Als im' Frühjahr 1953 erneut öffentliche Mittel für den Aufbau von Wohnungen zur Verfügung standen, bemühte sich der Kläger im Einverständnis des Beklagten abermals um die Zuteilung eines Darlehens* Am 27* März 1953 wurde dem Beklagten ein Darlehen bewilligt. April 1953 unterschrieb der Beklagte im Büro des Klägers ein ihm vom Kläger vorgelegtes Vollmachtsformular, Nach der Darstellung des Beklagten war der Kläger in seinen ursprünglichen Bauplänen und Berechnungen davon ausgegangen, dass das Mauerwerk des Kellergeschosses für den Wiederaufbau noch verwendbar sei. Da der Beklagte unter keinen Umständen die vorgesehene, dem ihm bewilligten Landesdarlehen gleichkoromende Bausurame überschreiten und er auch nicht dem Vorschlag des Klägers gemäss zwecks Einsparung von Baukosten auf Badewannen und Waschbecken in den Wohnungen verzichten und sich mit einer geringeren Mauerstärke'begnügen wollte, gab er das Bauvorhaben auf und veräusserte das Grundstück, Der Kläger behauptet, mit dem Beklagten einen Architektenvertrag geschlossen zu haben, aus dem ihm ein Honoraranspruch zustehe. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bis zu dem Beginn des Wiederaufbaus unentgeltlich für den Beklagten tätig sein wollte und dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, den Kläger als Architekten mit dem Wiederaufbau zu betrauen, sofern dieser alle Voraussetzungen, insbesondere die Finanzierung, zu sichern vermochter Ber Kläger erhielt damit die Aussicht, dass ihm der Beklagte Planung und Gesamtleitung des Bauvorhabens gegen Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten übertrug. Ein Honoraranspruch des Klägers kann demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entstanden sein, einmal, wenn die Parteien später in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung einen Vertrag geschlossen haben, wonach dem Kläger für die Vorarbeiten eine Wenn der Kläger unter Abweichung von seiner bisherigen Zusage den Beklagten mit dessen Unterschrift auf dem "Vollmachts’^formular nunmehr zu dem Abschluss eines* Arbhi-tektenvertrags habe veranlassen und damit zur Zahlung einer Vergütung von über 22 000 DM verpflichten wollen, so hätte er, für den Beklagten deutlich erkennbar, diese Absicht zu dem Ausdruck bringen müssen. April 1953 (S 12 des blauen Hefters) ausgezäumt, in dem es heisse, der Beklagte habe die gewünschte Vollmacht unterschrieben, aber den Abschluss eines formellen Architektenvertrags gewünscht« Demnach sei nach wie vor der Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrags vorgesehen gewesen, ; Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag der Parteien, die Beweisaufnahme und insbesondere den Inhalt des blauen Hefters verwertet habe Das Berufungsgericht hat auch Vergeblich versucht die Revision, einzelne, naoh ihrer Ansicht für den Kläger günstj ge Umstände herauszugreifen und daraus, dass das Berufungsgericht sie nicht ausdrücklich erwähnt, herzuleiten, es habe den Verhandlungsstoff zu Basten des Klägers nicht erschöpft. Bas Berufungsgericht hat unter dem im Sinne der Vereinbarung der Parteien den Honoraranspruch des Klägers als Architekt auslösenden. gehen mussten, zu demal von ihrem Ergebnis die Höhe der Baukosten abhing«, Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, dass mit dem Einverständnis des Beklagten, die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten und die sanitäre Installation bestimmten vom Kläger vorgeschlagenen Firmen zu vergeben, die Vorarbeiten'beendet und das Bauvorhaben in das Stadium der Ausführung getreten seien. Auch die Öberweisung .der ersten Baugeldrate des bewilligten öffentlichen Darlehens auf das Bankkonto des Beklagten stellte nur eine Voraussetzung für den Baubeginn dar, auf den.sich der Beklagte, wie er dem Kläger von Anfang an eindeutig erklärt hatte, nur einzulassen bereit war, wenn die gesamten Baukosten durch das erstrebte öffentliche Darlehen gedeckt waren und der Kläger keine eigenen Mittel aufzubringen brauchte, • • 1.) Der Ansicht der Revision, der Beklagte hafte dem Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ver* schuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo') auf Schadensersatz, weil er eine zwiespältige Haltung gezeigt und dadurch im Kläger den Glauben erweckt habe, er sei entgeltlich beauftragter Architekt, stehen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen. Hiernach hat der Beklagte den Kläger, der mit dem Vorschlag, das Haus wieder aufzubauen, an ihn Es war seine Sache, eine von ihm erstrebte Änderung der klaren Ausgangsvereinbarung, mit der er Ansprüche gegen den Beklagten erwerben wollte, eindeutig festzulegen, denn solange nicht alle Voraussetzungen für die Bauausführung gesichert waren, trug er weiter das von Anfang an über- -nommene Risiko, für seinfe Leistungen vom Beklagten kein Entgelt beanspruchen zu können* 2») Das Berufungsgericht hat ferner die Verpflichtung des Beklagten bejaht, das Bauvorhaben zu fördern und nicht aus nichtigen Gründen davon Abstand zu nehmen* Der sich aus einer etwaigen Zuwiderhandlung hiergegen ergebende Schadensersatzanspruch könnte sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-‘schluss ergeben* Seine Grundlage wäre vielmehr eine Verletzung der anfangs behandelten Vereinbarung- Aber auch insoweit hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte dieser Verpflichtung gerecht geworden iBt und dass er aus SChWer- Auf die Beweiserbieten des Klägers dafür, dass die Forderung des Bauordnungsamtes, neun Garagen zu errichten, unberechtigt gewesensei, dass entgegen dessen Ansicht die Kellermauern doch noch verwertbar gewesen seien und dass ein anderer Architekt auf dem Grundstück später ein Haus zu einem niedrigeren Ge~ samtpreis errichtet habe, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Mit Recht hat es lediglich darauf abgestellt, wie der Beklagte, der, wie der Kläger wusste, kein Risiko eingehen wollte, vernünftigerweise die Durchführbarkeit des Vorhabens beurteilen durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sich die Baukosten um 60 000 DM, für die keine öffentlichen Mittel zur Verfügung standen, erhöhen würden und auch die Bewilligung des öffentlichen Darlehens an die nicht erfüllbare Auflage gebenden wurde, das Haus, bis zu dem 31 - August 1953 fertigzustellen.
VTLS_25/56- 0 Verkündet am 29. November 1956 «31 009 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Hegierungsbaumeisters Architekten A itr* 4P, in Kl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.i gegen den Rechtsanwalt Br, Karl flKstr. m in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht. erkannt i Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bus-seldorf vom 10. Juni 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 2 x Tatbestand: Am 13. ilai 1952 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten mit dem Vorschlag, d essen Trümmergrund-stück in S^HI^str. mit Hilfe von Landes- darlehen wieder aufzubauen. Im Verlaufe der sich daraus ergebenden Verhandlungen erklärte der Kläger, seine Tätigkeit solle bis zu dem Beginn des Aufbaus für den Beklagten vorerst unverbindlich sein» Unter dieser Voraussetzung war der Beklagte mit dem Tätigwerden des Klägers einverstanden* Der geplante Wiederaufbau scheiterte zunächst, weil die erforderlichen Landesdarlehen nicht bewilligt wurden» Als im' Frühjahr 1953 erneut öffentliche Mittel für den Aufbau von Wohnungen zur Verfügung standen, bemühte sich der Kläger im Einverständnis des Beklagten abermals um die Zuteilung eines Darlehens* Am 27* März 1953 wurde dem Beklagten ein Darlehen bewilligt. Am *2. April 1953 unterschrieb der Beklagte im Büro des Klägers ein ihm vom Kläger vorgelegtes Vollmachtsformular, Nach der Darstellung des Beklagten war der Kläger in seinen ursprünglichen Bauplänen und Berechnungen davon ausgegangen, dass das Mauerwerk des Kellergeschosses für den Wiederaufbau noch verwendbar sei. Als die Trümmer weggeräumt waren, stellte sich heraus, dass es unbrauchbar war. Ausserdem machte die örtliche Baubehörde die Baugenehmigung von der Auflage abhängig, dass Garagen gebaut oder Uttel für Sammelgaragen bereitgestellt würden. Da der Beklagte unter keinen Umständen die vorgesehene, dem ihm bewilligten Landesdarlehen gleichkoromende Bausurame überschreiten und er auch nicht dem Vorschlag des Klägers gemäss zwecks Einsparung von Baukosten auf Badewannen und Waschbecken in den Wohnungen verzichten und sich mit einer geringeren Mauerstärke'begnügen wollte, gab er das Bauvorhaben auf und veräusserte das Grundstück, Der Kläger behauptet, mit dem Beklagten einen Architektenvertrag geschlossen zu haben, aus dem ihm ein Honoraranspruch zustehe. In dem vom Beklagten am 2.April 1953 unterschriebenen Formular sei ausdrücklich von einem Auftrag die Rede gewesen. Der Beklagte habe bei dieser Gelegenheit auch die an die Vollmachtsurkunde angehefteten, auf das Architektenhonorar und dessen Höhe hinweisenden Vertragsbedingungen durchgelesene Zum mindesten habe der Beklagte wider Treu und Glauben das Zustandekommen des Vertrages verhindert, indem er von dem Bauvorhaben zurückgetreten sei, obwohl er, der Kläger, ihm annehmbare Vorschläge unterbreitet habe, wie das Haus doch noch ohne Erhöhung der Bausurame hätte auf gebaut werden können. Der Kläger hat von dem ihm nach seiner Ansicht zustehenden Honoraranspruch von 22 791,80 DM einen Teilbetrag von 10 000 DM eingeklagt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet, mit dem Kläger einen Architektenvertrag geschlossen zu haben und.behauptet, die von ihm am 2. April 1953 unterschriebene Vollmacht habe den Kläger nur. nach aussen zu Verhandlungen ermächtigen sollen. Aber selbst dann, wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, könne der Kläger kein Honorar verlangen, da der Bau infolge dessen alleinigen Verschuldens nicht habe ausgeführt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Bntscheidungsgründe s ws *’ ' »'s* l H *** 2»" w' Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bis zu dem Beginn des Wiederaufbaus unentgeltlich für den Beklagten tätig sein wollte und dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, den Kläger als Architekten mit dem Wiederaufbau zu betrauen, sofern dieser alle Voraussetzungen, insbesondere die Finanzierung, zu sichern vermochter Ber Kläger erhielt damit die Aussicht, dass ihm der Beklagte Planung und Gesamtleitung des Bauvorhabens gegen Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten übertrug. Er übernahm aber das Risiko, dass das Bauvorhaben nicht ausgeführt wurde und er alsdann auch für seine Vorarbeiten keine.Vergütung bekam. Bern Beklagten, der über das vom Kläger zu vermittelnde Aufbaudarlehen hinaus keine eigenen Mittel für den Wiederaufbau aufwenden wollte, bot sich die Möglichkeit, mit Hilfe des Klägers und mittels des von diesem zu beschaffenden Öffentlichen Barlehens das Haus aufbauen zu lassen, wobei das vom Kläger zu beschaffende Aufbaudarlehen auch dessen Honorar decken musste» Ein Honoraranspruch des Klägers kann demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entstanden sein, einmal, wenn die Parteien später in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung einen Vertrag geschlossen haben, wonach dem Kläger für die Vorarbeiten eine I •• 5 * i Vergütung auch für den Fall, dass das geplante Bauvorhaben scheitere, zustehen sollte, zu dem andern, wenn das Bau Vorhaben ausgeführt wurde oder wenigstens damit begonnen worden ist. I. 1.) In der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde vom 2. April 1953 durch den Beklagten hat das Berufungsgericht nicht den Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrags erblickt. Es sei üblich, so hat es ausgeführt, dass ein Architekten vertrag unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars abgeschlossen werde- Die schriftliche Vollmacht diene anderen Zwecken. Sie solle den Architekten ermächtigen, die zur Beschaffung der Baugenehmigung notwendigen Arbeiten durchzuführen, das Grundbuch einzusehen, das Grundstück zu betreten, Anträge, insbesondere das Baügesuch bei der Baubehörde einzureichen und mit anderen Behörden zu verhandeln. Diesem Zwecke hätte, für den Beklagten erkennbar, auch die Urkunde vom 2. April 1953 dienen sollen. Auch in dem für die Übersendung' des Vollmachtsformulars vorgesehenen Begleitschreiben des Klägers heisse es: "Zu meiner Auto-risieruhg für die kommenden Arbeiten und Verhandlungen bitte ich, mir die anliegende Vollmacht auszufertigen”. Wenn der Kläger unter Abweichung von seiner bisherigen Zusage den Beklagten mit dessen Unterschrift auf dem "Vollmachts’^formular nunmehr zu dem Abschluss eines* Arbhi-tektenvertrags habe veranlassen und damit zur Zahlung einer Vergütung von über 22 000 DM verpflichten wollen, so hätte er, für den Beklagten deutlich erkennbar, diese Absicht zu dem Ausdruck bringen müssen. Die Überschrift r-» "Vollmacht*, auf dem Formular und das Wort ."Autori- ? . sierung" im Begleitschreiben sprächen gegen eine solche Absicht« Letzte Zweifel würden durch den Aktenvermerk des Klägers zu der Verhandlung vom 2. April 1953 (S 12 des blauen Hefters) ausgezäumt, in dem es heisse, der Beklagte habe die gewünschte Vollmacht unterschrieben, aber den Abschluss eines formellen Architektenvertrags gewünscht« Demnach sei nach wie vor der Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrags vorgesehen gewesen, ; ein solcher Vertrag jedoch nicht abgeschlossen worden, « i 20) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe « bei der Prüfung, ob der Beklagte durch die Unterzeich- j nung der Vollmachtsurkunde vom 2« April 1953 einen entgeltlichen. Architektenvertrag mit dem Kläger abgeschlos- ! sen habe, nicht alle für die Beurteilung des Willens der Parteien wesentlichen Umstände berücksichtigt. Damit greift sie in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an und begibt sich auf ein dem Tatrichter vorbehaltenes Gebiet, Im Grunde laufen die Ausführungen der Revision, obwohl sie in das Gewand von Rechtsrügen (§ 286 ZPO) eingekleidet sind, darauf hinaus, das Berufungsgericht habe den Streitstoff, namentlich den Inhalt des vom Kläger überreichten blauen Hefters anders, nämlich im Sinne des Klägers würdigen sollen. Insoweit kann jedoch eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht erfolgen, denn entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht vor. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag der Parteien, die Beweisaufnahme und insbesondere den Inhalt des blauen Hefters verwertet habe Das Berufungsgericht hat auch i •• 7 - ausreichend dargelegt, welche Gründe für seine Überzeu-gungsbildung massgebend waren. Vergeblich versucht die Revision, einzelne, naoh ihrer Ansicht für den Kläger günstj ge Umstände herauszugreifen und daraus, dass das Berufungsgericht sie nicht ausdrücklich erwähnt, herzuleiten, es habe den Verhandlungsstoff zu Basten des Klägers nicht erschöpft. Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf jeden vorgetragenen Einzelumstand ausdrücklich einzugehen. Es genügt, wenn, wie es hier der Pall ist, die Gesamtwürdigung erkennen lässt, dass sämtliche bedeutsamen Umstände sorgfältig abgewogen sind. Eine Bescheidung der einzelnen,- sich auf die Vorschrift des § 286 ZPO stützenden Rügen sieht der Senat nach Lage der Sache nicht als erforderlich an. Es kann auch nicht anerkannt werden, dass das Berufungsgericht gemäss § 159 ZPO Anlass gehabt hätte, weitere Einzelheiten aufzuklären. II. , Bas Berufungsgericht hat unter dem im Sinne der Vereinbarung der Parteien den Honoraranspruch des Klägers als Architekt auslösenden. "Baubeginn" den Beginn der eigentlichen Aufbauarbeiten verstanden. Biese Auslegung der keine typische Vertragsbestimmung enthalten-♦ den Vereinbarung bindet das Revisionsgericht. Es lässt weder einen Benkfehler noch einen Verstoss gegen Erfah-* rungssätze erkennen, wenn das Berufungsgericht die vom Kläger veranlasste Entfernung des Schuttes durch das Städtische Trummeramt und die gleichzeitige Gewinnung der im Schutt vorhandenen, noch verwendbaren Steine als Vorarbeiten gewertet hat, die der Bauausführung voraus- ♦ gehen mussten, zu demal von ihrem Ergebnis die Höhe der Baukosten abhing«, Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, dass mit dem Einverständnis des Beklagten, die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten und die sanitäre Installation bestimmten vom Kläger vorgeschlagenen Firmen zu vergeben, die Vorarbeiten'beendet und das Bauvorhaben in das Stadium der Ausführung getreten seien. Dieses Einverständnis galt selbstverständlich nur für den Fall, dass es zur Ausführung des Baues kommen soll.te. Tatsächlich haben weder der Kläger noch der Beklagte den in Aussicht genommenen Firmen einen Auftrag erteilt. Auch die Öberweisung .der ersten Baugeldrate des bewilligten öffentlichen Darlehens auf das Bankkonto des Beklagten stellte nur eine Voraussetzung für den Baubeginn dar, auf den.sich der Beklagte, wie er dem Kläger von Anfang an eindeutig erklärt hatte, nur einzulassen bereit war, wenn die gesamten Baukosten durch das erstrebte öffentliche Darlehen gedeckt waren und der Kläger keine eigenen Mittel aufzubringen brauchte, • • III. 1.) Der Ansicht der Revision, der Beklagte hafte dem Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ver* schuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo') auf Schadensersatz, weil er eine zwiespältige Haltung gezeigt und dadurch im Kläger den Glauben erweckt habe, er sei entgeltlich beauftragter Architekt, stehen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen. Hiernach hat der Beklagte den Kläger, der mit dem Vorschlag, das Haus wieder aufzubauen, an ihn i ( \ . i a h & * s f f j i * s I** i i. •• herangetreten war, niemals darüber im Zweifel gelassen* dass der Kläger, ohne ihn in Anspruch nehmen zu können, die Finanzierung des Wiederaufbaus sichern müsse«» Das ist dem Kläger nicht gelungen.» Die Unterzeichnung der Vollmacht zur Autorisierung des Klägers für die erforderlichen Verhandlungen .unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ein förmlicher Architektenvertrag geschlossen werden müsse, gab dem Kläger keinen berechtigten Anlass zu der Annahme, der Beklagte sei von seiner Grundvoraussetzung abgegangen und wolle sich ihm verpflichten* Unter diesen Umständen muss der Kläger jede Ungewissheit in seinen Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten gegen sich gelten lassen. Es war seine Sache, eine von ihm erstrebte Änderung der klaren Ausgangsvereinbarung, mit der er Ansprüche gegen den Beklagten erwerben wollte, eindeutig festzulegen, denn solange nicht alle Voraussetzungen für die Bauausführung gesichert waren, trug er weiter das von Anfang an über- -nommene Risiko, für seinfe Leistungen vom Beklagten kein Entgelt beanspruchen zu können* 2») Das Berufungsgericht hat ferner die Verpflichtung des Beklagten bejaht, das Bauvorhaben zu fördern und nicht aus nichtigen Gründen davon Abstand zu nehmen* Der sich aus einer etwaigen Zuwiderhandlung hiergegen ergebende Schadensersatzanspruch könnte sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-‘schluss ergeben* Seine Grundlage wäre vielmehr eine Verletzung der anfangs behandelten Vereinbarung- Aber auch insoweit hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte dieser Verpflichtung gerecht geworden iBt und dass er aus SChWer- Cr f*- . }Q _ /fr wiegenden Gründen das Bauvorhaben aufgegeben hat. Auf die Beweiserbieten des Klägers dafür, dass die Forderung des Bauordnungsamtes, neun Garagen zu errichten, unberechtigt gewesensei, dass entgegen dessen Ansicht die Kellermauern doch noch verwertbar gewesen seien und dass ein anderer Architekt auf dem Grundstück später ein Haus zu einem niedrigeren Ge~ samtpreis errichtet habe, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Mit Recht hat es lediglich darauf abgestellt, wie der Beklagte, der, wie der Kläger wusste, kein Risiko eingehen wollte, vernünftigerweise die Durchführbarkeit des Vorhabens beurteilen durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sich die Baukosten um 60 000 DM, für die keine öffentlichen Mittel zur Verfügung standen, erhöhen würden und auch die Bewilligung des öffentlichen Darlehens an die nicht erfüllbare Auflage gebenden wurde, das Haus, bis zu dem 31 - August 1953 fertigzustellen. Die Revision des Klägers erweist sich somit als unbegründet. Hach § 97 ZK) hat er die Kesten seines Rechtsmittels zu tragen. Scheffler Heimann-Trosien Dr, Winkelmann Erbel Meyer i i i i