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BGH · VII ZR 25/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 25/14

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. 2 a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zu dem 26.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltKostenRechtsverfolgungBeiordnungStuttgartZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 25/14
vom 9. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 25.000 €
Gründe:
1	1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
2	a)	Voraussetzung	für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
 die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 511/11, juris Rn. 1 m.w.N.).
-3-
3	b)	Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint
 aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Klägerin beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog).
4	2.	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zu dem 26. Juni 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Eick	Safari	Chabestari	Halfmeier
 Kartzke
Graßnack
 Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.05.2013 - 8 O 17/13 Hä -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.01.2014 - 10 U 113/73 -