- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» flHHP ~~ Um diese Zeit verhandelte die Firma KflHP mit der Klägerin über die Gewährung eines Überbrückungskredits von 4«000 DM, den sie auch erhielt. Am 18 * Hovember 1954 wurde auf Antrag der Firma XflHP bei dem Amtsgericht Braunschweig über deren Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet« Es kam zu einem Vergleich, nach welchem den .Gläubigern der Firma 50 der angemeldeten Forderungen in Teilbeträgen gezahlt und ein Besserungsschein über weitere 20 fo der Forderungen erteilt wurde. diesem di# Vermögensverhältnisse der Firma kBB erörtert« Hierbei habe der Beklagte dem JBBB) eine vom 3« Dezember 1953 datierte und mit dem Vermerk "Aufgestellt auf Grund der Bücher und vorgelegten Unterlagen” und seiner Unterschrift versehene Übersicht Uber das Vermögen der Firma XBBl zu dem 30. Die Übersicht sei von dem Beklagten bewußt unrichtig auf gestellt woz’den« Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß der Inhalt der Vermögensübersicht für die Gewährung des Überbrückungskredits . sächlich sei die Klägerin nur mit Rücksicht auf die Übersicht und die von dem Beklagten geschildex*te günstige Lage der Firma XBBl zur Hergabe des überbrückungsdar-lehns sowie zur Gewährung weiterer Kredite an Knust veranlaßt worden« 1) Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Oberlandesgericht der Ansicht, aus den Behauptungen der Klägerin könnte, sofern sie zuträfen, auf das Zustandekommen eines auf die Erteilung einer Auskunft gerichteten Vertrages (Ausnahme von dem Grundsatz des § 676 BGB) zwischen den Parteien geschlossen werden. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Beklagte ihren Vertretern unrichtige Auskünfte erteilt habe, nicht geführt. Die Revision ist deshalb der 'Meinung, das Berufungsgericht, das die Klägerin als beweispflichtig dafür ansehe, daß der Beklagte eine unrichtige Auskunft erteilt habe, habe die Beweislast verkannte ....Dem kann nicht beigetreten werden. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung des Beklagten würde bei der gegebenen Sachlage allerdings die Feststellung ausreichen, dem Beklagten sei bei der Auskunfterteilung klar gewesen* daß diese für die Entschließung der Klägerin, der Firma SMNfe einen Überbrückungskredit zu gewähren und die Geschäftsverbindung mit dieser Firma fortzusetzen, maßgebend sein würden. Die Tatsachen, die das Vorliegen eines Auskunftvertrages in dem von der Klägerin behaupteten Umfange rechtfertigen, hält das^Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen. ii den die Entscheidungsgründe einleitenden Sätzen ergibt sieh eindeutig, daß der Berufungsrichter das Zustandekommen eines den Beklagten zur Auskunft verpflichtenden Vertrages so, wie die Klägerin ihn darstellt, verneint, v/eil er überhaupt nicht für nachgewiesen erachtet, daß der Beklagte den Vertretern der Klägerin in der von dieser- angeführten Weise Auskunft ..erteilt, insbesondere die unrichtige Vermögensübersicht ausgehändigt hat«. Das Berufungsgericht meint, wenn man die Richtigkeit dieser Aussage unterstelle, so hätten die Zeugen insofern nicht vorsichtig gehandelt, als sie es unterlassen hätten, sich eine Erklärung für das in dem Status vom 30, November 1955 gegenüber der Bilanz vom 31a Dezember 1952 außerordentlich stark erhöhte Eigenkapital der Firma geben zu lassen« Die Revi- Sie meint,* das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte den Zeugen nach deren Bekundung mit Bezug auf die früheren Bilanzen erklärt habe, zu einem zurückliegenden Zeitpunkt sei die Geschäftslage der Firma KflHpt nicht so stabil gewesenf dieser Zustand sei jedoch behoben worden. daß er eine Vermögensübersicht zu lesen versteht, hätte dieser auffällige Unterschied zwischen dem Status vom 30o November 1953 und den vorangegangenen Bilanzen nicht entgehen können. Mit dem Hinweis auf eine allgemeine Besserung der Geschäftslage war dieser KapitalZuwachs nicht zu erklären, zu demal der Reingewinn der Firma KMW in den ersten 11 Monaten des Jahres 1953 nach der Übersicht vom 30o November 1953 nur rund 5.000 DM betrug. Es stellt daher keinen Fehlschluß dar, wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Zeugen JMü und für den Fall, daß ihre Bekundung, über das Vorlegen der Übersicht vom 30« November 1953 zutrifft, nicht vorsichtig genannt hato b) Das Berufungsgericht bezeichnet es nach einer Untersuchung der zeitlichen Zusammenhänge als sehr seltsam, daß die vom 3« Dezember 1953 datierte Vermögensübersicht bei dem Besuch der Zeugen JW und KrtfMP am selben Tage bereits schriftlich Vorgelegen habe«. Mfr ausgehändigten unrichtigen Status, sondern auf die zu demselben Zeitpunkt aufgestellte zutreffende Übersicht o Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge auf die eigenartige Tatsache hinweist, daß den Zeugen JM> W und KrflHpb» eine vom selben Tage datierte Übersicht ausgehändigt worden sein soll, die dem Makler dem Veranlasser der Übersicht, in schriftlicher Form erst mit Brief vom 4» Uezember 1953 übersandt worden ist,' so läßt diese Würdigung keinen,,Denkfehler erkennen« Ob die Übersicht in einem oder in mehreren Stücken angefertigt worden ist, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung« Denn das Berufungsgericht hält es auf Grund einer Würdigung der Aussage des Zeugen für möglich, daß die Vertreter der Klägerin den unrichtigen Status von diesem ei-halten haben, nachdem die Übersicht nach Scheitern der Kreditverhandlungen mit dem dritten Interessenten von ZflHMI an KflBP übersandt worden war« c) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts erblickt die Revision eine - möglicherweise zu dem Schadensersatz verpflichtende - Täuschungshandlung des Beklagten bereits darin, daß dieser den unrichtigen Status mit dem Vermerk habe hinausgehen lassen: "Aufgestellt auf Grund der Bücher und vorgelegten Urkunden•" Der Beklagte habe sich sagen müssen und habe es auch in Kauf genommen, daß der falsche Status in fremde Hände geraten und von der Firma verwendet werden könnöV Auch das Berufungs- der Beklagte mit einem Mißbrauch der Übersicht hätte rechnen können, hat die Revision nicht anzuführen vermocht. als es sich um die umstrittene Übergabe der unrichtigen Übersicht an den Prokuristen JflHBl gehandelt habe« Dagegen enthalte das angefochtene Urteil keine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte ihren Vertretern wahrheitswidrig eine günstige Geschäftsentwicklung bei der Firma KflBP vorgetäuscht habe, obwohl gewisse Anzeichen, wie der. Der Hevision ist zuzugeben, daß die Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils dem äußeren .Anscheine nach eine Auseinandersetzung mit dem Teil der Klagebehauptungen, der sich auf eine den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufende günstige Beurteilung der Geschäftslage der Firma KflHl durch den Beklagten bezieht, vermissen lassen« Eine Aufhebung der Vorentscheidung, etwa aus dem Gesichtspunkt des § 551 Nr« 7 ZPO, rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht« Die für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich ausschlaggebende Frage, ob der Beklagte an die unrichtige Vermögensüber- sicht vom 30« November 1953 ausgehändigt hat, steht bei den Untersuchungen des Oberlandesgerichts über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und KrflHBl mit Reoht im Vordergrund. Dabei hat aber der Berufungsrichter das Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte ihre Vertreter auch sonst schuldhaft unrichtig beraten habe, nicht übersehen. den .Beweis für die Erteilung einer unrichtigen Auskunft des Beklagten zu erbringen« Bas ergibt sich namentlich aus der zusammenfassenden Würdigung des Beweisergebnisses (S« 23 des angefochtenen Urteils) und dem Satz, der Senat halte die Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen für so stark, daß er den der Klägerin obliegenden Beweis der unrichtigen Auskunfterteilung nicht als.erbracht anseh en könne« Nach den Ausführungen oben zu 1 hat das Berufungsgericht damit zugleich feststellen wollen, daß ein Auskunftvertrag, der den Beklagten entgegen der Regel des § 676 BGB im Palle schuldhaft unrichtiger Angaben zu dem Schadensersatz verpflichtete, zwischen den Parteien nicht zustande.gekommen sei« Verneinte das Berufungsgericht aber eine solche vertragliche Verpflichtung des ‘Beklagten, weil es die Richtigkeit der von der Klägerin für den Abschluß eines Vertrages angeführten Tatsachen nicht für erwiesen hielt, so entfiel damit eine vertragliche Schadensersatzpflicht des Beklagten« 1s bedurfte dann keines weiteren Eingehens auf die von der Revision hervorgehobenen Abweichungen zwischen dem Status vom 30« November 1933 und den von den Zeugen und KxWMBt bestätigten Äußerungen des Beklagten über die Kreditwürdigkeit der Firma KflMP einerseits und den späteren Vermögensübersichten dieser Firma und ihrer tatsächlichen Entwicklung andererseits« Auch eine Haftung des Beklagten wegen einer gegenüber der Klägerin begangenen unerlaubten Handlung - sei es aus § 823 Abs«
VII ZR 25/57 Verkündet am 21«, November 1957 Woitscheck Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2345 007 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Wilhelm BflHP Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Papierwarengroßhandlung in KÖf^sträße 26s gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm bBD in HflIBk GofBBstr. ##, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerih, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» flHHP ~~ gegen den Helfer in Buch- und Steuersachen Brich G4MHP in HeBHBstraße fl, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br» flflflflB “ hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann und H. Meyer für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18. Bezember 1956 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen - Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin stand mit der Firma Rudolf Albert WK* in einer Papierwaren-Großhandlung, in laufender Geschäftsverbindung« Ende November 1953 schuldete die Firma KjflHP der Klägerin Uber 5»000.- DM« Um diese Zeit verhandelte die Firma KflHP mit der Klägerin über die Gewährung eines Überbrückungskredits von 4«000 DM, den sie auch erhielt. Im Laufe des Jahres 1954 räumte die Klägerin der Firma weitere Kredite ein, die den Überbrückungskredit erheblich überstiegen» Am 18 * Hovember 1954 wurde auf Antrag der Firma XflHP bei dem Amtsgericht Braunschweig über deren Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet« Es kam zu einem Vergleich, nach welchem den .Gläubigern der Firma 50 der angemeldeten Forderungen in Teilbeträgen gezahlt und ein Besserungsschein über weitere 20 fo der Forderungen erteilt wurde. Der Vergleich wurde am 4, Januar 1955 gerichtlich bestätigt, / Die Klägerin hat behauptet, infolge des Vergleichs habe sie 50 # ihrer bei Eröffnung des Vergleichsverfah*-x*ens bestehenden Forderungen in Höhe von 17-603,07 HM eingebüßt. Sie hätte ferner erhebliche Gewinne erzielt, wenn sie das bei der Firma iflNl angelegte Geld anderweit in ihi*em Geschäftsbetriebe hätte verwenden können. Wegen der infolge der Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der Firma KflBI erlittenen Verluste nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch.;Der Beklagte ist Helfer in Buch- und Steiler Sachen, Er hat als solcher die Firma steuerlich beraten und dieser die Bücher geführt« Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin folgendes vorgetragen$ Bei den Verhandlungen über die Gewährung des Überbrückungskredits habe ihr Prokurist die Vorlegung ». »» * 5 * f einer Bilanz der Firma lUHP gefordert. Der Inhaber dieser Firma habe JBBBl an den Beklagten verwiesen. Anfang Dezember 1953 habe JBBBl zusammen mit dem Platzvertreter XrBBB der Klägerin den Beklagten auf ge sucht und mit « diesem di# Vermögensverhältnisse der Firma kBB erörtert« Hierbei habe der Beklagte dem JBBB) eine vom 3« Dezember 1953 datierte und mit dem Vermerk "Aufgestellt auf Grund der Bücher und vorgelegten Unterlagen” und seiner Unterschrift versehene Übersicht Uber das Vermögen der Firma XBBl zu dem 30. November 1953 ausgehändigt. Hit Bezug auf diese übersieht habe der Beklagte die Entwicklung der Geschäftslage dfer Firma KBM^ als günstig hingestellt und erklärt, die Vermögensübersicht enthalte keine Überbewertungen. EBI fehle es zur Zeit nur an flüssigen Mit-.teln; in etwa einem halben Jahre werde er* Warenlieferungen wieder bar bezahlen können; mit einem Vergleichsverfahren oder einem Konkurs sei keinesfalls zu rechnen. In Wirklichkeit sei, so trägt die Klägerin weiter vor, die Vermögensübersicht in wesentlichen Funkten unrichtig gewesen« Sie habe das Eigenkapital der Firma XBBl um 18.000 DM zu hoch’und die Schuldwechsel um 18.000 DM zu niedrig ausgewiesen. Auch sonst seien die Aktiva zu günstig bewertet gewesen. Die Übersicht sei von dem Beklagten bewußt unrichtig auf gestellt woz’den« Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß der Inhalt der Vermögensübersicht für die Gewährung des Überbrückungskredits . an KBBl.^on entscheidender Bedeutung sein würde. Tat- • i , sächlich sei die Klägerin nur mit Rücksicht auf die Übersicht und die von dem Beklagten geschildex*te günstige Lage der Firma XBBl zur Hergabe des überbrückungsdar-lehns sowie zur Gewährung weiterer Kredite an Knust veranlaßt worden« Die Klägerin hat von dem Beklagten wegen schuldhafter Verletzung von Auftragspflichten und aus unerlaubter Hand*-* lung den Ersatz eines Teilbetrages von 6.000 dm des ihr erwachsenen Schadens nebst 10 $ Zinsen seit Klageerhebung verlangt o -+ » Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat den Xlageanspruch nach Grund und Betrag bestritten. Im einzelnen hat er vorgebracht, er sei an Finansverhand-lungen der Klägerin mit nicht beteiligt &grden. Bei dem Besuch von jflHMHtund KrflHBfrsei über eine Kreditgewährung an KflP nicht gesprochen worden. Die Unterhaltung habe sich nur allgemein auf die wirtschaftliche Lage der Pinna KflHRt und auf die persönliche Beurteilung des Inhabers bezogen. Er habe erklärt, die Kapitäldecke der Firma sei sehr gering, ja sogar unbedeutend.“ Wie die Klägerin in den Besitz der Vermögensüb ersieht gelangt sei, wisse er nicht. Er selbst habe sie nicht übergeben. Er sei von KflHP mit der Beschaffung einer langfristigen Kapitaleinlage beauftragt worden. Der hiermit befaßt gewesene Makler ZflHHfr habe einen Interessenten gehabt, der gegebenenfalls 18.000 DM habe zur Verfügung stellen wollen. Zu diesem Zweck habe er, der Beklagte, auf Wunsch Zawej. Vermögensübersichten für den 30. November 1953 aufgestellt, von denen die eine die wirk- * liehe Vermögenslage, die andere aber die Lage der Firma KflHP habe veranschaulichen sollen, die sich nach Einbringung -der 18.000 DM ergeben würde..Diese Übersichten habe er mit Sclrreiben vom 4. Dezember 1953 an ZfflHBM übersandt. Sie seien, nachdem die Verhandlungen mit dem Interessenten ge scheitert seien, von ZflU an weitergegeben wor- den. Im übrigen habe die Klägerin das Überbrückungsdarlehen schon vor Anfertigung der fraglichen Übersicht gewährt. Die späteren Kredite habe die Klägerin der Firma eingeräumt, nachdem der Schuldsaldo des bei der Klägerin am 16. März 1954 buchmäßig ausgeglichen wor-den und nachdem am 6. März 1954 ein Wechsel der Firma EjflHi über 1 «680,90 DM zu protest gegangen sei'« Ihre Ausfälle bei der Firma KflHl habe die Klägerin zu hoch angegeben« Sie wären noch niedriger gewesen, wenn die Klägerin die ihr bei der Kreditgewährung eingeräumten Sicherheiten sorgfältig ausgenutzt hätte. Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten, insbesondere die ICredithergabe vor der Aushändigung der Übersicht, bestritten. Das Landgericht hat fiach. einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlung von 6.001 DM nebst 9 # Zinsen von 6.000 DM seit Klageerhebung geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht nach erneuten Beweiserhebungen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt .die Klägerin den in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruch weiter, während der Beklagte um Zu-rückweisung des Rechtsmittels bittet. Entscheidungsgründe g 1) Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Oberlandesgericht der Ansicht, aus den Behauptungen der Klägerin könnte, sofern sie zuträfen, auf das Zustandekommen eines auf die Erteilung einer Auskunft gerichteten Vertrages (Ausnahme von dem Grundsatz des § 676 BGB) zwischen den Parteien geschlossen werden. Einer näheren Prüfung, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Schadenser-satzanspruch der Klägerin Erfolg verspreche, bedürfe es jedoch nicht; denn von dem tatsächlichen Sachverhaltauf den die Klägerin ihre Ansprüche stütze, könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Beklagte ihren Vertretern unrichtige Auskünfte erteilt habe, nicht geführt. < Die Revision entnimmt,diesen Ausführungen, das Berufungsgericht habe die Frage, ob zwischen den Parteien ein Auskunftvertrag zustande gekommen sei, unentschieden gelassen,*. Für die Revisionsinstanz sei daher von dem Bestehen eines solchen Vertrages auszugehen . Dann aber habe der zur Leistung verpflichtet^ Beklagte zu beweisen, daß er ordnungsmäßig erfüllt, d.th. eine richtige Auskunft gegeben habe (§ 363 BGB). Die Revision ist deshalb der 'Meinung, das Berufungsgericht, das die Klägerin als beweispflichtig dafür ansehe, daß der Beklagte eine unrichtige Auskunft erteilt habe, habe die Beweislast verkannte .... Dem kann nicht beigetreten werden. Die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin über die Verhältnisse der Fir-ma IC4H) zutreffend zu unterrichten, setzt das Bestehen eines hierauf gerichteten Vertrages voraus. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung des Beklagten würde bei der gegebenen Sachlage allerdings die Feststellung ausreichen, dem Beklagten sei bei der Auskunfterteilung klar gewesen* daß diese für die Entschließung der Klägerin, der Firma SMNfe einen Überbrückungskredit zu gewähren und die Geschäftsverbindung mit dieser Firma fortzusetzen, maßgebend sein würden. Der Vertragsschluß läge dann.in der . Erteilung der Auskunft (RGZ 101, 297» 301; BGHZ 7» 371, 374). Die Tatsachen, die das Vorliegen eines Auskunftvertrages in dem von der Klägerin behaupteten Umfange rechtfertigen, hält das^Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen. Daß es an den von der Revision angeführten Stellen (S. 14, 23) des angefochtenen Urteils wiederholt davon spricht, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für die Erteilung einer unrichtigen -Auskunft nicht erbracht, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn aus f / s .i. . * 1 * •. E. * * 5. 1 r ii den die Entscheidungsgründe einleitenden Sätzen ergibt sieh eindeutig, daß der Berufungsrichter das Zustandekommen eines den Beklagten zur Auskunft verpflichtenden Vertrages so, wie die Klägerin ihn darstellt, verneint, v/eil er überhaupt nicht für nachgewiesen erachtet, daß der Beklagte den Vertretern der Klägerin in der von dieser- angeführten Weise Auskunft ..erteilt, insbesondere die unrichtige Vermögensübersicht ausgehändigt hat«. Sieht aber.das Berufungsgericht den Abschluß eines den Beklagten zur Auskunft verpflichtenden Vertrages in dem Umfange, wie ihn die Klägerin behauptet, nicht als erwiesen an, so kann für diese Instanz das Bestehen eines solchen Vertrages nicht unterstellt werden, weil das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist« Bann aber beruht die Ansicht der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, öie Klägerin so, wie es ihrer Barstellung entspricht über die geschäftliche Bage der Firma KSfllpr aufsuklären, auf irrigen Voraussetzungen «, Bie Klägerin bleibt nach v/ie vor für den Inhalt des von ihr behaupteten Auskunftyer-träges beweispflichtig, und die aus der Unterstellung eines solchen Vertrages gezogenen Folgerungen der Revision, namentlich' die, daß der Berufungsrichter die Beweis last verkannt habe, weil der Beklagte für*die Erteilung einer richtigen Auskunft beweispflichtig sei», werden damit hinfällig» 2) Bei ihren uneidlichen Vernehmungen in beiden Tatsachen in stanzen haben die Zeugen JfHHH und KrtHj^P Barstellung der Klägerin über das Zustandekommen und den Hergang ihrer Unterredung mit dem Beklagten zu dem größten Teil bestätigt«, Mit Rücksicht auf ihr erhebliches Interes se am Ausgang des Rechtsstreits - der Zeuge JflHl ist Gesellschafter der Klägerin, und der Zeuge Kr4MM)hat für ^einen Teil des Ausfalls der Klägerin hei die Bürgschaft übernommen - ist das Berufungsgericht ihren Aussagen nicht gefolgte Die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz greift die Revision unter Berufung auf § 286 Z?0 zu Unrechb an« a) Bei seiner ersten Vernehmung am 27* Mai 1955 hat der Zeuge ICrflBI bekundet, der Beklagte habe ihm und bei ihrem Besuch zu Anfang Dezember 1953 » auch die Bilanzen der Firma KflSt aus den vergangenen Jahren gezeigt und erläutert. Das Berufungsgericht meint, wenn man die Richtigkeit dieser Aussage unterstelle, so hätten die Zeugen insofern nicht vorsichtig gehandelt, als sie es unterlassen hätten, sich eine Erklärung für das in dem Status vom 30, November 1955 gegenüber der Bilanz vom 31a Dezember 1952 außerordentlich stark erhöhte Eigenkapital der Firma geben zu lassen« Die Revi- sion wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie meint,* das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte den Zeugen nach deren Bekundung mit Bezug auf die früheren Bilanzen erklärt habe, zu einem zurückliegenden Zeitpunkt sei die Geschäftslage der Firma KflHpt nicht so stabil gewesenf dieser Zustand sei jedoch behoben worden. Die Firma werde bei einer nur vorübergehenden Kreditgewährung in einem halben Jahre wieder flüssig sein. Auch bei Berücksichtigung der von der Revision angeführten Aussagen kann der Auffassung des. Berufungsgerichts, die Zeugen hätten unvorsichtig gehandelt, wenn ihre Bekundungen suträfen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten j * *. werden. Die von den Zeugen wiedergegebenen allgemeinen Bemerkungen des Beklagten wären keine ausreichende Brklä- rung für das Anwachsen des Eigenkapitäls der Firma innerhalb eines Zeitraums von 11 Monaten um mehr als 20a000 DM. Besonders dem Zeugen JMHB), den das Berufungsgericht nach dessen persönlichem Eindruck als versierten Oeschüftsmann bezeichnet und dem der Tatriehter daher zutraut ? daß er eine Vermögensübersicht zu lesen versteht, hätte dieser auffällige Unterschied zwischen dem Status vom 30o November 1953 und den vorangegangenen Bilanzen nicht entgehen können. Mit dem Hinweis auf eine allgemeine Besserung der Geschäftslage war dieser KapitalZuwachs nicht zu erklären, zu demal der Reingewinn der Firma KMW in den ersten 11 Monaten des Jahres 1953 nach der Übersicht vom 30o November 1953 nur rund 5.000 DM betrug. Es stellt daher keinen Fehlschluß dar, wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Zeugen JMü und für den Fall, daß ihre Bekundung, über das Vorlegen der Übersicht vom 30« November 1953 zutrifft, nicht vorsichtig genannt hato b) Das Berufungsgericht bezeichnet es nach einer Untersuchung der zeitlichen Zusammenhänge als sehr seltsam, daß die vom 3« Dezember 1953 datierte Vermögensübersicht bei dem Besuch der Zeugen JW und KrtfMP am selben Tage bereits schriftlich Vorgelegen habe«. Die Revision dagegen ist der Ansicht,.der Status könne den Zeugen sehr wohl am 3» Dezember 1953 übergeben worden sein,, weil der Beklagte ihn ausweislich seines Schreibens vom 4. Dezember 1953 an den Makler ZflHP diesem bereits am vorangegangenen Tage vorgelegt habe. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß es in dem genannten Schreiben des Beklagten heißt s wIch lege Ihnen (ZUI) heute die geschriebene Vermögensübersicht per 30. 11« bei, die ein Eigenkapital von DM 7«658,- ausweist« Wenn der Darlehnsgläu-biger das Darlehn .... gibt, .... dann würde «... die Vermögensübersicht ein anderes Bild zeigen, nämlich ein Ka- t f.. pital von 7,658,- plus 18.000.- = UM 25.658,- aüsweisen* (Siehe anliegende Vermögensübersicht).w Uie von der Revision angeführte Stelle des Schreibens bezieht .sich mithin nicht auf den angeblich den Zeugen und Krfl}- Mfr ausgehändigten unrichtigen Status, sondern auf die zu demselben Zeitpunkt aufgestellte zutreffende Übersicht o Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge auf die eigenartige Tatsache hinweist, daß den Zeugen JM> W und KrflHpb» eine vom selben Tage datierte Übersicht ausgehändigt worden sein soll, die dem Makler dem Veranlasser der Übersicht, in schriftlicher Form erst mit Brief vom 4» Uezember 1953 übersandt worden ist,' so läßt diese Würdigung keinen,,Denkfehler erkennen« Ob die Übersicht in einem oder in mehreren Stücken angefertigt worden ist, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung« Denn das Berufungsgericht hält es auf Grund einer Würdigung der Aussage des Zeugen für möglich, daß die Vertreter der Klägerin den unrichtigen Status von diesem ei-halten haben, nachdem die Übersicht nach Scheitern der Kreditverhandlungen mit dem dritten Interessenten von ZflHMI an KflBP übersandt worden war« c) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts erblickt die Revision eine - möglicherweise zu dem Schadensersatz verpflichtende - Täuschungshandlung des Beklagten bereits darin, daß dieser den unrichtigen Status mit dem Vermerk habe hinausgehen lassen: "Aufgestellt auf Grund der Bücher und vorgelegten Urkunden•" Der Beklagte habe sich sagen müssen und habe es auch in Kauf genommen, daß der falsche Status in fremde Hände geraten und von der Firma verwendet werden könnöV Auch das Berufungs- gericht ist der Meinung, es wäre besser gewesen, wenn der Beklagte auf der Übersicht eine, auf 4ie Änderungen l n M il p h y ri t ■ <> ii'.1 il fi t >. < : n i i * f ! f j« * • r hinweisende Einschränkung gemacht hätte. Eine Täuschung verneint es jedoch, weil der Beklagte den Status einer bestimmten Person übersandt habe, die üb$r den Zweck der AufStellung-unterrichtet gewesen sei. Die Ansicht der Revision wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise bestätigt. Über den Inhalt und Zweck der Übersicht, auch wenn diese mit dem von der Revision beanstandeten Vermerk versehen war, konnte bei dem über den Sachverhalt unterrichteten ZflflQpl kein Irrtum entstehen. Bie Möglichkeit, daß der Status in fremde'Hände gelangte und*zu unlauteren Zwecken benutzt wurde, lag bei dessen Übersendungen ZflHMl durchaus fern. Anhaltspunkte dafür£ daß. der Beklagte mit einem Mißbrauch der Übersicht hätte rechnen können, hat die Revision nicht anzuführen vermocht. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 826 BGB sind in keiner Weise dargetan. d) Unbegründet ist die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht hätte angesichts der Umstrittenheit der Beweisfragen die von der Klägerin benannte Zeugin vernehmen müssen. Der Anhörung dieser - in dem Beweisbeschluß vom 12. Juni 1956'bereits vorgesehenen - Zeugin bedurfte es nicht, weil die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 5® Juli 1956 auf deren Vernehmung verzichtet hat. e) Was die Revision sonst noch an Verfahrensrügen anführt, kann in der Revisionsinstanz nicht nacbgeprüft werden, weil es sich insoweit nur um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts handelt. 3) Die Revision rügt endlich, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nur insoweit gewürdigt«. I ' L. - 12 als es sich um die umstrittene Übergabe der unrichtigen Übersicht an den Prokuristen JflHBl gehandelt habe« Dagegen enthalte das angefochtene Urteil keine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte ihren Vertretern wahrheitswidrig eine günstige Geschäftsentwicklung bei der Firma KflBP vorgetäuscht habe, obwohl gewisse Anzeichen, wie der. außerordentliche Kreditbedarf der Firma KUP während ihres Bemühens um Gewährung des überbrückungs-darlehns und das.Fehlen jedes Eigenkapitals der Firma in der Bilanz per 31« Dezember 1953, auf das Vorliegen unlauterer Machenschaften bei dem Beklagten schließen ließen. Der Hevision ist zuzugeben, daß die Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils dem äußeren .Anscheine nach eine Auseinandersetzung mit dem Teil der Klagebehauptungen, der sich auf eine den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufende günstige Beurteilung der Geschäftslage der Firma KflHl durch den Beklagten bezieht, vermissen lassen« Eine Aufhebung der Vorentscheidung, etwa aus dem Gesichtspunkt des § 551 Nr« 7 ZPO, rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht« Die für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich ausschlaggebende Frage, ob der Beklagte an die unrichtige Vermögensüber- sicht vom 30« November 1953 ausgehändigt hat, steht bei den Untersuchungen des Oberlandesgerichts über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und KrflHBl mit Reoht im Vordergrund. Dabei hat aber der Berufungsrichter das Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte ihre Vertreter auch sonst schuldhaft unrichtig beraten habe, nicht übersehen. Nachdem vielmehr der Berufungsrichter auf Grund der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß' die Bekundungen der Zeugen über die Aushändigung der Über- • sicht vom 30. November' 1953 nicht zutreffen können, folgert er hieraus weiter, auch der'hier in Betracht kommende * Teil der Aussagen sei nicht geeignet, einen hinreichen- L -13- den .Beweis für die Erteilung einer unrichtigen Auskunft des Beklagten zu erbringen« Bas ergibt sich namentlich aus der zusammenfassenden Würdigung des Beweisergebnisses (S« 23 des angefochtenen Urteils) und dem Satz, der Senat halte die Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen für so stark, daß er den der Klägerin obliegenden Beweis der unrichtigen Auskunfterteilung nicht als.erbracht anseh en könne« Nach den Ausführungen oben zu 1 hat das Berufungsgericht damit zugleich feststellen wollen, daß ein Auskunftvertrag, der den Beklagten entgegen der Regel des § 676 BGB im Palle schuldhaft unrichtiger Angaben zu dem Schadensersatz verpflichtete, zwischen den Parteien nicht zustande.gekommen sei« Verneinte das Berufungsgericht aber eine solche vertragliche Verpflichtung des ‘Beklagten, weil es die Richtigkeit der von der Klägerin für den Abschluß eines Vertrages angeführten Tatsachen nicht für erwiesen hielt, so entfiel damit eine vertragliche Schadensersatzpflicht des Beklagten« 1s bedurfte dann keines weiteren Eingehens auf die von der Revision hervorgehobenen Abweichungen zwischen dem Status vom 30« November 1933 und den von den Zeugen und KxWMBt bestätigten Äußerungen des Beklagten über die * * * * ________ Kreditwürdigkeit der Firma KflMP einerseits und den späteren Vermögensübersichten dieser Firma und ihrer tatsächlichen Entwicklung andererseits« Auch eine Haftung des Beklagten wegen einer gegenüber der Klägerin begangenen unerlaubten Handlung - sei es aus § 823 Abs« 2 in Verbindung mit 263 StGB, sei es aus § 826 BGB - kam unter diesern Umständen nicht in Betracht« • * Hiernach.sind die Einwendungen der Revision gegen das angefochtene Urteil insgesamt unbegründet« Bie Re- >14- 77 vision der Klägerin mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüclsgewiesen werden. Grlanzmann Scheffler Rietschel Pr. Winkelmann Meyer »