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BGH · VII ZR 24/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 24/64

Auf die Revision der.Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, .auch übe* die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte vertrat die Klägerin auf Grund einer Generalvollmacht von 1948 bis Februar I960 in Rücker-stattungs-, Wiedergutmachungs-, Grundstücksund Steuerangelegenheiten. Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 4* Dezember 1961 V/iderklage auf Zahlung restlicher Honorare und Auslagen in Höhe von 11*710,17 DM nebst 4 $ Zinsen seit diesem Tage* Die Klägerin hat den Widerklageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Es hat die Auffassung vertreten, unverjährte Ansprüche des Beklagten aus 1959 und I960 könnten allenfalls in Höhe bis zu 1.152,50 DM gerechtfertigt sein und seien somit durch eine unstreitige Zahlung der Klägerin von 2.000 DM mehr-'äls^ah«*-gegolten. Er habe mindestens damit rechnen können, daß die Klägerin ihn, wenn sie das AuftragsVerhältnis später einmal kündige, bei der abschließenden Abwicklung für alle noch nicht erledigten, wenn auch "hon weit zurückliegenden Gebühren-anoprüche abfinden werde« Unter diesen Umständen verstoße ! es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin sich auf Verjährung berufe. 2. ) Es kann zweifelhaft sein, ob, solange das Vertragsverhält nis der Parteien bestand, der Klägerin aus den genannten Gründen die Einrede der Verjährung vewehrt war» Seit Mitte Februar I960 bestanden also die Gründe nicht mehr, aus denen das Berufungsgericht den Einwand gemäß § 242 BGB gegenüber der Verjährungseinrede für durchschlagend erachtet hat. Nach seinem eigenen Vorbringen standen ihm bis dahin auch noch seine Handakten für die Abrechnung zur Verfügung; er hat sie nicht vot dem 28. Der Beklagte hat tatsächlich mit seiner Widerklage bis zu dem 5• Dezember 1961 gewartet.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 539 ZPO
EinwandGrundBerufungsgerichtBrKlägerinAbrechnung

Volltext der Entscheidung

VII ZR 24/64
Verkündet am 22. Juni 1964 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
007
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth
 Haus Sch
 bei 0|
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
. gegen
 Rechtsanv/alt Carl VflHMt	GflBBtetraße	•,
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.	und
 Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel,
 Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt:
Auf die Revision der.Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Bezember 1963 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, .auch übe* die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte vertrat die Klägerin auf Grund einer Generalvollmacht von 1948 bis Februar I960 in Rücker-stattungs-, Wiedergutmachungs-, Grundstücksund Steuerangelegenheiten. Am 1$. Februar I960 entzog die Klägerin ihm die Vollmacht. In der Folgezeit verlangte sie Abrechnung. Mitte 1961 erhob sie eine - inzwischen für erledigt erklärte -negative Feststellungsklage, daß ihm aus seiner Tätigkeit für sie keine Honoraransprüche mehr Zuständen.
Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 4* Dezember 1961 V/iderklage auf Zahlung restlicher Honorare und Auslagen in Höhe von 11*710,17 DM nebst 4 $ Zinsen seit diesem Tage*
Die Widerklage wurde der Klägerin.am 5* Dezember 1961 zugestellt.
Die Klägerin hat den Widerklageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, unverjährte Ansprüche des Beklagten aus 1959 und I960 könnten allenfalls in Höhe bis zu 1.152,50 DM gerechtfertigt sein und seien somit durch eine unstreitige Zahlung der Klägerin von 2.000 DM mehr-'äls^ah«*-gegolten.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache unter Hinweis auf die §§ 538 Hr. 3? . 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen, und hat
 
deswegen die vom Landgericht als verjährt abgewiesenen Ansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.	) Bas Berufungsgericht führt aus: Bie Gebührenfrage sei zwischen den Parteien von vornherein einer rein formellen, geschäftlichen Sphäre entrückt gewesen, weil aus devisenrechtlichen Gründen eine prompte taxmäßige Erledigung zunächst nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich hätten die Parteien die Gebührenfrage über nahezu 12 Jahre hinweg unter völliger loslösung von gebührenrechtlichen Vorschriften ausgesprochen , lax und nur am Rande gehandhabt. Unstreitig habe die Erledigung der Geschäfte einen gewissen freundschaftlichen Charakter angenommen« Ber Beklagte habe unter diesen Umständen glauben können, eine pauschale Abfindung sei vorzuziehen und habe jedenfalls mit seinen Gebührenansprüchen MzuwartenM dürfen. Er habe mindestens damit rechnen können, daß die Klägerin ihn, wenn sie das AuftragsVerhältnis später einmal kündige, bei der abschließenden Abwicklung für alle noch nicht erledigten, wenn auch "hon weit zurückliegenden Gebühren-anoprüche abfinden werde« Unter diesen Umständen verstoße ! es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin sich auf Verjährung berufe.
2.	) Es kann zweifelhaft sein, ob, solange das Vertragsverhält nis der Parteien bestand, der Klägerin aus den genannten Gründen die Einrede der Verjährung vewehrt war»
 
Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe für eine abwartende Haltung des Beklagten entfielen jedenfalls, als die Klägerin mit Schreiben vom 15« Februar I960 die Vollmacht des Beklagten widerrief und ihm ihre sämtlichen Aufträge entzog. Damit kam klar zu dem Ausdruck, daß sie kein Vertrauen mehr zu ihm hatte. Spätestens jetzt war es geboten, daß er alsbald über alle noch offenen Angelegenheiten abrechnete und seine restlichen Ansprüche geltend machte. Mit der Möglichkeit einer noch zu vereinbarenden Pauschalabfindung - ohne Abrechnung im einzelnen - durfte er nun nicht mehr rechnen.
Seit Mitte Februar I960 bestanden also die Gründe nicht mehr, aus denen das Berufungsgericht den Einwand gemäß § 242 BGB gegenüber der Verjährungseinrede für durchschlagend erachtet hat. Von diesem Zeitpunkt ab lief nun nicht etwa eine neue, volle Verjährungsfrist, sondern es stand dem Beklagten nur noch eine angemessene, verhältnismäßig kurze Frist für eine Klageerhebung zur Verfügung (u.a. BGH NJW 1959» 96 mit Nachweisen).
Die angemessene Fr;.3t endete im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der abzurechnenden Angelegenheiten - spätestens im Juni I960. Jedenfalls bis zu dieser Zeit hätte der Beklagte abrechnen und bei Zahlungs-. Weigerung klagen müssen. Nach seinem eigenen Vorbringen standen ihm bis dahin auch noch seine Handakten für die Abrechnung zur Verfügung; er hat sie nicht vot dem 28. Juni I960 herausgegeben.
Der Beklagte hat tatsächlich mit seiner Widerklage bis zu dem 5• Dezember 1961 gewartet. Das war viel zu lange. Bei dieser Sachlage kann er gegenüber der Verjährungseinrede mit dem Einwand imzulässiger Hechtsausübung jetzt keinesfalls mehr gehört werden, selbst wenn dieser Einwand ursprünglich begründet gewesen sein sollte. .
 
3.) Aus den genannten Gründen kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.
Da es noch weiterer Ermittlungen bedarf, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch sachlich zu den jedenfalls rnnverjährten Posten aus 1959 und I960 Stellung nehmen müssen; eine Zurückverweisung ans Bandgericht nach § 539 ZPO kommt nicht in Betracht .
Heimann-Irosien	Bietsohel	Erbel
 Vogt
Pinke
 Beglaubigt:	,
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