung des Badenlokals abhängig gemacht worden sei« Diesen Angriffen der fievision kann der Erfolg nicht versagt werden« Das Berufungsgericht sieht den Vertragsschluß in der Übergabe der von der Beklagten unterschriebenen Auftragsbestätigungen« In diesen waren die Waschbecken aber durch die Beklagte oder ihren Beauftragten gestrichen worden; die Unterzeichnung und Übergabe der Bestätigungen stellte deshalb keine Annahme des Angebots der Klägerin dar und konnte noch nicht zu dem Vertragsschluß führen. Wann die Beklagte den Auftrag einschließlich der Waschbecken.doch noch erteilt bat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt» Der Brief der Klägerin vom 6« Dezember 1954? in welchem diese der Beklagten mitteilte, sie könne sich auf die Änderung des Auftrags hinsichtlich der Waschbecken nicht einlassen, spricht dafür, daß bis dahin eine Einigung über diesen Punkt noch nicht erzielt war*, wie auch das Berufungsgericht Seite 16 des Urteils andeuteto Am 8. Dezember 1954 hat aber die Beklagte schon das Telegramm abgesandt, in dem das Berufungsgericht die Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB sieht (So 23 do“ü.)o äs ist bei dieser Sachlage schon fraglich, ob nach dem.6o Dezember 1954 überhaupt noch eine vertragliche Bindung, auch nur die vom Berufungsgericht unterstellte bedingte, eingegangen worden ist« Mindestens bleibt aber zweifelhaft, welchen Inhalt eine nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Bedingung gehabt hat«, Nach dem Entwurf des Mietvertrages, den die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 10e Dezember 1954 unterzeichnet hat, sollte die Beklagte nicht nur das Dadenlokal, sondern auch zwei Wohnungen erhalten« Nach der vom Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigten Aussage des Zeugen hat dieser den von der Beklagten unterschriebenen Entwurf dem Vertreter der Klägerin, Dr«, Ho4HP^ übergeben, damit dieser die Unterschrift des Vermieters beschaffe« Demnach hat der Vertreter der Klägerin, Dr« UeflHBfc, der auch selbst am 10« Dezember 1954 mit MeflBp wegen des Abschlusses des Mietvertrages verhandelt hat, gewußt, daß es der Klägerin auch auf die Erlangung von Wohnraum ankam e Unter diesen Umstäiiden läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, daß die Beklagte zu dieser Zeit noch Erklärungen abgegeben hat, die dahin zielten und zu verstehen waren, sie erteile der iClägerin den Auftrag einzig unter der Bedingung, daß sie das ladenlokal mieten könne* Jedenfalls konnte von einer Würdigung der damaligen ~ 9 " Zage nicht abgesehen werden, ehe der Schluß gezogen wurdet daß nach dem 23o November oder gar nach dem 6* Dezember l$p ein ^erti'ag mit dem vom Berufungsgericht unterstellten In?rr~ halt zustande gekommen sei* Das Berufungsgericht hat danach weder einen Vertrags? am 23* November 1954 noch einen solchen in der folgenden t& ausreichend begründet* ferner beruht die Annahme, die Bedim' gung sei allein auf das Mieten des Badenlokals, nicht aber auf die Anmietung von Wohnungen gegangen, auf unvoll st an-;, diger Würdigung des Beweisergebnisses (§ 286 ZPO) o Da das Berufungsgericht auch offen läßt, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag vor dem 23* November 1954 zustande gekommen ist, muß sein Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen we den, damit die fehlenden Feststellungen getroffen werden* Der Senat hat von der Befugnis des § 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht* III* Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Eintritt der vereinbarten Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe und daß deshalb, die Bedingung nach § 162 Abs* 1 BGB als eingetreten.gelte* Zu den insoweit erhobenen Angriffen ist für den Fall, daß. das Berufungsgericht wiederum dazu gelangt, einen Vertrag mit dem von ihm bisher zugrundegelegten Inhalt festzustellen, zu bemerken? 1) a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, es handel sich um eine sogenannte Willkürbedingung, bei der die Anwen dung des § 162 BGB entfalle*. Die Pest Stellungen des Beru gex’ichts ergeben klar, daß es nicht'ij^freien Belieben der Beklagten stehen sollte, ob sie den Mietvertrag über das I»a lokal abschloß oder nicht* Vielmehr stellt das Berufungsger - 10 •• t t.' rieht ohne Rechtsverstoß fest, daß der Sinn der ParteiVereinbarung war, die Beklagte solle an die Bestellung der Ladeneinrichtung nur dann nicht gebunden sein, wenn sie erfolglos alles in iJtr-on Kräften Stehende und ihr Zumutbare tue, uni den Abschluß des Mietvertrages herbeisufuhren« Das Berufungsgericht folgert dies u»a* daraus, daß die Beklagte die Klägerin auf schnelle Herstellung der Ladeneinrichtung gedrängt und sie dadurch zu erheblichen Vorarbeiten veranlaßt habe* Bei dieser Sachlage verbietet sich in der Tat die Annahme, daß die Klägerin sich in der Präge der Anmietung des Ladenlokals dem freien Belieben der Beklagten unterworfen haben sollte« Eine solche Behauptung hat auch die Beklagte in den Vorinstanzen nicht aufgestellto b) Die Revision findet die Ausführungen des Berufungsgerichts widerspruchsvoll« Es sage nämlich einerseits, die Beklagte sei zwar der Klägerin gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen, den Mietvertrag mit Me^H^ absuschlics-senr nehme aber gleichwohl an, die Beklagte hatte bei redlichem Verhalten auf die Interessen der Klägerin, namentlich die dieser entstandenen Unkosten Rücksicht nehmen und den Mietvertrag abschließen müssen, wenn sie einen Abschluß zu tragbaren Bedingungen hätte erreichen können® Die Rüge ist unbegründet« Das Pehlen eines Anspruchs der Klägerin auf den Abschluß eines Mietvertrages steht der Folgerung nicht entgegen, daß die Beklagte bei Unterlassen des Abschlusses die Bedingung als eingetreten gegen sich gelten lassen muß (RGZ 79? 96)« c) Es stellt keinen Sechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen hat, die Unkosten berücksichtigt, die der Klägerin durch die Entwürfe der Ladeneinrichtung entstanden sinde Dies gilt auch für diejenigen Unkosten, welche schon/ vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden waren* Wenn auch bis zu diesem Zeitpunkt noch’keine Bindung der Beklagten, auch keine bedingte, bestand, so können doch die Aufwendungen der Klägerin für die nach den gesamten Um-v .9. ständen des Falles zu beurteilenden Anforderungen, die anX das Vorhalten der Beklagten nach 'freu und (/Lauben zu stellen sind, Bedeutung haben* d) Der Bevision ist zuzugeben, daß das Bestreben der Beklagten, im Hause MeJHHP eine Y/ohnung für sich und möglichst eine weitere Y/ohnung für ihre Tochter zu bekommen, verständlich ist und ihr “nicht verdacht werden kanntti Das wird vom Berufungsgericht nicht verkannt (S. 20 BU)„ Es meint aber, der Klägerin gegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie von MeflHP nichts Unbilliges verlangt habe* Diese Auffassung des Berufungsgerichts kann, wenn von dem seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt ausgegangen wird, rechtlich nicht beanstandet werden«. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, der Klägerin den Auftrag nur in Aussicht zu stellen, also nicht einmal einen bedingten Auftrag zu geben, oder aber d Auftrag davon abhängig zu machen, daß sie nicht nur das Ladenlokal, sondern auch eine oder zwei Wohnungen bekam. Wenn sie das nicht getan, sondern nur die Erlangung des Geschäft ranms zur Bedingung gemacht hat, kommt es auch nur darauf an, oh sie den Eintritt dieser Bedingung vereitelt hat* 2) Es bestehen gleichwohl Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in unredlicher Weise den Eintritt der von ihm unterstellten Bedingung verhin-; dert habe. a) Hach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Mietvertrag mit deshalb nicht zustande gekommen, - 12 .. i weil die Beklagte auf Überlassung von zwei Wohnungen bestan-» den hat; nur deshalb habe Meinert abgelehnt, den Mietvertrag zu unterschreiben (So 19 d«U®)o Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß Uber die zweite Wohnung noch hätte verhandelt werden können :und daß es der Beklagten nicht als Verstoß gegen freu und Glauben angerechnet werden könne, wenn der Vertrag an diesem Nichtaushandeln gescheitert sei« In der 3?at fehlen für die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf der zweiten Wohnung bestanden, ausreichende tatsächliche Feststellungen* Die Beklagte hatte be~ stritten, den Abschluß des Mietvertrages von der zweiten Wohnung abhängig gemacht zu haben® ln der Aufnahme von zwei Wohnungen in den Entwurf des Mietvertrages liegt möglicherweise nicht mehr als ein ^ersuch der Beklagten, die zwei Wohnungen zu bekommen® Da, wie schon bemerkt, dieses Bestreben der Beklagten verständlich und berechtigt war, kann ein solcher Versuch noch nicht den Vorwurf der freuwidrigkeit gegenüber der Klägerin rechtfertigen, selbst wenn er MeflHH) verärgert und schließlich von dem Unterschreiben des Mietvertrages abgehalten hat* Die Beklagte konnte möglicherweise damit rechnen, mit Meinert noch weiter verhandeln zu können und in der Y.ohnungsfrage mit ihm einig zu werden® Sie hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, solche Verhandlungen noch geführt, nachdem es abgelehnt hatte, den Vertragsentwurf zu unter schreib en« Das Berufungsgericht sagt, dabei habe sie auf ihrem Standpunkt beharrt, sie müsse neben dem vreschäftsraum noch zwei Wohnungen bekommen® Das ist bisher nicht ausreichend begiiindetj .da die Beklagte bestritten hatte, auf der Überlassung von zwei Wohnungen bestanden zu haben, hätte das Berufungsgericht näher darlegen müssen, worin sich das Beharren gezeigt hat® Eine Feststellung, daß M4HI nicht bereit gewesen wäre, eine »'»ohnung zu überlassen, ist dem angefochtenen Uri teil nicht zu entnehmen» MeflBB) hat als Zeuge das Gegen-teil bekundet, wie die -Kevision zutreffend bemerkt» b) Gegebenenfalls muß das Berufungsgericht auch seine Annahme, die Mietvorauszahlung von 5 000 EM sei für die Beklagte tragbar gewesen, nochmals überprüfen» Es bezieht sich zur Begründung für diese Annahme allein auf die von der Beklagten bei ihrer Part ei Vernehmung abgegebene Erklärung, das habe sich hören lassen, damit sei sie einverstanden gewesen« Dazu bemerkt die Revision mit Hecht, das Berufungsge-' rieht habe bei der Würdigung dieser Aussage der Beklagten nicht beachtet, daß die Beklagte davon ausging, neben dem Geschäftsraum auch Vohnräume zu bekommen. Bei Beachtung dieses Umstandeswar die Erklärung der Beklagten, sie sei mit de -iöhe der Mietvorauszahlung einverstanden gewesen, möglicher« weise dahin zu verstehen, daß sie den Betrag von 5 000 EM als angenessene Leistung für die Erlangung von Geschäfts-und Wolmraum hielt» Die aus der Erklärung der Beklagten gewonnene Begründung für die Zumutbarkeit der Mietvorauszahlung reicht deshalb für sich allein nicht aus« • Li IV, 2um llenor des angefochtenen Urteils ist zu bemerken, daß § 649 Satz 2 BUB keinen Anspruch auf den Reinertrag aus dem Vertrage, sondern einen solchen auf die vereinbarte Yergutung gewährt, der sich um die in dieser Bestimmung genannten Beträge mindert« Glanzmann S chef fl er Heimann-Tr0 si en Br« 7/inkelmann Meyer