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BGH · VII ZR 25/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 25/09

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DüsseldorfKniffkaZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 25/09
25. März 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 61/07 vom 06.01.2009; LG Wuppertal - Az. 1 0 228/05 vom 03.04.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 24.249,53 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Kuffer
Eick
 Bauner