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BGH · VII ZR 24/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 24/82

BGBl I 1745, Art. 10 § 3 Wird der Wettbewerb unter Architekten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks sachwidrig beeinflußt, so verstößt die hierbei eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer "Abstandssumme” auch dann gegen das Verbot der Architektenbindung, wenn die Zahlung bereits entstandene Architektengebühren abgelten soll (im Anschluß an BGHZ 70, 262). Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Dieser Gesellschaft gehörte ein größeres Gelände, das sie ursprünglich unter Verwendung von Plänen, die der Beklagte gefertigt hatte, nach dem Bauherrenmodell bebauen wollte. Sämtliche Käufer hatten die Wahl, entweder bei der Planung und Ausführung ihres Bauvorhabens die Leistungen des Beklagten in Anspruch zu nehmen oder aber dem Beklagten eine "Abstandssumme" zu zahlen. Mit der Klage hat er deshalb die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten verlangt. Das Berufungsgericht sieht in der Abrede über die "Ablösung der Planungsarbeiten" einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVG - vom 4. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift richtet sich gegen jede den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Manipulation (BGHZ 64, 173, 175 mit Nachw.; zuletzt BGH NJW 1982, 2189, 2190 und Urteil vom 19. Sie wendet sich zwar nicht gegen die Belastung des Erwerbers mit Erschließungskosten, weil das Gesetz die Erschließung von Bauland nicht berührt (Urteil vom 12. Unwirksam ist aber jede Vereinbarung, die den Verzicht des Architekten auf eine die Planung oder Ausführung eines Bauwerks betreffende Bindung des Erwerbers an diesen Architekten entschädigen soll (BGHZ 70, 262, 267; BGH NJW 1982, 2190, 2191). Der Senat hat allerdings auch entschieden, daß der Käufer eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichten könne, den Verkäufer durch Zahlung einer "Abstandssumme” von solchen Ansprüchen freizustellen, die dem Architekten aufgrund eines mit dem Verkäufer wirksam geschlossenen Vertrages zustehen (BGHZ 70, 262, 265 f). Andernfalls brauchte der Architekt, der dem Koppelungsverbot auch dann unterworfen ist, wenn das Grundstück ihm selbst oder seiner Ehefrau gehört hatte (BGHZ 70, 55), nur auf eine bereits vorliegende Planung und die dadurch verursachten Kosten zu verweisen, um dieses Verbot umgehen zu können und für den Verzicht auf die Architektenbindung entschädigt zu Hier hat das Berufungsgericht als ausschlaggebend angesehen, daß die Grundstücksverkäuferin und der Beklagte unstreitig "zwar verschiedene Rechtspersonen, faktisch aber weitgehend identisch sind". Daß der Wettbewerb manipuliert worden ist, hat das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerfrei festgestellt. 4. Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarung über die Ablösung der Planungsarbeiten wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG unwirksam ist.

Zitierte Normen: § 649 BGB § 97 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtWettbewerbKäuferKlägerArchitektBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Ges. zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVG)
BGBl I 1745, Art. 10 § 3
Wird der Wettbewerb unter Architekten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks sachwidrig beeinflußt, so verstößt die hierbei eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer "Abstandssumme” auch dann gegen das Verbot der Architektenbindung, wenn die Zahlung bereits entstandene Architektengebühren abgelten soll (im Anschluß an BGHZ 70, 262).
BGH, Urt.v. 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
yf3
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 24/82	URTEIL	Verkfindet	am
7. Oktober 1982
H e n c o.
Just i zange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d^s Architekten Joachim
d MH, mOHHH W,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den, Schreiner Walter
 wfH im Schfl^BB,

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
S3
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Architekt und allein zur Geschäftsführung berechtigter Gesellschafter der bbg Baubetreuungsgesellschaft mbH in CiA. Dieser Gesellschaft gehörte ein größeres Gelände, das sie ursprünglich unter Verwendung von Plänen, die der Beklagte gefertigt hatte, nach dem Bauherrenmodell bebauen wollte. Später gab sie diese Absicht auf und verkaufte das Gelände in Teilstücken, u. a, auch an den Kläger und dessen Ehefrau. Sämtliche Käufer hatten die Wahl, entweder bei der Planung und Ausführung ihres Bauvorhabens die Leistungen des Beklagten in Anspruch zu nehmen oder aber dem Beklagten eine "Abstandssumme" zu zahlen. Der Kläger, der das Grundstück mit einem Fertighaus bebauen wollte, entschied sich für die zweite Alternative. Zum notariellen Vertrage vom 20. Dezember 1979 kam es demgemäß erst, nachdem der Kläger dem Beklagten "für die Ablösung der Planungsarbeiten ... (des) Baugrundstücks" einschließlich Mehrwertsteuer 15.975 DM bezahlt hatte.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die "Ablösungsvereinbarung" unwirksam sei. Mit der Klage hat er deshalb die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten verlangt. Der Beklagte hat behauptet, die Verkäuferin habe lediglich die bei ihr tatsächlich angefallenen Planungskosten anteilig auf die Käufer abwälzen wollen. Von der Einbeziehung dieses Kostenanteils in den notariell beurkundeten Kaufpreis sei nur zur Ersparnis zusätzlicher Ver-
 
tragskosten abgesehen worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht sieht in der Abrede über die "Ablösung der Planungsarbeiten" einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVG - vom 4. November 1971,
BGBl. I 1745). Danach ist eine Vereinbarung unwirksam durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.
Die hier in Rede stehende Vereinbarung sei, so meint das Berufungsgericht, der unwirksamen Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines bestimmten Architekten gleichzuachten. Ausnahmsweise könne zwar eine Ablösung statthaft sein, sofern nämlich der Wett bewerb unter Architekten dadurch nicht sachwidrig be-
 
einflußt werde. Gerade das sei aber im vorliegenden Falle geschehen, weil der alleingeschäftsführende Gesellschafter der Grundstücksverkauferin und der Architekt in der Person des Beklagten identisch gewesen seien. Der Beklagte sei mithin um die ihm gezahlten 15.975 DM ungerechtfertigt bereichert; er habe sie deshalb zu erstatten.
Das ist richtig. Was die Revision dem entgegenhält, greift nicht durch.
1.	Art. 10 § 3 MRVG ist, wie der Senat wiederholt betont hat, bewußt weit gefaßt, um jegliche Koppelung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden. Die Vorschrift richtet sich gegen jede den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Manipulation (BGHZ 64,
 173, 175 mit Nachw.; zuletzt BGH NJW 1982, 2189, 2190 und Urteil vom 19. November 1981 - VII ZR 350/80 = ZfBR 1982, 77 = BauR 1982, 183). Sie wendet sich zwar nicht gegen die Belastung des Erwerbers mit Erschließungskosten, weil das Gesetz die Erschließung von Bauland nicht berührt (Urteil vom 12. Dezember 1978 - VII ZR 40/78 = ZfBR 1979, 72, 73 = BauR 1979, 169, 170). Unwirksam ist aber jede Vereinbarung, die den Verzicht des Architekten auf eine die Planung oder Ausführung eines Bauwerks betreffende Bindung des Erwerbers an diesen Architekten entschädigen soll (BGHZ 70, 262, 267; BGH NJW 1982, 2190, 2191).
 
2.	Der Senat hat allerdings auch entschieden, daß der Käufer eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichten könne, den Verkäufer durch Zahlung einer "Abstandssumme” von solchen Ansprüchen freizustellen, die dem Architekten aufgrund eines mit dem Verkäufer wirksam geschlossenen Vertrages zustehen (BGHZ 70, 262, 265 f). Dabei handelte es sich Jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, um einen Ausnahmefall. bei dem eine sachwidrige Beeinflussung des Wettbewerbs revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen war (aaO S. 266) und der Senat insbesondere zu unterstellen hatte, daß Verkäufer und Architekt das Koppelungsverbot nicht hatten umgehen wollen (aaO S. 267). Damit war damals nur darüber zu entscheiden, ob und - gegebenenfalls - auf welche Weise der an einer Manipulation des Wettbewerbs nicht beteiligte Verkäufer diejenigen Verpflichtungen auf den Käufer abwälzen könne, die ihm aus einem schon vor dem Verkauf erteilten und dann durch Kündigung beendeten Architektenauftrag nach § 649 BGB erwachsen waren (aaO S. 266). Der Umstand allein, daß dem Eigentümer vor dem Verkauf seines Grundstücks Architektenkosten entstanden sind, rechtfertigt also noch nicht eine entsprechende Mehrbelastung des Käufers. Andernfalls brauchte der Architekt, der dem Koppelungsverbot auch dann unterworfen ist, wenn das Grundstück ihm selbst oder seiner Ehefrau gehört hatte (BGHZ 70, 55), nur auf eine bereits vorliegende Planung und die dadurch verursachten Kosten zu verweisen, um dieses Verbot umgehen zu können und für den Verzicht auf die Architektenbindung entschädigt zu
 
werden (vgl. auch den Fall BGHZ 71, 33, 38).
3.	Ob im jeweiligen Einzelfall der Wettbewerb unter Architekten sachwidrig beeinflußt worden ist, hat der Tatrichter zu klären; seine Feststellungen sind - wie etwa bei der Frage, ob der Erwerber an einen bestimmten Architekten gebunden gewesen ist (vgl. Senatsurteile NJW 1982, 2189, 2190 und ZfBR 1982, 77, 78 = BauR 1982, 183, 184) - im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar.
Hier hat das Berufungsgericht als ausschlaggebend angesehen, daß die Grundstücksverkäuferin und der Beklagte unstreitig "zwar verschiedene Rechtspersonen, faktisch aber weitgehend identisch sind". Damit liegen die Dinge hier letztlich nicht anders als in dem vorerwähnten Fall BGHZ 70, 55. Daß der Wettbewerb manipuliert worden ist, hat das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerfrei festgestellt.
4.	Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarung über die Ablösung der Planungsarbeiten wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG unwirksam ist. Der Beklagte ist deshalb um die ihm gezahlten
15.975 DM ungerechtfertigt bereichert; er hat diesen Betrag nebst Zinsen dem Kläger zu erstatten.
Die Revision des Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Walchshöfer
Quack